Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 26.03.1954 – 5 StR 24/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

.LY4 063 5 StR 24/54

ImNamen des: Volkes

In der Strafsache gegen

den Textilkaufmann Max K ED aus BED- WERD, geboren am D.ED ED in sche,

- Sachbezeichnung: WeiiiiilB u.a. - wegen Wirtschaftsvergehens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.März 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iz» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt.

Auf die Revision des Angeklagten Kg wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.Juni 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu nauer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers Kg - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

(T - 2.

Gründe§

Der Angeklagte Kap ist wegen zweier Wirtschaftsstraftaten zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und einer Woche sowie zu einer Geldstrafe von 500.- DM-West verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beanstandungen geltend macht, hat Erfolg.

I.

Verfahrens en:

1.) Die Rüge des Beschwerdeführers, eine Schöffin habe während beider Verhandlungstage wiederholt geschlafen, dringt nicht durch, weil die Richtigkeit der Revisionsbehauptung nicht feststeht. Nach ihren dienstlichen Äußerungen haben weder der Vorsitzende noch die beisitzenden Richter oder die Protokollführerin Wahrnehmungen im Sinne des Revisi’nev:rtrages gemacht. Es liegt mithin kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Schöffin wesentliche Teile der Hauptverhandlung entgangen sein könnten. Verfahrensverstöße müssen aber feststehen.

2.) Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, daß die Vorschrift des § 265 StPO verletzt worden sei.

Bereits durch den .„röffnungsbeschluß war der Angeklagte der Beihilfe an einem Verstoß gegen Art i Nr 2a der Verordnung Nr 500 beschuldigt worden, so daß er rechtzeitig Gelegenheit hatte, sich im Interesse seiner Verteidigung mit dem Inhalte der Verordnung selbst zu befassen. Durch den rechtlichen Hinweis des Gerichts wurde nur die Möglichkeit einer Bestrafung als Mittäter in die Hauptverhandlung neu eingeführt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ihm insoweit Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden.

- 3.

Für eine Aussetzung der Hauptverhandlung aus diesen Grunde bestand keine Veranlassung, weil - wie erwähnt - die Abweichung vom Eröffnungsbeschluß nur die Teilnahmeform betraf und es insoweit hier ersichtlich keiner besonderen neuen Verteidigungsvorbereitung bedurfte. Zumindest kann kein rechtlich beachtlicher Vorwurf des Ermessensmißbrauches gegen das Landgericht daraus hergeleitet werden, daß es die Hauptverhandlung nicht wegen des veränderten rechtlichen Gesichtspunktes von Amts wegen aussetzte. Der Antrag des Angeklagten auf Aussetzung war aber in einem ganz anderen Zusammenhange und mit ganz anderer Begründung gestellt worden.

3.) Die weitere Verfahrensrüge greift jedoch durch.

Der Angeklagte trägt insoweit vor, er sei zur Hauptverhandlung nicht ordnungsmäßig geladen worden. Zur Zeit der Zustellung der Terminsladung habe er sich in anderer Sache in Strafhaft befunden. Die Ladung sei in seiner Wohnung von seiner Ehefrau entgegengenommen, ihm aber nicht mıtgeteilt worden. Unter Hinweis hierauf habe er in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Das Landgericht habe diesen Antrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, eine ordnungsgemäße Ladung liege vor.

Die tatsächlichen Behauptungen des Angeklagten sind zutreffend.

a) Die Zustellung der Terminsladung an die Ehefrau kann bei der hier gegebenen Sachlage keine Rechtswirkungen nach sich ziehen.

Denn gemäß § 181 ZPO gehört es zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung, daß die abwesende Person an dem Ort der Zustellung noch eine Wohnung, d.h. eine von ihr tatsächlich zum Wohnen benutzte Räumlichkeit besitzt. Dies wird im allgemeinen bei nur kurzen Aufenthalt außerhalb des Wohnortes zu bejahen sein. Bei

-4-

-

/f -4-

länger dauernder Abwesenheit einer Person von ihrem Wohnort kann aber regelmäßig nicht mehr davon gesprochen werden, daß diese Person an ihrem früheren Aufenthaltsdrt noch eine Wohnung besitze (vgl BGH in 2 StR 1/50 vom 3.Juli 1951 und NIW 1951, S.931). Anderenfalls würden auch Sinn und Zweck der Ladungsfrist des § 217 Abs I StPO unberücksichtigt bleiben, und diese Frist würde zu Unrecht völlig an Bedeutung verlieren.

Bei Beachtung dieser Gesichtspunkte ist die am 30.April 1953 zu Händen der Ehefrau bewirkte Zustellung der Terminsladung nicht an die richtige "Wohnung" des Angeklagten erfolgt. Denn der Beschwerdeführer befand sich seit dem 16.April 1953 ununterbrochen in Strafhaft im Strafgefängnis Tegel.

db) Da somit die Ladungszustellung vom 30.April 1953 den Vorschriften der §§ 216, 35 StPO, 181 ZPO nicht genügt, fehlt es an einer rechtzeitigen Ladung des Beschwerdeführers. Denn eine weitere Mitteilung vom Termin ist erst am Tage der Hauptverhandlung (mündlich) erfolgt; sie kann der Fristwahrung im Sinne des § 217 StPO nicht dienen.

c) Der Angeklagte war daher berechtigt, Aussetzung der Hauptverhandlung zu begehren. Einen dahingehenden Antrag hat er auch rechtzeitig, d.h. vor Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, mit zutreffender Begründung gestellt (§ 217 Abs II StPO). Wie dargelegt, hat das Landgericht diesen Antrag (zu Unrecht) mit der Begründung abgelehnt, eine ordnungsgemäße Ladung liege vor. Der Angeklagte ist mithin durch einen Gerichtsbeschluß in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden, so daß das angefochtene Urteil gemäß § 338 Nr 8 StPO aufzuheben war.

II. Sac e:

Die sachlichrechtlichen Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich unbegründet; sie bedürfen daher keiner näheren Erörterung. Auch sonst bestehen

-5.-

-5-

h keine durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken gegen das Urteil.

Für die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht

jedoch nahegelegt, die Frage der Teilnahmeform eingehender - als bisher zu erörtern. j

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

R Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siener Dr.Börker