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BGH Entscheidung vom 08.05.1956 – 5 StR 545/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 545/55 2199 023

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Filmverleiher Johann : EEE zus Hamm, geboren am EEE 1555 in FE,

wegen fortgesetzter Untreue

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Mai 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende aichter, Oberstaatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ie» als Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.Mai 1955 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue zum Nachteil der UFA verurteilt worden ist.

Der Angeklagte wird in diesem Fall freigesprochen.

Auch insoweit fallen die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Revisionskosten und der dem Angeklagten erwachsendn notwendigen Auslagen - der Staatskasse zur Last.

r

- Von Rechts wegen -

2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter ;reisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, verurteilt.

Zugleich hat sie die Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Soweit Freisprechung erfolgt ist, sind die Kosten des Verfahrens, einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen, der Staatskasse auferlegt worden. Soweit Verurteilung erfolgt ist, hat die Strafkammer die Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) greift nicht durch. Sie ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Revisionsbegründung keine Angaben über die Beweismittel enthält, deren sich die Strafkamner nach. Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (BGHSt 2,168).

Die Verurteilung wezen Untreue - die Strafkamnmer hat den Treubruchstatbestand des § 266 StGB als verwirklicht angesehen - kann jedoch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.

#ine Pflicht im Sinne des § 266 StGB, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegeben, wenn die Vermögensbetreuungspflicht Zum Hauptinhalt der Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten

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gehört (BGHSt 1,186/188 £7; 3 StR 373/52 vom 26.3.1953; 4 StR 346/54 vom 28.10.1954; 5 StR 392/55 vom 17.1.1956). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

Durch den Lizenzvertrag vom 9.November 1949 und den an dessen Stelle getretenen Lizenzvertrag vom 30.Wärz/7.September 1950 ist entgegen der Auffassung der Strafkammer eine Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten im dargelegten Sinne nicht begründet worden.

Daß der Angeklagte sich verpflichtete, die Interessen der UFA zu wahren, genügt nicht, um diese Pflicht als Hauptinhalt der vertraglichen Beziehungen anzusehen. Entscheidend

ist der Gesamtinhalt der Beziehungen, wie er sich aus det-Ver..

trägen und der ihnen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten ergibt.

Hiernach war wesentlicher Inhalt der vertraglichen Beziehungen die Verpflichtung des Angeklagten, an die UFA als Gegenleistung für die Gewährung des Filmauswertungsrechts für die britische Besatzungszone eine Vergütung in Höhe von 70% der Einnahmen zu zahlen, die er aus der "Vernietung" des Films erzielte.

Der Senat hat nun allerdings in seinem Urteil 5 StR 567/53 vom 9.April 1954 für einen Fall, in dem der "Verleiher" eines Films nach dem mit dem "Entleiher" und "Weiterverleiher" abgeschlossenen Vertrage als Entgelt einen Teil des von diesem erzielten Einspielergebnisses zu beanspruchen hatte und in dem zwischen beiden ein "gesellschaftsähnliches" Verhältnis bestand, das Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht des "Entleihers" als einer diesem obliegenden Hauptpflicht bejaht. Dabei hat der Senat jedoch ausdrücklich offengelassen, ob durch jeden "Filnverleih-Vertrag", bei dem das Entgelt des "Verleihers" in einem Teil des üinspielergebnisses besteht, eine Hauptverpflichtung des "Entleihers' begründet werde, Vermögens-

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interessen des "Verleihers!" wahrzunehmen.

Für den vorliegenden Fall muß diese Frage verneint werden. Er unterscheidet sich sowohl von dem durch das angezogene Urteil entschiedenen Fall als auch von den üblichen Filmlizenzgeschäften wesentlich.

Dieser Unterschied ergibt sich zunächst daraus, daß die UFA dem Angeklagten nur ein Filmauswertungsrecht gewährt, nicht aber das für die Auswertung erforderliche Filmmaterial (Negativ, Kopien) zur Verfügung gestellt hat. Nach den Feststellungen des Urteils ist es gerade der Angeklagte gewesen, der unter erheblichem Kostenaufwand die im Besitze der russischen Besatzungsmacht befindlichen Kopien beschafft und es erst hierdurch der UFA ermöglicht hat, den Film im britischen und auch im amerikanischen Gebiet zu verwerten.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied folgt daraus, dab bei der vertraglichen Regelung, wie sie hier letztlich erfolgt ist, das Verlustrisiko ausschließlich beim Angeklagten lag. Die UFA, die 70% des Einspielergebnisses, berechnet nach den "Fakturenbeträgen", erhalten sollte, konnte bei dem Sachverhalt, wie ihn das Urteil in übrigen feststellt, nur Gewinn erzielen und hat ihn auch erzielt. Für den Angeklagten mußte das Geschäft, was möglich war und auch eingetreten ist, zu einem Verlustgeschäft werden, wenn seine Unkosten (Aufwendungen für die Beschaffung der im Besitze der russischen Besatzungsmacht befindlichen Kopien, Verleiherselbstkosten) zuzüglich etwaiger Ausfälle im Eingang der Einnahmen aus der "Vermietung" des Films 50; des Einspielergebnisses überstiegen.

Von einem "gesellschaftsähnlichen Verhältnis" kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Das Verhältnis, das zwischen dem Angeklagten und der UFA bestand, kann allenfalls mit einem Pachtverhältnis verglichen werden,

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bei dem der Pächter verpflichtet ist, einen Pachtzins zu zahlen, dessen Höhe sich nach den Einnahmen (Fakturenbeträgen) bemißt, die er durch die Nutzung des erst von ihn unter erheblichen Aufwendungen beschafften Pachtgegenstandes erzielt, und bei dem das Verlustrisiko allein beim Pächter liegt. Wesentlicher Inhalt solcher Vertragsbeziehungen sind mur die Verpflichtung zur Gewährung des Nutzungsrechts und die Verpflichtung zur Zahlung des hierfür vereinbarten Entgelts. Eine bloße Nichterfüllung dieser . Zahlungspflicht ist keine Untreue.

Hieran ändert auch nichts, daß der Angeklagte sich ausdrücklich verpflichtete, seine gesamte Verleih-Organisation zur Auswertung des Filns zur Verfügung zu stellen, bei der Auswertung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten zu lassen sowie der UFA monatlich Rechnung zu legen und ihr den ihr zustehenden Betrag zu überweisen.

Daß der Angeklagte seine gesamte Verleih-Organisaticn zur Auswertung des Films zur Verfügung stellte, und daß er bei der Auswertung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten ließ, war selbstverständlich. Es lag überwiegend im, Interesse des Angeklagten, der im Gegensatz zur UFA nicht 70%, sondern nur 30% des Einspielergebnisses (Fakturenbeträge) erhielt und der angesichts der erheblichen Kosten, die für ihn mit der Beschaffung . der Kopien und der Auswertung verbunden waren, schon deshalb seine Verleih-Organisation voll einsetzen und äußerste kaufmännische Sorgfalt anwenden mußte, weil er andernfalls einen Gewinn überhaupt nicht erhoffen konnte. Daß er der UFA Rechnung legte, ergab sich als selbstverständlich aus der vereinbarten Bemessung des üntgelts..

Auch die "Zessionsabkommen" vom 25,.Juni 1951, 24.April 1952 und 26. /28.Juli 1952 haben für den Angeklagten keine Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögens-

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interessen begründet, wie sie der Treubruchstatbestand des § 266 StGB voraussetzt.

Diese Vereinbarungen hatten zwar zur Folge, da» die Ansprüche gegen die Filmtheater, die der Angeklagte über den Film "Die Fledermaus" und die weiteren in den Vereinbarungen genannten Filme abgeschlossen hatte und abschloß, nicht mehr ihm, sondern der UFA zustanden, daß die "Entleiher", die der Angeklagte über die Abtretungen zu unterrichten hatte, die Schuldbeträge auf ein besonderes Konto des Angeklagten überweisen mußten und daß der Angeklagte verpflichtet war, die eingezahlten Beträge an die UFA abzuführen. Das diente aber nur der Sicherung und Erfüllung der Zahlungsansprüche, die der UFA aus den Lizenzverträgen zustanden.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil 5 StR 390/54 von 7.Januar 1955 entschieden hat, wird durch Sicherungsvereinbarungen solcher Art, mögen sie von vornherein oder nachträglich getroffen werden, die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen durch den Schuldner jedenfalls dann nicht zum typischen und wesentlichen Inhalt der zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Beziehungen, wenn das Verlustrisiko des Geschäfts, wie es beim Kauf zum Zwecke des Weiterverkaufs oder bei einer Pacht zum Zwecke der Nutzung des Pachtgegenstandes durch Weiterverpachtung typischerweise der Fall ist, allein beim Schuldner liegt. Das trifft hier zu. Das Verlustrisiko des "Verleihgeschäfts" lag nach wie vor beim Angeklagten.

Damit entfällt auch der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB. Auch bei ihm muß die Befugnis des Täters, über fremdes Vermögen zu verfügen, in erster Linie im Interesse des Treugebers vereinbart und für das gesamte „echtsverhältnis wesensbestimmend sein. Diese Voraussetzung ist, wie die oben zum Treubruchstatbestand ge-

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machten Ausführungen ergeben, im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Daß eine weitere Sachaufklärung durch den Tatrichter zu abweichenden Feststellungen in dem hiernach entscheidenden Punkte führen könnte, erscheint eusgeschlossen.

Der Angeklagte muß daher freigesprochen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker