§ 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
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Nach Gewicht
- BGH, 25.10.2023 – 2 StR 195/23Ablehnung einer Schöffin wegen Besorgnis der BefangenheitZitiert von 5
- BGH, 09.07.1954 – 1 StR 73/54Zitiert von 2
- BGH, 03.11.2022 – 3 StR 127/22Verständigung im Strafverfahren: Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung der MitteilungspflichtZitiert von 7
- BGH, 24.12.2021 – KRB 11/21Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- OLG Düsseldorf, 26.08.2021 – 2 RBs 141/21Zitiert von 1
- EuGH, 09.06.2016 – C-25/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.03.2026 – 1 StR 549/25Zitiert von 1
- BGH, 09.04.2025 – 1 StR 371/24Unverzüglichkeit des Ablehnungsgesuchs eines Sitzungsvertreters der StaatsanwaltschaftZitiert von 1
- BGH, 12.03.2025 – 5 StR 576/24Verständigung im Strafverfahren: Zulässigkeit der Verwertung eines Geständnisses und schuldangemessene Strafe bei gescheiterter Verständigung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 339 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.