Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 21.08.2014 – 8 AZR 655/13Schadensersatz - Wegnahme von Zahngold - Betriebsübergang - VerjährungsbeginnZitiert von 13
- FG Baden-Württemberg, 13.11.2023 – 10 K 2671/20
- BFH, 25.07.2012 – I R 101/10Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze - Sonderabschreibung nach dem FöGbGZitiert von 10
- OLG Stuttgart, 28.10.2014 – 12 U 28/14
- BVerfG, 19.06.1985 – 1 BvL 57/79Vorschriften über die Bildung gemeinschaftlicher Fischereibezirke und Fischereigenossenschaften sowie Wahrnehmung der Fischereirechte durch diese als verfassungsmäßige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Nordrhein-Westfalen)Zitiert von 26
- OLG Celle, 26.02.2025 – 14 U 53/24
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 19.12.2023 – 3 Sa 210/23Außerordentliche Kündigung - Sexuelle Belästigung von Betriebsräten - Erforderlichkeit einer Abmahnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 18.10.2023 – XI R 4/20Lieferung von herrenlosen Tieren (aus dem Ausland); Steuerbarkeit, Steuerpflicht und SteuersatzZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 958 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/958#abs-1 (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/958#abs-2 (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.