Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 959 Aufgabe des Eigentums

Stand: 10.06.2019

Bund77 Entscheidungen

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

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