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BGH Entscheidung vom 20.05.1954 – 3 StR 901/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1, den Güterbodenarbeiter Willi B

aus geboren an 8. GUMEEED Gib 1 -EEMED» x-o:: vH: 2. den Bergmann Georg B Pe aus CD - T GERD geboren am®@. FR BD in RED, 3. den Maurer Adam B = sus FEED Kreis CHE, a,

dort geboren am ®@.

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin

Bundesrichter MaaßB als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Angeklagten Willi B und Georg Br gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 2. Oktober 1953 werden verworfen. Der Urteilsspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte Willi BB nicht zu einer Gesamt- ‚gefängnisstrafe, sondern zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt ist.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Adam wird das bezeichnete Urteil, soweit es Ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat auf Grund der Geständnisse der Angeklagten folgenden Sachverhalt festgestellt: u Im August 1951 waren die Angeklagten Willi DB und Georg Br übereingekommen, im Bahnhof Cmm>- "REED aus abgestellten Güterwagen Güter zu stehlen, nachdem sie vorher die Gelegenheit dazu ausgekundschaftet hatten. In der Zeit vom 5. August 1951 bis etwa Mitte November 1951 haben sie sodann insgesamt sieben Mal aus abgestellten Eisenbahnwagen Pakete mit verschiedenem Inhalt, in einem Falle auch Schlafdecken und Autoreifen, entwendet. Sie öffneten jeweils mit einer Kombinationszange die Plomben, mit denen die Türen der Güterwagen gesichert waren. Nach der Tat drehten sie die abgezwickten Plombendrähte wieder zusammen, nachdem sie die Türe geschlossen hatten. Am 9, September 1951 entwendeten die Angeklagten Willi DB und Adam Bip in g’eicher Weise aus einem abgestellten Güterwagen am Bahnhof Wabern Autoreifen, Leder und anderes, nachdem sie mit dem Kraftrad des Willi BEP zum Tatort gefahren waren. Dieses Kraftrad benutzten sie auch, um die Beute wegzubringen. Am 22. Oktober 1951 verübten alle drei Angeklagten gemeinschaftlich einen Diebstahl. Sie fuhren mit dem Personenkraftwagen des Angeklagten Georg Br@® zum Bahnhof Wabern. Dort stand Br@ Spähe, während die Brüder BB einen Güterwagen in der beschriebenen Weise öffneten und daraus verschiedenes Frachtgut entwendeten. Die Beute fuhren sie mit dem Kraftwagen weg.

Georg Br veräußerte Teile des Diebesgutes an dritte Personen und verschwieg dabei, daß die Sachen gestohlen waren. In mindestens 8 Fällen: nahmen die Erwerber an, daß Br rechtmäßiger Eigentümer sei.

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Bei einer Hausdurchsuchung wurde bei dem Angeklagten Br eine Pistole mit zwei Magazinen zu je 6 Schuß Muni-:: tion gefunden, die er seit 1945 in Besitz hatte.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Angeklagten wie folgt verurteilt:

1, Den Angeklagten Willi BEMED wegen fortgesetzten, gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch und Siegelbruch nach §§ 242, 243 Abs 1 Nr 3, 4 und 6, 133 Abs 1 und 2, 136, 73 StGB zu einer "Gesamt-. strafe" von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis.

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. Den Angeklagten Georg Br wegen derselben Straftaten, außerdem wegen fortgesetzten Betrugs nach § 263 StGB und wegen unerlaubten Waffenbesitzes nech Art 1 Abs 1 (b) AHKG Nr 61 und Art 7 AHKG Nr 24 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis,

3, Den Angeklagten Adam BB wegen gemeinschaftlichen .schweren Diebstahls in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch und Siegelbruch nach §§ 242, 243 Abs 1 Nr’3 und 4, 133, 136, 73 StGB in zwei selbständigen Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis.

Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht bei diesem Angeklagten ausdrücklich abgelehnt.

Außerdem hat das Landgericht den dem Georg Br gehören-

den Personenkraftwagen und das Kraftrad des Angeklagten Willi DB eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten rügen ohne nähere Begrüfdung Verletzung des sachlichen Rechts.

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I. Die, Revisionen der Angeklagten Willi Meund_Georg Br: Die Feststellungen tragen den Schuläspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs ı Nr 4 StGB. Die Angeklagten haben in mehreren Fällen auf einer Eisenbahn Gegenstände der Beförderung mittels Abschneidens der Verwahrungsmittel gestohlen (BGHSt 5, 60).

'Rechtlich nicht unbedenklich ist dagegen die Beurtei-

: Jung der Tat als Bandendiebstahl (§ 243 Nr 6 StGB). Bandendiebstahl liegt nur vor, wenn die Täter sich verbunden haben, mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Diebstähle zu begehen, nicht aber, wenn von vornherein die Begehung eines einzigen, sei es auch eines aus mehreren Einzeltaten

bestehenden fortgesetzten Diebstahls geplant ist (RGSt 66, 238).

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines fortgesetzten Diebstahls verurteilt, trotzdem aber ‚Bandendiebstahl angenonmen. Es kann auf sich beruhen, ob die Annahme einer fortgesetzten Tat irrtumsfrei ist. Mindestens bei den in Wabern begangenen Taten ist es zweifelhaft, ob sie in den Gesamtvorsatz der Täter eingeschlossen waren. Die Angeklagten sind dadurch jedenfalls nicht beschwert. Wenn das Landgericht

aber einen fortgesetzten schweren Diebstahl annahm, durfte

es die Angeklagten nicht zugleich wegen Bandendiebstahls verurteilen (BGH 2 StR 286/52 vom 14. April 1953). Der Schuldspruch aus § 243 Abs 1 Nr 6 StGB muß daher entfallen. Der Strafausspruch kann gleichwohl bestehen bleiben, weil sich aus den Strafzumessungsgründen ergibt, daß die rechtsirri-

&e Anwendung des § 243 Abs 1 Nr 6 StGB auf die Strafhöhe ohne Einfluß war. Im Urteilssatz tritt die Verurteilung wegen Bandendiebstahls nicht besonders hervor,

Falsch ist auch die Würdigung der Tat als Nachschlüsseldiebstahl (§ 243 Nr 3 StGB). Allerdings ist ein Güterwagen

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der Eisenbahn ein "umschlossener Raum"; denn er ist ein Raum, der weder Gebäude noch Behältnis ist, der dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, wenn auch nur zum Ein- und Ausladen, und der mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sol- | len (BGHSt 1, 158 /T647/; 4, 16). Das Abzwicken eines Plonbendrahtes, der die Türe mit der feststehenden Wagenwand verbindet, ist aber kein Eröffnen mit einem zum oränungsmäßigen Öffnen nicht bestimmten Werkzeug. Die Täter haben mit ihrer Zange nicht auf einen Verschlußmechanisms eingewirkt. Die Sicherung der Tür mit einer Plombe ist kein Verschluß im Sinne .des § 243 Nr 3 StGB. Das Aufbrechen der ' Plomben eines Eisenbahnwagens ist vielmehr Einbruch im Sinne des § 243 Nr 2 StGB (BGH NJW 1953, 1880). Aber auch diese irrige Würdigung beschwert die Angeklagten nicht. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls ist auf jeden Fall richtig. Auf das Strafmaß kann sich die Beurteilung als Nachschlüsseldiebstahl anstatt als Einbruchdiebstahl nicht nachteilig ausgewirkt haben. „

Rechtlich fehlerfrei ist der Schuldspruch aus § 133 StGB. Die in den Güterwagen der Bundesbahn beförderten Güter befinden sich während der Beförderung zur amtlichen Aufbewahrung an dem hierfür bestimmten Ort (BGH 4 StR 631/51 vom 12, August 1952). Tateinheit zwischen Diebstahl und Verwahrungsbruch ist möglich (BGH 4 StR 50/52 vom 25. September 1952).

Ausreichend begründet ist auch die Annahme gewinnsüchtigen Verwahrensbruchs (§ 135 Abs 2 StGB). Das Landgericht rechtfertigt sie zwar nur mit der Feststellung, die Angeklagten hätten "zweifellos" in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt, ohne ausdrücklich die einzelnen Merkmale festzu-

stellen, die den Begriff der Gewinnsucht kennzeichnen. Aus

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Gewinnsucht ist ein Verwahrungsbruch begangen, wenn ein ungewöhnlich gesteigertes, sittlich anstößiges Erwerbsstreben den Beweggrund zur Tat bildet (BGHSt 1, 388). Nach den festgestellten Umständen war dies hier so offensichtlich der Fall, daß die knappe Begründung des Landgerichts keinen knlaß zu der Besorgnis bietet, es könnte den Begriff der gewinnsüchtigen Absicht verkannt haben. Die Angeklagten haben durch zahlreiche Einzeltaten erhebliche Mengen Diebesgut erbeutet. Sie befanden sich in gesicherter Stellung und litten, wie das Landgericht ausdrücklich betont, keine Not. Daß sie trotzdem die Taten begangen haben, 1äßt sich nur so erklären, daß sie dabei von einem ungesund übersteigerten, sittlich anstößigen Erwerbssinn getrieben waren.

Keine rechtlichen Bedenken bestehen ferner gegen die tateinheitliche Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Siegelbruchs nach § 136 StGB (BGH 2 StR 286/52 vom 14. April 953). Die amtliche Plombe, mit der der Verschluß eines GüÜ- terwagens gesichert ist, ist ein Siegel im Sinne dieser Strafbestimmung.

Frei von Rechtsirrtum ist schließlich die Verurteilung des Angeklagten Georg Br wegen fortgesetzten Betrugs, begangen durch die Veräußerung des Diebesgutes an gutgläubige Dritte, sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes nach den Vorschriften der AHKGesetze Nr 24 und 61. Nach Gesetz Nr 31 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten sind die deutschen Gerichte in der US-Zone zur Aburteilung verbotenen Besitzes von Pistolen nach den Vorschriften der AHKGesetze ermächtigt.

Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Einziehung der beiden Motorfahrzeuge ist susreichend gerechtfertigt (§ 40 StGB).

II. Die_ Revision _des_Angeklagten Adam Be:

Das Rechtsmittel ist begründet.

Zwar ist der Beschwerdeführer durch die irrige Beurteilung der Taten als Nachschlüsseldiebstahl statt als Einbruchdiebstahl ebensowenig beschwert, wie die Mitangeklagten. .Auch hat das Landgericht bei ihm mit rechtlich einwandfreier Begründung zwei selbständige Diebstähle angenommen. Nicht zu beanstanden ist ferner die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs 1 StGB) und Siegelbruchs (§ 136 StGB). Nicht klar ist es allerdings, ob das Landgericht gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch angenommen hat (§ 133 Abs 2). Da der Schuläspruch aber aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß, wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch in diesem Punkte deutliche Feststellungen zu treffen.

Unzureichend begründet ist bisher die Verurteilung des Angeklagten Adam BB als Mittäter der beiden Diebstähle in Wabern. Das Landgericht hat nur festgestellt, Adam Be» ‘ habe an den beiden Diebstählen "mitgewirkt", Im ersten Falle ist über die Art seiner äußeren Mitwirkung nur gesagt, daß. er zum Tatort mitfuhr, unterwegs von seinem Bruder Willi BED in dessen Plan eingeweiht wurde und seine "Mithilfe" zusagte. Sodann hat er einen Teil der Beute zusammen mit Willi BEE wesgefahren; den Rest hat er später gemeinsam mit einem anderen Bruder geholt. Im zweiten Falle reichte Willi BED das gestohlene Gut seinen Bruder aus dem Wagen heraus, . ur

Ob Adam BEEEB etwas von der Beute erhalten hat, geht aus dem Urteil nicht. hervor. Vor allem aber fehlt die Feststellung, ob er mit Tätervorsatz mitgewirkt hat oder ob er nur seinem Bruder helfen, also dessen Tat als fremde Tat

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unterstützen wollte. Auch aus dem Zusammenhang läßt sich

das Fehlende nicht ausreichend ergänzen. Dafür, daß der Beschwerdeführer nur den Gehilfenvorsatz hatte, kann 'sprechen, deß er, wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen erwähnt, der Angelegenheit zunächst ablehnend gegenüberstand, dann aber von Seinem Bruder umgestimmt wurde. Der Umfeng seines äußeren Tatbeitrages spricht nicht unbedingt dagegen. Ein wertvoller Anhaltspunkt kann sein, wie weit

er an der Diebesbeute beteiligt worden ist. Darüber ist

bisher nichts festgestellt.

Wegen dieses Mangels muß das Urteil, soweit es den Angeklagten Adam DB betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Die Strafzumessungsgründe sind an sich frei von Rechtsverstößen; insbesondere auch die Erwägungen, aus denen das Landgericht es abrelehnt hat, dem Angeklagten Strefaussetzungen zur Bewährung zu bewilligen. Es ist der Auffassung, daß es angesichts der Schwere der Taten und des beachtlichen verbrecherischen Willens des Angeklagten zur Sühne der Tat erforderlich sei, ihn nicht von vornherein von der Strafverbüßung, wenn auch nur bedingt, zu befreien. Zwar hat das Landgericht nicht festgestellt, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB, unter denen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann, an sich gegeben sind oder nicht. Die angeführten Gründe rechtfertigen aber auf jeden Fall die ablehnende Entscheidung aus dem Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses, Der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschul den des Täters können im Einzelfall so schwer wiegen, daß es der im Bewußtsein des Volkes verankerten Forderung nach gerechter Vergeltung widersprechen und damit mittelbar die vom Siaat geschützte Rechtsordnung gefährden würde, wenn man vom

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Strafvollzug absähe (BGH 3 StR 162/54 vom 6. Mai 1954). Wann dies zutrifft, hat grundsätzlich der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Daß das Landgericht hier die Grenzen seines Ermessens verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Wenn es die Vollstreckung der Strafe im öffentlichen Interesse für notwendig hielt, weil die Taten schwer waren und eine starke verbrecherische Energie des Täters offenbarten, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht durfte dann nach § 23 Abs 3 Nr 1 StGB keine’Strafaussetzung zur Bewährung bewilligen.

Rotberg . Koeniger Busch „ Martin Maass