Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 30.04.1952 – 5 StR 63/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 63/2. 2251 062 =
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schriftenmaler, zur Zeit Pensionsinhaber
Erich Hin aus LEE (EB), geboren am GE 1915 in OD,
wegen Untreue u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED irn ser Verhandlung Oberstaatsanwalt Dr. @EEEED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklasten Hp wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30.April 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte Hp wegen Untreue in drei Fällen, davon in einem Falle in Tat-
einheit mit Unterschlagung, sowie wegen Unterschlagung in einem weiteren Falle verurteilt ist,
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b) soweit der Angeklagte HoiilB wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in einen Falle sowie wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen verurteilt ist,
c) soweit Gesamtstrafen gebildet worden sind.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Flensburg zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe.
Das Landgericht hat den Angeklagten HE, der allein Revision eingelegt hat, wegen Untreue in drei Fällen - davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung -, wegen Unterschlagung in einem weiteren Falle, sowie wegen Anstiftung zur Urkundenunterdrückung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu Gelästrafen von 1000, 150 und 150 DM - ersatzweise für je 25 DM zu einem weiteren Tage Gefängnis - verurteilt. Die Untersuchungshaft ist angerechnet worden.
Ferner hat das Landgericht den Mitangeklagten Hoi a) als Mittäter HB: wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung,
b) als Gehilfen HB s wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen,
c) als den von HB angestifteten Täter wegen Urkundenunterdrückung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu Geld-- strafen von 1000, 100 und 100 DM - ersatzweise für je 25 DM zu einem weiteren Tage Gefängnis - verurteilt.
Die Revision des Angeklagten HB rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfole.
I.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revision keine Tatsachen angibt, in denen der Verfahrensverstoß liegen soll.
II.
Die Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung ist nicht angefochten, Beide Verteidiger des Angeklagten haben, jeder für sich, zunächst unbeschränkt Revision eingelegt. In der Refisionsbegründungeschrift des Rechtsanwalts Dr . VB wird Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange, also auch hinsichtlich der Urkundenunterdrückung beantragt.
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In der kevisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr LED wira die Revision dagegen auf die übrigen Fälle beschränkt. Da der Angeklagte diesen Verteidiger ausdrücklich ermächtigt hat, Rechtsmittel zurückzunehmen, ist die Beschränkung wirksam.
Ver Widerspruch zwischen den beiden Revisionsbegründungen ändert daran nichts. Der Angeklagte ist daher wegen Anstiftung zur Ur. kundenunterdrückung rechtskräftig zu zwei Monaten Gefängnis ver. urteilt. Auf diesen Fall kann der Senat deshalb nicht eingehen. Insbesondere kann nicht geprüft werden, ob dieser Fall unter das Straffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 fallen würde, wenn die übrigen Verurteilungen fortfielen. Die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes würde von der Rechtskraft des Urteils gedeckt werden.
III.
In den übrigen Fällen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.
1. Der Angeklagte HEED war Geschäftsführer beim Landesverband Schleswig-Holstein des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Er unterstand dem Vorstande des Landesverbandes, bestehend aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Schatzmeister und einem Justiziar. Dieser Vorstand, der ehrenamtlich tätig wer und nur von Zeit zu Zeit zusammentrat, ließ den Angeklagten völlig selbständig arbeiten. Der Mitangeklagte Ho iii leitete die Wirtschaftsabteilung des Landesverbandes, er war
an die Weisungen HOEEB: gebunden.
Die Währungsreform hatte dem Landesverband Verluste zugefügt. Um die Kassenlage zu verbessern, veranstaltete der Angeklagte HB Ende September 1948 u.a. ein Winzerfest. Der Vorstand genehmigte, daß HB 7000 DM aus der Kasse entnahm, um Wein anzuschaffen. Außerdem entnahm HEEEEB den Beständen des DRK zwanzig Zentner Zucker, um ihn gegen Wein einzutauschen. Er fuhr ins Rheinland, wo er mit verschiedenen Weinhändlern die entsprechenden Kauf- und Tauschverträge abschloß. Die 7000 DI übergab er dem Angeklagten HoEEB zegen Quittung; dieser fuhr mit dem Geld und dem Zucker ins Rheinland und holte den Wein ab. bei dem wWinzerfest wurde wider
Erwarten nur ein kleiner Teil des Weines abgesetzt. Der Rest
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wurde nach und nach verkauft, in der dauptsache gegen bar, zu einem kleineren Teil auch auf Raten. Auf diese Weise hat die Kasse die 7000 DM größtenteils bereits zurückerhalten; den Rest wird sie nach der Annahme des Landgerichts noch zurück-
‚erhalten.
-Die Strafkammer vermag nicht festzustellen, daß einer der deiden Angeklagten auch nur einen Teil des Geldes für sich verwendet hätte; sie stellt ausdrücklich fest, daß die Angeklagten sich Zucker nicht selbst zugeeignet haben. Sie hat den Angeflagten Hille in diesem Falle unter zwei anderen Gesichtspunkten wegen Untreue verurteilt.
a) Das Urteil stellt fest, daß Hop weder über das Geld noch Über die Weinbestände irgendwelche Belege angefertigt oder Abrechnungen vorgelegt habe. Dazu sei er jedoch als Empfänger der 7000 DM und als Leiter der Wirtschaftsabteilung verpflichtet gewesen. HMEB sei als Geschäftsführer für die Buchführung des Landesverbandes verantwortlich gewesen. ür habe deshalb Ho@lBs Buchführung überwachen müssen. Durch die Unterlassung sei der Vermögensstand des DRK verschleiert worden. Darin liege eine Vermögensgefährdung, die einer Vermögensbeschädigung gleichkomme. Beide Angeklagte seien sich ihrer Pflichtwidrigkeit bewußt gewesen. Sie hätten den Eintrift des Schadens nicht nur für möglich, sondern für wahrscheinlich gehalten und ihn in ihren Willen aufgenommen.
Diese Ausführungen leiden in zweifacher Hinsicht an kechtsirrtum.
Erstens ist der äußere Tatbestand des _Treubruchstatbestandes den Feststellungen nicht zu entnehmen. Allerdings kann unter Umständen eine fehlende oder unordentliche Buchführung unmittelbar wertmindernd auf das Vermögen des Treugebers einwirken. Das ist dann der Fall, wenn der Treugeber an der Geltendmachung berechtigter Ansprüche verhindert wird, weil er keine Übersicht über seinen wahren Vermögensstand hat und seine Ansprüche deshalb nicht erkennen kann. Das hat &as Leichsgericht in der Entscheidung JW 1937, 26987 näher dargelegt. üs bedarf also der Feststellung, daß der Treugeber einen berechtigten Anspruch gehabt hat, und daß er an dessen
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Geltendmachung verhindert worden ist. An beidem fehlt es hier. Das angefochtene Urteil sagst nicht, an welchen Anspruch des DRK hier gedacht ist. /nscheinend denkt die Strafkammer an einen Anspruch auf „rstattung von Jeträgen, die Ho nicht für wein ausgegeben, sondern anderweit verwendet oder noch in seinem Besitz hat. Gewiß können als geführdet auch solche Ans»rüche in Setracht kommen, die der Treugeber gegen den Täter selbst hat (RG JW 1936, 2319'?), Aber hier sind solche Ansprüche nicht festgestellt. Selbst wenn aber angenomz:en wird, HoiilB habe das Geld nicht in vollem Umfange bestimmungsgemäß verwendet, und der Landesverband habe deshalb Ansprüche gegen ihn, so ist er an ihrer Geltendmachung weder jetzt verhindert, noch
zu irgendeiner Zeit verhindert gewesen. Hoi hat - wie ausdrücklich festgestellt - über die 7000 DM sofort bei Lip“ fang auittiert. Die \uittung hat seitdem ständig in der Kasse gelegen. Der „andesverband konnte jederzeit überblicken, daß er einen Anspruch auf hkechnungslegung hatte. Diesen Anspruch konnte er immer geltend machen, und er kann ihn auch jetzt noch geltend machen. Der Landesverband ist auch zu keiner Zeit verhindert gewesen, Ho auf . Rückzahlung der 7000 DM in dem Umfange in Anspruch zu’ nehmen, in dem die Üechnungsleguns unterblieb. In einem Zivilprozeß hätte Ho die Beweislast dafür gehabt, daß
und wie er das Geld im einzelnen ordnungsmäßig verwendet hatte. Die Ungewißheit gefährdet deshalb nicht den Landesverband, sondern nur den Angeklagten HoiiiB selbst.
‚Zweitens ist auch der innere Tatbestand nicht ausreichend festgestellt. Das Urteil führt aus, die Angeklagten hätten den Schadenseintritt "in ihren Willen aufgenommen!. äiese Wendung genürt - jedenfalls soweit es sich um den Angeklagten U@EEMB nanaeit - nicht, um den bedingten Vorsatz darzutun. „Jenn die Strafkammer hat festgestellt, daß
HOEEEEB das ganze Winzerfest in der ausgesprochenen Absicht
veranstaltet hat, die Vermögenslage des DRK zu verbessern.
Nenn das der Beweggrund ist, und zwar der einzige Beweggrund,
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aus dem der Ingeklaste selbst die Initiative zu dem ganzen Unternehmen ergriffen hat, so 1ä3t sich damit die Annahme, daß er eine Schädigung nicht nur für möglich gehalten, sondern für den Tall ihres üSintritts auch innerlich gebilligt habe, nicht wohl vereinigen. in übrigen genügt es nicht, wenn der bedingte Vorsatz sich auf die Gefahr einer Vermögensbeschädigung bezieht (EG J5 1935, 29632°), Vielmehr muB der Täter erkennen,daß sein Verhalten unmittelbar nachteilige Folgen für den Treugeber hat, und mıß8 dies in seinen - mindestens bedingten - Vorsatz aufnehmen,
b) Weiterhin nimmt das angefochtene Urteil Untreue auch um deswillen an, weil der Angeklagte Zucker gegen ‘ein getauscht hat. Da der Zucker zur Tatzeit noch bewirtschaftet gewesen sei, habe es sich um ein verbotenes kKompensationsgeschäft gehandelt. Auf gesetz- und sittenwidrige Geschäfte habe sich die - sonst sehr weitgehende -— Vertretungsmacht des Angeklagten nicht erstreckt. Der Zucker des DAK sei zweckgebunden gewesen. Durch den Tausch sei er für die karitativen Aufgaben des DRk ausgefallen. Das der öchaden geldwertmäßig durch den ürwerb des Weines ausgeglichen worden sei, müsse deshalb außer Betracht bleiben. Jer Wein habe für die eigentlichen Betreuungsaufgaben des DRK keinen höheren Wert gehabt als der Zucker. Wan hätte Wein ‘ohne: Schwierigkeiten auch ohne Zucker, nur gesen Geld bekommen können. Aber auch bei rein wirtschaftlicher Betrachtung sei eine Vermögensgefährdung und damit eir Nachteil dadurch eingetreten, daß das Bekanntwerden derartiger Kompensationsgeschäfte zum Austritt von Mitgliedern aus dem DRK
und zu einem Rückgang der Spendenfreudigkeit hätte führen können. Diesen\achteil hätten die Angeklagten erkannt und "in ihren “illen aufgenommen".
Auch diese Ausführungen sind rechtsirrig.
Daß es sich um ein verbotenes Kompensationsgeschäft handelte, brachte für sich allein ın diesem Falle noch keine Vermögensbeschädigung mit sich. Zwar war das schuldrechtliche Geschäft nichtig. Das DRK erwarb also zunächst
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keinen gültigen Anspruch auf den «ein. Andererseits entstand für das DRK aber auch keine gültige Verpflichtung, den Zucker zu liefern. Die dinglichen Erfüllungsgeschäfte
- Übereignung des Zuckers und des Weines - sind offensicht.- lich gleichzeitig vorgenommen worden. Das DRK hat den Wein tatsächlich erhalten und verwertet. Daß der :lakel des Erwerbes eine praktische Gefährdung mit sich gebracht hätte, ist nicht ersichtlich, geschwei;ze denn, daß der Vorsatz der Angeklagten sich auf eine solche Gefährdung erstreckt hätte.
Gewiß war der Zucker in der Hand des DRK zweckgebunden, Das gilt aber für das ganze Vermögen des DRK, auch für das Geld. «enn der Vorstand der Landesgruppe, dem der Angeklagte HE unterstand, es für angängig hielt, unter Eingehung eines geschäftlichen wagnisses Geldmittel freizugeben, um durch Festveranstaltungen die Kassenlage zu verbessern, so brauchte der Angeklagte keine 3edenken zu haben, daß auch die Verwendung anderer Bestandteile des zweckgebundenen Vermögens im Sinne des Treugebers lag.
Vor allem aber trifft es nicht zu, daß der Zucker für das DRK mehr bedeutet hätte als der darin verkörperte Geldwert. Das DRK hatte, wie die Strafkammer feststellt, erhebliche Zuckermengen gegen Geld kaufen können, Der Angeklagte durfte also davon ausgehen, da3 nach def erwarteten Verbesserung der kassenlage gleiche oder auch größere Zuckermengen wiederbeschafft werden könnten. Untreue ist ein reines Vermögensdelikt. Andere Gesichtspunkte als die geldwertmäßigen scheiden hier deshalb aus. Der Angeklagte erwarb den Wein, soweit er bezahlt wurde, zum Preis von 3 DM je Liter, während beim Tausch 3 Pfund Zucker je Liter gegeben wurden. Geldwertmäßig stand das DRK sich bei den Tauschgeschäften also ungleich besser als beim ürwerb gegen bar.
Ob der Austritt von Mitgliedern und das Nachlassen der Spendenfreudigkeit unter den Umständen dieses Falles als Vermögensnachteil angesehen werden kann, bedarf keiner Untersuchung. &s ist nicht denkbar, da3 der Vorsatz des An-
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geklagten derartige Folgen mitumfaßt haben könnte. Die gegenteilige Annahme der Strafkammer kann nur auf einer Verkennung des Vorsatzbegriffes beruhen. Zum bedingten Vorsatz gehört, daß der Täter eine als möglich vorgestellte Folge innerlich billigt. Wenn der Angeklagte den kintritt eines Vermögensschadens für das DEX innerlich gebilligt pätte, so ist unerfindlich, warum er sich aus eigenem Antrieb die umfangreiche Arbeit aufgebürdet haben sollte,
die wit der Vorbereitung des Winzerfestes verbunden war. Denn daß er daran ein anderes Interesse gehabt hätte, als’ das, die Vermögensverhältnisse des DRK zu verbessern, nimmt das Landgericht nicht an. ‘jeiterhin hätte sich der Angeklagte, um insoweit mit bedingtem Vorsatz zu handeln, vorstellen müssen, daß seine verbotenen und strafbaren Kompensationsgeschäfte bekannt werden würden. Es ist nicht denkbar, daß jemand den Eintritt einer solchen Folge billigt, selbst wenn er sie für möglich hält. Das wäre gleichbedeu- ' tend mit der Annahme, daß er seine eigene Bestrafung wegen Wirtschaftsverbrechens von vornherein innerlich gebilligt hätte.
c) Auf den vorstehend erörterten Rechtsfehlern beruht auch die Verurteilung des Angeklasten HoiiB. Sie kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil er wegen Beihilfe zu einer Tat verurteilt worden ist, die rechtsirrtümlich als strafhar angesehen wurde. Gemäß § 357 StPO ist das Urteil insoweit auch gegen ihn aufzuheben.
d) Bei der erneuten Verhandlung wird zu prüfen sein, ob die Angeklagten sich einer “irtschaftsstraftat schuldig gemacht haben,
2, Im April 1948 benötigte die Firma Ggimeinen Lagerxaum für Wollstoffe. Nach Verhandlungen mit den beiden Angeklagten schloß HOME nanens des DRK einen Vertrag mit. der Firma GB, wonach die Firma 86 Ballen Tuch in Räumen: des DRK einlagern und "als Untschädigung für die Bemühungen" etwa 480 m Stoff liefern sollte. Als die Firma den Stoff im.
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August 1948 wieder abholte, ließ sie vereinbarungsgemäß
450 m Stoff zurück. Die Angeklagten teilten sich den Stoff, verkauften ihn und verbrauchten den Erlös. Die Strafkammer hat sie in diesem Falle wegen gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bestraft. Sie nismt an, daß der Vertrag mit dem Landesverband des DRK
und nicht mit den Angeklagten persönlich zustandegekommen sei. Gew habe nur mit dem DRK abschließen wollen, weil aäie Angeklagten persönlich ihm nicht sicher genug gewesen seien. Auch seien Räume des DRE und nicht Räume der Angeklagten zur Verfügung gestellt worden. Der Vertrag sei zwar zunächst nichtig gewesen, weil der Stoff bewirtschaftet /ühd nicht zum Gegenstand entgeltlicher Geschäfte gemacht werden durfte. Im August habe die Verbrauchsregelung aber nur noch für Letztverbraucher bestanden; vom Einzelhandel ab sei der Bezug von Spinnstoffen frei gewesen. Das DRK sei kein Letztverbraucher, sondern stehe einem bEinzelhändler gleich. Der Vertrag sei deshalb durch die beiderseitige, ordnungsgemäße Erfüllung bestätigt worden und dadurch gültig geworden. Der Lendesverband habe Eigentum an den Stoffen erworben.
Diese Ausführungen tragen die Verurteilung nicht.
Die Annahme, daß der Vertrag zwischen ip und dem DRK (nicht zwischen GggWp und den Angeklagten) zustandegekommen sei, ist nicht hinreichend damit begründet, daß Gew nur mit dem DRK abschließen wollte, und daß es sich um Räume des DRK handelte. Es genügt auch nicht, daß - wie den Feststellungen weiterhin entnommen werden kann - die Angeklagten beim Vertragsschluß im Namen des DRK aufgetreten sind.
Vielmehr würde erforderlich sein, daß die Angeklagten die zu diesem Geschäft erforderliche Vertretungsmacht gehabt hätten. Das Landgericht führt an anderer Stelle des Urteils mit Recht aus, daß die Vertretungsmacht des Angeklagten HOEEEEEB durch Gesetz und gute Sitten beschränkt gewesen sei, und daß er "auch bei seiner Stellung” keine gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Geschäfte machen durfte. Freilich war der Vertrag zunächst ohnehin unwirksam. Da das Land-
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gericht aber eine Heilung dieser Unwirksamkeit annimmt,
u kann es darauf ankomzen, wer die Parteien dieses unwirk-
sanen Vertrages waren. Weder der stillschweigende oder selbst der ausdrücklich erklärte Wille Gggmps, noch das Handeln der Angeklagten im Namen des DEREK konnte das DRK zur Vertragspartei machen, wenn den Angeklasten die Vertretungsmacht fehlte. Es bedarf aber auch der Erörterung, ob Gm» den Mangel der Vertretungsmacht nicht erkennen mußte und erkannt hat, und ob nicht im beiderseitigen Sinverständnis das DRK nur zum Schein als Vertragspartei angegeben wurde. ° Diese Frage gilt auch für die spätere Bestätigung des Vertrages. Da der Vertrag ursprünglich unwirksam war, kommt es darauf an, in wessen Namen er bestätigt wurde. Eine Bestätigung im Namen des DRK hätte nicht nur die auf dem gesetzlichen Verbot, sondern auch die auf dem Mangel der Vertretungsmacht beruhende Unwirksamkeit heilen können. Die vertraglichen Ansprüche der Firma GB waren inzwischen erfüllt. Der wunsch nach geschäftlicher Sicherheit brauchte für CB also kein Grund mehr zu sein, nur mit dem DRK abzuschließen. Unter diesen Umständen kann es für die “rage, wer als Vertragspartei anzusehen ist, entscheidend darauf ankommen, ob GB im August 1948 die 480 m Stoff den Angekleagten zukommen lassen wollte. Wenn gewisse Erklärungen Geimes, die hierauf hindeuten, nach der bisherigen Auf- . fassung der Strafkammer diesen Schluß auch nicht "zwingend zulassen", so können sie doch für die vom Tatrichter zu
“ treffende Feststellung eine größere Bedeutung gewinnen,
nachdem klargestellt ist, daß es nicht auf den Parteiwillen vom April, sondern auf den vom August ankommt.
Die Angeklagten würden allerdings, wenn sie selbst Vertragsparteien waren, unbefugt über die Räume des DRK verfügt haben. Darin wäre aber eine Unterschlagung überhaupt nicht und eine Untreue nur dann zu finden, wenn das DRK dadurch einen Vermögensnachteil erlitten hätte. Das müßte gegebenenfalls aufgeklärt werden.
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Auf dem erörterten .echtsirrtum beruht die Verurtei.
lung HoiiiBs ebenso wie die des Xevisionsführers Ian.
Gemäß § 357 StPO ist das Urteil gegen Hollstein auch insoweit mit aufzuheben.
3. Beim Ausscheiden aus dem Landesverband verlangte der Angeklagte HOEEEEB von dem dort beschäftigten Zeugen Meg Aieser möge das Autoradiogerät aus dem Volkswagen des Landesverbandes ausbauen und es ihm, dem Angeklasten übergeben, da es ihm gehöre. Me erkundigte sich bei, seinem Vorgesetzten, dem Zeu;en Haie, wie er sich verhalten solle. Ha@efraste den Angeklagten Ho nach den üigentumsverhältnissen und erhielt die Auskunft, das Gerät gehöre dem Landesverband. Trotzdem wies er im an, das Gerät auszubauen und es erst einmal dem Angeklagten HE zu übergeben. uw gab es bei der ühefrau ‚des Angeklagten ab. Dieser hatte es inzwischen ver;essen, über ein halbes Jahr darauf, nachdem er bereits von Kiel nach List auf Sylt umgezogen war, sah er das Gerät wieder. sr nahm es auf einer Fahrt mit nach Süddeutschland, um es dort durch einen Fachmann in seinen eigenen Volkswagen einbauen zu lassen. Dazu kaı es jedoch nicht.
Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesem Falle wegen Unterschlagung verurteilt, weil er den Entschluß, : sich das Gerät zuzueignen, durch dessen Hitnahme zum Zwecke des Einbaus zu erkennen gegeben habe.
biese Verurteilung kann keinen Bestand haben. Die
‚Strafkammer erörtert nicht, welche Stellung der Zeuge Hagi beim Landesverband hatte, und ob er zu einer Verfügung über
das Gerät ermächtigt war. Anscheinend hat aber ww ihn und hat auch er sich selbst dazu für ermächtigt gehalten. 8 liegt deshalb sehr nahe, daß auch der Angeklagte den Zeugen HaiB als berechtigt angsehen hat, über das Gerät zu verfügen. Daran, daß dem Angeklagten bei seinem Ausscheiden ein solches Gerät mitgegeben wurde, ist kaum etwas Auffälliges, wenn berücksichtigt wird, welche weitgehenden
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Zugeständnisse ihm der Vorstand im übrigen gemacht hatte. Denn dabei erhielt UWE unter anderem auch einen Volks-
wagen .
Zum mindesten ist nicht dargetan, daß der Angeklagte den Vorsatz hatte, sich das Gerät rechtswidrig zuzueignen. In dem bloßen Einbau konnte eine rechtswidrige Zueignung schon deshalb nicht liegen, weil HefiilB ihm das Gerät, wenn nicht übereignet, so doch übergeben hatte. Das kann, soweit bisher ersichtlich, kaum zu einem anderen Zweck geschehen sein als zum Einbau in den Jagen des Angeklasten; das ergibt sich schon daraus, daß es ein Autoradiogerät war. Noch weniger kann also eine Zueignungshandlung darin erblickt werden, daß der Angeklagte das Gerät nur zum Zwecke des linbaus mit auf die Keise nahn.
Die Strafkammer hat für diesen Fall eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis ausgeworfen, ohne gemäß § 27b StGB zu erörtern, ob der Strafzweck nicht durch eine Gelästrafe erreicht werden kann. Das wird, wenn es wieder zur Verurteilung kommen sollte, nachzuholen sein.
4. Von Anfang 1947 bis Ende 1948 führte der Tischlerneister KB gegen normales Entgelt eine Reihe von Arbeiten für das DRK aus. Unter anderem richtete er das üäinderheim des DRK in WOEEEED (Adi) her, so daß es wieder benutzbar wurde, auch lieferte er Büromöbel. Vom Sommer 1947 bis zum Sommer 1948 erhielt KGB auf Anordnung des Angeklagten Hl wöchentlich etwa 25 kg Lebensmittel aller Art, einmal auch einen Zentner Zucker, umsonst aus den Beständen des DRK. Km tauschte den Zucker . gegen Möbelbeschläge ein; die übrigen Lebensmittel verteilte er zum Teil an seine Arbeiter, zum Teil behielt er sie ‘ für sich.
Die Strafkammer erblickt in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue.
Das ist schon hinsichtlich des äußeren Tatbestandes
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nicht unbedenklich. Zu Unrecht bezeichnet die Strafkammer es als unerheblich, ob durch das Verhalten des Angeklagten das Kinderheim früher fertiggeworden ist. zerade darauf kommt es für die Beurteilung der Frage an, ob dem DRK ein Vermögensschaden entstanden ist. Die Auffassung, daß ein Nachteil allein schon in der Fortgabe der Lebensmittel gelegen habe, die dadurch den Betreuungsaufgaben des DRK entzogen worden seien, ist allzu eng. Gerade zu diesen Betreuungsaufgaben gehörte auch die Unterbringung von Kindern. Es war eine Frage des Ermessens, ob es angebracht schien, auf . eine gewisse Menge von Lebensmitteln zu verzichten und dafür die Unterbringung der Kinder zu beschleunigen. Soweit eine Vermögensminderung gerade dadurch entstand, daß Aufwendungen gemacht wurden, die -— sei es auch nur mittelbar — den eigentlichen Betreuungsaufgaben zugutekommen sollten, kann nicht von einer Vermögensschädigung im Sinne des § 266 StGB die Rede sein. Die Zweckgebundenheit des DRK-Vermögens bestand gerade darin, daß es im Dienste solcher Aufgaben vermindert werden durfte und sollte. Erst soweit die Grenzen des Angemessenen dabei überschritten wurden, kann von einer Vermögensschädigung gesprochen werden. Sie setzt dann aber voraus, daß sich das Vermögen noch über die angemessenen Aufwendungen hinaus geldwertmäßig vermindert hat; dabei müssen etwa erzielte Vermögensvorteile berücksicht werden.
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Zum inneren Tatbestand mıß geprüft werden, ob der Angeklagte nicht Grund hatte, an das Einverständnis des Treugebers zu glauben. In diesem Zusemmenhange ist folgendes hervorzuheben. Dem Vorstand gehörten nacheinander ein Rechtsanwalt, ein Oberstadtdirektor und ein Handgerichtsdirektor als Justiziare an. Es wird geprüft werden müssen, ob diese Persönlichkeiten sich etwa überhaupt nicht um diese Vorgänge gekümmert haben, und »ei.che Folgerungen sich für den Angeklagten daraus ergaben. Es ist zu fragen, ob für ihn nicht die Vorstellung nahelag, da3 die Mitglieder des Vorstandes bei ihrer Stellung im öffentlichen Leben zwar nicht
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gern ausdrücklich mit seinen etwas gewagten und bedenklichen Geschäften befaßt werden wollten, daß es ihnen aber im Grunde recht war, in seiner Person jemanden zu haben, der ihnen solche Dinge abnahm. Auf eine solche Betrachtungsweise leiten vor allem die Feststellungen hin, die das Landgericht über die allgemeine Intwicklung des Landesverbandes während der Beschäftigungszeit des Angeklagten trifft. Schon vor dem i.August 1946 hatte der damalige Präsident des Landesverbandes, Professor Dr.Kigp, Heinungsverschiedenheiten mit dem Angeklagten gehabt, weil dessen besondere “rt von Geschäftstüchtigkeit ihm nicht recht zum DRK zu passen schien. Nicht der Angeklagte, sondern KigWBhatte dann ausscheiden müssen. Klge gab einem der verbleibenden Vorstandsmitglieder den Rat, den Angeklagten "etwas zu zügeln und ihm nicht zu viele Vollmachten zu geben". Im unmittelbaren Anschluß daran stellt das Urteil fest, daß der neue Vorstand dem Angeklagten "praktisch unbeschränkte Vollmacht"gab. Es wird zu prüfen sein, ob das auf den Angeklagten nicht wie eine Antwort auf die "Bedenklichkeiten" KigBs wirken konnte. Uan war dann mit der "Gewandtheit" und dem "hervorragenden Organisationstalent" des Angeklagten "sehr zufrieden", Später fiel aber auch dem neuen Präsidenten des Landesverbandes unangenehm auf, daß der Angeklagte "in der Zeit vor der Währungsreform in Kreisen verkehrte, die Geld im Überfluß hatten und sich alles leisten konnten". Der Präsident befürchtete davon eine Minderung des Ansehens des DRK; darüber kam es auch zu persönlichen Zwistigkeiten zwischen ihm und dem Angeklagten. Gleichwohl gelang es dem Präsidenten nicht, im Vorstande die Entlassung des Angeklagten durchzusetzen. zrst Anfang 1950 trennte man sich von ihm, und zwar unter sehr entgegenkommenden Bedingungen.
Unter diesen Umständen wird das Landgericht eingehend untersuchen und begründen müssen, ob der Angeklagte den Vor-
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satz hatte, Gem wahren Willen des Vorstandes zuwiderzuhandeln, mit anderen ilorten, ob er nicht an eine Einwilligung des Verletzten glauben mußte und geglaubt hat.
"Die Verurteilung des Angeklagten Hoi wegen Beihilfe ist gemäß § 357 StPO ebenfalls aufzuheben.
Dr. Neumann Sarstedt Ir. Waschow
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