Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 09.04.1954 – 5 StR 567/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

ei

2294 057

5 SstR_567/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Kurt R EB zus EEE, dort geboren am W. END EB,

wegen Untreue und Wirtschaftsstraftat

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.April 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann ie als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.April 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue und Wirtschaftsstraftat zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 2.000 DM, hilfsweise weiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat Erfolg.

I.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte hat als alleiniger Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der "Hansa Monopol-Film GmbH" am 25.7.1950 mit dem Kaufmann Bag einen Vertrag über die Auswertung des italienischen Spielfilms "Anni difficili" abgeschlossen. In diesem Vertrag wurden der Hansa GmbH die Film- und Aufführungsrechte für Deutschland für die Dauer von fünf Jahren übertragen. Bag hatte der Hansa u.a. ein Dup-Negativ oder eine Lavendelkopie des Films zu liefern. Die Hansa übernahm die Kosten der Synchronisation und der Kopien. Diese Kosten sowie weitere Kosten für Zensur und Uraufführungsreklame wurden als Vorabzugsposten behandelt, nach deren Abdeckung Bagp 60% der Brutto-Verleiheinnahme unter Abzug der Umsatzsteuer erhalten sollte. Die Hansa verpflichtete sich, nach Ablauf des Filmes Bagp monatlich Abrechnung über die eingespielten Beträge zu erteilen.

Gleichzeitig mit diesem Vertrag wurden zwei Nachtragsverträge abgeschlossen. Als es später zwischen Bag und der Hansa zu Schwierigkeiten kam, wurde in einem gerichtlichen Vergleich vom 9.September 1951 u.a. vereinbart, daß neue Unterverleihverträge nur im gegenseitigen Einverständnis abgeschlossen werden durften.

Der Film hatte in Westberlin und Westdeutschland geringen Erfolg. Im Herbst 1951 vrat der Angeklagte mit der ostsektoralen Filmproduktions- und Verleihfirma Defa in

- 3.

- 3 -

Verbindung. Die Defa setzte sich ihrerseits mit Bag in Verbindung, weil sie Interesse an der Originalfassung hatte. "Da der Zeuge Bag zwar seinerseits an einem Verleih des Films nach der Sowjetzone interessiert war, aber dabei die naheliegende Gefahr einer den Interessen der Produktionsfirma und der italienischen Regierung zuwiderlaufenden politischen Entstellung des Films ausschließen wollte, lcogte er größten Wert darauf, die Aushandliung der entsprechenden Vertragsbedingungen mit der Defa und den etwaigen Abschluß eines Verleihvertrages mit dieser ausschließlich selbst vorzunehmen. Deshalb wies er den Angeklagten bei einer am 11.Dezember 1951 in Hamburg stattfindenden Zusammenkunft noch einmal auf die vertraglich nur ihm - dem Zeugen - zustehende Unterverleihberechtigung hin und bat ihn ausdrücklich, fortab namentlich keinerlei Verhandlungen mehr mit der Defa zu führen, da er sich alle diesbezüglichen Schritte und den Abschluß eines etwaigen Verleihvertrages mit dieser seibst vorbehalten wolle. Der angeklagte sicherte dem Zeugen daraufhin in einem ausdrücklichen mündlichen Versprechen zu, sich wunschgemäß jeder weiteren Verhandlung und Verbindungsaufnahme mit der Defa zu enthalten und alle von deren Seite ausgehenden und an ihn herangetragenen Nachfragen nach dem Film an den Zeugen nach Rom weiterzuleiten."

Trotz dieser Vereinbarung verhandelte der Angeklagte weiter mit der Defa und schloß mit ihr am 18.12.1951 einen schriftlichen Vertrag, durch den er ihr die Auswertungsrechte an dem Film "Anni difficili" für die Sowjetzone übertrug. In Erfüllung dieses Vertrages, über dessen Inhalt das Urteil im übrigen nichts enthält, übergab der Angeklagte das Dup-Negativ des Films an eine Beauftragte der Defa, die es ohne Genehmigung des Westberliner Senats mit in den Sowjetsektor nahm. Der Angeklagte teilte Bag hiervon nich“s mit. Dieser erhielt vielmehr erst auf Grund einer Rückfrage Nachricht von dem abgeschlossenen Vertrag und kündigte daraufhin den Vertrag vom 25.7.1950 nebst Nachtragen und Nebenabreden fristlos.

Als Gegenleistung für die Überlassung des Dup-Negative zahlte die Defa an den Angeklagten kein Bargeld, sondern überließ ihm Far5filmrohmaterial, und zwar 39.000 m Agfacolorfilm im Gesamtwert von etwa 54.600 DM-West. Der Angeklagte "schaffte das erhaltene Filmmaterial - wiederum ohne Genehmigung der Westberliner Wirtschaftsdienststellen - nach Westberlin und setzte es hier an nicht festgestellte Interessenten ab. Von dem Erlös zahlte er am 5. und 8.Pebruar 1952 seine Schulden bei der Afifa in Höhe von 6.200 DM-West, ferner am 10.Februar 1952 auf das Sperrkonto des Zeugen Bag 2.050 DM-West und an einen weitoren Gläubiger 550 DM-West. Außerdem kaufte er sich zu seinem bisherigen Adler Pkw noch einen gebrauchten Mercedes ?kw hinzu. Die Verwendung des restlichen Geldes, das der Angeklagte ebenfalls für sich verbrauchte, war nicht genau festzustellen".

Die Strafkammer si.ht in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue und eine Wirtschaftsstraftat.

II. Verfahrensrügen.

1.) Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer habe § 338 Nr 1 StPO in Verbindung mit § 70 Abs 3 GVG verletzt. Die Ruvision trägt zwar zutreffend vor, daß bei der Entscheidung zwei nicht auf Lebenszeit angestellte Richter, nämlich ein Gerichtsassessor und ein beauftragter Richter, mitgewirkt haben. Sie meint aber zu Unrecht, das Gericht sei aus diesem Grunde nicht vorschri?tsmäßig besetzt gewesen. Nach § 10 Abs 2 G7G können Personen, die zum Richteramt befähigt, aber nicht lebensläxr;;lich als Richter angestellt sind, bei den Amtg- und Lundgerichten als Hilfsrichter verwendet werden, nach § 118 GVG aber nicht beim Oberlandesgericht. Hierauf beruht es, daß das Berliner Überleitungsgesetz zum Rechtsvereirheitlichungsgesetz für eine inzwischen abgelaufene Übergangszeit die Beschäftigung von Hilfsrichtern beim Kamnergerickt besonders zuließ. Aus den Fristablauf für diese Übergangsvorschriften kann daher entgegen der Auffassung der Revicicn nicht hergeleitet

-5-

5.

vo.

werden, daß für Berlin jetzt die Beschäftigung von nicht ständig angestellten Hilfsrichtern auch beim Landgericht verboten sei.

Daß die Zulassung von Hilfsrichtern bei den Strafkammern der Landgerichte auch nicht dem Art 97 GG widerspricht, haben der BGH und das BVerfG bereits entschieden (vgi BGHSt 1,274; NIW 1954,30).

2.) Dagegen dringt die Rüge durch, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten auf Vernehmung der Zeugin StB zu Unrecht ebgelehnt.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung nach Stellung seiner Sachanträge hilfsweise beantragt,

"die nicht erschienene Zeugin Frau Ste in einem neu unzuberaumenden Termin zu hören.

Die Zeugin wird unter Eid bestätigen müssen, daß der Angeklagte die evtl. Verwertung des Filmmaterials (Ag?acolor) im Westen zunächst in Erwägung gezogen, dann aber davon Abstand genonmen het".

Diesen Antrag hat die Strafkammer im Urteil mit folgender Begründung abgelehnt;

"Nach der Formulierung des Eaweisthemas" handelt es sich "um innere Tatvorgänge, hinsichtlich derer eine Bekundung durch dic benannte Zeugin nicht möglich ist. Soweit der Beweisamtrag dahin zu verstehen isi, daß der Angeklagte sich gegenüber der Zeugin in dem angegebenen Sinne geäußert haben soli, kann diese Tatsache als wahr unterstellt werden, ohne daß das eindeutige Beweisergebnis von ihr berührt würde."

Gegen divse Ablehnung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

a) Selbst wenr. man mit der Strafkammer davon ausginge, in dem Beweisamtrag scien nur innere Vorgänge beim Ange-

-6-

-6.

klagten unter Beweis gestellt, so würde dies die Ablehnung nicht rechtfertigen. Wenn die Strafkammer meint, derartige Vorgänge könnten nicht durch die Zeugin bekundet werden,

so will sie offenbar die Zeugin insoweit als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs 3 StPO bezeichnen, aa die Übrigen Gründe, nach denen diese Vorschrift die Ablehnung von Beweisamträgen gestattet, von vornherein ausscheiden. Diese Ansicht ist, wie sich aus der nachfolgenden Hilfserwägung der Strafkammer ergibt, nicht frei von Rechtsirrtum. Wird eine Tatsache (hier innerer Vorgang beim Ange-. klagten) unter Zeugenbeweis gestellt, für deren Feststellung der Zeuge erkennbar nur indizierende Tatsachen bekunden kann, so wird der Zeuge dadurch nicht zum ungeeigneten Beweismittel.

b) Es ist auch rechtlich nicht zulässig, daß das Gericht von sich aus, wie es das praktisch in der Hilfserwägung getan hat, eine einzelne indizierende Tatsache herausgreift (die allein nach seiner Ansicht die Zeugin bekunden könnte), diese Tatsache als wahr unterstellt und entsprechend würdigt, weil die Zeugin eben nicht nur für die als wahr unterstellte Indizientatsache, sondern für die Haupttatsache, wie sie in dem Beweisamtrag bezeichnet ist, benannt war.

ce) Schließlich begegnet auch die Auslegung des Beweisamtrages Bedenken, wenn man vom Standpunkt der Strafkammer ausgeht. Zwar sind Beweisamträge auslegungsfähig. Sind aber mehrere Auslegungen möglich und unterliegt der Beweisamtrag bei einer dieser Auslegungen der Ablehnung, während ihm bei einer anderen stattgegeben werden muß, so darf das Gericht nicht die dem Angeklagten ungünstigere Auslegung wählen, ohne sich zu vergewissern, da3 der Antrag so gemeint war. Das hat nichts mit dem Grundsatz zu tun, wonach im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, da dieser Grundsatz für diese Verfahrensfrage nicht gilt; es ergibt sich aber aus der Aufklärungspflicht des Gerichte. Im vorliegenden Fall erscheint es bedenklich, die vom Angeklagten unter Be-

- 17-

- 1 -

weis gestellte Tatsache, er habe den Absatz im Westen zunächst erwogen, dann aber davon Abstand genommen, ohne nähere Begründung als einen rein inneren Vorgang beim Angeklagten anzusehen. Der Antrag läßt sich zwanglos dahin verstehen, der Angeklagte habe von der beabsichtigten Verbringung des Materials in den Westen Abstand genommen, d.h., er habe es eben nicht dorthin verbracht. Das ist aber eine äußere Tatsache.

Die Ablehnung des Hilfsamtrages enthält also eine Verletzung des § 244 Abs 3 StPO. Der Verstoß muß zur Aufhebung des Urteils führen. Die unter Beweis gestellte Tatsache betrifft nicht nur die Wirtschaftsstraftet, sondern auch die Untreue, da die Strafkammer den entstandenen Schaden in erster Linie darin sieht, daß der Angeklagte den Erlös aus den Filmmaterialverkäufen -vollständig für eigene Zwecke verwendet habe, und da es.mindestens für die Höhe dieses Erlöses von Bedeutung ist, ob der Angeklagte das Material im Osten oder im Testen veräußert hat.

III. Sachrüge.

Auch sachlichrechtlich bestehen Bedenken gegen die Annahme einer Untreue.

1.) Gegen die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte auf Grund eines Treueverhältnisses Vermögensinteressen des Bag wahrzunehmen hatte, bestehen keine Aurchgreifenden Bedenken,

'.a) Es ist zwar nicht ganz zutreffend, wenn das Urteil davon spricht, zwischen Bag und dem Angeklagten habe ein gesellschaftsähnliches Verhältnis bestanden. Ein Vertragsverhältnis bestand vielmehr nur zwischen BaD und-der Hansa Monopol-Film GmbH. Das hindert aber nicht, ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB zwischen Be> und dem Angeklagten anzunehmen. Der Treugeber einer GmbH ist jedenfalls dann auch Treugeber ihres einzigen Geschäftsführers und Hauptgesellschafters, wenn er die maß-

-B-

-B83-

gebenden Verhandlungen mit diesem führt und beide Teile sich bewußt sind, daß praktisch der Geschäftsführer die für die GmbH entstandenen Pflichten zu erfüllen hat. In einem solchen Fall wird gerade dem Geschäftsführer das besondere durch § 266 StGB geschützte Vertrauen entgegengebracht.

b) Ob durch jeden "Filmverleihvertrag", bei dem das Entgelt des "Verleihers" in einem Teil des Einspielergebnisses besteht, eine Hauptverpflichtung des Entleihers begründet wird, Vermögensinteressen des Verleihers wahrzunehmen, kann dahingestell* bleiben. Daß sich im vorliegenden Fall eine solche Treueverpflichtung als Hauptverpflichtung auf Grund des Gesamtinhalts der Abmachungen ergab, stellt das Urteil, wenn auch knapp, so doch ausreichend fest. Es legt, unter Zugrundelegung der Gesamtvereinbarungen, die Verpflichtungen der GmbH dahin aus, daß diese nicht nur Rechnung zu legen hatte, sondern auch darüber hinaus verpflichtet war, den Film, auch im Interesse Baggp, im Rahmen des Vertrages bestmöglich auszunutzen. Eine solche Auslegung ist möglich, liegt auch durchaus nahe, Der Angeklagte hatte nicht nur mit Bag abzurechnen, sondern auch mit den Unterentleihern. Die von ihnen einzuziehenden Beträge hatte er im Innenverhältnis für die Hansa GmbH und Barry gemeinschaftlich einzuziehen. Es ist unverständlich, wenn die Revision, die auch von einem mindestens gesellschaftsähnlichen Verhältnis zwischen Bag und der Hansa ausgeht, eine Verpflichtung der Hansa verneinen will, Vermögensinteressen des Baggp wahrzunehmen, obgleich die Verwaltung des "Gesellschaftsvermögens" überwiegend bei der Hansa lag.

2.) Die Verletzung der Treupflicht sieht die Strafkammer sowohl in der Weitergabe des Films an die Defa als auch in der Verwendung des Erlöses. Das ist an sich nicht zu beanstanden.

Es ist bierfür auch unerheblich, inwieweit das Vertragsverhältnis zwischen Bag und der Hansa eine Ver-

-9.

-9-

wertung des Films in der Sowjetzone und im Sowjetsektor Berlins umfaßte. Das Urteil trifft keine klaren Peststellungen darüber, ob der Vertrag vom 25.7.1950 sich auch auf das sowjetisch besetzte Gebiet Deutschlands bezog, weil die Auslegungszweifel in dieser Beziehung durch ziff 4 des Vergleichs vom 9.11.1951, durch den dem Angeklagten der eigenmächtige Abschluß von Unterverleihverträgen verboten worden sei, und durch seine am 11.12. 1951 Bag gegenüber singegangene Verpflichtung, nicht selbständig mit der Defa zu verhandeln, unmißverständlich dahin geklärt worden seien, daß der Angeklagte zu einer Überlassung des Films in das sowjetisch besetzte Gebist nicht befugt sei.

Die Revision bemängelt diese Ausführungen.

Es trifft zwar zu, daß die Auslegung des ursprünglichen Vertrages nicht unerheblich für die der späteren mündlichen Vereinbarung war. Umfaßte der ursprüngliche Vertrag auch das sowjetisch besetzte Gebiet, so ließe sich das spätere mündliche Abkommen möglicherweise dahin auslegen, daß zwar Bag allein, und nicht der Angeklagte oder beide zusammen, Verhandlungen mit der Defa führen und Verträge mit ihr abschließen sollten, daß aber der Gewinn aus einem solchen Geschäft nach den Grundsätzen der Vereinbarungen vom 25.7.1950 verteilt werden sollte. Die Strafkammer, die zunächst (UA S 15) davon auszugehen scheint, daß das sowjetisch besetzte Gebiet Überhaupt nicht in die Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien einbegriffen war, spricht bei der rechtlichen Würdigung (UA S 19) davon, der Angeklagte habe mit dem Vorsatz gehandelt, Bag nicht an dem Gewinn dieses Geschäfts zu beteiligen, geht also hierbei offenbar davon aus, daß Bap einen Anspruch nur auf einen Teil des Erlöses hatte, was im übrigen bei der Feststellung der Höhe des Schadens dann aber offenbar wieder nicht berücksichtigt wird. Es ist also nicht erkennbar, welche Stellung die Strafkammer zu diesem Punkt endgültig einnehmen wollte.

- 10 -

Für die Frage, ob der Angeklagte durch den Vertragsschluß seine Treupflicht in vermögensrechtlicher Hinsicht verletzt hat, ist das aber unerheblich.

a) Bezogen sich die Vereinbarungen der Parteien von vornherein nicht auf das sowjetisch besetzte Gebiet, oder war die nachträgliche mündliche Vereinbarung dahin auszulegen, daß die Hansa auch an dem Gewinn aus Geschäften in diesem Gebiet nicht beteiligt sein sollte, so lag das Geschäft. das der Angeklagte mit der Defa abschloß, außerhalb des vertraglichen Verpflichtungskreises der Hansa. Das ändert aber nichts daran, daß der Angeklagte durch den Vertragsschluß und die damit verbundene Überlassung des Dup-Negativs die tatsächliche Möglichkeit hatte, in die Vermögensrechte des Bag durch Verwertung des Films in dem verbotenen Gebiet einzugrsifen. Die Verpflichtung des Angeklagten, die Vermögensinteressen des Bag beim Filmverleih innerhalb der Bundesrepublik und Westberlins wahrzunehwen, umfaßte deshalb auch die weitere, nicht in die dem Baggp verbliebene Alleinverwertungsbefugnis außerhalb dieses Gebiets cinzugreifen.

Tat der Angeklagte dies trotzdem, so folgte weiterhin aus seiner tatsächlichen Machtstullung in Verbindung mit den getroffenen Vereinbarungen seine Treupflicht, wenigstens den Erlös, und zwar den gesamten Erlös, an Bag abzuführen.

b) Bezog sich die ursprüngliche Vereinbarung auf ganz Deutschland und hatte die spätere mündliche Abrede nur den Inhalt, daß zwar Bag allein mit sowjetischen Firmen verhandeln und abschiießen durfte, die Hansa aber gemäß dem Hauptvertrag am Gewinn beteiligt scin sollte, so gilt nichts anderes. Auch in diesem Fall war es dem Angeklagten verboten, die Vermögensinteressen Bag durch Verleihung des Films in das sowjetisch besetzte GLbiet wahrzunehmen. Auch in diesem Fall hatte er aber infolge des Vertragsschlusses dic tatsächliche Möglichkeit, dem Verbot zuwider der Defa das Dup-Negativ zu überlassen und über den hierdurch er-

- 11»

. 1] -

zielten Erlös zu verfügen. Da das liegativ einen Vermögenswert hatte, betraf die Unterlassungspflicht auch dann die Vermögensinteressen des Bagp, wenn nur politische, nicht auch wirtschaftliche Erwägungen zu diesem Verbot geführt hatten. Eine weitere Treupflichtvarletzung des angeklagten lag auch in diesem Fall darin, daß er Ba von dem Geschäft keine Mitteilung machte und nicht mit ihm abrechnete.

3., Daß sich der Angeklagte bewußt war, durch sein Verhalten seine Treupflicht gegenüber Bag zu verletzen, stellt das Urteil ausreichend fest. Bedenklich ist allerdings in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Pflichten, die der Angeklagte der Hamburgischen Landesbank gegenüber hatte, die die Synchronisetion finanziert und der er seine Rechte aus dem Vertrag mit Bag abgetreten hatte. Die Treupflichten geg>nüber Bag einerseits, gegenüber der Bank andererseits müssen für die Feststellung der äußeren und inneren Tatseite de. Untreue streng auseinandergehalten werden. Ob der Angeklagte gegenüber der Bank überhaupt eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB hatte, hält die Straikammer für immerhin zweifelhaft, wobei nicht erörtert zu werden braucht, ob die Auslegung, die das Urteil dem erwähnten Vertrag gibt, frei von Rechtsirrtum ist. Bei dem Hinweis auf die Vervflichtungen gegenüber der Bank. handelt ces sich aber in dem hier erwähnten Zusamnenhang offensicht!ich nur um eine Hilfserwägung, 80 daß Fehler in dieser 5eziehung im Ergebnis unbeachtlich sind.

4.) Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Ausführungen, mit denen das Urteil die Schadenszufügung gegenüber Bag feststellt.

a) In dem Vertragsschluß als solchem braucht nicht ohne weiteres sin Schaden für Ba zu liegen. Denn das Urteil steilt fest, daß Bag selbst ein Interesse daran hatte, mit der Defa abzuschließen. Ein Schaden könnte 2.B.

- 12 -

- 12 -

in dem Vertragsschluß =ls solchem liegen, wenn Bagp günstiger hätte abschl- „en können als der Angeklagte

oder wenn der Angeklagte von vornherein mit der Absicht gehandelt hätte, Bag nicht am Erlös zu beteiligen, das Geschäft also für eigene und nicht für Rechnung der "Gesellschaft" geführt hätte.

b) Soweit es sich um die Nichtabführung des Erlöses handelt, wird die Frage entscheidund. wie der ursprüngliche Vertrag in Verbindung mit der späteren Vereinbarung auszulegen ist. Tatte der Angekläaste Üüb.ıhaupt keinen Anspruch auf Beteiligung an diesem Erlös. so liegt sin Schaden für Ba schon darin, daß der .ng.:klagte diesen Erlös teils für sich, teils für Zahlung vcn Schulden verwandte.

Hatte aber der Angeklagte einen Anspruch darauf, an dem Erlös entsprechend dem Vertrag beteiligt zu werden, so bedarf es hinsichtlich des schadens noch näherer Ausführurgen. Die 3trufkammer svellt nänlich fest, obgleich sie sich an einer späteren Stelle demit in Widerspruch setzt, daß der Angeklagte einen 3etrag vor 2.050 DM-West an Bag abgs“ihrt hat. Es trifft also nicht zu, daß er Bag an dem Erlös Überhaupt nicht beteiligt hat. Wie hoch dieser Erlös insgesamt war, hat sich nicht feststellen lassen. Ebensowenig ergibt sich aus dem Urteil, ob zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte noch unter dem Gesichtspunkt von Yorabzugsposten das Recht hatte, von eingehenden Erlösen zunächst einen Teil jür gehabte Aufwendungen abzuziehen. "

ce) Schliußlich sicht das Trteil auch einen Schaden darin. daß der Angeklagte dem Bag einen Teil der Einspielergebnisse vorenthalten habe. Was hiermit gemeint ist, ist nicht recht verständlich. Taß aus dem Vertragsverhältnis mit der Defa kinspiclergebnisss entstanden sind oder auch nur entstehen konnten. ist nirgends festgestellt. Soweit es sich etwa um Einspislorgebnisse aus sonstigen Unterverleihverträgen hand.1t, iehblv es such an jeder näheren

- 13 -

- 13 -

Feststellung. Diese wäre mit Rücksicht auf das Recht des Angeklagten, zunächst gewisse Ausgabenposten vorweg abzuziehen, unbedingt erforderlich gewesen, abgeschen davon, daß auch ohnehin über die Höhe der erzielten Einspielergebnisse nichts gesagt ist,

d) Die Strafkammer wird auch zu prüfen haben, ob etwa in der Überlassung des Dup-Negativs an die Defa, insbesondere wenn diese Überlassung etwa nicht nur vorübergehend, sondern endgültig erfolgte, ein Schaden für Ban lag.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Unter Umständen wird es sich empfehlen, von der Möglichkeit des § 262 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt