Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund26 Entscheidungen

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.

§ 338 § 340