Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/958#abs-1 (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/958#abs-2 (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

§ 957 § 959