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BGH Entscheidung vom 15.02.1957 – 1 StR 427/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| 22 3_81R 421,58 8 5,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Dr. Heribert s EEE =.: ven bei Sm, zehoren arı EEE 1909 in warm.

wegen Untreue

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1957, an der teilgenommen habens

. Bundesrichter Dr, Peetz. als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Überstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalts chaft,

Justizangestellter | | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Juni 1956, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründes

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in

zwei Fällen verurteilt. Seine Revision ist begründet.

‚I» Versehr zengrüßen

1.) Die Rüge, § 267 Abs 1 Satz 1 StB sei Verletzt, geht fehl. Das Urteil gibt die Tatsachen an, in denen die Straf-

kammer die gesetzlichen Merkmale der. dem Angeklagten zur

Last gelegten Straftaten finäet. Ob sie den Schuldspruch tragen, ist nach sachlichen Recht zu beurteilen.

2.) Auch gegen § 267 Abs 3 Satz 1 StPO ) verstößt das Urteil nicht. Es führt die Gründe an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind, Die Behauptung der Revision, es weise auf Tatsachen hin, die nicht dargetan seien, ist nicht verständlich. Indem die Strafkammer einen Umstand zum Nachteil

des Angeklagten verwertet, stellt sie ihn gleichzeitig fest,

z.B. "die Hartnäckigkeit", mit der er "trotz zahlreicher Proteste der Gläubiger seine Treuwidrigkeiten lange Zeit hindurch fortgesetzt hatt. . gl

li. Sachbeschwerde.

1.) Der Angeklagte schloß als Bevollmächtigter der Te

Filmverleih GmbH (T-Film) am 16. Februar 1950.

einen Vertrag mit der Cs-T ilmgesellschaft oo 1

TO (CB) über die Auswertung des Films "Herrliche

Zeiten". Die > übertrug der T-Film "das ausschließliche

und uneingeschränkte Recht der Verwertung, der Aufführung

und der Vorführung" des Films auf fünf Jahre, Die T-Film übernahm alle hiermit verbundenen Kosten und legte 200.000.- DM vor:

Nach Abdeckung von Kosten und Garantien sollten öie T-Film

45 % und die CE 55 % üer Finspielergebnisse erhalten. Der Angeklagte führte mindestens 140.900.- DM, die für die Cum oder dessen Rechtsnachfolger bestimmt waren, nicht ab, sondern verwandte diesen Betrag für sich oder die T-Film:

In dem. Vertrage vom 16. Februar 1950 wurde vereinbart, "daß beide Vertragspartner wegen der nach diesem Vertrag ihnen zustehenden Beträge als Gesamtgläubiger unmittelbar Ansprüche gegenüber den Theaterbesitzern haben" sollten. Diese Abrede- spricht dafür,: daß zwischen der m-Film und der CEEED - mindestens im Innenverhältnis - ein gesellschaftsähnliches Verhältnis bestehen und der Angeklagte beider Bevollmächtigter sein sollte. Träfe dies zu, so könnte es allerdings kaum zweifelhaft sein, daß er sich der Untreue auch gegenüber der CE schulsig gemacht hat. Indessen verneint die Strafkammer ein solches Verhältnis, weil der schwierige Begriff der Gesamtgläubigerschaft in der Laiensphäre der Vertragsschließenden keinen Niederschlag gefunden habe. Sie geht deshalb davon aus, daß der Vertrag vom 16. Februar 1950 "pachtähnlichen Charakter" habe. Ein solcher Vertrag begründet aber nicht ohne ‚weiteres die Hauptpflicht des "Pächters", die Vermögensinteressen des "Verpächters" wahrzunehmen, wie dies § 266 St@B voraussetzt.

Das hat die Strafkammer an sich auch nicht verkannt. Sie leitet deshalb diese Pflicht daraus her, daß der Angeklagte "das volle Vertrauen seines Vertragspartners dahin erhalten" habe, "daß er dessen kechte an der Verwertung des Films durch bestmögliche Reklame, durch intensiven Vertrieb, durch geeignete Überwachung der Spieltermine und des Eingangs der ‘ Einspielergebnrisse und nicht zuletzt deren :pünktliche Apführung an den Vertragspartner als uneingeschränkter Sachverwalter . wahrnehmen werde‘,

Indessen ergibt sich hieraus nur, daß der Angeklagte die Interessen der Ci in Rahmen des § 242 BGB zu wahren hatte. Es fehlt aber an einer Begründung dafür, daß diese Pflicht des Angeklagten der Hauptinhalt der vertraglichen Beziehungen war. In dieser Hinsicht kommt es in erster Linie auf die wirtschaftliche Interessenlage an, die dem Vertrage vom 16. Februar 1950 zugrunde lag. Das hat die Strafkammer übersehen; denn sie läßt bei ihrer Würdigung unberücksichtigt,

.daß die T-Film nicht nur erhebliche Unkosten übernommen, son-

dern der Co» noch 200. 000.- -IM vorgeschossen hatte. Die T-Film war deshalb ein großes Risiko eingegangen, während das Urteil nicht erkennen läßt, ob auch für die Y” 7 ein Verlust überhaupt eintreten konnte. Bei dieser Sachlage ist kaum anzunehmen, daß es die Hauptverpflichtung des Angeklagten gewesen sein sollte, die Vermögensinteressen der CHEEEED wahrzunehmen. Daß sich die

CHE. wie die Strafkammer annimmt, "mit sehr erheblichen

Vermögenswerten in die Abhängigkeit des Verleihers" begeben habe, mag sein, ist aber nicht ohne weiteres geeignet, die aufgezeigte Interessenlage entscheidend zu beeinflussen.

sile : der Cu an den

Insoweit der Angeklagte die i

Binspielergebnissen nicht für die T-Pilm, sondern für sich

verwandte, kann er allerdings der Untreue gegenüber der T-Film

' schuldig sein. Die Strafkamner stützt jedoch den Schuldspruch .

hierauf nicht, Es fehlt auch an jeder Angabe, in welcher Höhe er Einnahmen sich zueignete.

2.) Zu der Verurteilung wegen Untreue gegenüber der Film-

gesellschaft Oi 5.A. führt die Strafkammer in tatsächlicher 3 Hinsicht im wesentlichen nur an, daß die Einspielergebnisse u nach Einbehalten der Unkosten im Verhältnis von 60 zu 40 . zwischen der OB und der T-Film zu teilen waren und diese Gesellschaft die Pflicht hatte, monatlich bestimnte Aufstellungen zur Nachprüfung der Einnahmen vorzulegen. im übrigen

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meint die Ütrafkammer, daß die gleichen Gesichtspunkte wie legt deshalb auch hier eine Treupflicht des Angs lagten richt dar, die wie im ersten Falle nach Lage der Sache nur dann

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' gegeben sein kann, wenn zwischen der T-Film und ihren Vertragsgegner ein gesellschaftsähnliches Verhältnis bestand

(vgl auch BGH Urt v. 9. April 1954 - 5 StR 567/53; Urt v.

‚8. Mai 1956 - 5 StR 545/55). |

Dr, Peetz Mantel Werner.

Dr.' Hengsberger