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BGH Urteil vom 10.01.1955 – 3 StR 596/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Eine bereits verfälschte Urkunde kann in | „ihren noch unverfälschten, echten Teilen erneut Gegenstand einer Urkundenfälschung sein, | oo. u

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Für das Nachschlagewerk ! Nicht, für, die Amtliche Sammlung!

2236 059

Gesetz: SteB § 267

Rechtssatz: Eine bereits verfälschte Urkunde kann in | „ihren noch unverfälschten, echten Teilen erneut Gegenstand einer Urkundenfälschung sein, | oo. u

Aktenzeichen: 3 StR LITE N a Urteil vom 10, Jammar 1955 Landgerioht Wiesbaden

IH

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Konfektionskaufmann Eugen L HE zu: "ou, geboren am äiB 1920 in Sc, cs:,

wegen Münzvergehens u.2.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ram als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Die Revision des Angeklagten gegen das. Urteil des Landserichts in Wiesbaden vom 30. März 1954 wird verworfen.

Die seit dem 531. März 1954 erlittene Untersuchungshaft wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Abschiebung von Falschgeläd in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden.

Er hat gegen das Urteil Revision eingelegt und die ‚Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts

gerügt:s

Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

Ie Die Verfahrensrügen.

15) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aus der Sitzungsniederschrift ergebe sich nicht, dass eine Reihe am. ersten Verhandlungstag vernommener Zeugen entsprechend dem 8 58 Abs 1 StPO in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen‘ vernommen worden seien, da es in der Verhandlungsniederschrift lediglich heisse: "Hierauf wurden die Zeugen einzeln und nacheinander wie folgt vernommen". Nach seiner Fassung. ist- dieses Vorbringen. nur eine unzulässige Protokollrüges Wollte man. ihm die Behauptung entnehmen, das Gericht habe gegen den § 58 Abs 1 StPO verstossen, so würde, ‚das dem Rechtsmittel nicht zum Erfolge. verhelfen. Denn die Sitzungsniederschrift ergibt, dass ein gemeinsamer Zeugenaufruf nicht stattgefunden hat. Die Zeugen waren zu Beginn der Hauptverhandlung noch nicht anwesend, Sie wurden, wie

aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, nach Eröffnung

der Beweisaufnahme einzeln vorgerufen und jeder für sich

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über die Zeugenpflichten belehrt, Danach muss angenommen werden, dass bei Vernehmung der einzelnen Zeugen die später zu hörenden nicht zugegen waren,

Übrigens enthält § 58 Abs 1 StPO nur eine Ordnungsvorschrift, zuf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 54, 297; BGH 2 StR 221/53 vom 10. Juli 1953; BGH 1 StR 322/53 vom 9. Oktober 1953).

2:) Auch die Rüge, der Zeuge Günther Be (richtig: BB sei entgegen der Vorschrift des § 57 StPO vor seiner Vernehmung nicht belehrt worden, kann keinen Erfoig haben, da § 57 StPO nur eine Ordnungsvorschrift darstellt. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist daher eben- "falls kein Revisionsgrund (RGSt 40, 157 /1587; 56, 66 /677; "BGH 5 StR 175/53 vom 26. März 1954). Der Zeuge hat übrigens, wie die Niederschrift ergibt, nichts zu Taten ausgesagt, wegen derer der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.

3.) Weiter macht der Angeklagte geltend, der Zeuge POEEED - seneint ist offenbar der Zeuge IB - sei entgegen dem § 60 Nr 3 StPO vereidigt worden, Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht nach dieser Vorschrift den Zeugen vereidigen durfte. Aus dem Urteil ergibt sich nämlich, dass der Zeuge IC nür über eine Straftat des früheren Mitangeklagten VEREEEED zussesast het, en der der Beschwerdeführer nicht beteiligt war: Selbst wenn also die Vereidigung dieses Zeugen unzulässig gewesen sein sollte, würde die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht auf diesem Verstoss beruhen, |

4.) Auch die Ablehnung der Vernehmung des Kriminalbeamten Sp@B aus Berlin kann äie Revision des Angeklagten

nicht rechtfertigen.

Soweit der Beschwerdeführer sich auf § 338 Nr 8 StPO beruft, ist sein Vorbringen schon deshalb unbegründet, weil die Vernehmung dieses Zeugen nur hilfsweise beantragt war und über sie daher vom Gericht erst im Urteil entschieden worden ist.

Auf Grunä des § 338 Nr 8 StPO kann aber nur eine solche Beschränkung der Verteidigung gerügt werden, die auf einem Beschluss des erkennenden Gerichts beruht.

Der Tatrichter hat durch die Ablehnung dieses Hilfsbeweisamtrages auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, der Bestimmung des § 244 Abs 3 StPO zuwidergehandelt.

Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag deshalb abgelehnt, weil sie der Ansicht ist, dass selbst dann, wenn die in das Wissen des Kriminalbeamten gestellten Tatsachen sich bestätigen würden, dies nichts an der auf Grund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Gerichts ändern könnte. Die Strafkammer hat demnach - ohne eine Wahrunterstellung im Sinne 4 des § 244 Abs 3 StPO vornehmen zu wollen — angenommen, |

. dass die Beweistatsache für die Bildung der richterlichen Überzeugung vom Tathergang ohne Belang sei. Sie durfte da-Ier den Antrag gemäss § 244 Abs 3 StPO ablehnen.

II. Die Sachrüge,

1.) Die Revision macht zunächst geltend, das Landgericht habe den Angeklagten wegen beiden Abschiebungen von Falschgeld zu Unrecht als Mittäter verurteilt.

BE:

Die Strafkammer hat hierzu folgende Feststellungen

getroffen:

Der Beschwerdeführer und der frühere litangeklagte St Hatten von VB für ein Ceschäft, das sie mit ihm gemeinsam abgeschlossen hatten, drei Einhundertdollarnoten erhalten, von denen sie später erfuhren, dass sie gefälscht waren. Als der Beschwerdeführer und St GE xırz asrauf in EB in Geläverlegenheit kamen, entschlossen sie sich, eine der Falschgeldnoten abzusetzen. St nTietete deshalb im Parkhotel unter falschem Namen ein Zimmer, in das er einen Koffer bringen iiess, Darauf verliess er das Hotel, Zwischen 2300 und 24°° Uhr abends gingen beide zum Hotel. Während der Beschwerdeführer draussen wartete, liess sich Ste vom Nachtportier unter dem Vorwand, die Wechselstuben seien geschlossen, er wolle aber noch einmal ausgehen, eine der falschen Einhundertdollarnoten indeutsches Geld umwechseln. Darauf verschwand er auf Nimmerwiedersehen, Die Hälfte des Geldes übergab er dem auf der Strasse wartenden Beschwerdeführer.

Ebenfalls auf Grund gemeinschaftlichen Entschlusses wechselte SC a 11. November 1952 die übrigen beiden Binhundertdollarnoten in Bonn um, indem er damit bei zwei verschiedenen Stellen je einen Flugschein für 11,90 Dollar kaufte und sich den Rest jeweils in deutschem Geld herausgeben liess. Von dem Erlös gab StB den Angeklagten die Hälfte ab, der bei einem der beiden Reisebüros draussen gewartet hatte.

Diese Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Abschiebens von Falschgeld - Vergehen gegen § 148 StGB - in zwei Fällen.

Dass der äussere und innere Tatbestand dieser Strafbestimmung durch die Handlungsweise des Steinfels erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Ebensowenig begegnet die Annahme zweier selbständigen Straftaten rechtlichen Bedenken, Auch die Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe sich bei diesen Straftaten als Mittäter des StB strafbar gemacht, ist rechtsirrtumsfrei,

Für die Annahme der Mittäterschaft ist nämlich ausreichend, dass jeder Beteiligte den ganzen Erfolg der Straftat auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses und mit vereinten Kräften als eigenen Erfolg verursachen will. Es ist nicht notwendig, dass sich jeder Mittäter an der eigentlichen Ausführungshanälung selbst körperlich beteiligt. Der Beitrag des Mittäters kann vielmehr auch in einer Handlung bestehen, die sich äusserlich als eine blosse Vorbereitungshandlung darstellt, Bereits äie Beteiligung an der Planung der Tat ist daher ein genügender Tatbeitrag des Mittäters (RGSt 71, 23 /247; BCH 2 StR 283 - 284/53 vom 26. März 1954).

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, hat das Landgericht in rechtlich unangreifbarer Weise aus der Tatsache des Miteigentums des Beschwerdeführers an den gefälschten Geldnoten, dem gemeinsamen Entschluss zum Abschieben des Falschgeldes, dem Mitgehen des Beschwerdeführers bis zum. Tatort und der sich anschliessenden sofortigen gleichmässigen Teilung des Erlöses geschlossen. Dass das Landgericht diese Tatsachen zum Teil auf Grund der Einlassung des früheren Mitangeklagten St 215 erwiesen angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, einen Angeklagten auf Grund der Einlassung. eines üitangeklagten als überführt anzusehen.

2.) Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen | Urkundenfälschung in vier Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken,

a) Im ersten Fall hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer einen französischen Pass auf den Namen "Jaques EB". üen er von einem Marokkaner in Paris erworben und in den er sein Lichtbild vom Verkäufer hatte einarbeiten lassen, beim Grenzübertritt nach Deutschland dem Kontrollbesmten vorgezeigt. Mit Recht hat die Strafkammer hierin den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer verfälschten Urkunde gesehen, Den Urteilsfeststellungen ist nämlich zu entnehmen, dass es sich um einen echten Pass gehandelt hat. Dieser war durch das Einarbeiten des Lichtbildes des Angeklagten verfälscht worden- nn

b) Eine weitere Urkundenfälschung hat die Strafkamner darin erblickt, dass der Beschwerdeführer diesen Pass spä- ‚ter weiter verfälschte, indem er den Namen des Inhabers "ED" in "Lig" umänderte. Der Umstand, dass der Pass durch das Einarbeiten des Lichtbildes des Angeklagten bereits verfälscht war, schliesst nicht aus, dass sich dieser durch die spätere Änderung des Namens, also eines von der früheren Fälschung nicht berührten, echten Teiles der Urkunde, erneut wegen Urkundenfälschung schuldig machen konnte (RGSt 4, 69 /717):. Auch in diesem Fall ist daher die Verurteilung wegen Urkundenfälschung rechtlich bedenkenfrei,

c) Dasselbe gilt für die Verfälschung des auf den Nemen "Maximilian SW lautenden echten schweizer Reisepasses, den der Angeklagte in NEED erworben und in den

er wieder vom Verkäufer sein Lichtbild hatte einarbeiten lassen. Der Angeklagte hat diesen Pass weiterhin dadurch verfälscht, dass er den Namen " in "TB änderte,

d) Endlich hat das Landgericht einen vierten Fall der Urkundenfälschung darin gefunden, dass der Beschwerdeführer das in einem Pass des St befindliche deutsche Einreisevisum eigenmächtig geändert hat. Es handelte sich um einen echten österreichischen Pass auf den Namen "Max Big":

Str ette ihn in Brüssel erworben und mit seinem

Lichtbild versehen lassen. Der Angeklagte IB änderte

das Ausstellungsdatum des Visums von "März" in "Mai" und die Gültigkeitsdauer von "September" in "November". Auch hier tragen die Feststellungen der Strafkammer äie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung, da er das Einreisevisum, eine selbständige, echte, im Reisepass enthaltene Urkunde verfälscht hat. Dass er mit Täterwillen gehandelt hat, konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum annehmen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer ein unmittelbares eigenes Interesse an der. Fälschung hatte, da er mit St weitere Geschäfte in. Deutschland machen wollte; hierzu benötigte aber a einen noch brauchbaren Pass. finen solchen besass er nicht mehr. Sein zweiter gefälschter französischer Pass auf den Namen "Alex de Es wer für ihn wertlos geworden, weil er auf diesen Pass in Wiesbaden. Falschgeld umgewechselt hatte und daher unter diesem Namen polizeilich gesucht wurde.

e) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des Landgerichts, dass diese vier Urkundenfälschungen vom Beschwerdeführer jeweils auf Grund eines neuen — aus den augenblicklichen Verhältnissen sich ergebenden - Tatentschlusses begangen worden und somit als rechtlich selb-

ständige Straftaten zu würdigen sind.

3.) Zur Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen;

Der Beschwerdeführer hat am 7. April 1953 in dem Juwelierladen Mob in Berlin-Steglitz zwei Brillantringe für 1800 DM gekauft und den Kaufpreis mit einem Bündel 50.- DM-Scheine, das er seiner Manteltasche entnahm, bezahlt. Er hat das Geld selbst abgezählt und Made ED :: cH2än1en 12ssen, äer das Geld damn in seine Rocktasche steckte. Als Mo die Ringe verpacken wollte, hat der Angeklagte das Geld nochmals zum Nachzählen zurückverlangt und in einem unbeobachteten Augenblick das Geldbündel gegen ein gleich aussehendes vertauscht, dieses Meg übergeben und mit den Ringen schnell den Jiaden verlassen. Als Mob dann Gas

“ „Geläpäckchen nochmals nachzählte, stellte er fest, dass

mar‘ oben und unten je ein 50.- DM-Schein lag, in der Mitte aber nur le DM-Scheine.

Diese Feststellungen hat: ‘der Tatrichter ohne Verletzung von Denkgesetzen und zwingenden ‚Erfahrungssätzen getroffen, da es nicht: "uanögt ieh. ist,dass ein Zeuge - wie hier Von - den Angeklägten in der Hauptverhandlung wit Sicherheit wiedererkennt, obwohl er bei einer früheren Gegenüberstellung Zweifel hatte.

Nach den getroffenen Feststellungen ! hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht wegen Betrugs verurteilt,

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4,) Auch im übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Glanzmann Bundesrichter Prof, Jagusch Dr. Busch ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann

Maaß Dr. Wiefels