Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1642 Anlegung von Geld

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund29 Entscheidungen

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

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