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BGH Entscheidung vom 14.04.1953 – 2 StR 286/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 286/52 | 9304 0°C 7
Im Namen des Voikes u
In der Strafsache
gegen E
1.) den Koch Heinz B aus geboren am " 1927 in ;s zur Zeit in anderer Sache ir
n Untersuchungshaft, n
2.) den berufslosen Amandus John H (ERREEEEREEEEE aus HOER, dort geboren an ; RZ
3.) den Kraftfahrer Karl Wilhelm R aus FEB: geboren am iiigp 1901 in , un wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls 3 oRs U»8% ‘ . A hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung i vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben; . . NR Senatspräsident Dr,Moericke en
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r . .». Er. IE 27:
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr,Sauer Bundesrichter Dr.Arndt u BR
als beisitzende Richter, ce Landgerichtsrat w
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, x
Justizangestellter EEE
“als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten und - Rohardt wird das Urteil des landgerichts in Hamburg
vom 29. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben,soweit sie verurteilt sind. .
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über. die Kosten der Rechts- - mittel, an das Landgericht zurückverwiesen. s Die Revision des Angeklagten Heinz BOUEEEEB vi < verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. ‘
von Rechts wegen
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"Gründe:
Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt, und zwar Heinz DEE wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch, run wegen Hehlerei im Rückfall in 3 Fällen und R@EEER wegen Be-
günstigung. Die Revision des Angeklagten BEER ist unbegründet; dagegen ist den Revisionen der Angeklagten EEE und RB der Erfolg nicht- zu versagen.
1.) Heinz Du.
Der Angeklagte hat in 7 Fällen mit dem früheren Mitangeklagten He, zum Teil auch noch mit anderen Mittätern auf dem 5 Gelände des Hannöverschen Bahnhofs in Hamburg aus Eisenbahnwagen zum Transport bestimmte Gegenstände weggenommen und sich’ zugeeignet, wobei er in 5 Fällen den Plombenverschluß am Wagen” erbrochen hatte. Im Falle 6 ist die gewaltsame Entfernung des Plombenverschlusses aus der Darstellung: "Wieder ein Waggon geöffnet" zu entnehmen. Ohne Rechtsirrtum nimmt die Strafkam- . | mer an, der Angeklagte habe dadurch jeweils den Tatbestand u des Diebstahls erfüllt und zwar in 6 Fällen unter den erschwerenden Umständen des N) 243 Abs 1 Nr 4 StGB. Daß der Erschwe- .. rungsgrund im #alle 2 nicht vorliegt, führt das Urteil zwar nicht ausdrücklich an; es 1§ 8t sich ihm jedoch entnehmen, daß die Strafkammer dies erkannt und rechtlich gewürdigt hat (UA S 16).
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Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Annahme eines Banden- e diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 6 StGB. Die Strafkammer stützt. "sie auf die Feststellung, zwischen DB und Ha habe nach : . ‚dem zweiten Diebstahl die unausgesprochene Vereinbarung be- = gtanden, "fortlaufend und je nach Bedarf zum Hannöverschen
"stehlen, was gerade zu finden war" (UA S 8). Sie nimmt aber weiter an, daß der Angeklagte mit seinen Mittätern die Dieb-.
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hält sie eine fortgesetzte Tat für gegeben. Der Tatbestand de
. Raum war (BGHSt 1, 158, 164; 2, 214).
seite des Gewahrsamsbrüches nach § 133 StGB bejaht. Die gewing
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stähle auf Grund eines einmaligen Entschlusses ausgeführt hatı da sie sich von der ersten Tat an darüber klar waren, die Ge. legenheit zu solchen Diebstählen ergreifen zu wollen, so oft . sie sich bieten würde (UA 3 16). Auf Grund dieser Feststellung,
Bandendiebstahls setzt aber voraus, daß sich zwei oder mehr Personen zur Begehung mehrer selbständiger, im einzelnen noch “ unbestimmter Diebstähle verbunden haben, Haben die Täter von En, vornherein nur die Begehung eines fortgesetzten Diebstahls geplant, ist das Merkmal der bandenmäßigen Begehung nicht gegeben (RGSt 66, 236). Da die Strafkammer die Tat des Angeklagl ten ala- eine fortgesetzte Handlung beurteilt, scheidet dem- " nach § 243 Abs 1 Nr 6 StGB aus. Die Annahme einer fortgesetzte Handlung beschwert den Angeklagten nicht. :
Dagegen liegt, was die Strafkammer übersehen hat, nach deı Feststellungen der Erschwerungsgrund des Einbruchs nach § 243, Abs 1 Nr 2 StGB vor, soweit die Wagen erbrochen wurden, da der Eisenbahnwagen nach der Feststellung ein umschlossener
Zutreffend hat die Strafkammer die äußere und innere Tat-
süchtige Absicht nach Abs 2 setzt voraus, daß die Handlung & N einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht (BGHSt 1, 388). Hierzu führt zwar das Urteil nur aüs, der Tatbestand des § 133 Abs 2 StGB sei TW: verletzt, "weil die Täter aus Gewinnsucht handelten", Daß der Wr; Angeklagte aus einer ungewöhnlichen, Bittlich anstößigen E Steigerung des Erwerbssinnes. handelte, ist jedoch der Feststeie:
- lung zu entnehmen, daß er von vornherein fortlaufend und nach, E
Bedarf stehlen wollte, was er erhalten konnte.
Unzutreffend ist die Ansicht, § 136 StGB sei nicht anwend bar, da der. Unrechtsgehalt ‘dieser Vorschrift bei einer Verur- % teilung aus § 133 StGB mit umfaßt werde, Der Tatbestand des
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§ 133 StGB deckt sich nicht mit dem des § 136 StGB. Beide können daher nach § 73 StGB rechtlich zusammentreffen. Der Rechtsirrtum beschwert jedoch den Angeklagten nicht.
Die fehlerhafte Anwendung des §§ 243 Abs 1 Nr 6 StGB nötigt _ nicht zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, Die Straf- " kammer hat die Erschwerungsgründe des § 243 Abs 1 Nr 6 und 7 angenommen. Zwar entfällt der Bandendiebstahl (Nr 6). An seine Stelle tritt der Erschwerungsgrund des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB (Einbruch). Die Erschwerungsgründe sind. gleichwertig. Die Straf-" zumessung | ist demnach nicht beeinflußt, da zwei Erschwerungs- _ gründe auch jetzt noch vorliegen, a
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Der’ Angeklagte ii ) kaufte in 2 Fällen Gegenstände, e äie Heinz Bünnig und Hahn gestohlen hatten,und zwar 3 Garnituren Damenwäsche für 10 DM und 4 Karton mit annähernd 100 x
Dosen Kirschenkonserven zum Preise von 0,80 DM pro Dose, In einem anderen Falle lehnte er den Ankauf eines aus einem Wagen’ R
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Die Rüge, N 267 Abs 1 StPg;sei verletzt, geht fehl, Nach n ihrer Begründung wendet sichräie Revision insoweit gegen die F Anwendung des sachlichen Rechts, "z4. : .Ohne Rechtsirrtum hat: äte Strafkanner angenommen, der Än- je
gelagte "habe in 3 Fällen den äußeren Tatbestand der Hehlerei. erfüllt, Zur inneren Tatseite führt sie aus, der Angeklagte hätte aus dem Anerbieten dieser Waren in der angegebenen Menge durch so junge unbekannte Burschen ‘und ihrer Äußerung beim ersten Angebot, sie hätten die Waren aus dem Hafen "mitgebracht", annehmen müssen, daß die. Gegenstände mittels einer strafbaren 3 Handlung erlangt waren. Hiergegen bestehen keine Bedenken,
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-ist. Hierzu genügt nicht der allgemeine Plan, künftig bei sich
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"einfachen Diebstahl erlangt war. Kommt sie dagegen wieder zu |
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Das Urteil läßt jedoch jede Erörterung vermissen, daß der”
. Angeklagte seines Vorteils wegen handelte. Es kann dies menge ii
ausreichender Feststellungen auch nicht entnommen werden, zu- WW mal die Strafkammer bei der Strafzumessung anführt, der Angekl, ” te habe in allen 3 Fällen so gut wie gar nichts an den Aufkäufen verdient und er habe weniger seinen eigenen Vorteil im Auge g6 habt, als vielmehr in erster Linie aus einer falsch verstandenen m Hilfsbereitschaft gehandelt (UA S 23). Es ist somit nicht zu u ersehen, :0b bei den beiden Ankäufen, wenn dies auch nahe liegt, der Angeklagte seines Vorteils wegen handelte, Bei der Vermitt lung des Verkaufs des Fasses Butter entfällt nach den bisherige Feststellungen eine Vorteilsabsicht.
Zutreffend hat die Strafkammer die Rückfallsvoraussetzungd festgestellt. Die Strafe hat sie dem § 261 Abs 1 StGB entnom-. men. Dieser setzt voraus, daß sich die Hehlerei auf einen schW-
stahls ergibt, kennen oder wenigstens damit rechnen, daß ar Vortäter die Sachen möglicherweise durch einen schweren Dieb-’ stahl erworben hat (RGSt 53,342). Dies ist nicht ausreichend“ festgestellt. Die’ Strafkammer wird.bei der neuen Verhandlung | auch zu prüfen haben, ob die Vortat eine fortgesetzte Handlung
"pieterider Gelegenheit Diebstähle gleicher oder ähnlicher Art = zu begehen, vielmehr miß der 'Vorsatz des Täters bereite’ vor =
von -ihm geplanten Handlungsreihe den späteren Gesamterfolg int seinen wesentlichen Umrissen erfassen (BGHSt 1, 313). Einen 4 solchen Vorsatz lassen die bisherigen Feststellungen nicht er kennen. Nimmt sie an, daß BER und Help die ar ri - verkauften Gegenstände durch selbständige Diebstähle erworben, haben, scheidet die Anwendung des § 261 Abs 1 StGB für den An: kauf der Damenwäsche ohne weiteres aus, da sie durch einen
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der Annahme eines fortgesetzten Diebstahls, ist § 861 Abs 1 StGB und zwar auch bezüglich des Erwerbs der Damengarnituren nur anwendbar, wenn der Angeklagte Kenntnis hatte oder damit $ rechnete, daß die Vortäter einen fortgesetzten schweren Diebstahl begangen haben und hieraus die Gegenstände stammten.
5.) EOEB.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht anführt (§ 344 Abs 2 StPO).
Nach dem Urteil forderten Hahn und Heinz PB den Ange- fi
klagten RM auf, sie mit seinem Volkswagen zum Hannöver- '-
" schen Bahnho? zu fahren, um eine Kiste abzuholen. Der Ange- 7
‚klagte trat die Fahrt trotz erheblicher Bedenken an. In der “
Nähe des Bahnhofes luden HAB und Heinz EEE eine Kiste auf. ” Dem Angeklagten wurde-es endgültig klar, daß seine Fahrgäste
die Beute aus einer strafbaren Handlung wegschaffen wollten, '
Er führte die Fahrt trotzdem weiter durch und erhielt den Fahr- -
preis von 3,80 DM. >»
Demnach hat der Angeklagte beim Aufladen der Kiste erkannt, , daß diese durch eine strafbare Handlung erworben wär-- perie. und seine Fahrgäste sie in Sicherheit bringen wollten; er hat - trotz dieser Kenntnis den Weitertransport durchgeführt, Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe damit wissentlich ” den .Dieben Beistand geleistet, um ihnen die Vorteile ihrer } Straftat zu Sichern, zeigt keinen Rechtsfehler, Dem steht nicht: $ entgegen, daß ihn hierzu auch die Absicht mitbestimnte den > Fahrpreis zu erhalten (most 55, 126). . Bi.
Bedenken begegnet aber die Annahme, er habe seines Vorteiis3 wegen gehandelt, Nach dem Urteil übt er den Beruf eines Taxi-. f ..... fahrers aus und verdient etwa 50 DM netto in der Woche, Es ist ' Is: e, demnach möglich, daß er nur als Angestellter eines Taxiunter-
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teil auch für ihn und nicht nur für seinen Arbeitgeber war, und ob er möglicherweise die Fahrt fortsetzte in der Erwart eine zusätzliche Vergütung zu dem Fahrpreis zu erhalten.
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Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe sich in“ einem Notstand befunden, findet in den Peststellungen keine
Stütze. Bejaht die Strafkammer eine Vorteilsabsicht, wird sie auch zu prüfen haben, ob nicht die Voraussetzungen des § 258° StGB .vorliegen.
Dr.Moericke . “ Dr.Dotterweich Werner
Dr.Sauer Dr. Arndt
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