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BGH Entscheidung vom 08.12.1955 – 3 StR 317/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2228 023.

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Marian L EB: ohne festen Wohnsitz, ge-

boren am EEE 1927 in GB (Polen), 2. Zt. in

Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. &,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1955, än der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch 'Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, u Oberstaatsanwalt WB in ücr Verhandlung, Bundesanwalt BD bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwal tschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst wi

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte

Auf die Revision des Angeklagten re | wird das Urteil

des Landgerichts Frankfurt am Hain vom 10. Hai 1955

im Strafausspruch mit den Feststellungen insoveit aufgehoben, als es seine Sicherungsverwahrung angeordnet hat:

Die weitergehende Revision wird verworfen. Auf die Strafe wird die seit dem 11. Mai 1955 erlittene Untersuchungs -

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haft angerechnet, soweit sie 3 Honate übersteizst.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-08/3-str-317-55#rd_1

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wejen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen gegen § 133 Abs 2 StGB in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet, seine Sicherungs-N verwahrung angeordnet ‚worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts. Sie. ‚hat nur teilweise Erfolg.

Die re nsrüge.

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Hier macht die Revision nur geltend, die Feststellungen, die das Landgericht über das gewaltsame Öffnen der Postwagentüren in den Fällen getroffen habe, in denen der Angeklagte diesen Umstand bestritten habe, seien unzureichend. Das Landgericht hätte diesen Punkt weiter aufklären müssen. .

„ ‚l. Soweit in diesem Vorbringen eine Aufklärungsrüge w“ liegen sollte, wäre diese unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel angibt, deren Benutzung sich dem Tatrichter hätte aufdrängen müssen (§ 344 Abs E Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

2. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Strafkammer habe ‚hier die §§ 260, 261, 264 StPO verletzt.

Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Seine Schlüsse aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme brauchen nicht zwinsend zu sein; sie müssen nur möglich sein. Zu den hier -.

getroffenen Feststellungen konnte die Strafkammer auf Grund der Bekundungen der vernommenen Zeugen kommen, ohne damit gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrung.,ssätze zu verstoßen.

Inwieweit die 88 260 und 264 StPO verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich.

II: Die _Sachrüge,

1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,

a) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die Wegnahme von Paketen aus Postwagen, deren Tür er erbrochen hat, und aus Güterwagen, deren mit einer Plombe versehene Türriegel er gewaltsam geöffnet hat, des schweren Diebstahls schuldig gemacht.

Durch das Aufbrechen der Post- und Güterwagen hat der Angeklagte den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls nach § 243 Abs I Nr 2 StGB verwirklicht; denn Eisenbahnwagen sinä "umschlossene Räume" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (vgl BGHSt 1, 158 ‚164 7; 4, 16).

in den Fällen, in denen Ger Angeklagte die Diebstähle durch Beseitigung der mit einer Plombe versehenen Drahtverschlüsse der Güterwagen begangen hat, hat das Landgericht überdies mit Recht den Tatbestand des § 245 Abs 1 Nr 4 StGB als gegeben angesehen (BGHSt 5, 60); denn Veryahrungsmittel im Sinne dieser Bestimmung sind Hittel, Gie den Beförderungsgegenstand gegen äußere Einwirkungen Dritter schützen sollen, auch wenn sie ohne erheblichen. Kraftaufwand beseitigt werden Können.

bT Auch die Annahme eines jeweils in Tateinheit nit Gem schweren Diebstehl begangenen Vergehens des Verwahrungssbruchs nach § 133 Abs 2 StEB ist rechtlich bedenkenfrei,

Die aus den Post- und Güterwagen vom Angeklagten entwendeten Pakete befanden sich während der Beförderung zur amtlichen Aufbewahrung an dem dafür bestimmten Ört (BGH 4 StR 631/51 vom 12. August 19525 3 StR 901/53 vom 20. Mai 1954). Auch die Annahme von gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch ist rechtsirrtumsfrei. Die Strafkamuer hat zwar nur. festgestellt, daß der Angeklagte in "gewinnsüchtiger Absicht" gehandelt habe, ohne ausdrücklich die Merkmale festzustellen, die den Begriff der Gewinnsucht kennzeichnen.

Aus Gewinnsucht ist ein Verwahrungsbruch dann begangen,

wenn ein ungewöhnlich gesteigertes, sittlich anstößiges Erwerbsstreben den Beweggrund der Tat bildet (BGHSt 1, 388 /389_/). Daß das Handeln des Angeklagten, der nach den Feststellungen des Tatrichters seinen ganzen Lebensunterhalt im wesentlichen aus Eisenbahndiehstählen bestritten und vielfach hochwertige Güter entwendet hat, diese Voraussetzungen erfüllt, bedurfte keiner näheren Darlegung.

Die Annahme von Tateinheit zwischen schwerem Diebstahl und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch ist ebenfalls unbedenklich {BGH 4 StR 50/52 vom 25. September 1952).

c) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Handlungen des ‚ Angeklagten als rechtlich selbständige Straftaten gewertet hat. Bie Strafkammer hat mit Recht das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung deshalb verneint, weil hierzu nicht der allgemeine Entschluß des Täters genügt, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen. Der Tatvorsatz bei ser Tortgesetzten Handlung muß vielmehr auf deren Gesamterfolg gerichtet sein und schon vor oder spätestens

bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der von Täter geplanten Handlunssreihe deren Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen (BGHSt 1. 313 315).

2, Bei der Strafzumessung ist nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich bedenklich.

a) Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20 a Abs 2 StGB ist zwar knapp, aber doch noch ausreichend begründet.

b) Unzulänglich sind dagegen die bisher getroffenen Feststellungen, die zur Anordnung der Sicherungsverwalrung geführt haben.

Die Anordnung einer derartig einschneidenden Naßnalıme erfordert, daß das Landgericht die Frage der künftigen Gefährdung der Allgemeinheit durch den Angeklagten gründlicher untersucht als dies bisher geschehen ist.

Die Darlegungen des Landgerichts lassen nicht erkennen,

ob es die Frage der künftigen Gefährdung der Öffentlichkeit auf den Zeitpunkt der Verbüßung der verhängten Strafe abgestellt hat. Die Ausführungen .des Urteils lassen nicht erkennen, daß das Landgericht die Frage geprüft hat, ob die Vollstreckung der verhängten erheblichen Zuchthausstrafe auf den Angeklagten nicht derart abschreckend wirken kann, daß jedenfalls keine sichere Wahrscheinlichkeit für weitere erhebliche Rechtsverletzungen durch ihn nach diesem Zeitpunkt mehr bestehen wird (EGHSt 1, 67).

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann daher nicht aufrechterhalten werden. Der gleichzeitigen Aufhebung des Strafausspruchs über die Gesamtstrafe und den Ehrenrechtsverlust bedarf es nicht, weil die Entscheidun:z darüber von der über die Sicherungsmaßnahme getro?fenen Anoränung

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bei d@r hier gegebenen Sachlage nicht abhängig ist (EGH 3 StR 282/54 vom 1. Juli 1954). Hier fehlt es an einem Zusammenhang von der Art, daß der Wegfall der Sicherungsverwahrung die Höhe der Gesamtstrafe beeinflussen könnte, Deren Erhöhung ist zufolge des Verbots der Schlechterstellung nicht möglich (§ 358 Abs 2 StERO). Eine geringere als die bisher festgesetzte Strafe wird der Tatrichter nicht verhängen, da er sie schon neben der Sicherungsmaßnahme in dieser Höhe für angemessen gehalten hat.

Dr. Koeniger Busch Maaß

Menges Dr.Wiefels