Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 14.04.1954 – 4 StR 876/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

4_ StR 876/53

23524 093 Lg In Namen des Volkes

In der Straflsache gegen

den Ankaufsstellenleiter Otto GM EEEED aus EEiiB-\est,

geboren an 9. ED ED in Heu, wegen Vergehens gegen § 18 UnediMG

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter rumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt EEEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iu» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten NED gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. Oktober 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

IL Zu Zu 2 "U Teen

PERS 22” Sc

te un ae"

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 UnediMG zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hat als Ankaufstellenleiter einer EP Schrotthandelsfirma 74 kg Kupfergleitschienen für 132,20 DM angekauft, die in der Trafo-Station des Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerks in Ep» gestohlen worden. waren. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie vermisst die Feststellung, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat. Ihr muss der Erfolg versagt bleiben.

Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 18 UnedlNG setzt allerdings ein Handeln aus Eigennutz voraus. Das folgt nach der amtlichen Begründung zu £ 19 des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr. mit unedlen Metallen daraus, dass der Metallhehler nur dann unter diese Strafvorschrift fällt, wenn er die Tat "beim Betriebe" eines Gewerbes der im § 1 UnedlNG bezeichneten Art begangen hat. Nach der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht und der im Schrifttum bisher herrschenden Lehre konnten deshalb nur der Inhaber des Gewerbes, das ihm durch seine gewinnbringende Tätigkeit eine laufende Einnahmequelle sein soll, sowie sein Stellvertreter (§ 45 GewO, § 1 Abs. 1 Satz 2 Unedli46) Täter der fahrlässigen Hehlerei sein (RGSt 58, 103; 63, 335; Recht 1926, 2321; JW.1924, 1739 Nr. 405 1925, 626 Nr. 9; 994 Nr. 49; Feisenberger bei Stenglein, Strafrechtliche Nebengesetze, Ergänzungsband 1953, 11). Bei dieser Rechtslage erübrigte sich die ausdrückliche Feststellung einer Vorteilsabsicht allerdings.

- 3 _

Nunmehr hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der berechtigten Kritik an der Rechtsprechung des Reichsgerichts stattgebend (vgl. Maurach JZ 1952, 714; Gerland JW 1925, 627), den Kreis der möglichen Täter einer Hehlerei wesentlich weiter gezogen. Auch der Gewerbegehilfe, : der Diebesgut für den Geschäftsherrn einkauft, wird nunmehr beim Vorliegen des entsprechenden äusseren und inneren Tatbestandes sowohl nach § 18 UnedlMG als auch gemäss § 259 StGB für strafbar erachtet, falls er bei diesem Erwerb eine selbständige Tätigkeit entfaltet hat, also aus eigenem Entschluss, nicht bloss auf Anweisung seines Arbeitgebers tätig wurde (BGHSt 2, 262, 353; 4 StR 671/51 vom 15. Mai 1952; 4 StR 705/51 vom 29. Mai 1952; 4 StR 691,52 vom 3. Juni 1953). An dem Erfordernis eines eigenen Vorteilstrebens wird aber nach wie vor festgehalten (vgl. die zum Abdruck bestimmte Entscheidung 3 StR 347/53 vom l. April 1954).

Zur Feststellung dieser Voraussetzung bedarf es indes nicht in allen Fällen des Nachweises, dass der Gewerbegehilfe aus dem einzelnen Geschäft einen bestimmten Gewinn für sich selbst erstrebt hat. Vielmehr muss hier, ebenso wie bei dem Geschäftsherrn und seinem konzessionierten Stellvertreter, schon die Wahrung des allgemeinen Geschäftsinteresses genügen,wenn die Erhaltung der selbständigen Stellung im Gewerbebetrieb allgemein von dem Ertrage des Unternehmens abhängig ist. Alsdann kommt es nicht darauf

- an, ob der Gewerbegehilfe ein festes Gehalt erhält oder

"eine Provision vom Umsatz bezieht oder in sonstiger Weise unmittelbar am Geschäftsgewinn beteiligt ist. Dies trifft namentlich für den Leiter einer Zweigniederlassung oder

eines sonstigen selbständigen Handelszweiges eines Unternehmens zu (vgl. auch BGH 3 StR 553/53 vom 11. März 1954).

I}

4. | _r

Der Beschwerdeführer war nach dem festgestellten Sachverhalt als Ankaufstellenleiter einer „ltmetallhandelsfirma tätig. Als solcher handelte er bei dem Ankauf von Altmetalil selbständig in eigener Verantwortung, ohne an Weisungen des Geschäftsinhabers gebunden zu sein. Er fällt daher ohne weiteres unter die Strafvorschrift des § 18 UnedlNG. Da der Fortbestand dieses Handelszweiges von dem in der Ankaufstelle erzielten Gesamtumsatz abhängig war, sicherte er sich durch den fahrlässigen Ankauf gestohlenen Altmetalls seine Stellung als selbständiger Zweigstellenleiter., Er handelte mithin bei dem verbotenen Erwerb zu seinem eigenen Vorteil. Dass er sich dieser Tatsache auch bewusst war, ergibt sich als Überzeugung des Tatrichters eindeutig aus den Urteilsgründen.

Auch im übrigen sind die äusseren und inneren Tatbe- .

standsmerkmale der fahrlässigen Hehlerei rechtsbedenkenfrei festgestellt. Die Revision ist hiernach als unbegründet

zu verwerfen.

Groß Krumne Hülle Dr. Augustin Seibert