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BGH Entscheidung vom 02.02.1954 – 1 StR 613/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

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dort geboren am 1905, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsenwalt Dr: EEE in der Verhandlung.

Amtsgerichtsrat ED vei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 19. Mai 1955 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an des Landgericht zurückverwiesen.

Von Reshts wegen

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er Angeklagte ist unter Zubilligung mildernder Umstände u und des Eidesnotstands nach § 157 StGB wegen Meineids zu einer _" Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 4. Mai :95: fand vor dem Amtsgericht in Tübingen in einem Privatklageverfahren gegen die Ehefrau des Angeklagten wegen Beleidigung und übler Nachrede die Hauptverhandlung statt. Frau FEED sollte am 16. November 1950 in ihrer Wohnung mit Beziehung auf den in demselben Hause wie die Eheleute Haile wohnenden Privatkläger IM» zu dem Angeklagten sc laut, daß es im oberen Stock zu hören war, gesagt haben; "Der da oben soll sich nur nicht mausig machen, sonst fliegt er hinaus, der Burscht; man weiß ja. wo er schläft". Damit sollte sie zum Ausdruck zebracht haben, daß der Privatkläger IB mit der Tochter des Hauseigentümers, der Ehefrau M., vertrauliche Beziehungen unterhalte. Die Ehefrau des Angeklagten verteidigte sich damit, sie habe mit der ihr vorgeworfenen Äußerung, die sie ohne den Beisatz "man weiß ja, wo er schläft," gebraucht habe, nicht den Privatkläger IB, sondern ihren auf dem Österberg wohnenden Schwager KB zeneint. In der Verhandlung wurde auch der jetzige Angeklagte als Zeuge vernommen. Er gab dabei unter Eid an, den Wortlaut der in Frage stehenden Äußerung seiner Ehefrau könne er nicht mehr genau wiedergeben; er wisse jedoch mit Sicherheit, daß sich die Äußerung nicht auf den Privatkläger, sondern auf KilWbezogen habe. Die Ehefrau des Angeklagten wurde freigesprochen.

Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, daß die Ehefreu des Angeklagten die oben wiedergegebene {ußerung ge-

braucht und damit ID gemeint hat und daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht als Zeuge, vm von seiner Ehefrau die Gefahr einer strafserichtiichen Verfolgung wegen Beleidigung abzuwenden, unter Eid bewußt

eine falsche Aussage erstattet hat

Die auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschrifven und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil die Rüge aus §§ 240. 241. 242 in Verb. mit § 338 Nr 8 StPO durchgreift.

In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wurden die in demselben Stockwerk wie die Eheleute HE wohnhafte Hausfrau Bi und ihr Untermieter von CE als Zeugen eidlich vernommen. Durch die Aussagen dieser beiden Zeugen wurde der Angeklagte, der ebenso .-wie seine Ehefrau an der früheren Sachdarstellung vor dem Amtsgericht in Tübingen festhielt und demgemäß bestritt, sich einer Eidesverletzung schuldig gemacht zu haben, erheblich belastet. Als nach Beratung des Urteils das Gericht in den Verhandlungssaal zurückgekehrt war, stellte der Verteidiger nach der Sitzungsniederschrift den Antrag, die - noch anwesende - Zeugin EB: darüber zu hören, ob sie zwei uneheliche Kinder von dem Zeugen von GB habe. Nach Beratung verkündete das Gericht folgenden Beschluß: "Die Frage des Verteidigers wird nicht zugelassen. da sie nicht zur Sache gehört". Im unmittelbaren Anschluß wurde dann von dem Versitzenden das Urteil verkündet.:

Die Revision rügt mit Recht, das Gericht habe durch die Ablehnung des Antrags gegen §§ 240 Abs 2, 241 Abs 2, 242 StPO verstoßen und dadurch die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulüssig be-

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schränkt. Der Verteidiger hat zwar nach dem allein maßgebenden Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht, wie es in den erwähnten Bestimmungen vorausgesetzt ist, die Zeugin unsnitteibar befragt, sondern ihre nochmslige Vernehmung aurch den Varsitzenden beantragt. Das ist jedoch für die Anwendung der §§ 240 Abs 2, 241 Abs 2, 242 StPO ohne Bedevrung. Entscheidend ist allein, daß die Strafkammer über den Antrag einen Beschluß im Sinne des § 242 StPO erlessen hat (vgl R6St 51, 215 f). Daß die Beweisaufnahme vor der Stellung des Antrags schon geschlossen war, ist ebenfalls unerheblich; denn damit, daß das Gericht, wie

es seine Pflicht war, den Antrag entgegennahm, war die Verhandlung ohne weiteres wieder eröffnet (u.a. RGSt 59, 420). Nicht gerügt ist, daß unmittelbar die Strafkammer und nicht, wie § 241 Abs 2 StPO vorschreibt, zunächst der Vorsitzende entschieden hat (vgl hierzu RGSt 51, 215 f) und daß dem Angeklagten sowie dem Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift nach der Verkündung ?es ablehnenden Beschlusses nicht nochmals nach § 258 StPO Gelegenheit zu ‘Ausführungen und Anträgen gegeben worden ist.

Im Rahmen der Verfahrensrüge ist der Beschluß der Strafkammer schon insofern zu beanstanden, als aus seiner Begründung nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen das Gericht die Frage des Verteidigers als nicht zur Sache gehörig angesehen hat. Wie bei Beweisamträgen genügt auch bei der Frage eines Verfahrensbeteiligten nicht die Wiederholung des Gesetzeswortlauts zur Begründung der Ablehnung. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, im einzelnen die Gründe anzugeben, aus denen es entnimmt. daß die Frage "ungeeignet" ist oder "nicht zur Sache gehört" (BGHSt 2, 284). Die nachträgliche Anführung der Gründe im Urteil genügt hierzu nicht.

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Das Landgericht hat außerdem den Begriff der "nicht

zur Sache gehörenden" Frage verkannt. Es lag auf der Hand,

daß der Verteidiger mit der von ihn beantragten Vernehmung nicht beabsichtigte, die Zeugen Bi una von CH vor der Öffentlichkeit grundlos bloßzustellen, sondern daß er aas Ziei verfolgte, durch die Feststellung eines eheähnlichen Zusammenlebens der beiden Zeugen ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Dabei kam es entgegen den Urteilsausführungen nicht allein darauf an, ob die Zeugen sich etwa avsdrücklich verabredet hatten, zum Nachteil des Angeklagten a fisch auszusagen; gegen eine soiche Verabredung spricht im übrigen die Tatsache, daß von CB nicht unnittelbar als Zeuge geladen war, sondern erst von seinem Arbeitsplatz in die Hauptverhandlung bestellt worden war. Vielmehr konnte sich, wie die ke: isiun zutreffend vorbringt, für den Fail, daß die Zeugen in einem eheähnlichen Verhältnis 1ebten, auch aus anderen Gründen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen ergeben. Die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin BE bedurfte schon deshalb einer besorders sorgfältigen Prüfung. weil sie früher mit der Ehefrau des Angeklagten befreundet war und erst, als sie sich mit ihr überworfen hatte, - noch dazu etwa zwei Jahre nach den, wie sie behauptete, in ihrer Gegenwart gefallenen Äußerungen der Ehefrau HE und etwa 1 1/2 Jahre nach der Hauptverhandlung in der Privatklagesache - mit ihrem Wissen hersorgetreten ist und sich durch ihre bei dem Prozeßbevollmächtigten des früheren Privatklägers IB abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 7. Januar 1953 in gewissem Sinne festgelegt hatte. Wenn das Landgericht der Zeugin doch Giavben geschenkt hat. so geSchah dies, wie die Urteilsgründe ersehen lassen, nicht zuletzt deshalb, weil ihre Angaben eine wesentliche Unterstützung durch die Aussage des Zeugen von cn gefunden haben; dieser war nach scincr eigenen Angabe

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engen Zusammenhang mit der zur Entscheidung stehenden Sache | wegen’ Meineids. Daß durch den verfahrenswidrigen Beschluß

nicht bei den Äußerungen der Ehefrau Hu zugegen, sondern er bekundete im wesentlichen nur, daß Frau Be» ihm gegenüber von Anfang an den Vorfall im Sinne ihrer

vor der Strafkammer erstattete Aussage geschildert habe

und sehr erleichtert darüber gewesen sei, daß sie in der Hauptverhandlung gegen Frau He nicht auszusagen brauchte, Diese und seine weiteren Angaben kann von Glaahn, falls. er Frau BEE äurch ein eheähnliches Verhältnis verbunden war, möglicherweise deshalb erstattet haben, weil

er aus ihrem Munde den Inhalt der von ihr abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und ihrer vor der Strafkammer beabsichtigten Aussage kannte und .sie dann als Zeuge in der Hauptverhandlung nicht durch Bekundung eines abweichenden Sachverhalts bloßstellen wollte.

Hiermad stand der ritzeg‘ der Verteidigung, der ersichtlich ernstlich darauf gerichtet war, zu klären,, ob die den Angeklagten erheblich belastenden Aussagen der Zeugen Bu und von CB Giauben verdienen, mindestens mittelbar im

der Strafkammer die Verteidigung in einem wesentlichen Punkte beschränkt worden ist (§ 338 Nr 8 Stpo), ‘bedarf keiner weiteren Darlegung.. Das angefochtene Urteil ist daher samt. den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das. Landgericht zurückzuverweisen,

Die übrigen Verfahrehsrügen und die Sachbeschwerde hätten keinen Erfolg haben können; sie 'enthalten im wesentlichen nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts,

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Nicht gerügt ist, daß nach dem Intscheidungssatz des angefochtenen Urteils der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden ibt, während in den Urteilsgründen eine solche von acht Wochen als angemessen und ausreichend bezeichnet wird. Nach der Sitzungsniederschrift ist zwar der Urteilssatz ebenfalls dahin verkündet worden, daß der Angeklagte zu der Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt wird. Der Senat kann je- E doch nicht zweifelsfrei feststellen, ob die verkündete Stra- \ fe von zwei Monaten oder die in den Urteilsgründen angegebe- "

e Strafe von acht Wochen Gefängnis dem Ergebnis der Bera- : tung entspricht. Hätte die Strafkammer bei der Beratung die Festsetzung einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten beschlos- .; sen, So würde. es sich bei der abweichenden Angabe in den Ur- ©“ teilsgründen nur um ein Schreibversehen handeln, das von dem”

Landgericht nachträglich zu berichtigen wäre. Sollte dagegen |; nach dem Ergebnis der Beratung eine Gefängnisstrafe nur in der Höhe von acht Wochen ausgesprochen werden, so würde das neu erkennende Gericht im Falle der wiederholten Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Verbot der Schlechterstellung ° des Angeklagten (§ 358 Abs 2 StPO) auf keine ‚höhere Strefe als acht Wochen ‚Gefängnis erkennen dürfen.

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Kcmmt das Landgericht in der neuen Verhandlung wiederum zur Verurseilung des Beschwerdeführers, so wird es auch zu prüfen haben, ob dem bisher noch nicht bestraften Angeklegten nach § 23 StGB n,P. Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Heimann-Trosien Dr. Schalscha

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