Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 27.02.1975 – 4 StR 571/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Verurteilung des Vorsitzenden eines Bundesligavereins wegen Untreue durch Hingabe von Vereinsgeldern an Spieler eines anderen Vereins zur Beeinflussung des Spielausgangs.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
StGB 1975 § 266
Zur Verurteilung des Vorsitzenden eines Bundesligavereins wegen Untreue durch Hingabe von Vereinsgeldern an Spieler eines anderen Vereins zur Beeinflussung des Spielausgangs.
BGH, Urt. v. 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 - LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 571/74 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Buchhändler Wilhelm S EEE zus roiimmm. dort geboren am ED 1915,
wegen Untreue
1 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt um. >EREEEEEED, als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das ;htigt durch Urteil des Landgerichts Bielefeld von 7.
ıgenden Be- _ ı8 vom 27. Februar 1974 mit den Feststellungen aufge ar 1975 hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte war 1. Vorsitzender des Sportvereins "Deutscher Sport-Club An SEEN", dessen Vertragsspieler-Fußballmannschaft am Ende des Spieljahres 1969/70 aus der Regionalliga West in die Bundesliga - eine Vereinseinrichtung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) mit eigenem Statut - aufgestiegen war. Im Spieljahr 1970/71 befand sich die Mannschaft praktisch von Anfang an in Abstiegsgefahr. Vor dem letzten Spieltag, dem 5. Juni 1971, nahm AMe SO den 16. Platz der Tabelle (unter 18 Mannschaften) ein; eine Niederlage im Spiel bei Hertha BSC Berlin konnte den Abstieg aus der Bundesliga bedeuten. Um durch Zuwendungen an Spieler der Berliner Mannschaft das Spiel zu Gunsten von AB DEE zu beeinflussen, hob der Angeklagte - mit Billigung einiger Vorstandsmitglieder - 100.000,--DM vom Vereinskonto ab. Durch einen auf seine Veranlassung erstellten unrichtigen Beleg, der der Buchhaltung des Vereins ausgehändigt wurde, sollte die Verwendung dieser Summe verdeckt werden. Weitere 150.000,--DM wurden von einem Mitglied des Vorstandes aus eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt. Schon vor dem Spiel erhielten zwei Spieler von Hertha BSC zusammen 30.000,--DM. Nachdem AUGE SOEEEEEEEEB das Spiel 1:0 gewonnen hatte und damit dem Abstieg entgangen war, leitete der Beauftragte des Vereins den übrigen Berliner Spielern die restlichen 220.000,--DM zu. Nach Aufdeckung dieses sportlichen Vergehens wurde Ale SEE durch Urteil des Bun-
desgerichts des DFB vom 15. April 1972 die Bundesliga-
lizenz entzogen mit der Folge des Abstiegs in die Regionalliga zum Ende des Spieljahres 1971/72.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue gemäß § 266 StGB zu einer Geldstrafe von 25.000,--DM verurteilt. Von einem weiteren, ähnlich liegenden Anklagepunkt (Manipulation des Spiels gegen Schalke 04) hat es ihn aus subjektiven Gründen freigesprochen,
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen gehen allerdings fehl.
1. Soweit bemängelt wird, daß die Strafkamnmer verschiedene "Punkte nicht genügend klargestellt" habe, nämlich die genauen Bestimmungen tiber den Lizenzentzug, das Spieljahr, die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, den wirklichen Zweck der Bundesligavereine als Wirtschaftsunternehmen, die Situation des Aufsteigers und die drohenden hohen wirtschaftlichen Verluste im Falle des Abstiegs, ist die Aufklärungsrüge unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht benennt, die die Strafkammer ungenutzt gelassen haben soll (BGHSt 2, 168). Auf die hiermit in Wahrheit behaupteten sachlich rechtlichen Mängel wird, soweit erforderlich, zur Sachbeschwerde eingegangen.
2. Das gleiche gilt für die Rüge, die Strafkamner habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, "sich die Besucher-
zahlen der einzelnen Spiele vermitteln zu lassen" und so festzustellen, welcher konkrete Vorteil durch ein auswärts gewonnenes Spiel erzielt worden wäre.
3. Soweit die Verletzung der Aufklärungspflicht darin gesehen wird, daß der "gesamte Inhalt der Satzung und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB" nicht förmlich verlesen oder auf andere Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei, ist die Rüge unbegründet. Ausweislich der allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (HA Bd. V Bl. 1385 R) ist die Satzung nauszugsweise", die Rechts- und Verfahrensordnung vollständig verlesen worden. Welche für die Entscheidung wesentlichen Bestimmungen der Satzung nicht verlesen worden sein sollen, führt die Revision nicht an.
4. Fehl geht auch die Rüge, die Strafkammer habe außer den Zeugen FW, CHEM und Au auch den Trainer Pi, den Kaufmann Schreiner und alle damaligen Mitglieder des Spielausschusses als Zeugen über solche Äußerungen des Angeklagten vernehmen müssen, die Schlüsse auf seine innere Einstellung zur Tat, insbesondere darauf ermöglicht hätten, wie hoch er selbst die Gefahr einer Aufdeckung der Manipulation eingeschätzt habe. PO, CAM und: Au sind ausweislich der Sitzungsniederschrift als Zeugen vernommen worden (HA Bd. V Bl. 1388 R, 1389 R); das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen an sie gerichtet worden sind und ob die Strafkammer die von der Revision vermißte Aufklärung nicht bereits - vergeblich - versucht
hat (BGHSt 4, 125). Was die übrigen genannten Personen angeht, so ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Wert von Zeugenaussagen über innere Vorgänge bei einem anderen erfahrungsgemäß in der Regel nur gering ist. Offensichtlich haben auch der Angeklagte und sein Verteidiger sich von einer solchen Beweiserhebung nichts versprochen; sonst hätten sie entsprechende Anträge gestellt. Die Strafkammer ist zudem der Einlassung des Angeklagten weitgehend gefolgt. Bei dieser Sache brauchte sich ihr eine weitere Beweiserhebung insoweit nicht aufzudrängen.,
5. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge, die Strafkammer habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Kassenwart, den früheren Mitbeschuldigten Kg sowie einen Buchsachverständigen über die Höhe des möglichen Schadens im Falle des Abstiegs und Über den Umfang des Vermögensvorteils durch den Erhalt der Bundesligazugehörigkeit zu hören. Das Urteil geht davon aus, daß die Einnahmen des Vereins im Spieljahr 1971/72 die nach einem Abstieg in die Regionalliga erzielbaren Einnahmen erheblich überschritten hätten (UA Bl. 35, 36). Auf Einzelheiten über den im Lauf des Spieljahrs tatsächlich erzielten Gewinn kam es nicht an. Maßgebend für die Frage des Vermögensnachteils war allein der Vergleich des Wertes des. Vereinsvermögens vor und nach der Manipulation im Zeitpunkt der Hingabe der 100.000,--DM. Darauf hätte also, wie zur Sachbeschwerde noch näher dargelegt wird, die Beweiserhebung abgestellt werden müssen. Was die Revision vermißt, betrifft nur die mögliche Wiedergutmachung eines evt. bereits entstandenen Schadens,
II. Die Sachbeschwerde ist dagegen begründet.
4. Mit Recht hat die Strafkammer allerdings angenommen, daß der Angeklagte durch die Verwendung von 100.000,--DM aus dem Vereinsvermögen zur Bestechung "von Gegenspielern eine Untreuehandlung i.S.v. § 266 StGB begangen hat. Dabei kann dahinstehen, ob tatsächlich (nur) der Treubruchtatbestand (so BGH JZ 1953, 475) oder (auch) der Mißbrauchtatbestand erfüllt ist. Jedenfalls hatte der Angeklagte als das zuständige Organ eines (rechtsfähigen) Vereins, und mag sein Pflichtenkreis noch so weitgehend gewesen sein, notwendigerweise auch die Vermögensinteressen des Vereins zu wahren, sobald solche Interessen bei seiner Tätigkeit für den Verein im Spiele waren (vgl. auch BGH Urt. vom 2. April 1958 - 2 StR 106/58 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte § 266 StGB Rdn. 38; Urt. vom 30. September 1954 - 4 StR 137/54 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte aaO Rdn. 19; Urt. vom 24. April 1959 - 4 StR 86/59 - bei LK 9. Aufl. (Hübner) § 266 StGB Ran. 21).
Diese Pflicht hat der Angeklagte durch die satzungswidrige Verfügung über das Vereinsvermögen verletzt. Das hat die Strafkammer im Urteil zutreffend dargelegt. Die Einwendungen der Revision laufen letzten Endes darauf hinaus, daß eine Untreuehandlung schon deshalb verneint werden müsse, weil das Vereinsvermögen ausschließlich im (vermeintlichen) Interesse des Vereins geopfert worden sei. Dabei übersieht die Revision indessen wesentliche Beurteilungsgrundlagen. Mag ein Bundesligaverein noch so handfeste wirtschaftliche Interessen verfolgen, So
müssen doch die sportlichen und gemeinnützigen Zwecke gewahrt bleiben. Diese stehen nicht nur auf dem Papier, Satzungen und Ordnungen sind nicht etwa nur Fassade.
Der Bundesligaverein besteht nicht nur aus der Bundesligaabteilung, sondern außerdem aus einer Vielzahl von Amateur- und Jugendmannschaften, die sowohl an Zuwendungen aus dem (von der Bundesligaabteilung hereingespielten) Vermögen wirtschaftlich als auch am sportlichen Erfolg und an der Bewahrung des guten sportlichen Namens ihres Vereins interessiert sind. Für die überwiegende Mehrzahl dieser Sportler bleiben dabei die anerkannten Regeln des Sports die Leitlinie, Wer gegen sie verstößt, und die Bestechung von Gegenspielern gehört ohne Frage zu den schwersten Verstößen gegen diese Regeln, handelt, wie aus einer Vielzahl von Einzelbestimmungen hervorgeht (vgl. insbes. den Lizenzvertrag und die Satzungsänderung vom 22. April 1970, Nr. 4 der Präambel des Bundesligastatuts, § 3 b der Satzung des DFB, § 1 Nr. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB) satzungswidrig. Wer das tut und dabei, wie es der Angeklagte getan hat, Vermögenswerte des Vereins aufs Spiel setzt, der verletzt seine Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen
i.S. des § 266 StGB.
2. Durchgreifende Bedenken begegnen dagegen die Erwägungen, aus denen die Strafkammer einen Vermögensnachteil angenommen hat,
Ähnlich wie beim Betrug ist bei der Untreue die Nachteilszufügung nur durch einen Vergleich des Vermögens, das der Betreute ohne die Pflichtverletzung des Täters hätte, mit dem Vermögen, über das er infolge der Pflicht-
verletzung verfügt, festzustellen (BGHSt 15, 342, 343). Dabei ist selbstverständlich auch jeder Vorteil zu berücksichtigen, der durch die pflichtwidrige Handlung erzielt worden ist (vgl. BGHSt 17, 147, 149 zu § 2653 StGB; sowie die bei Pfeiffer/Maul/Schulte aa0 Rdn. 27, 28 angeführten Entscheidungen des BGH; außerdem BGH Urteile vom 18. August 1970 - 1 StR 213/70 - und vom 9. Oktober 1973 - 4 StR 482/73 -). Zum Vermögen gehört nach der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise alles, was in Geldwert messbar ist (vgl. BGHSt 16, 220 ff), auch z.B. die Beeinträchtigung des Kundenstammes (RGSt 71, 333, 334) oder Ansprüche aus rechtlich mißbilligten Geschäften (BGH NJW 1966, 770 Nr. 26).
Von diesen Grundsätzen geht an sich auch die Strafkammer aus. Sie sieht es zu Gunsten des Angeklagten als unwiderlegbar an, daß A BEER ohne seine Manipulation am Ende des Spieljahres 1970/1971 in die Regionalliga abgestiegen wäre (UA Bl. 35). Sie hält für erwiesen, daß die in der Bundesliga tatsächlich erzielten Einnahmen die zunächst geopferten 100.000,--DM an dem gemessen, was die Regionalliga eingebracht hätte, erheblich überschritten haben (UA Bl. 35). Sie folgert daraus, daß zwar ein "konkreter Schaden" nicht eingetreten sei (UA Bl. 36). Sie ist jedoch der Auffassung, die Gefahr, die Manipulation könne noch vor Beginn der neuen Spielzeit aufgedeckt werden und zum Entzug der Bundesligalizenz führen, sei so außerordentlich groß gewesen, daß die (weitere) Bundesligazugehörigkeit in einem einen Vermögensschaden bedeutenden Maße gefährdet. gewesen sei (UA Bl. 36-38).
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Gegen diese letztere Auffassung wendet sich die Revision mit Recht. In den wenigen Wochen zwischen dem manipulierten Spiel (5. Juni 1971) und dem Beginn des neuen Spieljahres. (24. Juli 1971) konnte praktisch unmöglich eine nach § 21 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB vollstreckbare Entscheidung des Sportgerichts auf Lizenzentzug ergehen: Verfahren können nur schriftlich eingeleitet werden (§ 7 aa0). Vorher ist der Betroffene unter Darlegung des Vorwurfs zur Stellungnahme mit Fristsetzung zu benachrichtigen (§ 8). Entscheidungen ergehen in der Regel auf Grund mündlicher Verhandlung; nur bei Einverständnis aller Beteiligten oder bei unstreitigem Sachverhalt kann schriftlich entschieden werden; die Ladungsfrist beträgt eine Woche (§ 10). Gegen das Urteil des Sportgerichts ist Berufung beim Bundesgericht zulässig (§ 15). Angesichts der weit reichenden Folgen eines Lizenzentzuges, auch für die anderen Bundesligavereine, war bei vernünftiger Betrachtungsweise auch nicht zu erwarten, daß eine solche Maßnahme auf ungesicherter Tatsachengrundlage durch einstweilige Verfügung des Vorsitzenden des Sportgerichts angeordnet werden würde (§ 12). Ein Lizenzentzug nach Beginn des neuen Spieljahres hätte aber nur zum Abstieg am Ende dieses Spieljahres geführt (§ 22 Ziff. 2 der Spielordnung des DFB).
Allein entscheidend für die Frage des Vermögensnachteils ist es hiernach, ob der durch die Manipulation erreichte Erhalt der Bundesligazugehörigkeit für ein weiteres Jahr, zweifellos eine Chance auf Vermögensgewinn, die geopferten 100.000,--DM wert gewesen ist. Für sich betrachtet wäre allerdings die Hingabe des Geldes nicht
Kal
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(mehr) erforderlich gewesen, weil eine Verpflichtung aus dem unredlichen Geschäft dazu nicht bestand und im Zeitpunkt der Hingabe der Sieg über Hertha BSC Berlin bereits feststand und damit auch der Erhalt der Bundesliga bereits gesichert war. So gesehen würde also durch die Preisgabe der 100.000,--DM überhaupt kein vergleichbarer Vermögensvorteil erzielt worden sein. Diese Betrachtungsweise würde indessen den Besonderheiten eines solchen Manipulationsgeschäftes nicht gerecht. Dieses Geschäft ist, wirtschaftlich gesehen, ein einheitlicher, zusammenhängender Vorgang, der es nicht zuläßt, daß beim Vermögensvergleich die Bewertung von Nachteil und Vorteil in einzelne, unabhängig von einander zu beurteilende Abschnitte aufgeteilt wird. Eben weil ein solches Geschäft keine verwertbaren Ansprüche entstehen läßt, sind beide Seiten mit einem besonderen Risiko belastet, das sinnvoll verteilt werden muß, wenn das Geschäft wie vorgesehen ablaufen soll. Diesem Bedürfnis, das Risiko angemessen zu verteilen, ist hier zunächst dadurch Rechnung getragen worden, daß Ads :EEEEEED, ohne Gewähr für ein entsprechendes Verhalten der Berliner Spieler, 30.000,--DM vorab gezahlt hat, die, was zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen ist, aus dem Privatvermögen eines (anderen) Vorstandsmitgliedes stammten. Die Berliner Spieler wiederum haben daraufhin, was nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen ist (UA Bl. 35), ACEEEEE SEE zewinnen 1assen, auch sie ohne Gewähr, daß ihnen die weiter versprochenen Gelder auch wirklich zufließen würden. Daß dadurch der mit der Manipulation
für AD CO Dezweckte Vorteil bereits eingetreten war, ehe wiederum der Angeklagte aus dem Vereinsvermögen
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die restliche versprochene, überdies praktisch auch noch als "Schweigegeld" wirkende Leistung erbrachte, kann nun nicht dazu führen, diesen Vorteil nunmehr bei der Schadensbewertung unberücksichtigt zu lassen. Er allein sollte der Ausgleich für die Preisgabe der 100.000,--DM sein. Anderenfalls käme es bei solchen und ähnlich gelagerten (unredlichen oder verbotenen) Geschäften auf einen (durch pflichtwidrige Handlung zugefügten) Vermögensnachteil überhaupt nicht an; diese Handlungen würden vielmehr nur deshalb als Untreue bestraft, weil sie pflichtwidrig, d.h. unredlich oder verboten waren. Das entspräche nicht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Untreue als Vermögensdelikt.
Der Wert der Bundesligazugehörigkeit für ein weiteres Jahr als Aussicht für einen Vermögensgewinn ist für den Zeitpunkt der Preisgabe des Geldes zu beurteilen (vgl. BGHSt 3, 370, 372). Falls sich nachträglich herausgestellt haben sollte, daß die Zugehörigkeit zur Bundesliga als Erfolg zu werten sei, weil entsprechend höhere Zuschauerzahlen und der Verkaufswert der Spieler dem Verein insgesamt über 100.000,--DM mehr an Einnahmen eingebracht haben, als er beim sofortigen Abstieg in die Regionalliga erzielt haben würde, so würde sich dies als eine Wiedergutmachung eines bei der Preisgabe der 100.000,--DM bereits eingetretenen Schadens darstellen. Das hat die Strafkammer offensichtlich verkannt. Auf den Zeitpunkt der Geldpreisgabe hat sie ihre Betrachtungen nicht abgestellt.
Die Rechtslage ist in vieler Hinsicht ähnlich zu beurteilen wie bei den sog. Risikogeschäften. Auch bei ihnen
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kann unter besonderen Umständen die Erwartung künftiger Vorteile durchaus einen Nachteil schon bei seiner Entstehung ausgleichen und wirtschaftlich aufheben (BGH Urteile vom 19. Januar 1954 - 1 StR 579/53 - und vom
6. Oktober 1959 - 1 StR 203/59 -). Wenn auch nicht schon eine allgemeine unbestimmte Aussicht oder bloße Hoffnung auf einen Vermögensvorteil einen Vermögenswert bildet,
so ist doch andererseits auch nicht zu fordern, daß bereits ein rechtlich begründeter Anspruch vorliegt, vielmehr genügt eine Sachlage, bei der das Zuwachsen eines Vermögensvorteils mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGHSt 17, 147, 148 zu § 263 StGB; RGSt 63, 187, 191; LK aa0. Rdn. 48). Ein Vermögensschaden ist dann anzunehmen, wenn der Täter nur nach Art eines Spielers bewußt und entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine aufs äußerste gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erlangen (vgl. RGSt 61, 211, 213; RGJW 1935, 2638 Nr. 22). Eine eindeutige, allgemeine, für jeden Einzelfall gültige Bewertungsregel wird sich kaum festlegen lassen (vgl. auch BGH Urt. vom 28. September 1954 - 5 StR 203/54 -). Im Zweifel wird es darauf ankommen, ob bei wirtschaftlich vernünftiger, alle bekannten äußeren Umstände berücksichtigender Gesamtbetrachtung die Gefahr eines Verlustgeschäftes wahrscheinlicher ist als die Aussicht auf Gewinnzuwachs,
So gesehen dürfte die Mehrzahl der auf der Hand liegenden Umstände eher für als gegen die Annahme eines Vermögensnachteils sprechen. Die weitere Zugehörigkeit zur Bundesliga mag zwar nicht unerhebliche wirtschaftliche
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Möglichkeiten eröffnen, in dem hier entscheidenden Zeitpunkt der Hingabe der 100.000,--DM ist es indessen völlig offen, ob sich diese Möglichkeiten auch verwirklichen ließen. Das hängt von vielerlei Umständen ab, die dem Einfluß des Vereins letztlich entzogen sind. So können beispielsweise der Ausfall mehrerer guter Spieler durch Verletzung oder Hinausstellung, "Pech" beim Spiel und ungünstige Paarungen in wenigen Wochen zu einem so schlechten Tabellenstand führen, daß die allein für
das Existenzminimum notwendigen Zuschauerzahlen ausbleiben. 'Schlechte Witterungsbedingungen bei Heimspielen und vor allem die drohende baldige Aufdeckung der Manipulation und die mehr oder weniger sichere Aussicht auf Lizenzentzug noch im Laufe des neuen Spieljahres und damit die Erkenntnis der Wertlosigkeit der weiteren Spiele für den Verein ("Geisterspiele") können die Zuschauerzahlen weiterhin entscheidend nachteilig beeinflussen. Zudem ist es oft so, daß Spitzenclubs der zweiten Klasse einen größeren Zulauf haben als Vereine der Bundesliga im unteren Tabellendrittel und dazu noch wesentlich günstiger wirtschaften können als diese mit unverhältnismäßig großen Unkosten belasteten Vereine.
Mag dies alles auch dafür sprechen, daß der Angeklagte ein zu großes Risiko eingegangen ist, so sieht sich der Senat doch zur abschließenden Entscheidung dieser dem Tatrichter obliegenden Frage außer Stande. Immerhin lassen sich auch Gründe für die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensgewinnes anführen. So könnte von Bedeutung sein, ob, wie der Verteidiger in der Verhandlung vor dem
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Senat vorgetragen hat, Age EEE Dereits eine erhebliche Anzahl an Dauerkarten für die Bundesligaspiele ab-
gesetzt hatte, die im Falle eines Abstiegs hätten zurückgenommen werden müssen und jedenfalls bei Neuverkauf unverhältnismäßig geringere Einnahmen erzielt hätten. Auch der bereits getätigte Einkauf neuer Spieler hätte sich im Falle eines sofortigen Abstiegs zu einem Verlustgeschäft entwickeln können. Endlich läßt sich nicht ausschließen, daß eine neue Verhandlung zu weiteren, für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnissen führen kann.
Nach alledem ist die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang und die Zurückverweisung der Sache geboten.
3. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Zur inneren Tatseite wird die veränderte äußere Sach- und Rechtslage entsprechend andere Feststellungen erfordern. Bei der Untreue sind an den Vorsatz strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn nur bedingter Vorsatz in Frage steht und der Täter, wie hier, nicht eigensüchtig gehandelt hat (vgl. BGHSt 3, 23, 25; BGH GA 1954, 155; GA 1956, 121 und 154; sowie die in LK aa0 Rdn. 60 angeführte weitere Rechtsprechung). Bedingter Vorsatz unterscheidet sich von der bewußten Fahrlässigkeit dadurch, daß der bewußt fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten und deshalb die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter
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sie um dessenwillen in Kauf nimmt, weil er, wenn er
sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch
das unerwünschte Mittel erreichen will (BGHSt 7, 363, 370). Ebenso wenig wie beispielsweise die Kenntnis
des Täters von der Unzulässigkeit seines Tuns zur Annahme des bedingten Vorsatzes zwingt (vgl. BGH Urt.
vom 28. September 1954 - 5 StR 203/54 -), schließt andererseits die nur unsichere Hoffnung auf den guten Ausgang des Geschäfts die Annahme bedingter Fahrlässigkeit aus (BGH Urt.v. 28. Januar 1958 - 1 StR 611/57 -). Bei der Entscheidung dieser Tatfrage kommt es immer auf den Einzelfall an (RGSt 61, 211, 212). Es ist also denkund erfahrungsgesetzlich möglich, daß der Täter die Gefahr eines Geschäftes sieht, sich bewußt ist, daß er sie für einen anderen nicht übernehmen darf und daß er gleichwohl das gefährliche Geschäft für aussichtsreich hält und deshalb keine Bedenken hat, es in der Hoffnung einzugehen, für den anderen dadurch Vorteil zu erwerben (BGH Urt.v. 26. Februar 1954 - 5 StR 551/53 -). Selbst bei ungleich geringerer äußerer Gefahr kann es aber auch so liegen, daß der Täter den Eintritt des als nicht für wahrscheinlich, aber doch möglich erkannten Verlustes auf jeden Fall billigt, z.B. weil er durch sein pflichtwidriges Handeln (auch) eigenes Versagen verschleiern will (vgl. auch BGH Urt.v. 19. Januar 1954 - 1 StR 579/53 -). Das alles ist Tatfrage. Das Urteil muß nur erkennen lassen, daß der Tatrichter sich dieser Möglichkeiten aufgrund der jeweils besonders gestalteten Sachlage bewußt gewesen ist,
2. Sollte die neue Verhandlung wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue führen, darf
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der Umstand, daß ein durch die strafbare Manipulation letzten Endes für den verletzten Verein eingetretener Gewinn erheblich über dem Wert des zur Manipulation verwendeten Vermögensbetrages liegt, nicht straferschwerend berücksichtigt werden. Das würde sonst darauf hinauslaufen, daß ein Täter umso schwerer bestraft werden müßte, je günstiger sich die strafbare Handlung für das Opfer ausgewirkt hat.
Schmidt RiamBGH Mayr ist Spiegel beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert
Schmidt Hürxthal Knoblich