Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.07.1954 – 1 StR 73/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
§ 339 StPO betrifft den Fall, daß eine nur zugunsten des Angeklagten gegebene Vorschrift zu seinen Udgunsten | verletzt wurde; dies darf die Staatsanwaltschaft nicht zum Nachteil des Angeklagten rügen.
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Für das Nachschlagewerk! ‘Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: StPO § 339
Rechtssatz; § 339 StPO betrifft den Fall, daß eine nur zugunsten des Angeklagten gegebene Vorschrift zu seinen Udgunsten | verletzt wurde; dies darf die Staatsanwaltschaft nicht zum Nachteil des Angeklagten rügen.
Aktenzeichen: 1 gtR 73/54 Urt des BGH vom 9. Juli 1954 LG Koblenz
-Jt2 stR 73/54
Im Namen des Volkes
In dem selbständigen Verfahren betr. die Einziehung von Gegenständen, j Einziehungsbeteiligtes
1. Winzer Herbert K ib zus vB: 2. Kaufmann Herbert 1. HE zu: To,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung wea,6. Juli 1954 in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bandesrichter Mantel... ı Eundesrichter Glanzmann Bindesrichter Dr. Jagusch Bindesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Kecht erkannt:
Auf die hevision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 9. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Tas Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Anzahl von Gegenständen einzuzehen, abgelehnt, Hiergegen richtet sich ihre Revision,
1. Ler Einziehungsamtrag stützt sich auf § 39 WiSt@ in Verbindung mit §§ 17 ff OWG und auf § 3 Abs 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949. Nach § 39 wiStG, § 18 OWG steht die Einziehung im ärmessen des Gerichts. Das gilt auch im selbständigen : Verfahren, Daraus folgt aber nicht, wie der Rechtsanwalt des Einziehungsbeteiligten IM geltend macht, daß die Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Landgerichts nicht mit der Revision angreifen könne. Denn das Landgericht hat die Einziehung nicht in Ausübung seines Ermessens, sondern deshalb abgelehnt, weil es ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet hat. Diese Begründung hat das Revisionsgericht auf die Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft zu überprüfen.
2, Die Revision rügt sinngemäß, daß das Landgereicht rechtsirrig zugunsten der Einziehungsbeteiligten die Voraussetzungen des § 26 a WiStG angenommen habe. Der Ansicht des genannten Anwalts, dieser Rüge. stehe der § 339 StPO im Wege, ist nicht beizutreten. Diese Bestimmung hat nur den Fall im Auge, daß eine Vorschrift, die ausschließlich zugunsten des Angeklagten gegeben ist, zu dessen Ungunsten’ verletzt wurde; dies darf die Staatsanwaltschaft‘ nicht zu seinem Nachteil rügen. Lagegen ist es durch § 339 StPO der Staatsanwaltschaft nicht verwehrt, mit der Re-
. vision geltend zu machen, daß eine solche Vorschrift
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. gungs- oder Rechtfertigungsgründe der §§ 51 bis 54%
zugunsten des Angeklagten zu Unrecht angewandt worden sei. Vom Standpunkt des Verteidigers aus dürfte die Staatsanwaltschaft auch nicht rügen, ET; der Tatrichter dem Angeklagten etwa die- Entschuldi-
StGB zu Unrecht zugebilligt habe; eine solche Ansicht wird jedoch nirgends vertreten und würde völlig fehf gehen. Dahingestellt bleiben kann, ob sich § 339 : nicht überhaupt, nur auf verfahrensrechtliche Vorschfi
3. Hinsichtlich eines Teiles der Gegenstände hat die Strafkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft deshalb zurückgewiesen, weil der Einziehungs® ; beteiligte Kb, dem die Sachen gehörten, in der \ Hauptverhandlung auf das Eigentum daran verzichtet habe und der Antrag deshalb gegenstandslos geworden sei. Diese Begründung ist rechtsirrig. Der Einziehun antrag bezweckte, dem Staat durch richterliches Urteil das Eigentum an den Sachen zu verschaffen. Di ser Erfolg ist durch den Verzicht des Kg noch nicht eingetreten, da zum Eigentumsübergang nach § 929 BGB die Einigung zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Erwerber notwendig ist. In dem "Verzicht" kann zwar das Angebot der Eigentumsübertragung liegen; es ist jedoch nicht ersichtlich, daß dieses Angebot rechtswirksam angenommen worden sei. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung den Antrag, die Einziehung durch gerichtliches Urteil auszusprechen, auch hinsichtlich dieser Gegenstände aufrechterhalten; übrigens ist es zweifelhaft, ob er zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Fiskus überhaupt ermächtigt gewesen wäre, Sollte jedoch der Verzicht als einseitige
4. Bei den übrigen Gegenständen hat das Landgericht die Einziehung deshalb abgelehnt, weil sie in keiner Beziehung zu einer strafbaren Handlung ständen. Diese Begründung gilt hilfsweise auch für die oben unter 3 behandelten Sachen. Die Einziehungsbeteiligten hätten, so führt das Landgericht aus, in Ansehung der Gegenstände zwar den äußeren Tatbestand der §§ 17, 18, 19 WiStG erfülltz jedoch seien sie in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befangen gewesen, hätten sich also nach § 26 a WiStG nicht strafbar gemacht, Sie seien nämlich von Behörden des Landes Rheinland-Pfalz und von französischen Besatzungs dienststellen beauftragt worden, Schwarzhandelsgeschäfte durchzuführen; zu diesem Zweck seien ihnen Wein und Tabakwaren überlassen worden, mittels deren sie andere Waren hätten beschaffen sollen, an denen im Land Rheinland-Pfalz ein dringender Mangel gewesen sei. Ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände, auf die sich der Einziehungsamtrag bezieht, stamme aus derartigen Geschäften oder sei ‚zu ihrer Durchführung bestimmt gewesen, Die übrigen seien den Einziehungsbeteiligten von den Behörden als Provision überlassen worden; Ki und IB hätten sich für befugt gehalten, auch diese im Schwarzhandel zu Überpreisen für sich zu verwerten.
Es ist richtig, daß die Einziehung nur ausgesprochen werden kann, wenn der volle äussere und innere Tatbestand einer strafbaren Handlung erwiesen ist (§ 21 OWG; RGSt 29, 1305 71, 269 f). Das Land-
‚ widerhandlung. lediglich bestimmt waren, unterliegen
gericht hat bei seinen Larlegungen zum Verbotsirrtum aber nicht beachtet, daß die Behörden den Einziehungs. beteiligten, wie das Urteil ergibt, aufgegeben hatten, die Sch.arzhandelsgeschäfte ausschliesslich außerhalt des Landes Rheinland-Pfalz durchzuführen, Soviel ersichtlich, haben sich Kihung Igiilieran auch gehalten, Unter diesen Umständen mußte das Gericht, bevor es einen unverschuldeten Verbotsirrtum der Einziehungsbeteiligten annahm, prüfen, ob sie ihre Geschäfte auch am Orte der jeweiligen Vornahme für erlaubt hielten. Die Bemerkung, Ki habe für seine "riskante Tätigkeit" 2,5 % Provision zugebilligt erhalten, spricht nicht für diese Annahme. Die Beweiswürdigung des Landgerichts übergeht somit wesent-. liche Tatumstände und verletzt daher das sachliche Recht,
Das Urteil ist demgemäß in vollem Umfange aufzuheben,
Der Oberbundesanwalt hat die Verwerfung der # Revision beantragt.
3. Für die neue Verhandlung wird bemerkt:
a) Über den Antrag auf Einziehung von 734 Paketen Tabak (Nr 22 der Antragsschrift vom 27. Februsr 1952) hat das Landgericht bisher nicht entschieden.
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b) Soweit die Gegenstände zur Begehung einer Zzu-”
sie der Einziehung nur, wenn die Zuwiderhandlung im Einzelfalle mindestens in strafbarer Weise versucht worden ist (vgl RGSt 27, 2435 59, 250). wu) ‚deitFalı ' einer fortgesetzten strafbaren Handlung - werd? jedoch “ auf RGSt 40, 361 und 52, 322, ferner auf ReSt 42, 315 \
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und 75, 336 (340) verwiesen.
c) Das Wirtschaftsstrafgesetz gilt zwar auch für Zuwiderhandlungen, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden, Jedoch ist in jedem Falle festzustellen, ob die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war und auf Grund welcher Bestimmungen (§ 2 Abs 1 StGB). Soweit diese durch § 102 WiSt@ aufgehoben wurden, sind dann nach § 104 Abs 1 WiStG die entsprechenden Vorschriften dieses üesetzes anzuwenden.
In Betracht kommen außer #den §§ 17, 18 und 19 auch die §§ 1, 8, 9 und 1* WiSte.
Das Wirtschaftsstrafgesetz ist zwar am 30. Juni 1954 außer Kraft getreten (§ 105 in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1952, BGBL I S 805). Auf vorher begangene Taten ist es jedoch nach 8 2 Abs 3 StGBweitprhin Akeendbar.
d) Kommt die Strafkammer zur Verneinung eines unverschuldeten Verbotsirrtums, so hat sie zu prüfen, ob Wirtschaftsstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten vorliegen (§ 6 WiStG). Selbst entscheiden darf sie nur, wenn eine Wirtschaftsstraftat gegeben ist; andernfalls ist die Verwaltungsbehörde zuständig (§§ 31, 26 Abs 2 oWG)>
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e) Der Frage der Verjährung ist, namentlich was den Einziehungsbeteiligten LW8 anlangt, Beachtung zu schenken (§ 39 WiStTG, $. 18 Abs 4 066).
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch Dr. Schalscha ist beurlaubt und deshalb an ‚ der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner