Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 19.05.1953 – 1 StR 605/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

“L StR 60553 , 2289 605 rn Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Peter SD aus ri: zevoren an GENE 1921 in Ya,

wegen Meineids u.a.

hat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshcefs in der Sitzung ven 253. Februar 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

< ass . Ford ss, . . vr Ale ee ee. °. | . "

Bundesxichter Dr. Peetz

Bundesrichter Glanzmann ! Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Ss Bundesrichter Dr. Schalscha „Il.

als beisitzende Richter, 3 Oherstaatsanwalt Dr. 7 |

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, In

Justizangestellter IB &

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, &

iR

Re

für Recht erkannt: k|

.. Bar

Nom eo

Auf lie Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 19. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

r: .. Pan Z Teen

3 N REITEN

£ w

Von Rechts wegen

s + ’ DE PRSIENET SG RT

s Er:

“ “x

, nal ent Su, m“

x ı» Venen murtntenem wurnr

:

va

Der s

Sr

Gründe§

Am 6. August 1951 übernahmen der Ehemenn der Inhaberin der Altmaterialhandlung II in EEE bei der der Angeklagte in leitender Stellung tätig war und mit deren Inhakterin er verwendt ist, und der Angestellte für die Firma 93 kg Aluminium. das au: Dietstählen herrührte. Vorher hatte der Angeklaste sich nach Versicherung durch den Verkäufer, es handele sich wn einwandfrei erworbene Ware. zur Übernahme bereit erklärt. Am Abend des Übernahmetages trug der Angeklagte den K:.uf in das Geschi.ftsbuch ein Das Metall wurde in Barren geliefert, die zum Teil durchgebrochen waren, aber noch die Gußform und einen Firmenstempel erkennen ließen. Das zum Preise vn 1, ‘N DM für das xilogramm erworbene Aluminium wurde am 31. August 1951 unter der Bezeichnung "stück. A'u-Stand.-Legierung" für 366,70 DM. alsc zum Preise von 1,90 DU für das Kilogramn weiterverkauft. Taß es sich bei dem Verkauf um dieselbe Ware handelte. bezeichnex das Landgericht als zumindest möglich. Im Strafverfahren gegen die Diebe und Hehler erklärte der Angeklagte als Zeuge unter Eid, es habe sich bei dem Aluminium nicht um Barren, sondern’ um Bruch gehandelt. Die Anklage erblickt in dieser beschworenen Aussage einen Meineid und wirft ihm ausserdem Hehlerei bezüglich des „nkaufs des Aetalls vor. Von beiden Anklagepunkten ist der /ngeklagte freigesprochen worden.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Tie hat in vollem Umfang Erfolg.

1. Die Sirafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der

freigesprochen. Sie führt aus, er habe nicht seines eigenen Vorteils wegen, sondern zum Nutzen der Geschäflsinhaberin ge-

-

_ z ne bh, er amt!

L

3.

handelt. Daher käme höchstens Beihilfe zu einer von dieser begengenen Hehlerei in Frage. Sie scheide aber aus, weil der Sach. erhalt nicht ergebe, daß Frau I@Beine strafbare Handlung begangen hat. Bei dieser Erwägung übersicht das Landgericht, das der Tatbestand des § 259 StGB nach gestigter Rechtsprechung ni die Absicht, unmittelbaren Vermögensvorteil zu erlangen, erTordert. „_ondern dass das Streben nach mittelbarem Vorteil, so nach irgend einer günstigeren Gestaltung der persönlichen Yerhältuisse, genügt (R6St 50. 308; 53, :79; 58, ı5; BGH Urteile 5 StR 33r/52 vom 28. August 1952 und 5 StR 416/52 vcm 2. Gktober 1952) Es ist deshalb erforderlich. nachzuprüfen, ob der Angeklagte si bei dem Entschluß, die \.ere anzukaufen, von der Vorstellung leiten ließ. daß er dadurch in irgend einer Weise. sei es durch Beteiligung am Umsatz,sei es auch nur durch eine Befestigung seiner Stellung, einen Vorteil zu erwarten hatve- Scllte das Landgericht zu einer solchen Feststellung gelangen, so würde der Annahme der Hehlerei nicht entgegenstehen. daß der Angeklagte durch seine Tätigkeit das Aluminium nicht in seine eigene, sondern in die Verfügungsgewalt der Geschöftsinhaberin gebracht hat. Die entgegenstehende Ansicht des Reichsgerichrs ist vom Bundesgerichtshof aufgegeben worden (BGHSt 2, 262, 355). Die Annahme der Hehlerei wird auch nicht notwendig durch die Tatsache ausgeschloßsen, daß die Ware nicht durch den Angeklagten selbst. sondern durch den Angestellten GE und den Ehemann der Ges-häftsinhaberin abgenommen wurde. Denn nachdem der Angeklagte durch seine Bereitschaft, die Ware zu kaufen, deren Lieferung veranlasst hatte, liegt die annahme nahe, dass er gleichzeitig mit der von ihm vorgenommenen Eintragung des Ankaufs in das Geschäftsbuch erst die endgültige Entscheidung äarüber traf, ob sie behalten werden solle. Auch in dem nachträglichen Behalten der Ware durch eine leitende Person des Betriebes kann eber ein Ansichbringen jm Sinne des § 259 StGB liegen (RGSt 64, 21), mög-

-4-

licherweise auch ein Mitwirken zum Absatz seitens des Vormannes (kc&t 57. 73).

Schließlich käme, wem. aus Gründen des inreren Tatkestandes Sachhehlerei nach § 259 StGB auszuschließen wäre, eine Vervrteilung nach § 18 UnedMetG in Betracht. Die Anwendung dieser Strafbestimrung kann nicht mit der ven der Strafkammer gegebenen Begrändung abgelehnt werden, wie sich aus den vorstehenden Ausflührnnsen zum äu.seren Tatbestand des § 259 StGB ergibt. Inscweıt müsste noch festgestellt werden, ob der Angeklagte das Aluminivm gesehen und die Gußform nebst den Stempeln erkannt hat, ob sich ihm hiernach oder durch andere verdächtige Umstände, z.B. den Beruf des Eulen als Zuckerwarenhändler, die Kenntnis von dem strafbaren £rwerb des Metalls aufdrängen mußte schließ-Jıch ck er als in leitender Stellung tätiger Angestellter fahrlässig gehandelt hat, wenn er in Kenntnis der Person des Verkäu-Ters er viterlassen haben sollte, das in seiner Abwesenheit gelieferte Metall zu besichtigen und zu prüfen

lich des Ankaufs des Aluminiums freigesprochen worden ist, zwecks

Hiernach ist das Urteil, soweit der Angekiegte hinsicht-

weiterer Feststellungen aufzuheben. 5

RS

2. Auch die Freisprechung von dem Vorwurf der Eidesverletzung wird durch die bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. Das angefochtene Urteil 1§ 8t nicht hinreichend erkennen, in welchem Zustand sich das angekaufte detall bei der Übernahme durch Garbe und den Ehemann IMBvefand. Die Strafkammer stellt lediglich fest, daß das Aluminium in Barren gegossen War, die "zum Teil durchgebrochen" waren, aber die Gußform erkennen ließen. Ob solches Hetall als Bruch bezeichnet werden kann, wird davon abhängen, in welchem Verhältnis unversehrte und zerbrochene Barren vorhanden waren, möglicherweise auch davon, in wel-

5.

chem Grade lie Barren zerstürkelt waren. Für die Beurteilung ier aussage des Angeklagten wird es darauf ankomnen. in welchen Sinne in der Verhandlung. in der der Beschwerdeführer als Zeuge vernommen wurde von "Bruch" gespröchen wurde und inwieweit er diesen Sinn erkannte (RGSt 59. 3453; 60, 78;76, 94, 96). Schliess. lich hedarf es der Aufklärung, cb die Aussage d.hin zu verstehen „ar und ob der Angeklagte sie dahin verstanien wissen wollte, daß er selbst auf Grund eigener "Tahrnehmung die Ware als Bruch beurteilt nabe, oder ob er nur das Ergebnis von Erkundigzungen mitteilte Auch hier kommt es auf den Sinn der Aussage an. Im ersten Falle könnte eine Eidesverletzung auch dann angenommen werden, wenn er dem Gericht eine eigene “Yahrnehmung vorsetäuscht hat (RGStT 68, 278, 283; BGH DRiZ 1951, 166 Nr 43).

Auch unter dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Falscheids wird das Landgericht den auf Grund weiterer Aufklärung festzustellenden Sachvernalt gegebenenfalls zu prüfen haben.

Hiernach war der Revision der Staatsanwaltschaft entsprechend der Antrage des Oberbundesanwalts in vollem Umfange stattzugeben,

Dr. Hörchner Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann is: beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung ver hindert,

. Dr, Hörchner Heimann-Trosien Dr, Schalscha