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BGH Entscheidung vom 20.03.1956 – 1 StR 498/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

2. Gesetz: Rechtssatz: 3. Gesetze Rechtssatzs — m .. | m —— WeingG 88 3 Abs 1, 26 Abe 1 ür l äine verbosswidrige Zuckerung von Wein (8 3 Abs 1 WeinG) liegt aucı dann vor, wenn der Täter von vornherein die Absicht hat. die Überzuckerung später durch Zu- setzen anderen Weines (sog. Rückverbesserung) wieder zu beseitigen: WeinG § 2 Nach § 2 Abs 1 WeinG dürfen nur solche Weine verschnitten werden, die für sich den Anforderungen des WeinG entsprechen. Die Verkehrsunfähigkeit eines Verschnitt-- bestandteils (§ 13 Abs 2 WeinG) überträgt sich auf den ganzen Verschnitt, auch wenn dieser im Ergebnis in seiner stofflichen Zusammensetzung nach dem WeinGg nicht zu beanstanden ist (im Anschluß an RGSt 44, 411, 413; 49, 53, 56): WeinG §§ 4 Abs 1, 26 Abs 1 Hr Verkehrsunfähiger (z.B. verbotswidrig gezuckerter) Wein ist ein "Stoff", der nach § 4 Abs 1 WeinG einem ordnungsmäßig hergestellten Wein (oder einem erlaubten Verschnitt) nicht zugesetzt werden darf. Der Begriff des "Zusetzens" in § 4 Abs 1 WeinG schließt es nicht aus, daß die-Menge des Weines seringer ist als der zugesetzte Fremdstoff.

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äine verbosswidrige Zuckerung von Wein

(8 3 Abs 1 WeinG) liegt aucı dann vor, wenn der Täter von vornherein die Absicht hat. die Überzuckerung später durch Zu-

setzen anderen Weines (sog. Rückverbesserung)

wieder zu beseitigen:

WeinG § 2

Nach § 2 Abs 1 WeinG dürfen nur solche Weine verschnitten werden, die für sich den Anforderungen des WeinG entsprechen. Die Verkehrsunfähigkeit eines Verschnitt-- bestandteils (§ 13 Abs 2 WeinG) überträgt sich auf den ganzen Verschnitt, auch wenn dieser im Ergebnis in seiner stofflichen Zusammensetzung nach dem WeinGg nicht zu beanstanden ist (im Anschluß an RGSt 44, 411, 413; 49, 53, 56):

WeinG §§ 4 Abs 1, 26 Abs 1 Hr

Verkehrsunfähiger (z.B. verbotswidrig gezuckerter) Wein ist ein "Stoff", der nach § 4 Abs 1 WeinG einem ordnungsmäßig hergestellten Wein (oder einem erlaubten Verschnitt) nicht zugesetzt werden darf.

Der Begriff des "Zusetzens" in § 4 Abs 1 WeinG schließt es nicht aus, daß die-Menge des Weines seringer ist als der zugesetzte Fremdstoff.

Aktenzeichen: 1 StR 498/55 Urteil des BGH vom 20: Härz 1956 LG Frankentnal

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d i StR 498/55

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In dem selbständigen Verfahren gegen

den Winzer Hans 5 mi zus Te, Aort geboren am GEEEEEEEn 1905;

wegen Einziehung von Wein

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Em als Vertreter der 3undesanwaltschafi, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst uu> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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‚Der von der Zinziehung betroffene Winzer Sb (Hiusiehungsbeteiligter) nat im Oktober 1953 etwa 1200 Liter 1953er Weißwein eigener Ernte, der genug natürlichen Zuckerund Alkoholgehalt hatte und daher nach dem Weingssetz (% = nicht verbesserungsfähig war, etwa 90 Pfund Zucker und etwa 109 Liter Wasser zugesetzt. Als der gezuckerte Wein völlig vergoren war, verschnitt er ihn seinem ursprünglichen Plane gemäß im November 1953 mit einer im angefochtenen Urteil nicht festgestellten Menge 195ler Naturwein, der sauer, herb und daher nicht absetzbar war. Außerdem gab er dem Wein eine unverhältnismäßig hohe Menge "Nachdruck", d.h. durch wiederholtes Scheitern der Trester erfolgtenAbdruck, zu. Hierdurch erhielt der Verschnitt einen stark tresterartigen, unsauberen und heftig-bitteren Geschmack. Der Alkoholgehalt des Verschnitts betrug 94,7 g i.1l. und war en sich nicht zu beanstanden. Der übermäßig hohe Zucker- und Alkoholgehalt des gezuckerten 1953er Weißweines war durch den Zusatz des saueren naturreinen Weines des Jahrganges 1951 ausgeglichen worden.

Einen Teil des Verschnitts verbrauchte der Einziehungsbeteiligte selbst oder verkaufte ihn in seiner Strauß-Wirtschaft. Der Rest von etwa 1500 Litern wurde beschlagnahmt.

Die Staatsanwaltschaft hat das gegen SCWEEER eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Vergehen. gegen das Weingesetz auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt, aber im selbständigen Verfahren nach § 13 Abs 5 StFG 1954, % 28 Abs 3 Weing, §§ 430 ff StPO die Einziehung des beschlagnahmten Weines beantragt.

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Es sieht in der "Überzuckerung" des 1953er

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feines an sich einen Verstoß gegen § 3 WeinG und in dem Zusatz einer unverhältnismäßig großen Menge "Nachdrucks" zu dem Verschnitt einen Verstoß gegen § 4 WeinG, hält aber gleichwohl den Tatbestanä des § 3 WeinG nicht für erfüllt, weil SCEEEB entsprechend seinem vorgefaßten Entschluß im Ergebnis einen Wein hergestellt habe, der den erlaubten Zucker- und Alkoholgehalt nicht überschritten habe. Hinsichtlich der Zuwiderhandlung gegen § 4 WeinG glaubte das Landgericht dem Einziehungsbeteiligten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachweisen zu können. Das Verschneiden des unzulässig gezuckerten 1953er \ieines mit dem 195ler Naturwein sei im übrigen eine straflose "Rückverbesserung" gewesen. Mangels eines strafbaren Verschuldens könne der sichergestellte Wein nicht eingezogen werden; es sei lediglich festzustellen, daß der Verschnitt gemäß § 13 WeinG nicht in den Verkehr gebracht werden ‚dürfe.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft wit der Aüge der Verletzung des sechlichen Rechts. Sie hat Zrfolg.

Die Strafksmmer ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Einziehung nach § 28 WeinG auch im selbständigen Verfahren (§ 430 ff StPO) nur möglich ist, wenn ein die Ein-. ziehung rechtfertigender Straftatbestand nach der äußeren und der inneren Seite nachgewiesen ist (RGSt 42, 123, 124; 44, 315; vgl auch die Urteile des erkennenden Senats 1 StR 289/54 vom 11. Januar 1955, 1 StR 73/54 vom 9. Juli 1954). Die Gründe, aus denen sie das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint hat, halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn das Gesetz läßt eine verbotswidrige Zuckerung und einen unzulässigen Verschnitt von Weinen auch dann nicht straffrei,wenn der Täter von vornherein bsabsichtigt, dem verbotswiädrig gezuckerten Wein. demnächst weiteren Wein beizufügen, so daß das durch

die Mischung gewonnene krseugnis nicht als überzuckert im Sinne des § 3 WeinG anzusehen ist (sog. Rückverbesserung). Außerdem hat das Landgericht seine Ansicht, daß Sb hinsichtlich des Zusatzes einer unverhältnismäßig großen Menge "Nachdrucks" kein Verschulden nachzuweisen sei, nicht ausreichend begründet.

l. Die. Zuckerung des 1953er Weines verstieß, wie die Strafkammer richtig erkannt hat, gegen das Verbot des § 3 Abs 1 WeinG (i.Verb.m. Art 2 AusfVO vom 16. Juli 1932 - RGB1 I S 358 -) und fiel damit unter die Strafvorschrift des § 26 Abs 1 Nr 1 Weing. Denn dieser Wein durfte, da er einen ausreichenden natürlichen Zucker- und Alkoholgehalt hatte, überhaupt nicht gezuckert werden (RGSt 44, 324, 3263 insofern ist es daher nicht ganz zutreffend, wenn in dem angefochtenen Urteil von "Überzuckerung" oder "übermäßigen Zuckerzusatz" die nede istı.Das landgericht sieht aber das Gesamtverhalten des Einziehungsbeteiligten als eine "straflose Rückverbesserung" an, weil er den durch die unerlaubte

‘ Zuckerung überhöhten Zucker- und Alkoholgehalt des 1953er

feines durch die von vornherein beabsichtigte Beimischung von sauerem Naturwein des Jahrgangs 1951 auf das gesetzliche Maß zurückgesetzt und somit im Ergebnis keinen Verschnitt" erzeugt habe, der den gesetzlichen Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Wein widersprochen: hätte. Hieraus kann indes keine Straflosigkeit gefolgert werden.

Die "Rückverbesserung" überstreckten, überzuckerten . oder sonstwie verfälschten Weines durch Zusetzen anderen Weines wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein für unzulässig und strafbar (§§ 4, 26 Abs 1 Nr 1, Abs 2 WeinG) gehalten (u.a- RGSt 49, 53 Ef; RG JW 1950, 1600 Nr 22; Goldschmidt, Weing,1l. Aufl 1930,5 113; Hepp, WeinG 1933,

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&£ 2 Anm I 2 b, § 3 Anm 4; Hieroniwi, Getränkegesetze,§ 3 Anm 16 und § 13 Anm 2 aE WeinG; Holthöfer-Nüse, WeinG 1952, 8 3 Anm 145 Zoeller, WeinG Anm 4 zu § 3; Schmidt in "Das Recht" 1915 Sp 30). Das gilt wenigstens für die Fälle, in denen der Täter den Entschluß zur Rückverbesserung erst gefaßt hat, nachdem er von der Fehlerhaftigkeit des Weines Kenntnis erhalten hat, insbesondere nachdem diese bereits behördlich festgestellt und beanstandet worden ist (RGSt 49,

535 RG JW 1930, 1600 Nr 22).

Es muß aber auch für den Fall gelten, daß der Täter schon bei der Vornahme der verbotswidrigen Zuckerung in Aussicht genommen hat, den Zusatz von Zucker durch die Beimischung anderen Weines wieder auszugleichen (vgl Zoeller aa0 Anm 4 zu § 3): Eine solche von vornherein beabsichtigte Rückverbesserung 1äßt nicht nur die vorausgegangene strafbare Zuckerung oder Überzuckerung unberührt, sie bildet vielmehr selbst eine neue strafbare handlung, weil in der durch die Rückverbesserung entstehenden Mischung ein Wein neu und in verbotswidriger Weise unter Verwendung eines Stoffes, der für die Weinbereitung nicht zugelassen ist - nämlich des überstreckten, verkehrsunfähigen Weines = gewonnen wird (vgl Schmidt aa0).

Daß die vorausgegangene verbotswidrige Zuckerung durch die Rückverbesserung nicht straffrei gestellt werden kann, ergibt sich aus der Erwägung, daß die vorgefaßte Absicht, einen durch vorsätzliches Tun herbeigeführten strafbaren Erfolg später durch eine weitere Handlung wieder abzuwenden, nach der Beseitigung des rechtswidrigen Erfolgs nicht schon die strafrechtliche Unerheblichkeit des vorausgegangenen Tuns nach sich ziehen kann. Vom äußeren Erscheinungsbilä des Vorganges her könnte das nachfolgende Tätigwerden nur als Rücktritt von der vollendeten Straftat angesehen werden.

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Einen strafbefreienden Rücktritt dieser Art kennt das Gesetz aber nur ganz ausnahmsweise (vgl § 310 StGB, § 410 RAbg0). Was zu gelten hätte, wenn die an sich gesetzwidrige Zuckerung mit der nachfolgenden Rückverbesserung tatsächlich und zeitlich so eng zusammenfiele, daß sie rechtlich gar nicht als selbständig erfaßbare Handlung erschiene (natürliche Bandlungseinheit), kann auf sich beruhen. Denn hier lagen zwischen

der unzulässigen Zuckerung und der Rückverbesserung mehrere Wochen. Ein planmäßiges Vorgehen über einen längeren Zeitraum und die Einheitlichkeit eines Handlungszieles ‘schaffen aber noch keine natürlich& Handlungseinheit (RGSt 58, 113, 1165 60, 241, 242; vgl dazu Hartung in SJZ 1950 Sp -328/329, 332). Der entgegengesetzten Ansicht, die das Oberlandesgericht Neustadt a.d. W. in der Entscheidung vom 10. Februar 1954

- Ss 150/55 - im Rahmen der Prüfung einer Verfahrensfrage

für einen Fali der Rückverbesserung vertreten hat, wird nicht beigetreten.

Kann somit im vorliegenden Falle die unzulässige Zuckerung und die nach Wochen vorgerommene Rückverbesserung nicht als natürliche Handlungseinheit angesehen werden, so bleibt der in der Zuckerung liegende Verstoß gegen § 3 Abs 1 Weing als selbständiger, strafrechtlich erheblicher Vorgang bestehen. wird der hierdurch herbeigeführte Erfolg durch die Rückverbesserung tatsächlich wieder beseitigt, so führt dieser Umstand nach dem vorstehend Gesagten um so weniger zur Straflosigkeit der verbotswidrigen Zuckerung, als die Rückver.-- besserung, für sich betrachtet, wiederum einen Verstoß gegen die Vorschriften des Weingesetzes darstellt.

2. Die Strafkammer hält zwar das Nachfüllen von naturreinem Wein zu dem überzuckerten Wein für strafrechtlich unerheblich. Sie folgt hierbei der angeführten zntscheidung des Oberlandesgerichts Neustadt a.d.W., in der allerdings die andere Frage, ob durch das Nachfüllen naturreinen reines

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Entgegen der Auffassung des genannten Oberlandesgerichts und der erkennenden Strafkammer verstößt aber auch das Verschneiden von naturreinem Wein mit unzulässig gezuckertenm oder überstreckten Wein gegen das Weingesetz. Denn nach herrschender Ansicht, der der Senat beitritt, müssen alle zu einem Verschnitt verwendeten Erzeugnisse für-sich betrachtet ordnungsgemäß, d.h. den Vorschriften des Weingesetzes entsprechend, hergestellt sein; andernfalls sind

sie nicht verschnittfähig (R6St 44, 411, 4135 49, 53, 565 Goldschmiät aaO S 113; Hepp aa0 § 2 Anm 2 b; Holthöfer-Nüse aa0 § 2 Anm 1; Schneidewin in Stenglein, Strafrechtliche Nebengesetze 5. Aufl 1928, § 2 Anm 6 und § 4 Anm 4 WeinG; Zoeller aaO Ann 2 zu § 13; im Grundsatz wohl auch Hieronimi aaO § 2 Anm 5 aE und $. 3 Anm 16 WeinG): Diesen Anforderungen enteprach der von dem Einziehungsbeteiligten SB verbotswidrig gezuckerte und daher unter Verstoß gegen § 3

Abs 1 WeinG gewonnene 1953er Weißwein nicht. Er war vielmehr nach § 13 Abs 2 Satz 1 WeinG dem Verkehr entzogen. Diese fehlende Verkehrsfähigkeit des einen Verschnittbestandteils übertrug sich auf den ganzen Verschnitt (ReSt 49, 55, 55/56). Zwar hat SB durch die Vermischung des unzulässig gezuckerten 1953er Weines mit dem 1951er Wein keine ausdrücklichen Verschnittverbote im Sinne der Absätze 2 bis 5 des § 2 WeinG verletzt; die Rückverbesserung verstieß aber gegen § 4 Abs 1 WeinG, weil hierbei naturreinem Yein ein unerlaubter Stoff zugesetzt worden ist.

Die vom Oberlandesgericht Neustadt a.d.W. in der er- . wähnten Entscheidung erörterte Frage, ob auch natur- j reiner Wein "Stoff" sein kann, der im Sinne des § 4 WeinG "zugesetzt" wird, taucht bei richtiger rechtlicher “ürdigung nicht auf. Es ist vielmehr nur zu fragen, ob (wegen

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unzuiässiger Zuckerung) verkehrsunfähige Weine unter den Begriff der "Stoffe" im Sinne dieser Bestimnung fallen. Denn § 4 WeinG betrifft den Fall, daß einem Wein im Sinne des Weingesetzes unerlaubte Stoffe beigefügt werden. Wird daher die Herstellung eines Getränks nach § 4 WeinG betrachtet, so ist stets von dem nach dem Weingesetz ordnungage: - mäß gewonnenen Wein auszugehen und der Bestandteil, der nicht Wein im Sinne des Gesetzes ist, als Zusatzstoff zu beurteilen. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Neustadt a.d.W. bestehen keine Bedenken, verbotswidrig gezuckerten Wein als "Stoff" im Sinne des § 4 WeinG anzusehen. Diese Vorschrift will sicherstellen. daß nur die

in Art 4 der AusfVO vom 16. Juli 1932’ (RGB1 I S 358) ausdrücklich bezeichneten Stoffe bei der Herstellung von Wein verwendet werden (vgl RGSt 50, 208, 210 für das Weingesetz vom 7. April 1909). Sie soll verhindern, daß einem ordnungs- . mäßig hergestellten Wein oder einem erlaubten Verschnitt irgendeine andere, gesetzlich nicht vorgesehene Zutat beigefügt wird, Hierzu muß auch verbotswidrig geruckerter

Wein gezählt werden; denn er ist, wenn auch unter Verarbeitung von Traubenmost gewonnen, durch den unzulässigen Zusatz von Zucker verkehrsunfähig (§ 13 Abs 2 Satz 1 WeinG) und damit zu einem Fremdstoff im Sinne des Weingesetzes geworden (RGSt 49, 53, 56; RG JW 1930 1600 Nr 22).

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Neustadt a.d.W. wird eine Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs 1 WeinG auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Menge des verbotswidrig gezuckerten Weines größer ist als die des Naturweines. Denn der Begriff des "Zusetzens" im Sinne dieser Vorschrift erfordert nicht notwendig, daß die Menge des zugesetzten Stoffes geringer ist als die des Weines, mit dem der Zusatzstoff vermengt wird, “iemand wird ernstlich bestreiten, daß z.B. ein unverhältnismäßig hoher Wasser-

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zusatz auch dann nach § 4 WeinG verboten ist, wenn er die Menge des hierdurch verfälschten Weines übersteigt. Für

das Zusetzen von verkehrsunfähigem Wein kann nichts anderes gelten.

3. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß im vorliegenden Fall Nicht nur das verbotswidrige Zuckern des 1953er feines, sondern auch das Rückverbessern dieses weines durch die Beimischung von naturreinem 195ler Wein gegen das Weingesetz (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1) verstoßen hat. Die eine wie die andere Verfehlung ist in § 26 Abs 1 Nr 1.Abs 2 Weing nit Strafe bedroht,

Die hier vertretene Ansicht stimmt mit den Grundsätzen überein, die das Reichsgericht schon in der Entscheidung vom 4. Januar 1909 (Bayer.Zeitschr.f.Rpfl. 1909, 111) aufgestellt hat. Sie allein wird dem rechtspolitischen Zweck des Weingesetzes gerecht, die Bevölkerung vor unbekömmlichen Getränken zu schützen. Die Erreichung dieses Zieles ist nur gesichert, wenn die orädnungsmäßige Bereitung von Wein wirksam überwacht werden kann. Das wäre aber unmöglich oder doch erheblich erschwert, wenn jeder bei einer Kontrolle der verbotswidrigen Zuckerung oder sonstiger Verfälschung von Wein überführte Winzer einwenden könr:te, er habe vorgehabt, den Wein alsbald mit anderem Wein zu vermischen.

Für den Unrechtsgehalt der Tat kann es überdies keinen Unterschied machen, ob ein Weinbauer seinen Wein durch falsche Behandlung fahrlässig überzuckert hat und diesen Mangel nachträglich zu beheben versucht oder ob er einen nicht verbesserungsbedürftigen Wein bewußt überzuckert hat, um durch späteres Beimischen anderen Weines einen gesetzlich erlaubten Zuckergehalt herbeizuführen. Der Unrechtsgehali der zweiten Tat wird sogar in der Regel größer sein als derjenige der ersten Tat; denn im ersten Fallewill der Winzer

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lediglich einen Fekler, der ihm bei der erlaubten Zuckerung eines verbesserungsfähigen Weines ungewollt unterlaufen iet, wledergutmachen, während er im zweiten Falle einen nicht verbesserungsfähigen Wein vorsätzlich zu dem Zweck überzuckert, ihn später nit einem anderen,nicht oder nur schwer verkäuflichen Erzeugnis zu verschneiden, um so auch dieses Erzegnis noch absetzen zu können.

er An dem vorstehend erörterten Ergebnis könnte sich auch dann nichts ändern, wenn man die Vorgänge der Zuckerung

und der Rückverbesserung trotz ihres zeitlichen Auseinander-

fallens als eine einheitliche Handlung ansehen wollte. Daß der hergestellte Verschnitt für sich betrachtet-im Ergebnis in seiner stofflichen Zusammensetzung nach dem Weingesetz nicht zu beanstanden wäre, ist unerheblich, Der erkennende Senat schließt sich auch insoweit dem Reichsgericht an,

das in dem schon mehrfach genannten Urteil RGSt 49, 53, 56/57 (vgl auch Schmidt aa0) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß ein verkehrsunfähiger Wein in keiner Weise, auch nicht wehr als 3estandteil einer Mischung, die an

sich keine Beschaffenheitsmängel aufweist, in den Verkehr kommen darf. Hierfür gibt namentlich auch § 15 WeinG einen wesentlichen Anhalt. Nach dieser Bestimmung darf verkehrsunfähiger Wein grundsätzlich nicht einmal mehr zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, Schaumwein, Weinbranä oder Weinessig verwendet werden (RGSt 50, 208, 210). Daraus folgt, daß das Weingesetz nicht nur die einwandfreie Beschaffenheit der in Verkehr gebrachten Weine, sondern auch

deren ordnungsmäßige Bereitung sicherstellen will.

5. Da nach dem Ausgeführten die unzulässige Zuckerung des 1953er Weines und seine nachfolgende Rückverbesserung den äußeren Tatbestand strafbarer Zuwiderhandlungen gegen das Weingesetz erfüllte,wird das Landgericht für die Frage der Einziehung des sichergestellten Weines noch zu prüfen

Die bisherigen Feststellungen lassen erkennen, daß SE «den wein in voller Kenntnis der Tatumstände gezuckert und rückverbessert hat, die die Strafbarkeit dieses Verhaltens begründen. Sollte sich das in der neuen Hauptverhandlung bestätigen, so wäre vorsätzliches Handeln nachgewiesen. |

Für den Fall, daß sich der Einziehungsbeteiligte darauf berufen sollte, sein Verhalten für erlaubt gehalten, also ohne Unrechtsbewußtsein gehandelt zu haben, wird die Strafkammer nach den vom Großen Senat für Strafsachen entwickelten Rechtsgrundsätzen (BaHSt 2, 194 ff) zu- untersuchen haben, ob ein Verbotsirrtum entschuläbar war. Nur dann,müßte die Einziehung wegen fehlender. Schuld unterbleiben. Entschuldbar wäre das mangelnde Unrechtsbewußtsein des Kinziehungsbeteiligten dann, wenn er trotz der ihm zumutbaren Anspannung des Gewissens die Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, daß er alle seine geistigen Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen eingesetzt und auftauchende Zweifel durch Nachdenken und gegebenenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat. Es wird danach darauf ankommen, ob ein sorgfältiger Weinbauer die Verbotswidrigkeit der Zuckerung und des Verschnitts hätte

erkennen können und, wenn nein, ob dem Einziehungsbeteiligten

zuzumuten war, sich wegen der Zulässigkeit seines Vorhabens einen anerkannten und gesetzeskundigen Weinsachverständigen zu befragen (vgl hierzu RGSt 44, 324, 329/330, sowie Holthöfer-Nüse aa0 § 3 Anm 6).

Ergibt die neue Hauptverhandlung, daß ein etwaiger Verbotsirrtum des Einziehungsbeteiligten nach den bezeichneten Rechtsgrundsätzen vermeidbar war, so ist der sichergestellte Wein nach § 25 Abs 1 WeinG einzuziehen.

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Für die Frage der Einziehung komut es nickt darauf an, ob der Verbotsirrtum den Schuldvorwurf im Sinne von BGESt 2, 194, 209 mindert. -

6. Falls das Landgericht dem Einziehungsbeteiligten hinsichtlich des unzulässigen Zuckerns und Rückverbesserns keine Schuld nachzuweisen vermag, wird es nochmals zu prüfen haben, ob ihn nicht wenigstens insofern ein strafrechtlich erhebliches Verschulden trifft, als er dem Wein eine unverhältnismäßig hohe Menge "Nachdruck" zugesetzt hat. j

a) Die Strafkammer hat hierin mit Recht einen Verstoß gegen § 4 Abs 1 WeinG gesehen. Denn ebenso wie Weintrester, obwohl er ein natürlicher Rückstand der frischen Traube ist, einen Frendstoff im Sinne des § 4 WeinG darstellt (Hepp aaO § 4 Anm 7; Hieronimi aa0 § 4 WeinG, Anm 6; Zoeller aaO § 2 Anm 1), gilt das auch für den sog. Nachdruck, dem die wertvollsten 3estandteile bereits entzogen sind, mindestens dann, wenn er dem Wein in unverhältnismäßiger großer Menge zugesetzt wird. Das Landgericht hätte allerdings nicht unterlassen dürfen,

wenigstens die ungefähre Menge des zugesetzten "Nachdrucks"

im Urteil festzustellen. Das ist auch für die Schuldfrage von Bedeutung:

b) Die Darlegungen des Tatrichters zur inneren Tatseite sind im übrigen zu knapp, um erkennen zu lassen, ob er aus rechtlich zutreffenden Erwägungen ein Verschulden des Einziehungsbeteiligten verneint hat.

Die Strafkammer führt in dieser Richtung nur aus, daß der Einziehungsbeteiligte nach seiner eigenen Einlassung "sich nicht bewußt" gewesen sei, "übermäßig viel Nachdruck dem Wein zugesetzt zu haben", und er nach der Meinung des Sachverständigen "nicht ohne weiteres habe wissen können, daß die von ihm zugesetzte Menge Nechdruck

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unzulässig sei". Mit seinem Vorbringen wollte Si. vie es scheint, geltend machen, daß er die Unerlaubtheit des Zusatzes einer so hohen Menge "Nachdruck" verkannt habe. Ob ein dahin gehender Irrtum unvermeidbar war, also die Schuld ausschloß, hätte die Strafkammer naclı den unter 5) dargelegten Richtlinien prüfen müssen, Es handelt sich dabei um eine Frage der rechtlichen Wertung, die allein vom Gericht, nicht vom Sachverständigen zu entscheiden ist. Im übrigen besagt die erwähnte Erklärung des Sachverständigen nicht mehr, als daß der Einziehungsbeteiligte "nicht ohne weiteres" wissen konnte, daß der Zusatz von "Nachdruck" in der Menge, die hier in Frage steht, unzulässig war. Ob er sich hierüber hätte Aufklärung verschaffen können und müssen, ist im angefochtenen Urteil nicht erörtert. Gerade hierauf kommt es aber für die Entschuldbarkeit des Verbotsirrtums an: In äiesem Zusammenhang kann auch erheblich sein, ob äer kKinziehungsbsteiligte vorausgesehen hat oder voraussehen konnte, daß der Wein durch die zugesetzte kenge "Nachdruck" einen "stark tresterartigen, unsauberen, heftig-bitteren Geschmack" bekommen würde, und er wegen der vorhersehbaren Folgen dieses Zusatzes Zweifel an der Rechtmässigkeit seiner Handlungsweise empfinden mußte.

Sollten die neuen Feststellungen ergeben, daß sich SEE über die tatsächliche Menge des von ihm beigefügten "Nachdrucks" geirrt hat, so wird zu prüfen sein, ob er fahr-. lässig gehandelt hat. In diesem Falle stünde die Einziehung des sichergestellten Weines im Ermessen des Tatrichters (§ 28 Abs 1 Satz 2 WeinG; BGH 1 StR 289,54 vom 11, Januar * 1955). Für dessen Ausübung könnten die Verkehrsunfähigkeit des Weines und der Grad der Fahrlässigkeit des Täters von Bedeutung sein.

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7. Das vorstehend unter 6) Gesagte gilt entsprechend für die Frage, ob der Einziehungsbeteiligte durch den Verkauf des verkehrrunfähigen Verschnitts der Vorschrift des § 13 Abs 2 weinG zuwidergehandelt hat (§§ 26 Abs 1 Nr 1, 283 WeinG).

8. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhanälung die Einziehung des Weines aussprechen, so wird sie diesen nach art, Menge, Aufbewahrungsort und Eigentümer so genau zu bezeichnen haben, daß bei der Vollstreckung keine Unklarheiten aufkommen können (vgl RG JW 1935, 949 Nr 35; BGH 4 StR 313/51 vom 7. Februar 1952, 1 StR 289/54 vom 11. Januar 1955).

Dr. Peetz Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger