Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 27.03.1957 – 1 StR 535/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk!
5 Nicht für die Amtliche Sammlung! ; : Gesetz: 88 84, 49 GVG, 8.338 Nr. 1 StPO
. Rechtssatz;s Ist ein Hauptgeschworener während eines Teils der Schwurgerichtstagung verhindert, so darf .:. ein Hilfsgeschworener nur für die Dauer der Verhinderung, nicht für'die ganze Tagung . _ herangezogen werden (vgl. RGSt 62, 202, 205): ..,
Aktenzeichen: 1 StR 535/57 nn RE: Urteil des’ BGH vom 14. Januar 1955 SchwG Rürnberg-Pürth
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt und Hilfsarbeiter Iudwig KW aus u n
‚ dort geboren am EEE :927, in dieser Sach Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom '4. Janaur 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 27. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch. über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrässiger Tötung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. weil er den bei ihm wohnhaften Konstrukteur Klaus a | durch einen Schuß aus einem Viehbetäubungsapparat so schwer verletzt hat, daß dieser starb. Entgegen der Anklage hat das Schwurgericht nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte vorsätzlich getötet hat. Es glaubte, nicht ausschließen zu können, daß er, wenn auch grob fahrlässig. angenommen hat, If veürone ihn mit einer schußbereiten Pistole.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt, jene deshalb, weil der Angeklagte nicht wegen Totschlags verurteilt worden ist, dieser mit dem Ziele der Freisprechung.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte „ vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht es als nicht widerlegt ansieht, daß der Angeklagte sein Opfer im Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage getötet hat, berücksichtigen nicht alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte,
1. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß das
Schwurgericht bei der Prüfung der Frage; ob sich der -Angeklagte durch Liske bedroht fühlte, auch das der unmit-
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telbaren Tai - Angade des Schusses aus dem Viehbetäubungsgerät - vorausgehende Verhalten des Angeklagten hötte in Betrech, ziehen müssen. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte in seiben Augenblick,als IB mit einer Waschschüssel in der Hand die Türe zum Wohnzimmer öffnete,
um nach Wasser zu Tragen, an den schon vorher gespannten Schußapparat in seiner Aktentasche Tangte und Ie zum "Draußenbleiben!" aufforderte. Es stellt; weiter fest, daß der Angeklagte. als Ib. von der Kutter und der Ehefreu des Angeklagten zurückgedrängt, die Wohnzimmertüre mi; dem Fuß wieder aufstieß, mit dem Schußapparat in der rechten herabhängenden Eand vom Sofa aufsprang, und daß IB erst, nachdem er den ihm unbekannten Apparat bemerkt und den Angeklagten zu dessen Weglegen aufgefordert hatte, den vom Angeklagten unwiderlegi für eine Pistole gehaltenen Schraubenzieher aus der Tasche holte und ihn von einer Hand in die andere wechselte (S. 20/21 UA).
Angesichts dieser Feststellungen sowie der Tatsache,
daß der Angeklagte schon am vorhergehenden Tage bei einem treit mit Ib zu einem Eisenrohr gegriffen hatte, durch das dieser sich bedroht gefühlt hatte ($. 13 UA), hätte 3 das Schwurgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht N erkannte, daß er durch das Aufspringen mit dem Schußapparat in der Hand für I eine zur gewaltsamen Abwehr herausfordernde, schwere Gefahrenlage schuf, die keine ausreichende Rechtfertigung in IPs vorausgehenden Verhalten fand und deshalb einen rechtswidrigen Angriff enthielt. Wäre das zu bejahen, dann könnte der Angeklagte in dem Verhalten des I - Heraushölen einer vermeintlichen Pistole aus der Tasche, Zutreten auf den Ange- | klegten mit der Waschschüssel in der einen und der "Pistolen 3 in äer anderen Hand - nicht mehr als den Versuch einer Abwehr der diesem durch ihn - den Angeklagten - ärohenden
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Tebensgefahr gesehen haben. Damit enifiele die kKöglichkeit, daß der Angeklag;5e einen gegen ihn gerichteten rechtswidrigen Angriff angenommen haben könnte.
LEE hat allerdings bereits vor dem genannten Verhalten des Angeklagten eine Rechtsverletzung, nämlich einen Hausfriedensbruch, daäüurch begangen, daß er sich gegen das wieierholte Verbot des Angeklagten den Zugang zu dessen Yohnzimmer erzwäang. Hierin lag ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das Hausrecht des Angeklagten. der im Zeitpunkt der Abgabe des Schusses noch andauerte /vgi. BGH 4 StR 590/53 vom 28. Januar 1954). Nach der auf die Einlassung des Angeklagten gestützten, rechtlich möglichen Überzeugung des Schwurgerichts ging jedoch der Abwehrwille des Angeklagten nicht in dieser Richtung (S. 28 UA); es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob der Schuß aus dem Viehbetäubungsgerät bei der Art des angegriffenen Rechtsgutis ein zuiässiges Verteidigungsmitiel gewesen wäre oder vom Angeklagten unverschuldet als solches hätte angesehen werden können (vgl. RGSt 71, 1335 72, 57, 58; BGH 4 StR 590/53 vom 28. Januar 1954;
3 StR 538/53 vom 26. Hai 1954; vgl. auch BGH IM Nr. 3 za § 53 StGB). " on '
2, Das angefochtene Urteil 1äßt weiter. die auch u aERe vom Standpunkt des Schwurgerichts, daß sich der Angeklagte durch IB veäroht fühlte, notwendige Erörterung der Frage vermissen, ob der Angeklagte bei üer Abgabe des Schusses mit Verteidigungswillen gehandelt hat. Das Schwurgericht stelli fest, daß der Angeklagte spätestens im Anschluß an den Vorfall in der Nacht vom 4./5. Juli 1956 -— Einschlagen der Haustürfüllung durch I unter Ausstoßen von Schimpfworten - sich des Viehbetäubungs-
apparats erinnerte und den Entschluß faßte, diesen als Waffe gegen IB herzurichten; ferner, daß er den erwähnten Apparat gebrauchsfertig machte, ausprobierte und - nach der Beschädigung beim Probeschuß — mit erheblicher Mühe wieder instandsetzte. Das Schwürgericht stellt weiter fest. daß der Angeklagte den Schußapparat mit einer zur Betäubung schwerster Tiere bestimmten "roten Patrone" iud. obwoh. er hei dem Probeschuß die starke Durchschlagskraft schon einer bei Kleintieren verwendeten "grünen Fatronet - der abgeschossene Bolzen hatte ein etwa 20 mm dickes Brett "glatt durchschlagen" — erkannt hatte. Der Angeklagte legte sich also eine besonders gefährliche Waffe zurecht. In dem angefochtenen Urteil ist ferner dargelegt, der Angeklagte habe in IP einen Menschen gesehen, der ihm nur Böses wolle, er habe geglaubt, sich gegenüber IMDB unter allen Umständen durchsetzen zu müssen, und, er habe sich durch das Herrichten und Mitführen des Schußapparats ohne begründeten Anlaß innerlich so sehr darauf eingestellt, den Apparat einmal
gegen IB einzusetzen, daß er nur zu sehr geneigt gewesen sei, bei einer angenommenen Notwehrlage von der Schußwaffe Gebrauch zu machen, ohne die Situation kritisch zu beurteilen.
Unter den geschilderten Umständen mußte das Schwurgericht prüfen und im Urteil erörtern, ob der Angeklag- .te mit dem Schuß aus dem Viehbetäubungsapparat überhaurt einen (vermeintlichen) Angriff des ID apwehren oder nicht vielmehr eine sich ihm bietende Gelegenheit ausnutzen wollte, um sich an Ziske für dessen vertragswidriges Verhalten und (früheres) gewalttätiges Vorgehen zu rächen oder sich ihm gegenüber als Pausherr"durchzusetzen", Wäre dem so, dann könnte er sich schon aus die-
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sem Grunde nicht mit Erfolg auf das Vorliegen oder die irrige Annahme einer Notwehrlage berufen; denn in Notwehr handelt nur, wer eine strafbare Handlung begeht, um .einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren, nicht aber, wer einem anderen anläßlich eines solchen Angriffs aus anderem Beweggrund Schaden zufügt (8§ 55 Abs. 2 StGB, 227 Abs. 2 BGB; vgl. RGSt 54, 196, 199; 56, 259, 268; BEHSt 3, 94, 198; 5, 245, 247).
3. Die vorstehend erörterten Lücken in der Beweiswürdigung verwehren dem Revisionsgericht die abschließen-
de Prüfung, ob das Schwurgericht dem Angeklagten zu Recht
die Annabme einer Notwehrlage zugebilligt und ihn deshalb nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt hat. Auf die. Revision der Staatsanwaltschaft ist das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen.
Io.
Die Revision des Angeklagten.
Sie rügt die Verletzung: verfahrensrechtlicher Vor- - schriften und die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts,
1. Die Verfahrensrüge vorschriftswidriger Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Abs. 1 StPO) greift durch. ihr liegt ausweislich der bei den Akten befindlichen dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten von Nürnberg, des Landgerichtsdirektor Dr. HP, des
chwurgerichtsvorsitzenden Dr. BAM und des Justizangestellten Weyrich (Bl. 317 ff d.A.) sowie der dem Senat
vorliegenden beglaubigten Abschrif; der Verfügung des Lanägerichtspräsidenten vom i. Märs 1957 über den Zusanmentritt des Schwurgerichts und die Einberufung der Geschworenen folgender Sachverhalt zugrunde:
Für die hier in Frage stehende erste Tagung des Schwurgerichtis war als Hauptgeschworener u.a. der Werkzeugmacher Friedrich FB ausgelost (§ 86 GVG). Dieser teilte mit Schreiben vom 6. Februar 957, als noch kein Termin für den Zusammentritt des Schwurgerichts bestimmt war (vgl. § 87 GV@G), mit, daß er in der Zeit vom 10. bis 17. März 957 auswärts in Urlaub sein werde und deshalb vorsorglich um seine Ersetzung für die erste Schwurgerichistagung bitte. INierauf wurde ihm von der Geschäftsstelle geantwortet, daß ein Zeitpunkt für 'den Zusammentritt des Schwurgerichts noch richt bekannt sei, daß aber für den Fall, daß dieser in die mitgeteilte Urlaubszeit fallen sollte, ein Ersatzgeschworener einberufen werde. Als dann nit Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 1. März 1957 der Beginn der ersten Tagung des Schwurgerichts auf den 14. März 1957 festgesetzt und die Einberufung der Hauptgeschworenen in der Reihenfolge der Auslosung angeordnet wurde, berief der Justizangestellte EEE - vie er sich zu erinnern glaubt, nach Rückspreche mit dem Justizinspektor DEE - anstelle des Haupigeschworenen Fink den in der Geschworenenliste als erster Hilfsgeschworener vorgesehenen Prokuristen Max ZUEEE ein,und zwar zufolge einer beim Landgericht Nürnderg-Fürth bestehenden "janrelangen Übung" für die ganze Schwurgerichtstagung. Er vermerkte dies (ohne Namensunterschrift) auf dem Verzeichnis der Geschworenen für
ie erste Schwurgerichtstagung. ME wirkte auch an der Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Straf-
sache mit, deren Beginn vom Landgerichtspräsidenten auf den 21. März 1957 angesetzt war.
Die Revision beanstandet dieses Verfahren in dreifacher Hinsicht. Sie bemängelt zunächst, daß der Hilfsgeschworene FÜ unzuständigerweise von Landgerichtsdirektor Dr: MB als Stellvertreter des Landgerichtssräsidenten einberufen worden sei (vgl. § 83 Abs. 4 GVG), Wie vorstehend geschildert, wurde BM indes nicht von Landgerichtsdirektor Dr. Mb. sondern von dem Justizangestellten Weyrich einberufen. Ob die Rüge der Revision auf diesen Verstoß gegen das Verfahren bei der Einberufung eines Hilfsgeschworenen (vgl. BGH 1 StR 116/57 vom 22. Oktober 1957 in der Strafsache 638 Ks 5/56 des Landgerichts Nürnberg-Fürth) bezogen werden kann, mag dahingestellt bleiben, weil die Verfahrensbesckwerde aus anderem Grunde durchgreift. Fehl geht allerdings auch die Beanstandung, die Verhinderung des Hauptgeschworenen FEB habe keinesfalls vor der Bestimmung des Tagungsbegeinns festgestellt. werden dürfen, weil zü dieser ‚Zeit noch nicht überschaubar gewesen sei, ob 6 ) tatsächlich verhindert und durch einen Hilfsgeschworenen zu ersetzen. sein werde; denn der Hilfsgeschworene. DABERES worüe erst einberufen, als auf Grund der Verfügung. des Landgerichtspräsidenten vom 1. März 1957 feststand, daß der Urlaub des Hauptgeschworenen FB in die Zeit der Schwürgerichtstagung fiel. Die Einberufung erfolgte allerdings ‘ohne nochmalige vorherige Rückfrage bei M@B, ob er den Urlaub tatsächlich in der angegebenen Zeit anzutreten beabsichtige; das ist jedoch unschädlich, weil die Revision selbst nicht behauptet, daß TB in der Zeit vom 10. bis 17. März. 1957
nicht in Urlaub war.
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Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß der Hilfsgeschworene BB such en den Strafsachen mitgewirkt hat, die in der Zeit nach der Rückkehr des Hauptgeschworenen PB von Urlaub zur Verhandlung anstanden, Wie der Senat in dem schon erwähnten Urteil vom 22. Oktober 1957 ( i StR 116/57) im Anschiuß an RGSt 62, 202 ausge-Zührt hat, ist eine Schwurgerichtstagung hinsichtlich der Verhinderung eines Hauptgeschwcorenen und seiner \r-. setzung durch einen Hilfsgeschworenen nicht als einheitliches Ganzes anzusehen. Es bedarf daher für jeden einzelnen zur Verhandlung anstehenden Fall der Prüfung, ob ein Hauptgeschworener verhindert und äurch einen Hilfsgeschworeren zu vertreten ist. Tritt die Verhinderung erst nach Beginn der Schwurgerichtstagung ein oder fällt sie im Laufe der Tagung wieder weg, so hat der Hauptgeschvorene an den Sachen, an denen er teilnehmen kann, selbst mitzuwirken. Das gilt nicht nur für den Fall einer rechtlichen Verhinderung, z.B. infolge begründeter Ablehnung wegen Befangenheit, die ihrer Natur nach auf bestimmte einzelne Fälle beschränkt ist, sondern auch für den Fall einer nur zeitweisen tatsächlichen Verhinderung, z.B. wegen Krankheit oder Ortsabwesenheit. Würde ein Hauptgeschworener, der nur an einigen Tagen einer Schwurgerichtsveriode verhindert ist, für die ganze Periode durch einen Hilfsgeschworenen ersetzt, so würde das swar entgegen der Meinung äer Revision nicht schlechthin auf eine Streichung des Geschworenen von der Geschworenenliste hinauslaufen - da sei.- ner ‚turrusmäßigen Heranziehung zu einer anderen Tagung nichts entgegenstünde -, aber doch den Grundgedanken der Vertretung eines verhinderten Hauptgeschworenen widersprechen.
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Die in der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten für die gegenteilige Praxis des Landgerichts Nürnberg-Fürth angeführten Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Gefahr, daß ein vor dem Beginn der Verhinderung anstehender Fall nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann, läßt sich bei unerwarteten Verhinderungen ohnehin nicht vermeiden, Bei einer zeitlich von vornherein feststehenden Verhinderung aber ist es Sache des Schwurgerichtsversitzenden, nach »nflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob Gie Verhandlung voraussichtlich so rechtzeitig abgeschlossen wird, daß der deschworene bis zum Ende mitwirken kanns; je nach dem ist der Gesciworene auch schon für diesen Fall als verhindert anzusehen. Daß ein zunächst verhinderter Hauptgeschworener zu einer nach Wegfall des’ Hinderungsgrundes anstehenden Sache nicht rechtzeitig geladen werden kann (§ 87 Satz 2 GVG), kommt nur in dem seltenen Fall eines nicht voraussehbaren vorzeitigen Endes der Verhinderung in, Frage. In Fällen aber, in denen - wie hier - das Ende er Verhinderung von vornherein feststeht, kann die gesetzliche Ladungsfrist ohne Schwierigkeiten eingehalten werden. Der Hinweis, daß beim Schöffengericht und bei der Strafkammer niemand daran denke, einen lediglich stundenweise verhinderten Hauptschöffen nur für die während dieser Zeit anfallenden Strafsachen durch einen Hilfsschöffen zu ersetzen,überzeugt nicht, weil der Fall stundenweiser Verhinderung selten so abgrenzbar ist, daß die Heranziehung des verhinderten Schöffen zu einzelnen auf denselben Tag oder gar Vormittag angesetzten Sachen durchführbar ist. Wo aber, wie z. B. im Falle der Befangenheit, die Verhinderung für nur einen Fall feststellbar ist, darf auch beim Schöffengericht und bei der Strafkammer nur für diesen Fall ein Ersatzmann eintreten (vgl. Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. 1956 Anm. 3 und Schwarz, 20. Aufl.
1957 Anm. 1 je zu §§ 49 QV@).
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Zuzugeben ist allerdings, daß die vom Senat vertretene Auffassung die Einberufung der Geschworenen gelegent lich erschweren mag. Das ist aber kein ausreichender Grund, um die Zuziehung eines Hilfsgesöhworenen über die Dauer der Verhinderung des Hauptgeschworenen hinaus für die ganze Schwurgerichtstagung zu rechtfertigen.
Da im vorliegenden Falle der Hauptgeschworene TB seinen Urlaub, wie angekündigt, am 17. März 1957 beendigt hat -- das Gegenteil ist jedenfalls nicht festgestellt und von keiner Seite behauptet — und deshalb an der auf den 21. März 1957 engesetzten Strafsache des Beschwerdeführers mitwirken konnte, war das erkennende Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das zwingt nach § 338 Nr. 1 StPO auch auf die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung Ger Sache an das Schwurgericht.
2. Bines Eingehens auf die übrigen, mindestens teilweise unbegründeten Verfehrensrügen der Revision bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit heben, entsprechende Anträge zu stellen und auf ie Aufxläörung von ihm als erheblich betrachteter Einzelumstände hinzuwirken. Zur Vermeidung künftiger Revisionsrügen sei
jedoch auf folgendes hingewiesen;
Vorsarglich, d.h. nur für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten gestellte Beweisamträge kann der Tatrichter nach stänäiger Rechtsprechung auch in den Urteilsgründen bescheiden. Hiervon abzugehen besteht, entgegen der Meinung der Revision, auch bei mehrtägigen Strafverhandlungen kein Anlaß. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben es jederzeit in der Hand, die soforti ge Bescheidung cines Beweisamtrages dadurch zu erzwingen, daß sie ihn nicht rur hilfsweise stellen!
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Der Revision ist einzuräumen, daß auch ein polizeilicher Schlufbericht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine verlesbare Urkunde im Sinne des § 249 Satz 1 S;PO sein kann, nämlichdann, wenn Beweis darüber erhoben werden soil, ob ein Bericht diesen Inhalts abgefaßt worden ist. Einer Verlesung zun zuecke des Nachwei-
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führt sind, steht indes § 250 StPO entgegen.
Nach § 267 Abs. 3 Satz i StPO brauchen die Urteilsgründe nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzugeben. Welche Umstände der Tatrichter als bestimmend ansieht, hat er nach pflichtgemäßemn Ermessen zu entscheiden. Das Gesetz schreibt auch, entgegen der Meinung der Revision, weder eine gesonderte, in der Sitzungsniederschrift zu beurkundende Beweisaufnahme über Strafzumessungstatsachen, noch ein bestimmtes Verhältnis des Umfangs der Strafzumessungsgründe zu dem übrigen Urteilsinhalt vor. Die von der Revision beanstandete Zumessungserwägung, der Angeklagte habe seinen Irrtum. über das Vorliegen einer Notwehrlage grob fahrlässig verschuldet, diese Fahrlässigkeit reiche nahe an den bedingten Vorsatz zum Totschlag heran, 1äßt im übrigen . auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts keinen Rechtsfehler erkennen. :
3. Zu den sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision ist im Hinblick auf die neue HauptvSrhandlung folgendes zu bemerken;
a) wie schon unter I 1 zur Revision der Staatsanwalischaft ‚festgestellt wurde, ist die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich durch den töd-
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lichen Schuß aus dem Viehbetäubungsgerät nicht gegen das widerrechtliche Eindringen oder unbefugte Verweilen des 1 sur Wehr setzen, sondern einem "Schuß aus IMMb's Fistole" zuvorkommen woilen, @onkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung mögiich und daher reshtlish nicht zu beanstanden. Die Revision wendet hiergegen ein, bei § 53 StGB koitme es nur darauf an, ob der (wirklich oder vermeintlich) Angegriffene überkaupt mit Verteidigungswillen gehandelt hat, nicht darauf, ob er ein bestimmtes und welches von mehreren beärohten Rechtsgütern er schützen wollte, Dem kann nicht beigetreten werden, weil ein Abwehrwille aus der katur der Sache nur insoweit anerkannt werden kann, als der Angegriffene bestimmte Rechtsgüter angegriffen glaubt und diese gegen den An- | “. grifZ verteidigen will, was freilich nicht voraussetzt, daß er die Absichten des Angreifers klar erkennt. Auch kann die Art des verteidigten Rechtsgutes für die Zu lässigkeit des gewählten Verteidigungsmitiels von Bedeutung sein (vgl. die unter I 1 am Ende genannten Entscheidungen). Aus diesem Grunde wird das Schwurgericht auch, falls es in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Angeklagte sich (auch) gegen die Verletzung seines Hausrechts zur Wehr setzen wollte, zu prüfen haben, ob insoweit ein tödlicher
Schuß aus einer Viehbetäubungsapparat oder auch nur
die Drohung mit einem solchen ein noch vertretbares Verteidigungsmittel war (vgl. IM Nr. 3 zu § 53 StGB und die äort angeführte Rechtsprechung und Literatur).
b) Bei der Rüge, das Schwurgericht habe den Begriff der (groben) Fahrlässigkeit verkannt, weil es nicht dar- =. gelegt habe, wie sich der Angeklagte angesichts der Bedrohung mit einer Pistole anders hätte verhalten sollen, übersieht die Revision, daß das Schwurgericht überzeugt
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,‚ IM habe dem Angeklagten keine Pistole entgegengehalten, und daß es nur nicht für widerlegt erachtiete, der Beschwerdeführer habe an die Bedrohung mit einer Pistole geglaubt. Der Tatrichter hat die Fahrlässigkeit des Angeklagten gerade mit darin gesehen, daß dieser infolge mangeinder Sorgfalt nicht erkannte, daß Liske keine Pistole in der Hand hatte. Eine ihm mögliche Prüfung der wirklichen Lage war. dem Angeklagten - entgegen der Meinung der Revision - nicht deshalb unzumutbar, weil sich Lie unbefugt in dem Wohnzimmer des Beschwerdeführers aufhielt.
Das Schwurgericht wird indes in der neuen Hauptverhandlung nochmals zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte nicht auch durch einen Schraubenzieher (mit langem Eisenteil) so bedroht fühlen konnte und bei dessen Erkennen gefühlt hätte, daß er glaubte, einem unnittelbearen Angriff? auf Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Das Schwurgericht ist zwar in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß IM den Angeklagten nur zum Weglegen des Viehbetäubungsapparates veranlassen, selbst aber nicht tätlich werden wollte. Demgegenüber weist je-. doch die Revision nicht ohne Grund darauf hin, daß. 0 ein gewalttätiger Mensch war und, auch den Angeklagten’ und dessen Ehefrau schon angegriffen hatte. In diepem Zusammenhang könnten auch die von der Revision behaupteten Zeugenaussagen Über drohende Äußerungen der Ti am Vortage und beim Betreten des Wohnzimmers, die im angefochtenen Urteil nicht erwähnt sind und deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden dürfen, von Bedeutung sein {B IV S. 30/31 der Revisionsbegründungsschrift). Der Umstand, daß IM am Vortage vor
dem Eisenrohr des Angeklagten zurickgewichen war, brauchte
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den Angeklagten nicht notwendig zu der Erkenntnis zu bringen, daß es IB nicht auf sein Leben abgesehen habe; denn gerade dieser Vorfall und die Vorgänge in der Nacht vom 4./5. Juli :956 konnten I, ähnlich wie den Angeklagten selbst,auf den Gedanken gebracht haben, bei einer künftigen Aussinandersetzung "aufs Ganze zu gehen",
c) Hinsichtlich der auch im Rahren der Sachbeschwerde gegen die Strafzumessungsgründe erhobenen Zinwendungen ist auf das unter 2) Gesagte zu verweisen.
Dr. Peetz Mantel Werner
Martin Dr.Kengsberger