Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund103 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/217#abs-1 (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/217#abs-2 (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

§ 216 § 218