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BGH Entscheidung vom 20.08.1953 – 2 StR 250/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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str 250/53 N,

In Nanen des Velkes

In der Strafsache

gegen

den landwirtschaftlichen Arbeiter Helmut Fritz 5 u»

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Steuerhinterziehung pp:

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen

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habens

Bundesrichter Henneka als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter,

Landgserichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16, Januar 953 wird verworfTen-

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerde-

führer.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte SB ist durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzten Betrugs in sechs Fällen, ferner wegen fortigesetzter Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in fünf Fällen und wegen Urkundenbeseitigung im Amt in zwei Fällen zu einer Gesamtsvrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefänsnis sowie zu fünf Geldstrafen von 60 DM, 40 DM und dreimal 50 DM, hilfsweise zu einem Tag Gefängnis für je

20 Di verurteilt worden.

Hinsichtlich der ihm in der Anklage zur Last gelegten fortgesetzten geschäftsmässigen Hilfe in Steuersachen hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung

eingestellt.

Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrens-

und des sachlichen Rechis.

1.) Die Revision macht geltend, das Verfahren wegen der fortgesetzten geschäftsmässigen Hilfeleistung in Steuersachen hätte nicht eingestellt werden dürfen. Vieijmehr hätte der Angeklagte von dieser Straftat freigesprochen werden müssen. Diese Rüge geht fehl.

Auf Grund der Rechtsprechung des Reichsgerichts (NESt Bd 41 S 167) das bei Abschluss der Hauptverhandlung zu ergehen hat, im Falle der Verjährung keine Freisprechung erfolgen darf, sondern wegen des Prozesshindernisses der Ver-

ist anerkannt, dass in dem Urteil,

jährung die Üinstellung des Verfahrens erfolgen muss. Das ist auch hier geschehen. Wenn sich die Kevision da-

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gebracht ist, der Angeklagte habe sich in den Fällen big) 5 auch eines Verstoßes gegen § 107 a RAbgO schuidig gemacht, so darf nicht verkannt werden, dass im Falle der Verjährung die Gründe eines Urteils keine Sachentscheidung treffen können, also auch hier durch die Bemerkung in den Gründen kein Schuldspruch erfolgt ist. Vielmehr kann die bezeichnete Ausdrucksweise in den Urteilsgründen zwanglos nur dahin verstanden werden, dass dieses strafbare Tun des Angeklagten jedenfails veriährt sei. In den Urtbeilsgründen sind ja auch nicht die Tatsachen erschöpfend angegeben worden, die in dem einzelnen in Betracht kommenden Falle die gesetzlichen Merkmale der von der Anklage behaupteten strafbaren Handlung ergeben und diese auf solche Weise darstellen. In dem Urteilstenor ist die Straftat zudem ganz richtig nur eis eine soiche be-

zeichnet, die dem Angeklagten zur Last gelegt worden ist.

2.) Des weiteren wird von der Revision gerügt. dass

die sechs Fälle des Betrugs nicht auf Grund des Gesamtvorsatzes des Angeklagten zu einer einzigen fortgesetzten Handlung zusammengefasst worden sind, Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision indessen mit den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer in Widerspruch, Denn in dem angefochtenen Urteil ist an verschiedenen Stellen in den Gründen (S 10, 14) deutlich festgestellt, dass sich der Gesamtvorsatz des Angeklagten jeweils nur auf sein Verhalten gegenüber dem einzelnen Steuerpflichtigen erstreckte, der sich bereit fand, ihm vertrauensvoll Geldbeträge auszuhändigen, Dieser auf. das Verhalten des Angeklagten dem einzelnen Geschädigten gegenüber beschränkte Gesamtvorsatz ist auch hinsichtlich der fortgesetzten Urkundenunterdrückung gemäss § 274 StGB fes gestellt. Die Strafkammer hält sich hei ihrer Beweiswür-

digung im Rahmen des ihr zustehenden richterlichen Er-

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messens. Ein allgemeiner Entschluss, bei jeder sich bietenden Gelegenheit bestimmte Straftaten zu verwirklichen, ist noch nicht der Vorsatz zur Begehung einer fortgesetzten Handlung. Der Gesamtvorsatz hat ven vornherein die ven ihm erfassten Straftaten so zu umgrenzen, dass schon mit ihm die einheitliche Handlung zu übersehen ist, die alsdann dem Vorsatz entsprechend verwirklicht wird

(BGHS% 1, 313, 315). Die Strafkammer hat diese Feststellung mit Wirkung für alle Straftaten des Betrugs als

einer fortgesetzten Bandlung auf Grund ihres Beweisergeb-

nisses cfTenbar nicht treffen können. Ihre tatsächliche

Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend.

3.) Die Revision ist der Meinung, dass in den Verurteilungsfällen nicht Betrug, sondern höchstens Unterschlagung hätte angenommen werden dürfen. Denn es fehle die Täuschungshandlung. Diese sei jedenfalls von dem Landgericht in keinem falle festgestelit worden.

Das angefochtene Urteil stellt fest (S 5), dass der Angeklagte bei der an ihn gerichteten Bitte, das Geld für das Finanzamt mitzunehmen, erkannt hat, dass er auf diese Weise sich unrechtmässig in den Besitz von Geldern setzen könne, und sich bereit erklärte, diesen Auftrag auszuführen. In dem sich anschliessenden Satz des Urteils ist dann ausdrücklich gesagt, dass er das Geld für sich verbrauchte, wie er es schon vor der Annahme des Geldbetrages sich vorgenommen hatte. In entsprechender Weise ist der Vorsatz des Angeklagten in den übrigen Betrugsfällen von der Strafkammer festgestellt worden. Tie Täuschungshandlung des Angeklagten bestand mithin in allen Fällen darin, dass er, wenn nicht ausdrücklich mit Worten,so doch Aurch sein Verhal-

ten, den ihn ansprechenden Steverpflichtigen gegenüber

in

Jeweiis zum Ausdruck brachte, er werde den ihm erteilten Auftrag zur Übermittlung des Geldes an das Finanzamt

auch ausführen. Dabei hatte er in allen Fällen von vernherein die Absicht, dies nicht zu tun, vielmehr war er schon entschlossen, das Geld für sich zu verwenden. Ss kann nicht zweifelhaft sein, dass die Vorspiegeiung einer falschen Tatsache auch auf diese Weise, durch sch lüssige Handlungen erfolgen kann (vgl RGSt 62, 416). Bei diesem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt is die Verurteilung wegen Betrugs rechtlich nicht zu bean-

standen

4.) Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils stimmten nicht in allen ihren Teilen mit dem Srgebnis der Hauptverhandlung überein. Denn das ist keine Rechtsrüge, scndern gegenüber dem Inhalt des Urteils ein abweichendes tatsächliches Verbringen. Ersichtlich hat aber die Strafkammer mit der Bemerkung in ihren Urteil, dass der Angeklagte die ihm übergebenen Steuervorauszahlungserklärungen wegwarf,' auch dissen Sechrerhalt nicht

allgemein als gegeben hinstellen wollen, Denn es ist an-

schliessend wiederholt von der Urkundenunterdrückung und von der Unterdrückung von Urkunden die Rede. Urkundenunterdrückung ist aber schen dann gegeben, wenn die Urkunde der Jenützung eines anderen entzogen worden ist, wobei ein dauerndes Vorenthalten nicht Voraussetzung ist (RGSt 57, 312). Mithin war die Straftat auch in den Fällen verwirklicht, in denen der Angeklagte noch bei

seiner Dienstentlassung die Steuervorauszahlunssanmelu

>) dungen in seiner Brieftasche hatte, Die Bejahung der inneren Tatseite ist durch die Feststellung des angefochtenen Urteils gegeben, dass der Angeklagte so ge-

handelt hat in der Absicht, jeweils dem Steuerpflichti-

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gen Nachteile zuzufügen. Denn es wird dazu näher ausgeführt, dass der von den Angeklagten dabei beabsichtigte Nachteil für die Steuerpflichtigen darin bestanden hai, dass auf diese Weise die Verfehlungen des Angeklagten unentdeckt blieben und gleichzeitig die Stenerpflichtigen gehindert wurden, den Angeklagten wegen seiner Verfehlunsen in Anspruch zu nehmen, ferner aber auch, dass die Steuerpflichtigen veranlasst wurden, den Angeklagten weiterhin ihre Gelder anzuvertrauen, ohne ihre Steuerschuld dadurch loszuwerden,

5.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, dass im Gegen-

satz zu den: Urteilsgründen die Urteilsformel keine

fortgesetzte Steuerhinterziehung feststelle, Denn der

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dort gegebene Ausspruch "..,. ferner wegen fortgesetzter

Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit Steuerhinter-

ziehung in fünf Fällen ...." kann zwanglos nur dahin E verstanden werden, dass die fortgesetzte Tat in "Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung" %

bestanden hat. Wenn bei dieser Auslegung noch irgendein

Zweifel möglich wäre, ist er durch die Urteiissründe ohne weiteres behoben, wie auch die Revision selbst anerkennt;

6.) Das Vorbringen der Revisicn, mit dem sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten aus 5 348 Abs 2 StGB wendet, muss erfolglos bleiben, Die Urteilsgründe ergeben, dass im Falle B Oo3<,) der Voellziehungsbeante des Finanzantes dem Angeklagten die Rückstanäsanzeige ausgehändigt hat, weil dieser nach seinen Angaben eine Stundungsverfügung darauf vermerken musste. Wenn die Strafkammer daraus folgert, dass die Urkunde dem Angeklagten

amtlich anvertraut war, so ist das rechtlich zutreffend,

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Im Falle KW s::ei1t die Strafkammer fest, dass es Aufgahe des Angeklagten war, die ergangene Stundungs- 1% verfügung dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, dass er ; dies aber unterliess, vielmehr die Stundungsverfügung selbst und den für den Steuerpflichtigen bestimnten 4 Durchschlag aus der Steuerakte herausnahm und die Ur-

kunden zu sich in die Brieftasche steckte, wo er sie

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noch hatte, als der Angeklagte wegen seiner Straftat zur Sache vernommen wurde. Dabei stellte sich auch heraus, dass der Angeklagte vier Steuervoranmeidungen für 1948, die KB :ın übergeben hatte, bei sich in der Erieftasche trug. Diese Voranmeldungen hatte der

Angeklagte aus der Sieuerakve entfernt,

Wenn die Strafkammer in diesen beiden Fällen ein vorsätzliches Beiseiteschaffen der Urkunden angenonnen hat, damit also bejaht hat, dass der Angeklagte mit der Absicht gehandelt hat, den amtlichen Gewahrsan aufzuheben, sc ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es kann nach den Feststellungen der Strafkammer nicht zweifelhaft sein, dass der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, gerade die amtliche Aufbewahrung der Urkunden als solche und die davon abhängige jederzeiiige Gebrauchsbereitschaft der Urkunden im besonderen

durch Wegstecken in seine Brieftasche auszuschliessen.

7.) Die Revision bemängelt dann schliesslich noch die Strafzumessungsgründe der Strafkammer als rechtlich fehlerhaft, Zufolge der zwingenden Vorschrift des § 267 Abs 3 StPO sind die bestimmenden Strafzunessungsgrüände in den Urteilsgründen anzuführen. Dieser ?£licht hat

das Gericht genügt. Hit der Behauptung, gewisse Straf-

zZumessungsgründe seien von der Strafkammer bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden, kann die

tevislion nicht gehört werden. Dem Yrmessen der Strar-

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kammer war es auch überlassen, ob sie dem Angeklagten mildernde Umstände zubilligen wollte oder nicht. Sie hatte keine Veranlassung, diese Frage in den Urteilsgründen ausdrücklich zu erörtern. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls ist ein Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände für den Angeklagten nicht gestellt worden. Der Antrag auf "milde Beurteilung", den der Verteidiger stellte, ist kein Antrag auf Zubilligung nildernder Umstände, mit dem zum Ausdruck kommen muss. dass die Strafe für den Angeklagten dem für den Fall der Zubilligung riidernder Umstände geänderten Strafrahmen entnommen werden soll. Within ist es kein Rechtsverstoss, dass die Strafkammer ohne rähere „srörterung hierüber im Urteil dem Angeklagten keine mildernden Unstände zugebilligt hat.

BR Henneka ist beurlaubt und

ortsabwesend und daher an der Dr, Peetz Baldus Unterschrift verhindert.

Dr, Peetz Dr. Arndt Menges