Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 12.08.1952 – 4 StR 631/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die in Güterwagen der Bundesbahn beförderten, für deren eigenen Eedarf bestimmten 2 Sals Kohlen befinden sich während der Deförderung“ ...: zur amtlichen Aufber:ahrung an einem dazu h bestimmten Ort. «
Für das Nachschlagewerk ! Hicht für die Amtliche Samalung !
Gesetz: steB § 153°
Rechtssatz: Die in Güterwagen der Bundesbahn beförderten, für deren eigenen Eedarf bestimmten 2 Sals Kohlen befinden sich während der Deförderung“ ...: zur amtlichen Aufber:ahrung an einem dazu h bestimmten Ort.
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Aktenzeichen: 4 StR 631/51 Urteil vom 12. ugust 1952 LG Dielefeld
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4gıR. 6341/5!.
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2.)
In Tannen es Volkes in der »trafsache
gegen den Schleifer ‘alter :i > Pi: geboren em ip 1911 in R
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den „etallhobler ./erner dort geboren am 1926, wegen Gewahrsamsbruchs und Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Üundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenomien haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, ?eetz Bundesrichter „.rntel Bundesrichter {rumue Dundesrichter Dr. zugustin als beisitzende Richter, Tundesenwait in der Varhanälung. Dundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der bundesanwaitschaft, Justizengestellter als Urkundsbeenter der Geschüftssteile,
für necht erkennt;
Zuf die Revisionen der Angellagten wird das Ürteil des sendgerichts in .ielefeld vom 22, "ärz 1951 soweit es sie und den Verurteilten zermann \, betrifft, im öchuldspruch berichtigt:
Die Angeiilasten sind unter Treisprechung im übrigen wegen Gewahrsansbruchs in Tateinheit mit Diebstahl, iengel in zwei füllen, © in fünt Tüllen, in vier fällen, verurteilt,
Im Strafausspruch wird dieses Urteil in den Fällen IIlc, 3a, 4a, c und d und hinsichtlich der gegen diese dreiAngeklagten erkannten Gesamtstrafen aufgehoben und die Sache 'insoweit zu neuer Verhandlung und Üntscheidung, auch über die Kosten der TRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Itevisionen verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagten haben im Dezember 1950. zum Teil geneinscheftlich sıit anderen Personen, zu denen der in dieser Sache rechtskräftig verurteilte Hermann ge gehört, auf der Dahnstrecke Tun TEEN iederholt Kohlen, die sie oder andere littäter aus fahrenden GÜ- . terzügen auf den Bahndamm geworfen hatten, gestohlen und teilweise reräussert. Lengel ist deshalb wegen Gewahrsamsbruchs und wegen schweren Gewahrsamsbruchs, in
beiden Fällen in Tateinheit mit Diebstahl, Sp we-
gen Gewahrsamsbruchs in zwei Fällen und wegen schweren Gewahrssmsbruchs in drei Fällen, in ailen Fällen in Tateinheit mit Diebstahl, verurteilt worden. Die Rechtemittel haben nur zum Teii Erfolg.
Die Verurteilung der Beschwerdeführer aus §§ 133 ibs 1 StGB begegnet keinem rechtlichen Tedenken. Die der Bundesbehn zur Beförderung übergebenen Güter befinden sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimuten Ort; sie sind der amtlichen Verfügungsgewalt der Dundesbahn zun Zwerke der vorübergehenden £Lufbewahrung unterworfen und dem unbefugten zugrif? anderer kraft staatlichen Loheitsrechts entzogen. Das gilt auch für Gegenstiinde, die im Sigentun des Staates stehen und in behördlichen Auftrage von der Lundesbahn befördert werden, un am Testimmungsort für staatliche Zwecke ver-
"wendet zu werden; denn auch in solchen Fällen besteht der Zweck des amtlichen Gevahrsans während der Beförderung
in der durch das Gesetz geschützten Aufbewahrung. ass die beförderten Sachen im vorliegenden Falle der Bundesbahn selbst gehören, ist in diesem Zusammenhang belanglos. Die von der Rechtsprechung anerkann-
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te Ausnahme für die zum Gebrauch und Verbrauch im Amt bestimnten und zu diesen Zuieck in einer amtlichen Dienststelle befindlichen Sachen (vgl RUSt 72, 172 und : die dort engeführten “ntscheidungen) trifft jedenfalls " während ihrer Beförderung zu dieser Stelle nicht zu, weil:sie ihrer Testinmung. noch. nicht z geführt vorden Bi; sind. Die in den Güteruagen beförderten n Zohlen der Bundesbahn geniessen. ‚deher ebenfalls strafrecht b1i- en chen Schutz gegen Veri:ahrungsbruch, Yiernech kann un: erörtert bleiben; ob der Prtrichter in “rmangelung ’
gegenteiliger Aihel’tepunkte ohne weitere Emmistelung
auf den Gleiskörper und le Böschung gevorfenen Kohler befanden sich noch im Gevahrsan der Bundesbahn; denn dieser aa wert, solenge sich die amtlich aufbeuehrten u Gegensti inde auf bahineigenen Gelände befinden, minde- ns
stens bis zur Irfüllung des Zweckes fort, zu demer “ begründet vorden ist (RG, 12 1920, 532; OGHSt 25, 1575... _ BEH.Urt.vo 8: Movember 1951 - 4 StR 571/51). Erst. . mit dem Aufsanreln und Vortbringen der. Kohlen wurde „der. Gewahrsamsbruch vollendet. Die Deschwerdeführer „waren. sich nach den Urteilsfeststellung sen bewusst, . ‚dass die Kohlen; . ‚güch, soweit: sie auf ‚dem Bahndamm: der . sieh, noch iz amtlichen Sermzeeh,
r u bringen des Deschwerdeführers m eiec: sich . auf tatsächlichen Gebiet: nd "ist deshalb. unbeachtlich,,
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Der Schuldspruch wegen schweren - gewinnsüchtigen - Gewehrsamsbruchs beruht dagegen auf Diechtsirrtum. Gewinnsucht ist nach der Rechtsprechung des Bı ‚ndesgerichtshofs äuch im Sinne. des 133 Abs 2 StGB ein. ungewöhnliches, ” ungesundes und sittlich anstössiges Gevinnstreben (zeugt, ,
i, 388). Wach dem festgestellt ten Sachverhalt haben die. .... Beschwerdeführer die gestohlenen Kohlen zum Teil verka
Mr 2 Ztr zür 8 Oi: Dis Landgericht hat angenotinen, ä sg. "lie Angeklagten die ‚Kohlen. schon mit Ger Absicht gestöhlen“ \ Haben, sie eventuell. weiterzuveräu ssern", zumal ihre er " pieböreien von "vornherein . über den Untang eines normalen, . " igenen Dedarfs hinausgingen, "Falls der. Tatrichter damit zum Ausdruck bringen wollte, dass der Tille der Angeklagten. ur Zeit der Wat noch ‚nicht nit Bestimntheit auf eine ge. “winnbringende Verwertung der ! zohlen gerichtet war, würde eine gewinnsüchtige Absicht schon deshalb entfallen, weil für diese ein bedingter Vorsatz nicht ausreicht, Den vor- ., wurf der Gewinnsucht hat ‚ale Strafka mer im übrigen danit 5 begründet, dass die Angeklagten die Kohlen an Personen, E die nur über geringe,- ‚gerade zum Lebensunterhalt ihrer
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Familie ausreichende ‚Nittel verfügten, zu Handelspreisen \
verkauft haben, anstatt: sie zu verschenken. Abgesehen: dayon, dass nicht Geklört ist, ob aie “Bufer selbst etw
der gelegentlichen. Kogabe. ‚der auf anehrliche. Weise srlenkte en
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Kohlen an ı fotleidende, die, des Brennstof? s dringend bedurften, .
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werden, und zwar ist er in gleicher "eise auch hinsicht-
‚ren Gewehrsansbruchs in Tateinheit mit Diebstahl verur-
zu Zleinhandelspreisen kein ungewöhnliches, ungesundes Gevinıstreben gefunden worden} wenn euch die gegenüber der Rundesbahn verübten Diebsti aufs schwerste zu verurteilen sind, Die Deschuerdefüihre 0 heben nach den festgestellten Sachverhalt keinen "Handelt"
mit den gestohlenen Aohlen getrieben, sondern diese, ob wohl sie arbeitslos waren und in schlechten wirtschaft * lichen Verhältnissen lebten, in ganz geringen !iengen “r billig abgegeben und dadurch kaum fühlbare Zinnahmen
und sittlich enstössiges
gehabt, Dei dieser Sachlage ist der Straferschwerungs- 5 “ grund des § 133 Abs 2 StGB nicht gegeben.
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Der Schuldspruch kann vom ftevis sionsgericht berichtigt,
lich des (itangeklagten Tip zu berichtigen, der in einem der vier ihm zur last liegenden Yälle wegen schwe-
teilt ist, weil er gemeinschaftlich mit dem Deschwerde-- führer SEE aus. Gütercogen der 'Dundesbahn geviorfene Ds Kohlen gestohlen und seinen «nteil an der Deute verkauft
; denn das Urteil über diesen Fall beruht auf der- | selben nechtsirrtun (% 357 St?0). Im Strafausspruch _ muss das Urteil gegen die drei genennten Inge! lagteh, soweit es schweren Gewahrsansbruch annimmt, einschlieselich der Gescntstrafen aufgehoben und Cie Sache en dar),
Ba er Landgericht zurückverviesen werden, F
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