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BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 4 StR 61/53

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Georg 5

aus HOEEEEEEED, geboren ar EEE 1927 in zu,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter KNartin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Oktober 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe:s

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Der Angeklagte entwendete Kupferdraht einmal aus einer Kabelleitung eines RAF-Flugplatzes und wiederholt aus Freileitungen, die bäuerliche Anwesen mit Strön versorgen. In allen Fällen half ihm sein Bruder Gottfried Sum entweder beim Schneiden oder Aufrollen oder aber beim Verbringen des Diebesgutes vom Tatort. Die - britische Besatzungsmacht hat die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit durch deutsche Gerichte genehmigt,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls (§§ 242, 47 StGB) und wegen eines fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (§§ 242, 243, 47 StGB, § 17 UnedlietG) zu Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte gemäss § 32 StGB aberkannt und nach § 248 StGB die Polizeiaufsicht für zulässig erachtet.

Die Revision des Angeklagten beanstendet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage gegen den Angeklagten und gegen seinen Bruder Gottfried erhoben. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch zu flüchten, so dass die Strafkammer die Hauptverhandlung vom 7. Kärz 1952 nur gegen Gottfried SB durchführen konnte. Dieser war geständig und wurde auf Grund eigener Angaben rechtskräftig verurteilt. In der Hauptverhandlung hatte er den flüchtigen Beschwerdeführer in all den Fällen belastet, in denen dieser nunmehr eines Diebstahls für überführt erachtet worden ist, obwohl er selbst jede Beteiligung an den Taten in der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung leugnete. In ihr sollte Gottfried Sup =1s Zeuge vernommen werden; er verweigerte jedoch seine Aus-

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sage gemäss § 52 Nr 3 StPO. Die Strafkammer verlas alsdann das rechtskräftige Urteil gegen Gottfried vom 7. üärz

1952 und verwertete es neben anderen Beweisanzeichen

zur Überführung des Beschwerdeführers.

Diese Verlesung verstiess nicht, wie die Verteidigung meint, gegen § 252 StPO; denn dieser befasst sich ausschliesslich mit den Niederschriften, die über die frühere Aussage des Zeugen vorliegen. nicht aber mit sonstigen, eine Erklärung enthaltenden Urkunden. Vielmehr erkennt § 249 StPO gerade früher ergangene Strafurteile als Beweismittel ausdrücklicn an; wenn diese auch in erster Linie zum Nachweis dafür dienen sollen, dass in früheren Entscheidungen gewisse Tatsachen aus bestimmten Gründen für festgestellt erachtet worden sind, so ist doch dem richterlichen Ermessen, noch darüber hinausgehend dem inhalt früherer Urteile eine“ massgebende Bedeutung für die nunmehrige Entscheidung beizwlegen. keine gesetzliche Schranke gezogen (RG Archiv für Strafrecht Bd 68 S 357 und die dort angeführten Entscheidungen).

Auch gegen die Art der Verwertung des rechtskräftigen Urteils bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Wenn das angefochtene Urteil den Sachverhalt aus dem früheren Erkenntnis lediglich deshalb seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, weil er dort festgestellt ist, so wäre dies allerdings fehlerhaft; denn jeder Richter hat sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme seine eigene Überzeugung zu bilden (RG JW 1935, 3395 Nr 30). In der Art, die zubeanstanden gewesen wäre, ist die Strafkammer jedoch nicht verfahren. Die Revision übersieht, dass eine Reihe weiterer auf die Tatnähe des Angeklagten deutender Beweisanzeichen dem Vorderrichter

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“ die Jberzeugung vermittelt hat, dass jene Feststellungen über die hHitwirkung des Beschwerdeführers auch dem Tatablauf entsprechen; er hat in diesem Zusammenhang z.3. hervorgehoben: die anfängliche Schonung des Beschwerdeführers äurch seiner. Bruder Gottfried im Ermittlungsverfahren,

das gute und vertraute Verhältnis der Brüder, die Flucht des Angeklagten aus dem Polizeigewahrsan, seine Beteiligung beim Absatz der Beute, seine grossen Geldausgaben

und den Besitz von gestohlenem Kupferdraht, seine kriminelle, zu Eigentumsverbrechen neigende Veranlagung. Auch die plötzliche Aussrgeverweigerung Konnte das Landgericht bei diesem Sachverhalt als ein Beweisanzeichen dafür verwerten, dass Gottfried SED seinen Mittäter schonen wollte (BGHSt 2, 351). Bei der Bildung seiner eigenen,

aus diesen Beweistatsachen geschöpften Überzeugung durfte das Landgericht nach dem Grundsatz freier Beweiswüräigung es verwerten, dass die eingehende Darstellung, die Gottfried SCHERE ir Ger früheren Hauptverhanälung über die Art der Tatausführung gegeben hatte, in einem den Beschwerdeführer belastenden Sinne beurteilt worden sind, nachdem der Zeuge sich ausschwieg (RGSt 60, 297; ferner wachweisungen bei Löwe-Rosenberg, § 249 Anm 8 c; Schwarz, Ann 1A b).

Die weiteren Verfahrensbeschwerden, die der Angeklagte zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 29. Dezember 1952 ergänzend vorgebracht hat, sind verspätet. Der „iedereinsetzungsbeschluss des Senats von 1. April 1955 bezieht sich nur auf die Revisionsbegründung vom 24, Dezember, die ohne Verschulden des Verteidigers trotz rechtzeitiger Aufgabe zur Post verspätet beir Landgericht eingegangen war. Im übrigen hätten auch die weiteren Beschwerden der Rechtsrüge nicht zum Erfolg verhelfen können.

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Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen den ängeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Revision war daher

.zu verwerfen.

Groß Engels - Hülle Dr. Augüstin Martin