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BGH Urteil vom 13.02.1951 – 1 StR 58/50

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

§ 252 StPO bezieht sich nur auf vorausgegangene Zeugenausssgen des Zougnisverweigerungsberechtigten, nicht dagegen auf andere - mündliche oder schriftliiche- Erklärungen oder Mitteilungen des Zeugen.

2295 004

Für das Nachschlagewerk!

Gesetz: 9 252 StPO

Rechtssatz: § 252 StPO bezieht sich nur auf vorausgegangene

Zeugenausssgen des Zougnisverweigerungsberechtigten, nicht dagegen auf andere

- mündliche oder schriftliiche- Erklärungen oder Mitteilungen des Zeugen.

Aktenzeichen: 1 St R 58/50 Urteil vom 13. Februar 1951 Schwurgericht München II

/, St _R 53/50 . , ®

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache

gegen

den Porgellentrenner Herbert K ii , zuletzt wohnhaft in IP, Kr. DEE, zevoren am EEE 1905

in M (Tschechoslowakei), z.Zt. in der Strafanstalt in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 1. ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Ir. Geier Bundesrichter Dr. Rülle Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Peetz als beisitzende Richter, Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts München II vom 18. Oktober 1950 wirä

verworfen.

Deı Angeklagte hat die Kosten des Kechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe§

Die FShefrau Annemarie HB, die seit Herbst 1948 mit dem Angeklagten zusammengelebt hatte, wurde am Morgen des “1. März 1950 im Bahnhof Indersdorf bei Dachau in Gegenwart des Angeklagten von der Lokomotive eines einfahrenden Personenzuges überfahren und schwer verletzt. Infolge einer durch die Verletzungen hervorgerufcnen @flendo}ie verstarb sie kurz nach ihrer zinlieferung in das Krankenhaus. Der Angeklagte selbet wurde bei dem Vorfall von der Lokomotive auf den Bahnsteig geschleudert; er trug eiren »chlüsselbeinbruch davon. Das Schwurgericht hat den Angeklagten als überführt erachtet, dass er die Ehefrau Hg nit dem Vorsatz, sie - und anschliessend sich selbst -— zu töten, gegen die Lokomotive gestossen hat, und ihn wegen eines Verbrechens des Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände und unter Anrechnung von 6 Monaten der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe » von 4 Jahren verurteilt.

\

Der Angeklagte rügt Verletzung dee formellen und sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrechtliche Rügen.

1.) Wie die Urteilsausführungen ergeben, ist für die Bejahung der Schuldfrage durch das Sckwurgericht die Feststellung entscheidend gewesen, dass der Angeklagte kurz nach der Tat seinem Sohn Karl ie] gegenüber das Bekenntnis abgelegt hat:

"Ich habe sie (Frau HB) in den Tod mitnehmen wollen".

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Die Revision macht geltend, Gas Schwurgericht habe diese Feststellung nicht auf Grund der Aussage des Karı ED

EB in der Hauptverhandlung, sondern auf Grund der Aus-

sazen der Polizeibeamten He uni ILgugn über den Inhalt und das Zustandekommen der Angaben des Karı ED vor der Polizei getroffen und damit gegen § 252 StPO ver-

‚stossen. Die Rüge ist nicht begründet.

Ob die Vernehmung der Verhörpereon über die frühere Aussage eines gemäss §§ 52 ff StPO sein Zeugis in der Hauptverhandlung verweigernden Zeugen zulässig ist, braucht im voriiegenden Fall nicht erörtert zu werden. Der Sohn des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr ausgesagt und sich insbesondere über seine das Schuläbekenntnis des Angeklagten betreffenden früheren Angaben vor der Polizei geäussert. Dabei hat er keineswegs, wie die Revision vorbringt, angegeben, der Angeklagte habe ihm gegenüber nicht das in Frage stehende Bekenntnis abgelegt, sondern er hat nach den Urteilsgrinden "sich nicht mehr daran (an die seinerzeitige Äusserung des Angeklagten) erinnern wollen, dann aber doch wieder erklärt, es sei möglich, dass sein Vater dies gesagt habe". Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass das Schwurgericht die frühere polizeiliche Aussage des Zsugen Karl OD unter Verletzung des § 252 StPO in den Prozess eingeführt hätte. Denn auch bei Ger weitesten Auslegung des § 252 StPO kann diese Gesetgzesbestimmung nur im Falle einer - sei es ganzen, sei es auf die massgebenden Beweispunkte beschränkten -— Verweigerung des: Zeugnisbes gelten. Das Schwurgericht hat demnach zu Recht entsprechend

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den allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme die

Polizeibearten He und LgB als Verhörpersonen (mittelbare Zeugen) vernomuen.

Die Revision erblickt eine weitere Verletzung des § 252 StPO darin, dass das Schwurgericht den Zeugen Werner HB, den Witwer der Annemarie HD. über den Inhalt eines von ihm unmittelbar nach dem Tode seiner Ehefrau mit Kerl KB geführten Gesprächs vernommen und die Aussege des HD in dem Urteil verwertet hat. Auch diese Rüge scheitert daran, dass ein Fall der Zeugnisverweigerung o seitens des Karl Kb überhaupt nicht vorliegt. Überdies bezieht sich § 252 StPO nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl ua OGHSt 1, 301l.und OLG Kiel HESt 1, 177, Loewe-Rosenbexe StPO § 252, Note 6, Kleinknecht-wüller-Reitberger StPO § 252, Note 2) nur auf vorausgegangene Zeugenaussagen des Zeugnisverweigerungsberechtigten in dem anhängigen Strafverfahren, nicht dagegen auf andere - mündliche oder schriftliche - Erklärungen oder Mitteilungen des Zeugen.

2.) Die Revision betrachtet fernerhin den § 261 StPO als verletzt; die Beweiswürdigung widerspreche in einer ganzen

Reihe von Punkten der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen. I) Damit soll zugleich die Verletzung des sachlichen Rechts

gerügt werden. Die Revision erweist sich jedoch auch insoweit als nicht begründet.

Zunächst wendet sie sich dagegen, dass das Gericht trotz der anderslautenden Aussage des Karı KB in der Heuptverhandlung und trotz der aus seinen ganzen

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Verhalten sich ergebenden starken Unsicherheit des Zeugen zu cer Feststellung gekomuen ist, der Angeklagte habe ge.nerzeit dem Sohn gegenüber seine Schuld bekannt; zusirdest hätte das Schwurgericht der Möglichkeit eines Missverständnisses zwischen dem Sohn und dem Angeklagten xechnung tra, en wüssen. Wie bereits oben ausgeführt ist, hat Karl KW keineswegs die in Frage stehende Erklärung des Angeklagten bestritien, sundern die Möglichkeit zugegeben, dass sich der Angeklagte ihm gegenüber in diesen Siune ge#ussert habe. Hiervon abgeschen handelt es sich

bei der Levisionsrüge um einen ungulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung. Diese ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, der allein auf Grund des unmittelbaren und ler bendigen Erlebnisses der Hauptverhan. lung in der Lage ist, ceren Ergebnis zu würdigen. Lie !rage, ob die ven dem Tatrichter auf diese Weis rewonnene Überzeugung richtig ist, entzieht sich der Nachprüfung des Revisiunsgerichts schon deshalb, weil ihn die gleiche Irkenntnisquelle nicht zur Verfügung steht. Infolgedessen kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass eine Zeurcuuussage unrichtig gewürdigt sei, oder dass der T:itrichter aus den festgestellten Tatsachen unrichtige Schlussfolgerungen gezogen habe. Nur wenn das Schwurgericht bei der Beweiswürdi gung cgegen die Denkfesetze ‚der allgemeinen Erfahrungsgesetze dergertalt verstossen hätte, dass seine Folgerungen schlechterdin;,s unmöglich wären, könnte das Revisignszericht eingreifen. Hiervon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Es ist durchaus nicht unmöglich, sonderz es entspricht in Gegenteil der Lcbenseriahrung, dass ein naher Angehöriger

' . Karl EB Glauben. geschenkt hat, ist daher nicht an-

in der Hauptverhandlung von seiner den Angeklagten belastenden früheren polizeilichen Aussage abrückt, ohne dass aus diesem Grunde seine frühere Aussage ohne weiteres unglaubhatt, würde. lass das Schwurgericht der - im übrigen auch

j mit ‚anderen. Beweisanzeigen für die Schuld des Angeklagten in Einklang stehenden - früheren polizeilichen Aussage des

greifbar, ‚ebensowenig die Schlussfolgerung des Gerichts, ' dass der Angeklagte sich Karl Kb gegenüber nicht der Tat bezichtigt hätte, wenn sie nicht von ihm begangen AL worden wäre. © |

Die Kevision bemängelt weiterhin, dass das Schwurgericht ' es unteflassen habe, den eigentlichen Tatvorgang auf seine

- Wahrscheinlichkeit zu untersuchen. Sie hält es. für ausser- "ordentlich unwahrscheinlich, dass nicht eine von den zur Zeit des Vorfalls auf dem Bahnsteig anwesenden 300 Personen es hätte sehen müssen, wenn der Angeklagte der Ehefrau Hg I) einen Stoss versetzt hätte. Ferner meint die Revision, dass ein zur Tötung eines anderen Menschen und seiner Selbst entschlossener Mann nach der allgemeinen Lebenserfahrung sein Opfer nicht gegen die vorbeifahrende Lokomotive stosse, sondern sein Opfer ergreife und sich wit ihm vor den Zug N) i, werfe. Es ist zwar richtig, dass äas Schwurgericht keine Erörterungen im Sinne der Revisionsrügen angestellt hat. Trotzdem können die Rügen keinen Erfolg haben. Auch hier handelt ss sich um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Mit den Rügen könnte die Revision nur gehört _ werden, wenn es schlechthin unmöglich wäre, dass keine der auf dem Bahnsteig anwesenden Personen das Vorgsöhen des

Angeklagten gegen die Ehefrau Hg beobachtet hat, und wenn es weiterhin unmöglich wäre, dass der Angeklagte als zur Tötung der Ehefrau oo ) und seiner selbst entschlossener Mensch die von dem Gericht als festgestellt erachtete Art uer Tötung gewählt hat. Nach keiner der beiden Richtungen hin kann jedoch von einer solchen Unmöglichkeit gesprochen werden.

Einen weiteren Mangel erblickt die Revision darin, dass das Schwurgericht die Prüfung der Frage unterlassen habe, ob der Tatvorgang in der von dem Gericht angenommenen Weise technisch möglich gewesen sei: wenn der hinter d«r Frau ro] oder links seitlich hinter ihr stehende Angeklagte, wie in dem Urteil festgestellt, sie mit seiner rechten Hand an ihrer rechten Schulter gefasst und gestossen habe, 80 hätte sie nech den ausdrücklichen Lrklärungen des medizinischen Sachverständigen und des Sachverständigen der Bundesbahn sowie nach der Lebenserfahrung auch sämtliche Verletzungen auf der rechten Seite ihres Körpers haben müssen; ir Wirklichkeit habe sie aber alle Verletzungen links erlitten. Diesem Zinwand ist entgegenzuhalten, dass das Schwurgericht keineswegs festgestelit hat, der Angeklagte hube die Ehefrau HP mit seiner rechten Hand an der rechten Schulter gepackt und sie nuf diese Weise gegen üle Lokomotive gestossen. In IV g der Urteilsgründe heisst es nur, dass die Zeugen AD und DEE sich auch jetzt noch erinnerten, eine Hand auf der rechten Schulter der Frau HD bein Einfahren des Zuges gesehen zu haben, und dass diese Hand nach Sachlage ron einer anderen Person als der des Angeklagten nicht stamme. Mit dieser Feststellung

wollte das Schwurgericht, wie die Urteilsgründe ergeben,

' lediglich der Schutzbehguptung des Angeklagten entgegentreten, er habe die HB durch Vorgreifen mit der rechten Hand am linken Ellenbogengelenk gefasst und zurückzuziehen versucht. Nicht aber wollte das Schwurgericht die Feststellung treffen, dass der Angeklagte, wie die Revision vorbringt, die Hgg) mittels Griffe an der rechten Schulter rechts nach vorn gestossen habe. Auch an sonstiger Stelle der Urteilsgründe hat sich das Schwurgericht nicht über Einzelheiten des eigentlichen Tatvorgangs ausgelassen, Hiernach ist es sehr wohl möglich, dass die Ehefrau I] durch den Stoss des Angeklagten eine solche Stoss- oder Fallrichtung erhalten hat, dass sie mit der linken Seite ufter den Zug geraten ist und deshalb alle Verletzungen auf dieser Seite erhalten hat.

Di, Revision rügt hinsichtlich einer keihe von Punkten - ziff ı1 3 und 4 der Rechtfertigungsschrift - noch weiterhin, dass die Feststellungen und Folgerungen des Schwurgerichts teils den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung widersprächen teils in sich widerspruchsvoll seien. Eines näheren FRingehens auf die einzelnen Hügen bedarf es jedoch nicht; denn sie müssen sämtlich schon daran scheitern, dass das Urteil nicht auf den behaupteten M'ngeln beruht. Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, hat das Schwurgericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten schon allein auf Grund des als nachgewiesen erachteten _"Schuldbekenntnisses" seinem Sohn gegenüber gewonnen und sich mit den übrigen 3Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten nur befasst, weil sie "in ihrer Gesamtheit betrachtet, geeignet erscheinen, die Richtigkeit der von dem Gericht getroffenen

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Feststellungen noch zu unterstreichen". Es handelt sich

also um ergänzende Feststellungen und Erwägungen des Schwurgerichts, deren etwaige Unrichtigkcit den Bestand des Urteils unberührt lassen würde. Überdies sind die Rügen, soweit sie nicht Widersprüche in den tatsächlichen Feststellungen behaupten (II 3 c der Rechtfertigungsschrift), wiederum nur unzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatrichter zu- £t.hende Buweiswürdigung.

II. Sachrüge.

Die Sachbeschwerde ist im einzelnen Zwar nur zur Strafzumessung ausgeführt, aber nicht erkennbar auf sie beschränkt worden. Sie nötigt daher zur sachlichrechtlichen Nachprüfung des Urteils auch in Bezug auf die Schuläfrage - soweit die Nachprüfung nicht bereits oben (siehe I“) erfolgt ist -—. Einen Rechtuirrtum lässt das Urteil auch insuweit nicht erkennen. Tıie Verurteilung des Angeklarten wegen Totschlags nach § 212 StGB wird zum äusseren und inneren Tatbestand durch die bedenkenfreie Feststellung getragen, dass der Angeklagte die Ehefrau u mit Tötungsvorsatz gegen die einfahrendc Lokomotive gestossen und durch den Stoss den Tod der -— au Fettembolie als Folge der schweren Verletzungen verstorbenen - Ehefrau Hin verursacht hat.

Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen bedenken. Insbesondere hat das Schwurgericht bei der Straffindung nicht, wie die Revision rügt, zum Nachteil des Anseklagten die Lenkgesetze verletzt. Bei der Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände i.S. des § 213 StGB zuzubilligen seien, hat das Schwurgericht zunächst als straferschwerend in Betracht gezogen, dass "der Angeklagte

seine Gelicbte auf eine Art ums Leben bringen wollte und tatsächlich auch gebracht hat, die wegen Ger damit verbundenen Schmerzen und seelischen Qualen das üntsetzen der witwelt horvorzurufen geeignet ist". Es hat als weiteren Straferschwerungsgrund berücksichtigt, dass "der Angeklagte die HB ohne Besinnen auf diese sohreckliche Weise getötet hat, als ihm ernstlich die endgültige Trennung von der Frau drohte". Die Revision wendet sich Gagegen, dass das Schwurgericht auch diesen Umstand als straferschwerend "in Betracht gezogen hat; ein Grund dafür sei nicht ersichtlich. Die Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat, wie o, sich aus den Worten "ohne Besinnen" ergibt, eine besondere Gefühl- und Bedenkenlosigkeit des Angeklagten darin gesehen, dass er ohne die geringsten Gewissensbisse über sein entsctzliches Tun «ie zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann entschlossene Ehefrau Hg uns Leben gebracht hat, als er die endgültige Trennung von ihr ernstlich vor sich sah,

Auf der anderen Seite hat das Schwurgericht als besonders strafmiläernd die Tatsache gewertet, dass "der Angeklagte, obgleich er schon früher seine Tat erwogen und seine Absicht sogar vor Dritten geäussert hatte, doch ohne lange Überlegung zu ihr geschritten ist, als er sich bewusst wurde, \ dass er zu einem späteren Zeitpunkt kaum mehr Gelegenheit haben werde, die HD und sich gemeinsam zu töten". WEehrend das Schwurgericht bei der oben wiedergegebenen Strafwürdigung die sittliche Haltung des Angeklagten in Bezug auf seine Tat in Betracht gezogen hat, hat es hier

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seine verstandcsmässige Beziehung zur Tat im Auge ge-

habt; das Gericht hat zu Gunsten des Angeklagten den Unstand beri.cksichtigen wollen, dass er nicht in Betätigung eines schon vorher reiflich überlegten Planes oder sonstwie in voller Besonnenheit und mit bedachtem Wollen zur Ausführung der Tat geschritten ist, sondern unter dem Eindruck dos ihn überkommenden Gedankens, zu einem späteren Zeitpunkt kaum nehr Gelegenhcit zur gemeinsamen Tötung der Hedoch und seiner selbst zu haben, ohne lange verstandesmässige Vorstellungen und Erwägungen gehandelt hat. Es kann also nicht davon gesprochen werden, dass das Schwurgericht, wie äjie Revision irrtümlich annimmt, die Tatsache der bevorstehenden Trennung des Angeklagten von seiner Geliebten zugleich als straferschwerend und als strafmildernd gewertet hat. Auch sonst lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des '§ 473, 1 85 1 StPO zu verwerfen.

gez. Richter ge2. Dr.Geier . gez. Dr. Hülle gez. Mantel 'gez. Dr.Feetz