Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/136#abs-1 (1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/136#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/136#abs-3 (3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/136#abs-4 (4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 135 § 137