§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 103
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Nach Gewicht
- BVerfG, 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 · SuizidhilfeZitiert von 129
- BVerfG, 21.12.2015 – 2 BvR 2347/15Ablehnung des Erlasses einer eA: keine einstweilige Außervollzugsetzung des § 217 StGB nF (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) - FolgenabwägungZitiert von 2
- VG Köln, 24.11.2020 – 7 K 13803/17Zitiert von 2
- KG, 06.08.2015 – 4/2 Ws 109 - 110/14 REHA, 4/2 Ws 109/14 REHA, 4/2 Ws 110/14 REHA
- BVerfG, 13.02.2018 – 2 BvR 651/16Sterbehilfe; hier: erfolgreiche RichterablehnungZitiert von 19
- BVerwG, 02.03.2017 – 3 C 19/15Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur SelbsttötungZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 31.07.2025 – 10 Ks 1/25
- LG Frankfurt am Main, 04.02.2025 – 2-04 O 29/25
- BVerfG, 31.01.2025 – 2 BvR 1290/24Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf selbstbestimmtes Sterben im Strafvollzug - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen bei mangelnder Konkretisierung seines Sterbewunsches gegenüber JVA und Fachgerichten - zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 217 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/217#abs-1 (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/217#abs-2 (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.