Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.02.1954 – 5 StR 551/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2294 086 L
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Fritz I EEE aus KEEP, - dort geboren an ER iin ED,
wegen Untreue u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhahdlung' vom 16.Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier
als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt. Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt WW bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 26.Februar 1954 für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 16.Juni 1953
1.)
2.)
in den Fällen Praxisverkauf und Überwachung der Praxiseinnahmen sowie Abhebung von 10.000 DM vom Konto ABB aufgehoben. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; die Kosten des Verfahrens werden insoweit der Landeskasse auferlegt;
im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte in den Fällen Nl> und Generalvollmacht nur wegen einer Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und
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Unterschlagung verurteilt ist; 3.) samt den Feststellungen aufgehoben,
8) im Schuld- und Strafausspruch im Falle
des Betruges gegenüber den Versicherungsgesellschaften,
b) im Strafausspruch in den Fällen, in denen der Schuldspruch bestehen bleibt;
c) im Gesamtstrafausspruch.
II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels trägt die Landeskasse.
IV. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
a) wegen Untreue in 6 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Unterschlagung,
b) wegen Betruges und
c) wegen Vollstreckungsvereitelung
‚zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und zu Geldstrafen verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte in vollem Umfange Revision eingelegt, soweit er verurteilt ist, die 'Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte in 10 Fällen von der Anklage der Untreue freigesprochen ist,
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Die Revision des Angeklagten:
I.
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Angeklagte gerügt, die Verurteilung wegen Betruges sei wegen eines anderen als des im Eröffnungsbeschluß genannten Falles erfolgt, dies hätte ohne Erhebung einer Nachtragsanklage nicht geschehen dürfen.
Da ein ordnungsmäßiger Eröffnungsbeschluß Verfahrensvoraussetzung ist, war diese Frage von Ants wegen zu prüfen, so daß es auf den Fristablauf nicht ankommt. Der behauptete Verstoß liegt nicht vor. Im Eröffnungsbeschluß heißt es zum Betrug:
."Der ... Fritz ip ... wird beschuldigt,
d) in 1 Fall in der Absicht, sich oder Dritten rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen, ‘das Vermögen anderer durch Vorspiegelung
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falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen beschädigt zu haben.
Das bisherige Ermittlungsergebnis geht dahin:
a...
ä) Im Mai 1952 schloß er (der Angeschuldigte) mit der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt und der Braunschweigischen Lebensversicherungs-AG zwei Lebensversicherungsverträge über je 75.000 IM, bei Unfalltod je 150.000 DM ab, ohne in der lage zu sein, die fälligen hohen Prämien mit seinen Einkünften oder seinem Vermögen bezahlen zu können. Nach Abschluß der Versicherungen täuschte der Angeschuldigte einen Unfalltod und somit einen Versicherungsfall vor."
Die Strafkammer sieht einen Betrug darin, daß der Angeklagte die Versicherungen abgeschlossen habe, ohne aus eigenen Mitteln zur Zahlung der Prämien imstande zu sein. Daß er den Versicherungsfall vorgetäuscht habe, sieht sie nicht als erwiesen an,
Der Sachverhalt, auf dem die Verurteilung beruht, ist also bereits im Eröffnungsbeschluß wiedergegeben. Im übrigen führt schon die Anklage aus, daß in dem Abschluß der Versicherungen ein Betrug liege, Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß der Angeklagte wegen einer anderen als der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Tat verurteilt worden wäre.
II.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind sämtlich unbegründet.
1.) Der Angeklagte beanstandet zunächst, daß die Strafkammer Briefe seiner Frau verlesen habe, obgleich diese im Termin die Aussage verweigert habe. Dies trifft zu, ist aber kein Verfahrensverstoß. § 252 StPO verbietet zwar die Verwertung von bestimmten Vernehmungsprotokollen
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eines Zeugen, der später die Aussage verweigert hat, nicht aber die Verwertung seiner Briefe (vgl 4 StR 61/53 vom 25.6.1953 und 1 StR 58/50 vom 13.2.1951).
2.) Ferner rügt die Revision zu Unrecht, die Urteilsgründe hätten in dem Betrugsfalle sich nicht ausdrücklich darüber ausgesprochen, ob mildernde Umstände zuzubilligen seien. Nach § 267 StPO war dies nicht erforderlich, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht die Zubilligung mildernder Umstände für den Betrugsfall beantragt hatte. Der Antrag auf Freisprechung enthält nicht den auf Zubilligung mildernder Umstände. Das ist nicht einmal ohne weiteres bei einem Antrag auf milde Beurteilung der Fall (vel 3 StR 367/52 vom 18.12.1952; 2 StR 250/53 vom 20.8. 1953).
3.) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, richtet sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung und ist insoweit unbeachtlich. Die Strafkammer braucht auch nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, nicht aber den Inhalt der Zeugenaussagen und jede einzelne Verteidigungsbehauptung des Angeklagten mitzuteilen und sich’ damit im einzelnen auseinanderzusetzen. Daß Fragen an vernommene Zeugen nicht gestellt worden sind, begründet niemals die Aufklärungsrüge.
Im Betrugsfalle brauchte sich die Anhörung eines Sachbearbeiters der Hauptgeschäftsstelle der Braunschweigischen Versicherungsgesellschaft ohne besonderen Antrag der Verteidigung dem Gericht nicht aufzudrängen. Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer auf Grund der Aussage des Zeugen Faerber zu der festen Überzeugung gelangt ist, daß die ünrichtigen Angaben des Angeklagten für den Abschluß der .Versicherungsverträge mitbestimmend waren.
III.
Auf die Sachrüge
ist das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft worden, soweit es den Angeklagten verurteilt.
In einzelnen ergibt sich;
1.) Praxisverkauf und Überwachung der Praxiseinnahmen;
Der Angeklagte war mit dem Rechtsanwalt Dr.AB una seiner Frau eng befreundet. Dr.AEB verunglückte am 4,5.1950 auf einer Fahrt mit seinem Pkw infolge Zusammenstoßes mit einem Lkw tödlich. Er hinterließ außer seiner Ehefrau drei minderjährige Kinder.
Halter des Lkw, dessen Fahrer den Unfall verschuldete,
wer die Stadt EEE, die bei der Allianz-Versicherungs-AG haftpflichtversichert war.
Nach dem Tode des Dr. AB beauftragte und bevollmächtigte Frau AED den Angeklagten ohne schriftliche Abmachung mit der Einziehung, Verwertung, Anlage und Verwaltung der aus Anlaß des Unfalltodes ihres Ehemannes für sie und ihre drei Kinder anfallenden Vermögenswerte.
Abgesehen von der Einziehung und Anlage einer Reihe von Versicherungssummen, die durch den Tod des Dr. A fällig geworden waren, handelte es sich vor allem um die Verhandlungen mit der Allianz wegen der Höhe des von der Staat EEE zu zahlenden Schadensersatzes und um die Verwertung der Praxis.
a) Praxisverkauf.
aa) Der Vizepräsident der Anwaltskammer HD rsmühte sich um einen geeigneten Anwalt für die Übernahme der bedeutenden Praxis, Er ging dabei davon aus,, AB. für ale Hinterbliebenen des Dr. AMP mit den Praxienachfolger eine monatliche Rente (er dachte an etwa 300 DM monatlich) zu vereinbaren sei. Auf Hp Vorschlag wurde Rechtsenwalt TED zum Kanzleiverwalter und durch das Justizministerium zum Notarverweser in der Praxis des Dr. iD bestellt. Rechtsanwalt TED sollte sich zunächst eine Zeitlang einen Überblick über die Rentabilität der Praxis verschaffen, um sich darüber klar zu werden, welche Verpflichtungen er in einem abzuschließenden Rentenvertrag
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eingehen könne. Rechtsanwalt HD gab ihm einen unausgefüllten Formularvertrag, der eine nach Dauer und Höhe für den Einzelfall festzusetzende Rentenverpflichtung enthielt und in Schleswig-Holstein in solchen Fällen üblich war.
Gleichzeitig begannen die Verhandlungen mit der Allianz über die Höhe des Schadensersatzes. Sie wurden zunächst von Rechtsanwalt HD als Sonderbevollmächtigtem und Dr.Kr@® als Steuerberater für Frau AB zeführt. Rechtsanwalt Tg erfuhr von dem Angeklagten, daß die Verhandlungen mit der Allianz die Entschädigung der Hinterbliebenen für die verlorenen Praxiseinnahmen zum Gegenstand hätten. Mit Rücksicht hierauf wollte er die Praxis ohne Rentenverpflichtung erwerben, der Angeklagte verhandelte auf dieser Grundlage mit ihm und ließ den Mobiliarwert feststellen.
_ Die Allianz stellte sich in den ‚Besprechungen auf den Standpunkt, sie würde, falls die Praxis ohne Rentenyerpflichtung fortgegeben würde, den Einwand erheben, daß die Hinterbliebenen nach $' 254 Abs 2 BGB nicht das Erforderliche zur Schadensminderung getan hätten, und ihre Leistungen entsprechend mindern. Dies teilte Rechtsanwalt Hahne mit Schreiben vom 21.10.1950 dem Angeklagten mit und fügte hinzu, er habe dieser Auffassung widersprochen. Im Schlußsatz bemerkte er, es werde nötig sein, die von ihm erwähnten Punkte, zu denen auch der Einwand der Allianz aus § 254 Abs 2 BGB gehörte, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen, er gebe eine Besprechung gemeinsam mit Dr.KrD anheim.,
Ohne eine solche Besprechüng abzuhalten und ohne weitere Nachprüfung schloß der Angeklagte am 30.10.1950 mit Rechtsanwalt TED einen Vertrag, worin dieser die Praxis zum Mobiliarwert übernahm und sich darüber hinaus nur verpflichtete, die in der Praxis des Verstorbenen fällig gewordenen Gebühren und diejenigen, die für die laufenden Sachen bis zum Tode des Rechtsanwalts Dr. AB entstanden seien,
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8.
kostenlos für die Erben einzuziehen und an diese abzuführen,
Nach Abschluß dieses Vertrages kam es dann zum Vertragsschluß mit der Allianz, wobei auch der Angeklagte mitwirkte. Die Allianz hielt ihren Einwand aus § 254 Abe 2 BGB aufrecht und hat ihn während der ganzen Verhandlungszeit als wertmindernden Paktor angesehen. Mit der Allianz wurde schließlich eine Abfindungssumme von 110.000 IM vereinbart, an deren Stelle näher festgelegte Rentenzahlungen für Frau AED una die Kinder treten sollten, falls eine vorgesehene ärztliche Untersuchung der Frau A bei dieser keine normale Lebenserwartung ergeban sollte. Die ärztliche Untersuchung führte dann dazu, daß die Kapitalabfindung gezahlt wurde.
' %b) Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue. Sie. führt aus, der Angeklagte habe seiner Pflicht, die Vermögensinteressen der Erben A» wahrzunehmen, bewußt und gewollt zuwidergehandelt. Er habe aus dem'Schreiben des. Rechtsanwalts HD vom 21.10.1950 und dessen eigenem Rentenvorschlag mindestens erkannt, daß die Allianz mit ihrem Einwand der unterlassenen Schadensminderung im Falle des Verkaufs der Praxis ohne Rente möglicherweise recht habe. Er hätte daher die Praxis nicht so wie: geschehen verkaufen dürfen, sondern damit so lange warten müssen,. bis diese Frage mit der Allianz geklärt war.
Denn da er gewußt habe, daß der Standpunkt der Allianz nicht schlechthin unbegründet war, sondern sich als richtig erweisen könnte,’ habe er durch den Verkauf ohne Rente am 30.10.1950 die Rechteposition der Hinterbliebenen AB verschlechtert und sie in die Gefahr gebracht, obendrein - eine Minderung ihrer klagbaren Ersatzansprüche einstecken zu müssen. Hierin liege eine akute Vermögensgefährdung; die als Nachteil im Sinne des § 266 StGB anzusehen sei. Diesen Nachteil habe der Angeklagte durch vorsätzliche Verletzung seiner Treupflicht vorsätzlich herbeigeführt.
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Diese Ausführungen der Strafkammer sind nicht frei von Rechtsirrtum. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt eindeutig, daß allen Beteiligten an einer vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit mit der Allianz gelegen war, ein Rechtsstreit also nach Möglichkeit vermieden werden sollte, was auch mit Rücksicht auf die lange Dauer und das Kostenrisiko derartiger Rechtsstreitigkeiten zweckmäßig erschien. Die Rechtsfrage, ob unter den besonderen Umständen des Falles - es war ein zahlungsfähiger Haftpflichtiger vorhanden, die Erben hatten außer der Praxis ein gewisses Vermögen - der Praxisnachfolger eine Rentenverpflichtung rechtswirksam übernehmen konnte, war nicht einfach zu beantworten (vgl einerseits die von der Strafkammer angeführte Entscheidung RGZ 153,280 = JW 1937,921; andererseits RGZ 161,153) und hätte bindend für die Beteiligten nur durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt werden können, die nach § 256 ZPO vor dem Praxisverkauf gar nicht erzielt werden konnte. Daß die Allianz zum Vertragsschluß bereit gewesen wäre, ehe die Praxis verkauft war, erscheint bei Lage der Sache ausgeschlossen. Denn jedenfalls durfte gie diejenigen laufenden Einnahmen der Erben auf ihre Schadensersatzansprüche anrechnen, die nach einem solchen Vertrag tatsächlich erzielt wurden. Mußte aber bei der Sachlage die Praxis vor Abschluß mit der Allianz verkauft werden, so war ein Verkauf mit Rentenverpflichtung mindestens so riskant wie ein solcher ohne eine derartige Verpflichtung. Ein Rentenvertrag konnte nämlich unter Umständen sehr stark mindernd auf die Verpflichtungen der Allianz einwirken, obgleich erhebliche Unsicherheitsfaktoren bei einem solchen Rentenvertrag gegeben waren. Der von Rechtsanwalt HD dem Rechtsanwalt TED übergebene Vertragsentwurf sah eine Abänderungsmöglichkeit für eine Üübernommene Rente vor, falls die Praxis sich weniger gut entwickeln würde als vorgesehen. Ob und in welchem Maße die Allianz bereit gewesen wäre, diesen Unsicherheitsfaktor eines Rentenvertrages zugunsten der Erben einzusetzen, war völlig offen. Das Wagnis, das im Ver-
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kauf der Praxis ohne Rentenverpflichtung lag, hätte, wie die Feststellungen des Landgerichts erkennen lassen, also ebenso, wenn auch in anderer Form, bestanden, wenn der Angeklagte darauf gedrungen hätte, daß Rechtsanwalt Ten eine Rentenverpflichtung übernahm. Für eine Maßnahme ohne
ein solches Wagnis bestand nach den Feststellungen aber keine Möglichkeit,
Unter diesen Umständen fehlt es schon an einer Vermögensgefährdung, die rechtlich als Vermögensschaden gewertet werden könnte. In dem Praxisverkauf liegt daher keine Untreuehandlung,
b) Überwachung der Einnahmen.
aa) Als Rechtsanwalt TEE in die Praxis eingesetzt wurde, herrschte dort in der Aktenabrechnung und Buchführung die größte Unordnung. Hunderte von Akten lagen unaufgerechnet herum. Für die laufende Buchführung über die Gebührenforderungen Dr. EP; die Praxiseinnahmen und -ausgaben sowie die Außenstände war nur ein schwarzes "Kassabuch" vorhanden, das der Bürovorsteher Sp schon vor dem Tode Dr. AED geführt und seitdem unverändert fortgeführt hatte. Es entsprach in keiner Weise den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, enthielt auch nicht alle Einnahmen und Ausgänge. Der Angeklagte, den Frau A» kurz nach dem Tode ihres Mannes im Büro als ihren Vertreter vorstellte, sah dabei das Kassabuch und empfand es von seinem Standpunkt als Kaufmann aus nicht als geordnete Buchführung des Bürovorstehers Sp. Er veranlaßte Jedoch fortan nichts dagegen, "er nahm an, daß Rechtsanwalt TreiD das zur Wahrung der Vermögensinteressen der Erben AED Nötige tun werde". In Wahrheit blieb in der Buchführung bis Anfang Juli 1951 alles beim alten. Rechtsanwalt iD hatte (wann, ist nicht gesagt) den pensionierten Justizkostenbeamten PIE singestellt, der die Akten aufrechnen sollte. PIGEEED mußte aber im Mai 1951 wegen Krankheit ausscheiden, ohne daß er vorher die Aktenberge hätte bewältigen
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können. Der Bürovorsteher Sp schied am 31.3.1951 aus, warum,ist nicht gesagt. Am 1.7.1951 trat ein neuer Bürovorsteher, IB, ein, der tage- und nächtelang durch Überstunden den Aktenberg aufrechnete und eine neue Buchführung anlegte. Die bis dahin getätigte Buchführung ließ eine Abrechnung zwischen TEE una den Erben A bis 30.6.1951 nicht zu. Erst für die Zeit seit 1.7.1951 konnten dann laufend Abrechnungen mit den Erben A vorgenommen werden. In der abrechnungsiosen Zeit sind Zahlungen von Mandanten des Dr. AD auf sein Bankkonto geleistet worden, über das, soweit ersichtlich, nur der Angeklagte und Frau AB verfügen konnten.
bb) Die Strafkammer. sieht eine Untreue des Angeklagten darin, daß er es unterlassen habe, sich um die Buchführung und um die Abrechnung zu kümmern. Sie führt aus, der Angeklagte habe sich zwar in gewissem Umfang darauf verlassen dürfen, daß Rechtsanwalt TED die Vermögensinteressen der Erben AP in Bezug auf die ihnen zustehenden Gebühren richtig wahrnehmen und die im Büro dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und überwachen werde. Der Angeklagte als Vermögensverwalter der Erben AB hätte sich aber zum mindesten durch Stichproben davon Überzeugen müssen, ob die fälligen Gebühren richtig eingezogen und ordnungsmäßige Bücher geführt würden, und er hätte auch von Zeit zu Zeit Rechnungslegung verlangen müssen. Das habe er auch gewußt. Durch diese pflichtwidrige Unterlassung habe der Angeklagte bewußt einen Nachteil für die Erben MB nit herbeigeführt, da diese für die Zeit bis zum 30.6.1951 keine Übersicht über ihren wahren Vermögensstand hätten gewinnen können, so daß sie an der sofortigen Geltendmachung etwaiger berechtigter Ansprüche verhindert seien, weil sie nicht in der Lage seien, diese zu erkennen.
cc) Auch diese Ausführungen unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.) Die Revision rügt mit Recht, daß die Feststellungen zum inneren Tatbestand widerspruchsvoll sind. Einer-
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seits stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe angenonmen, daß Rechtsanwalt TEMP das zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Erben A Erforderliche tun werde, andererseits meint es, der Angeklagte habe gewußt, daß durch seine pflichtwidrige Unterlassung der Vermögensstand der Erben AGB zefähraet würde. Wenn, wie der Angeklagte nach der zunächst getroffenen Feststellung angenommen hat, Rechtsanwalt TED das Erforderliche tat, konnte die mangelnde Kontrolle des Angeklagten keine Vermögensgefährdung der Erben herbeiführen. Schon dieser Widerspruch müßte zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führen.
2.) Auch die Vermögensschädigung ist nicht ein-
- . wandfrei festgestellt. Das Urteil sieht sie darin, daß die
Erben an der sofortigen Geltendmachung etwaiger berechtigter Ansprüche verhindert sind. Ob also tatsächlich solche Ansprüche für die Erben bestehen, 1lä8t das Urteil offen. Das ist keine ausreichende Feststellung einer Vermögensschädigung. Unordentliche Buchführung wirkt nur dann wert-
mindernd auf das ‘Vermögen des Treugebers ein, wenn dieser
an der Geltendmachung berechtigter Ansprüche verhindert wird. Zur Feststellung einer derartigen Vermögensschädigung gehört also, daß der Treugeber einen berechtigten Anspruch gehabt hat (vgl-5 StR 63/52 vom 30.4.1952). Ein solcher Anspruch braucht zwar nicht in allen Einzelheiten festgestellt zu werden; daß aber überhaupt Ansprüche vorhanden waren, die nicht geltend gemacht werden konnten, hätte festgestellt. werden müssen.
3.) Es kommt aber nicht entscheidend auf die Rechtefehler zu 1) und 2) an, da sich aus dem Urteilszusammenhang - entgegen der formelhaften Feststellung des Urteils - klar ergibt, daß eine etwaige bewußte Pflichtverletzung des Angeklagten. nicht. ursächlich für eine mögliche Vermögensschädigung der Erben MB durch mangelnde Abrechnung und Buchführung gewesen sein kann. Eine derartig unordentliche Buchführung und’Aktenabrechnung, wie sie nach den Feststellungen zu Lebzeiten des Dr. AED bestand, läßt
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sich nach der Lebenserfahrung nicht in kurzer Zeit beseitigen. Das Urteil ergibt auch, daß die Bentihungen PIgiD, der als pensionierter Justizkostenbeamter besonders sachverständig war, eine Übersicht über die einerseits den Erben AB, andererseits dem Rechtsanwalt TB zustehenden Gebühren zu fertigen, keine brauchbare Abrechnungsgrundlage ergeben hatten. Die Kontrollmöglichkeiten des Angeklagten waren mit Rücksicht auf das Anwaltsgeheimnis gering. Unter diesen Umständen hätte die Strafkamner, wenn sie zu dem Ergebnis kommen wollte, der Angeklagte hätte durch pflichtgemäße Ausübung einer Kontrolle den schädigenden Erfolg abwenden können, genau darlegen müssen, wie sich voraussichtlich die Verhältnisse entwickelt hätten, wenn der Angeklagte auf ordnungsmäßige Buchführung gedrängt und Rechnungslegung verlangt hätte. Daß sich aber in dieser Hinsicht konkrete Feststellungen nicht treffen lassen, ergibt sich aus dem Urteil. Demnach ist nicht orädnungsmäßig festgestellt, daß durch eine pflichtwidrige Unterlassung des Angeklagten den Erben MB ein Vermögensschaden entstanden ist. Bei der Sachlage lassen sich auch weitere Feststellungen nicht treffen.
Der Angeklagte war daher in den Fällen Praxisverkauf und Kontrolle der Praxiseinnahmen freizusprechen.
2.) Faıı N.
“ a) Im April 1951 überwies der Angeklagte zunächst 40.000 DM, die sich auf dem Konto der Frau A befanden, auf Grund seiner Bankvollmacht an die NiB-Filnverieih-GmcH in FEED Er schloß über diesen Betrag mit der W- @EB in eigenen Namen einen Darlehnsvertrag, wobei Zinsen und Gewinnanteile vereinbart wurden, Zur Sicherheit übereignete die NEE dem Angeklagten die Kopien von drei Filnen.
Es fehlte damals der Nordmark an flüssigen Mitteln, um die erheblichen finanziellen Verpflichtungen aus dem Erwerb von Filmaufführungsrechten einschließlich der Geschäfts-
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unkosten decken zu können. Sie hatte erhebliche Bankschulden, und ihre Kapitalbasis bedurfte dringend der Ausweitung, um die Gesellschaft auf eine gesunde, ertragsfähige Grundlage stellen zu können. Dies war nur. möglich,
wenn sie einen größeren Kredit von einigen 100.000 IM erhielt, worum sie. sich .bemühte.
- Brau, A erfuhr entgegen der Binlassung des Angeklagten. nichte von der’ Darlehnshingabe.
Einige‘ Seit darauf beteiligte ‚sich der Angeklagte un- 'nitteldbar-an, der, Gesellschaft. Das: Darlehn wurde in einen 'Gesellschsfteranteil nit Gewinnbeteiligung ungewändelt und ‘der ‚Angeklagte zum. Geschäftsführen ernennt. ‚Damit entfiel die.im Darlehnevertrag 'vorgesehene Sicherungsübereigaung und die Pflicht der NEED zur Zinszahlung. In der Folgezeit gab der Angeklagte in einer Reihe von "Einzelbeträgen insgesamt' noch: 69.623,15. DM Darlehn an die N@B- @&EB in eigenen Namen. ‚Hierbei handelte eö sich um Gelder der Kinder AB die der Angeklagte dadurch flüssig gemacht hatte, daß er ihr bei dem "Bankhaus gg angelegtes Wertpapierkonto aufiöste. Einen Betrag von 20.000 DM
bob der Angeklagte selbst ab und bezahlte damit als Ge-
schäftsführer der NEED Verbindlichkeiten dieser Firma.
Sämtliche Gelder gingen bei der NEW verloren, da es “nicht gelang, der Firma die notwendigen Darlehn zu be-
sörgen.. Der Verlust der Frau AU beträgt 38.000 DM (2.000 IM waren in der Zeit von April bis Juni 1951 als
‚Reyenuen gezahlt worden). Den Verlust der Kinder Alving
hat der Vater des Angeklagten in Höhe von 70.000 DM
ı sehließlich anerkannt und ihnen wegen dieses Betrages auf
scinen Grundstücken eine Darlehnsgesamthypothek bestellt.
b) Die Strafkammer sieht in diesem Verhalten des Angeklagten Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung.
aa) Das Urteil führt aus, der Angeklagte habe in diesen Fällen seine Befugnis, über die Gelder der Frau oO) und ihrer Kinder zu verfügen, bewußt und gewollt
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mißbraucht. Er sei ein unerlaubtes Risiko eingegangen, da die NE nicht nur dem allgemeinen Risiko des Filnverleihgeschäfts unterworfen gewesen sei, sondern auch noch das besondere Risiko ihres eigenen, noch nicht vollendeten Ausbaues in sich getragen habe. Die Erlangung des Kredites, von dem die Erfolgsaussichten der ib abhängig gewesen sei, sei keineswegs sicher gewesen. Die Kindergelder. habe der Angeklagte auch erst eingezahlt, nachdcm bereits der erste Kreditantrag gescheitert sei. Der Angeklagte sei sich des Risikos der Geldanlagen bewußt gewesen, und er habe ebenfalls gewußt, daß er durch sie seiner übernommenen Pflicht zur nutzbringenden und sicheren Vermögensverwaltung zuwiderhandele. Er habe auch den Angehörigen AED bewußt und gewollt einen Nachteil zugefügt; der Wert, den die Erben AB durch die Einlagen des Angeklagten gewonnen hätten, habe nur in einen Abtretungs- und Ersatzanspruch gegen ihn bestanden, da er die Gelder im eigenen Namen eingelegt habe. Daß, insbesondere mit Rücksicht auf die geschilderten Verhältnisse der NEED, dieser Wert nicht dem Wert des Bankkontos der Frau A und der Wertpapiere der Kinder sb entsprachen habe, habe der Angeklagte gewußt.
Diese Darlegungen der Strafkammer sind rechtsirrtunsfrei. Insbesondere hat die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision fehlerfrei festgestellt, daß Frau AED von diesen Vermögensanlagen nichts wußte, Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite enthalten im Gegensatz zur Auffassung der Revision keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Widerspruch. Es trifft zwar zu, daß das Urteil an einer Stelle ausführt, der Angeklagte habe sich darauf berufen, 'daß Frau A die Einlagen bei der NEE zekannt habe, während es bei Prüfung der inneren Tatseite heißt, der Angeklagte habe selbst nicht behauptet, daß er das Einverständnis der Frau AB und des Vormundschaftegerichts im Falle der Mitteilung der beabsichtigten Geldanlagen habe annehmen dürfen und angenommen habe. Mit
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dieser letzten Ausführung ist aber ersichtlich nur gemeint, der Angeklagte habe selbst nicht behauptet, daß er das Einverständnis der Frau Ai zu einem derartig riskanten Geschäft angenommen, also geglaubt habe, Frau AGD würde bei Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse der N und des dadurch bedingten Risikos mit den Geldanlagen einverstanden sein. Das ist kein Widerspruch zu der vorhergehenden Feststellung.
Ebenso steht es der Annahme einer bewußten Treupflichtverletzung nicht entgegen, daß das Urteil feststellt, der Angeklagte habe die NEW für ein gut ausbaufähiges Unternehmen gehalten, und er habe keine Bedenken getragen, für ‚die Erreichung ihrer Ziele zunächst das Darlehn von 40.000 IM zu geben. Es ist denk- und erfahrungsgesetzlich möglich, daß’ jemand die Gefahren eines Geschäftes sieht, sich bewußt ist, daß er, sie für einen anderen nicht übernehmen darf, und daß er trotzdem das gefahrbringende Geschäft für aussichtsreich hält, und keine Bedenken hat, es einzugehen, in der Hoffnung, für den anderen und sich selbst dadurch Vorteile zu erwerben.
Auch die Vermögensschädigung der Erben AB stellt das Urteil nach der äußeren und inneren Tatseite im Gegensatz zur Auffassung der Revision rechtsirrtumsfrei fest. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß die Vermögensschädigung schon in dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem dag Geld der Prau oO ) in die Gesellschaft hineingegeben und die Wertpapiere der Kinder verkauft und der Erlös der NED zur Verfügung gestellt wurde, weil den hingegebenen Geldern mit Rücksicht auf das: Risiko des Geschäfts und die sonstigen im Urteil aufgeführten Umstände keine gleichwertigen Gegenansprüche gegenüberstanden. Daß der Angeklagte diesen Nachteil‘ erkannt, .insoweit also nicht etwa, wie die Revision meint, nur fahrlässig, gehandelt hat, ergibt das Urteil einwandfrei. Daß er einen Nachteil der Erben AED beabsichtigt hätte, ist für den Tatbestand der Untreue nicht erforderlich; eg genügt viel-
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mehr bedingter Vorsatz (vgl R6St 33,5).
Da das Urteil feststellt, daß sich der Angeklagte seiner Treupflichtverletzung bewußt war, bedurfte es keiner
weiteren Ausführungen über sein Bewußtsein der Rechtswidrig-
keit.
- bb) Ohne Rechtsirrtum sieht auch die Strafkammer eine Unterschlagung darin, daß der Angeklagte 20.000 DM in bar von dem Konto der Kinder AB avgehoben und als Geschäftsführer der NEW deren Schulden damit bezahlt hat. Die Geldscheine, die der Angeklagte auf Grund der Bankvollmacht für die Kinder AD entgegennahnm, wurden deren Eigentum, waren also für den Angeklagten fremde Sachen. Zutreffend nimmt das Urteil auch an, daß er sich diese Geldscheine zugeeignet hat, indem er sie, ohne dazu berechtigt zu sein, Gläubigern der NW aushändigte,und zwar auch im eigenen Interesse. Ob der Angeklagte, wie die Revision meint, dabei als "stiller Stellvertreter" handelte, also in der weder Prau AB noch dem Vormundschaftsgericht bekanntgegebenen Absicht, die Rückzahlungsforderung für die Kinder AGD zu erwerben, ist unerheblich. Dieser Umstand könnte sein Tun nur rechtfertigen, wenn Frau AQ® und das Vormundschaftsgericht hiermit einverstanden gewesen wären.
Das Urteil stellt aber ausdrücklich fest, daß das nicht der Fall war. Die notariell beglaubigte Vollmacht der Frau SD: die den Angeklagten berechtigte, auch Rechtsgeschäfte mit sich selbst abzuschließen, konnte die Rechtswidrigkeit der Zueignung keinesfalls beseitigen, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob sie gefälscht war. Denn Frau AB konnte als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder dem Angeklagten nicht mehr Rechte übertragen, als sie selbst hatte. Sie-selbst aber war nach § 1642 BGB verpflichtet, das den Kindern gehörende Geld nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld’ anzulegen. Daß der Angeklagte dies wußte, ergibt das Urteil eindeutig.
Der Angeklagte ist im Falle NB somit zu Recht verurteilt worden.
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3.) Fall Kigp.
a) Ki war Geschäftsführer der "Pimp", die eng mit der NP zusamenarbeitete. Die Fb defand sich im Juli 1951 in großen Zahlungsschwierigkeiten, Mit Rücksicht hierauf gab der Angeklagte ein Darlehn von 2.000 DM, das die PB für äringende Zahlungen benötigte, nicht ihr, sondern ihrem Geschäftsführer Ki» persönlich, der sich zur Rückzahlung binnen drei Tagen verpflichtete. Das Geld stammte aus dem Bankguthaben der Frau AB: Der Angeklagte ließ sich keine Sicherheiten
‚geben, prüfte auch die Zahlungsfähigkeit des Ki nicht
naeh, "sondern hielt sie für gegeben". -b) "Die Sträfkammer führt aus, der. Angeklagte habe
- gich in wesentlichen aus denselben ‚Gesichtspunkten wie im
Fall SOEEEEEES a<r Untreue, schuldig gemacht. Denn er habe
- sich; obwohl er gewußt habe, ‘daß das Geld in die "Time
fließen sollte, weder Sicherheiten ausbedungen noch über die Zahlungsfähigkeit des TO ) Gewißheit verachafft.
Die Forderung gegen den Angeklagten auf Herausgabe des Erlangten oder Schadensersatz, sei auch kein Ausgleich für Aas Bankguthaben der Frau AED, zumal ihr die Darlehnshingabe nicht gur Kenntnis gekommen sei, "selbst wenn man die Darlehnsforderung gegen Ki als sicher ansehen würde", Alle diese Umstände habe der Angeklagte gekannt und durch sein Vorgehen bewußt und gewollt verwirklicht.
Ob diese Begründung angesichts der Urteilsfestetellung, daß der Angeklagte die Zahlungsfähigkeit des KLEE> für ‚gegeben hielt, zur Verurteilung wegen Untreue ausreichen. würde, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls iag schon eine Pflichtverletzung und Vermögensschädigung darin, daß der Angeklagte Geld-vom Bankkonto eritnahm, um ein kurzfristiges zinsloses Darlehn zu geben. Daß dem Angeklagten dies bewußt war, ergibt. der Urteilszusammenhang, insbesondere die Bezugnahme auf den Fall Norädmark.
Die Verurteilung im Falle Ki@W ist also zu Recht erfolgt.
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4.) Filmankäufe,.
a) Der Angeklagte erwarb im Januar 1952 von der Firma BD & Co GmbH im eigenen Namen die Aufführungsrechte für insgesamt drei Filme zum Gesamtpreis von 25.000 DM im Interesse der NED. 3.000 DM überwies er aus dem Bankkonto der Frau AGB; soweit ersichtlich gab er aus seinem eigenen Vermögen weitere 3.500 DM. Für die restlichen Beträge akzeptierte er im eigenen Namen Wechsel. Nach den Verträgen verlor er die Aufführungsrechte, wenn die Wechsel nicht eingelöst würden; die Wechsel verfielen.
b) Die Strafkammer führt aus, daß auch hier der Angeklagte wieder bewußt und gewollt ein unerlaubtes Risikogeschäft mit dem Gelde der Frau AB eingegangen sei und ihr dadurch vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe, Hiergugen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
5.) Abhebung und Verwendung eines Betrages von 10.000 _DM vom Konto der Frau Amp.
a) Der Angeklagte hob am 13.7.1950 vom Konto der Frau AED 10.000 DM ab. Diesen Betrag benutzte er, um Schulden aus Geschäften des Dr. A "als Nachlaßschulden" dadurch zu begleichen, daß er an Hand vorgefundener Notizen Dr. AED die in Frage kommenden Beträge an etwa sechs bis sieben Gläubiger in bar per Einschreibebrief verschickte, "Um welche Geschäfte und Gläubiger es sich handelte und wie hoch die an die einzelnen Gläubiger versandten Beträge waren, hat sich nicht feststellen lassen, da der Angeklagte hierüber keine Aufzeichnungen angefertigt und keine Belege bei sich aufbewahrt hat."
db) Die Strafkammer sieht darin, daß der Angeklagte es unterlassen hat, Aufzeichnungen über die Schuldentilgung anzufertigen und für ordnungsmäßige Aufbewahrung vorhandener Belege zu sorgen, eine bewußte Verletzung seiner Treupflichten, Sie führt weiter aus, der Angeklagte habe durch diese Pflichtverletzung seinen Machtgebern einen Nachteil zugefügt, indem er ihr Vermögen jederzeit der Inanspruch-
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„ahme von Nächlaßgläubigern durch Erhebung von Forderungen oder Nachforderungen ausgesetzt habe, ohne daß der Nachweis gefihrt werden könnte, solche Gläubiger seien ganz oder teilweise durch die Geldversendungen des Angeklagten bereits befriedigt. Der Angeklagte habe diese Tatumstände gekannt und sie bewußt und gewollt durch seine Handlungsweise verwirklicht.
0) Diese Ausführungen der Strafkammer sind nicht frei von Bedenken. Wie bereits oben (III lc bb) ausgeführt ist, bedeutet eine unordentliche Buchführung an sich noch keinen Nachteil. Ein solcher kann vielmehr darin bestehen, daß infolge der unordentlichen Buchführung bestehende Forderungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht werden können, oder darin, daß das Vermögen der Gefahr eines unberechtigten Zugriffs ausgesetzt wird. Bs ist oben
dargelegt, daß, soweit es sich um die Gefährdung von Forderungen handelt, festgestellt werden muß, daß dem Tre. geber tatsächlich Forderungen zustanden, weil eine bloß abstrakte Vermögensgefährdung nicht als Schaden anzusehen ist. Aus demselben Grunde kann, wenn über eine geleistete Zahlung dep Treugebers Belege nicht vorhanden sind, ein Vermögensschaden nur angenommen werden, wenn feststeht,
daß infolgedessen doppelte Zahlung gefordert werden kann. Eine solche Feststellung setzt aber voraus, daß wenigstens die Art der Forderungen bekannt ist, 4a nur dann ersichtlich ist, ob es sich um eine klagbare Verbindlichkeit handelt. Die Art der Forderungen konnte aber die Strafkammer nicht feststellen, wie das Urteil ausdrücklich sagt. Das Wort "Nachlaßverbindlichkeiten* ist daher offensichtlich nicht im technischen Sinne gebraucht.
Der Angeklagte mußte also auch in diesem Falle freigesprochen werden.
6.) Generalvollmacht,
a) Der Angeklagte legte im Juli 1950 der Frau Ab. ehe sie zu einer Reise aufbrach, einen leeren weißen Bogen
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vor und wies mit dem Finger auf eine Stelle in der unteren Hälfte des Bogens mit den Worten; "Schreib mal hier deinen Namen, wenn TED was braucht, damit wir dann nicht nach Westerland schreiben müssen." Diesen blanko unterschriebenen Bogen füllte dann der Angeklagte mit einer Generalvollmacht aus, die ihn unter anderem dazu ermächtigte, als Bevollmächtigter der Frau AD und ihrer Kinder mit sich selbst Rechtsgeschäfte vorzunehmen, und die für Frau AD und -den Sohn Hans-Christian bis zum 4.6.1963, für die beiden anderen Kinder bis zu deren jeweiliger Volljährig- "keit anwiderruflich war.
Die Unterschrift der Frau RE unter diese Urkunde ließ der Angeklagte in Abwesenheit der Frau AD durch den Notarverweser TED veziaubigen. Die "Generalvollmacht" legte der Angeklagte im Frühjahr 1951 der Bank vor, als diese auf Grund der bloßen Bankvollmacht nicht bereit war, das oben III 2a) erwähnte Wertpapierkonto der Kinder aufzulösen.
Die Strafkammer führt aus, die Ausfüllung der Blankourkunde mit einer so weitgehenden Vollmacht habe dem Willen der Frau MB widersprochen, die hiervon auch nichts erfahren habe. Frau Ab have zwar dem Angeklagten unmittelbar nach dem Tode ihres Mannes mündlich Generalvollmacht erteilt, ihm auch häufiger Blankounterschriften mit den Worten gegebens "Du kannst mich ja von Haus und Hof jagen"; mit einer so weitgehenden Generalvollmacht wäre sie aber niemals einverstanden gewesen. Das habe der Angeklagte auch erkannt, er habe auch die Absicht gehabt, die Vollmacht im Rechtsverkehr zum Zwecke der Täuschung zu benutzen,
») aa) Bei dieser Sachlage sieht die Strafkammer mit Recht eine Urkundenfälschung darin, daß der Angeklagte den blanko unterschriebenen Zettel mit der Generalvollmacht ausgefüllt hat. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweis-
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würdigung. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich und daher unanfechtbar. Für die Annahme der Revision, die Strafkammer habe bei ihren Feststellungen übersehen, daß trotz der Generalvollmacht Prau
AU neben dem Angeklagten verfügungsberechtigt blieb, ergibt das Urteil keinen Anhalt.
Die Revision beanstandet ferner, daß die Strafkammer in einem Punkt den Vorsatz des Angeklagten rechtsfehlerhaft begründet habe, Der Angeklagte hatte eingewandt, er habe schon vor Unterschrift der erwähnten Blankourkunde eine Generalvollmacht mit gleichem Text von Freu AD erhalten, diese habe damals ihre Unterschrift durch die Polizei beglaubigen lassen.: Die Strafkammer hält diese Einlassung des, Angeklagten nicht "für widetlegt, kommt .. aber zu dem Ergebnis: ‚ Frau. DB häbe auch auf der Polizei ihre Unterschrift beglaubigen lasse, ohne den’ Inhelt der Urkunde zu ‚kennen. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, enthält das Urteil.an dieser Stelle keine ausdrückliche Feststellung darüber, daß auch dem Angeklagten bewußt gewesen sei, Frau A habe die Urkunde, die sie auf der Polizei unterschrieben habe, ihrem Inhalt nach nicht gekannt. Indessen ergibt sich dies aus den Urteilsfeststellungen, wonach Prau AD biinalinge alles.zu unterschreiben pflegte, was ihr der Angeklagte vortegte ‚„ und daß der Angeklagte ‚dies wußte.
bb) In der Ausfüllung des Blanketts mit der Generalvollmacht sieht die Strafkammer zugleich rechtsirrtunsfrei eine Untreue des Angeklagten, weil diese Urkunde in seiner Hand eine akute Gefährdung des Vermögens der Erben
AD bedeutete. .Daß der Angeklagtö sich dessen bewußt war, stellt die Strafkammer ebenfalls fest.
co) Entgegen der ‚Auffassung der Strafkammer besteht aber nicht nur Tateinheit zwischen der Urkundenfülschung _ und der durch die Ausfüllung des Blanketts begangenen Untreue, sondern auch nooh mit der Untreue, üle der Ange-
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klagte durch Anlegung der Gelder in der NED begangen hat. Denn der Angeklagte hat die Genseralvollmacht vorgelegt, um die Auflösung des Wertpapierkontos der Kinder AU una die Einzahlung der dadurch erzielten Erlöse bei der NED zu ermöglichen. Gebraucht der Hersteller die von ihm hergestellte Urkunde selbst, so geht das Herstellen als Gefährdungstatbestand in dem Gebrauchen als dem Verletzungstatbestand auf; es liegt also Gesetzeskonkurrenz vor. Deshalb besteht zwischen der Urkundenfälschung und einem Delikt, das durch das Gebrauchmachen begangen wird, Tateinheit.
Insoweit konnte der Schuldspruch berichtigt werden,
7.) Versicherungsabschlüsse.
a) Der Angeklagte schloß im Mai 1952 mit der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt in ) (Proleva) eine Lebensversicherung in Höhe von 75.000 DM mit Unfallzusatzversicherung ab. Der vierteljährliche Beitrag betrug 752,80 DM. Im gleichen Monat schloß er mit der Braunschweigischen Lebensversicherungsgesellschaft eine Lebensversicherung mit einer Vierteljahresprämie von 753,55 IM ab. Den Vertretern beider Versicherungsgesellschaften machte er falsche Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Beide Versicherungsgesellschaften vertrauten den Angaben des Angeklagten über seine Zahlungsfähigkeit. Seine unrichtigen Angaben waren mitbestimmend dafür, daß die Versicherungsgesellschaften mit ihm abschlossen. Bei Abschluß der Versicherungen handelte der Angeklagte für sich eine Vermittlungsprovision aus, so daß er für das erste Versicherungsjahr nur etwa die Hälfte der Prämien zu zahlen brauchte.
Der Angeklagte war aus eigenem Vermögen zur Zahlung der Prämien nicht in der Lage, die Prämien sind später teils von der Ehefrau des Angeklagten, teils mit Mitteln bezahlt worden, die der Angeklagte von dritter Seite erhielt.
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b) Die Strafkammer sieht in diesem Verhalten des Angeklagten einen Betrug. Sie führt aus, der Angeklagte habe durch falsche Angaben über sein Einkommen gegenüber den Versicherungsvertretern den Irrtum erregt und unterhalten, daß er für die hoben Prämien aus eigenen Mitteln zahlungsfähig sei. Durch diese Täuschungshandlung habe er die Versicherungsgesellschaften zum Abschluß eines für sie ungünstigen Vertrages veranlaßt und damit zugleich zu schädigenden Vermögensverfügungen, da mit dem Abschluß für die ‘Gesellschaften Abschlußkosten von etwa je 2.600 IM zwange-
: .läufig verbunden gewesen seien, die erst nach etwa
14/2 Jahren, also gegen Ende 1953 wieder hereinkamen. Der
. Anspruch gegen den Angeklagten auf Zahlung der Prämien
sei’ kein wirtschaftliches Äquivalent gewesen, sondern minderwertig, weil der Angeklagte aus eigenen Mitteln
nicht zahlungsfähig gewesen sei. Deshalb sei das Vermögen
der Versicherungsgesellschaften durch ..den Vertragsabschluß geschädigt worden. Diese Vermögensschädigung sei durch die Täuschungshandlung des Angeklagten verursacht, da bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. des Angeklagten die Gesellschaften die Verträge nicht abgeschlossen hätten.
Dies alles habe der Angeklagte gewußt, Der Angeklagte habe
auch die Absicht verfolgt, sich einen rechtswidrigen Vem mögensvorteil zu verachaffen. In seiner damals verzweifelten Vermögenslage hätten zwei Versicherungspolicen über
‚zusammen 150.000 DM mit Unfallzusatsversicherung in
gleicher Höhe einen erheblichen Wert gebabt, da sie den Kredit des Angeklagten wieder gehoben und vor allem in ihrer Eigenschaft als zu einen erheblichen Betrage beleihungsfähige Wertpapiere seine traurigg Vermögenslage
günstiger gestaltet hätten. Dies habe der Angeklagte erstrebt.
c) Die Verurteilung wegen Betruges kann nicht aufrechterhalten bleiben.
aa) Die. Strafkammer geht davon aus, daß das Vermögen der Versicherungsgesellschaften durch den Vertragsabschluß
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insoweit geschädigt ist, als ihnen Abschlußunkosten entstanden. Den vom Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil sieht sie in der Hebung seines Kredits durch Besitz der Versicherungspolice und in deren Beleihungsfähigkeit. Bei dieser Begründung fehlt es an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen Schaden und erstrebtem Vorteil. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn der Angeklagte gerade die Zahlung dieser Abschlußunkosten an sich oder Dritte erstrebt hätte, Soweit dabei Dritte in Betracht kommen, scheidet eine solche Absicht nach dem Sachverhalt aus. Der Angeklagte hat allerdings für sich selbst in beiden Fällen Abschlußprovisionen ausgehandelt. Die Strafkammer wird daher zu prüfen haben, ob die Täuschungshandlung des Angeklagten auch bezweckte, die Versicherungsgesellschaften zur Gewährung dieser Abschlußprovisionen, d.h. praktisch zum Erlaß eines Teils der ersten Jahresprämie zu veranlassen.
bb) Sollte die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte auch seine Abschlußprovisionen durch die Täuschungshandlung erstrebt hat, so wird sie sorgfältig prüfen müssen, ob die Angaben gegenüber den Versicherungsvertretern für die Versicherungsgesellschaften maßgebend waren. Die näheren Umstände legen eine solche Prüfung besonders nahe. Versicherungsvertreter sind im allgemeinen nicht Erfüllungsgehilfen von Versicherungsgesellschaften. In der Regel pflegen die Versicherungsgesellschaften in ihren Bedingungen ausdrücklich auszuschließen, daß mündliche Abreden irgendwelche Gültigkeit haben. Die Strafkammer wird daher zu prüfen haben, ob in den Versicherungsamträgen etwas von den Vermögensverhältnissen des Angeklagten stand, oder ob die Versicherungsvertreter bei Weitergabe der Versicherungsamträge den Versicherungsgesellschaften gegenüber die Angaben des Angeklagten erwähnt haben.
8.) Vollstreckungsvereitelung.
a) Der Angeklagte hatte im Mai 1952 zu notarieller Urkunde anerkannt, den Kindern AB aus der Auflösung
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ihrer Wertpapierkonten einen Betrag von 70.069,30 DM zuzüglich 4% Zinsen zu schulden, und hatte sich wegen dieses Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Ferner hatte der Angeklagte gegenüber Frau AED eine Schuld von 38.000 DM nebst 8% Zinsen anerkannt und sich ebenfalls der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Als dann der Vater des Angeklagten gegenüber den Kindern AU eine Schuld von 70.000 DM anerkannte und ihnen eine Hypothek bestellte, übereignete der Angeklagte zur Sicherung seinen, Vater für die diesen gegen. ihn entstandene Ausgleichsforderung sein gesamtes bewegliches Vermögen. Als Frau AMD Gegenstände bei dem Angeklagten auf Grund der erwähnten vollstreckbaren Urkunde pfändete, ließ der Angeklagte durch geinen Anwalt unter Bezugnahme auf die Sicherungsübereignung an seinen Vater intervenieren.
Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte den Sicherungsübereignungsvertrag mit seinem Vater in der Absicht geschlossen habe, die Befriedigung der Frau An zu verhindern.
Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die Feststellungen der Strafkammer. Daß auch pfändbare Sachen dem Vater übereignet waren, ergibt das Urteil eindeutig, da es u.a. von Wertsachen spricht.
Frau A nat am 6.2.1953 (Bd.IV Bl 195) Strafantrag gestellt. Aus dem Antrag geht hervor, daß sie von der
Sicherungsübereignung erst anläßlich der Pfändung vom 26.1.1953 erfähren hat; der Antrag ist also rechtzeitig.
B, , Die Revision der Staatsanwaltschaft
wendet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten in einigen Untreuefälien. Sie rügt nur Verletzung des Sachlichen Strafrechts. Sie ist t unbegründet.
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Der Angeklagte hat von dem Konto der Frau A außer den oben zu Nr 5) erwähnten 10.000 DM noch neun wcitere Abhebungen vorgenommen, ohne daß er sich in diesen Fällen Aufzeichnungen über die Verwendung der Geldbeträge angefertigt oder Bceloge darüber aufbewahrt hat. Die Strafkammer führt aus, über die Verwendungszwecke habe nichts festgestellt werden können. Es lasse sich daher nicht klären, ob der Angeklagte durch diese Pflichtverletzung irgendeinen Nachteil im Sinne des § 266 StGB für seine Treugeber herbeigeführt habe. In einem weiteren zur Anklage stehenden Fall lasse sich nicht mit Sicherheit foeststellen, ob der Angeklagte selbst oder Frau A das Geld abgehoben habe.
Die Staatsanwaltschaft sieht in diesen Ausführungen einen Widerspruch zu den Darlegungen der Strafkammer zu dem oben unter 5) behandelten Fall.
Kein Zweifel kann darüber bestehen, daß eine Verurteilung des Angeklagten in dem Fall nicht möglich war, in dem die Strafkammer nicht mit Sicherheit feststellen konnte, ob er selbst die Beträge abgehoben hat.
Aber auch in den übrigen Fällen ist der Freispruch des Angeklagten rechtlich nicht angreifbar. Abgesehen davon, daß schon die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Falle der Abhebung und Verwendung eines Betrages von 10.000 DM (oben Nr 5) nicht haltbar ist, kommt hier noch hinzu, daß mangels jeder näheren Peststellungsmöglichkeit offengeblieben ist, ob etwa der Angeklagte das Geld zu Barkäufen im Interesse des Nachlasses verwendet oder sogar an Frau A ausgehändigt hat. Daß die Strafkammer bei dieser Sachlage eine Vermögensschädigung der Erben AGB nicht angenommen hat, ist nicht zu beanstanden.
Nach alledem war der Angeklagte in den Fällen Praxisverkauf und Überwachung der Praxiseinnahmen sowie Abhebung der 10.000 DM vom Konto AB freizusprechen. In den Fällen N» und Gensralvollmacht war das Urteil im
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Schuldspruch zu berichtigen, im Falle des Betruges gegenüber den Versicherungsgesellschaften mußte es samt den Feststellungen aufgehoben werden.
Da nicht auszuschließen ist, daß der Strafausspruch in den übrigen Fällen durch die aufgehobenen Fälle be-
- einflußt ist, mußte eine Aufhebung im Strafausspruch in allen Fällen. erfolgen.
0x Di,Geier Dr.Koffka - " Schmidt ' Siemer Schmitt