Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 11.05.1959 – 1 StR 375/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
a) Eine Frage kann gemäß § 241 Abs. 2 StPO als ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn sie nach § 68 a StPO nicht gestellt werden soll.. b) Unerlässlich im Sinne des § 68 a StPO ist eine Frage immer dann, wenn sie zur Wahrheitserforschung notwendig ist.
| Nachschlagewerk: ja 2508 00 8 H
Amtliche Sammlung: ja.
StPO §§ 68 a, 241 Abs. 2
a) Eine Frage kann gemäß § 241 Abs. 2 StPO als ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn sie nach § 68 a StPO nicht gestellt werden soll..
b) Unerlässlich im Sinne des § 68 a StPO ist eine Frage immer dann, wenn sie zur Wahrheitserforschung notwendig ist.
BGH, Urt.v:: 29. September 1959 - 1 StR 375/59 LG Nürnberg-Fürth
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In der Strafsache gegen
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wegen fortgesetzter Unzucht nit einer Abhängigen
nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, September 1959, an der teilgenommen haben:
Sanatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller
als beisitzende Richter, Landgerichtsret Dr. EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltischaft, Justizangestellter ED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.
Das Lanägericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der verheiratete Angeklagte beschäftigte seit Sommer 1952 die minderjährige Helga TB in seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Bei Abschluß des Arbeitsverhältnisses verlangte ihre Mutter vom Angeklegien, daß er auf Helga, die in seinen Haushalt aufgenommen wurde, aufpasse. Insbesondere müsse er darauf achten, daß keine Burschen bei ihr einsteigen. Dies sicherte der Angeklagte zu.
Im November 1954, als Helga bereits 16 Jahre alt war, übte der Angeklagte erstmals mit ihr den Geschlechtsverkehr aus, dem sie sich nicht widersetzte. In der Folgezeit verkehrte er dann regelmäßig in Abständen von höchstens vier Wochen mit ihr geschlechtlich, bis sie an Lichtmeß 1957 die Stelle aufgab.
Die Revision des Angeklagten, die auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützt
wird, hat Erfolg.
1) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung an die Mutter der Helga, die Zeugin Elisabeth FW», die Frage gerichtet, "ob es richtig ist, daß sie, die Zeugin, wiederholt Männer empfangen hat und mit diesen verkehrt und ihre Tochter dieses Verhältnis mitangesehen hat, und zwar in Ger Zeit 19553, 1954",
Die Strafkammer hat die Frage durch Beschluß als ungeeignet mit der Begründung zurückgewiesen, daß ihre Beantwortung für die Entscheidung, ob der Angeklagte sich
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im Sinne des Eröffnungsbeschlusses schuldig gemacht habe oder nicht, ohne Bedeutung sei und daher die Zeugin unnötig bloßstelle (§ 241 Abs. 2 StPO).
Die Revision erblickt hierin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung.
Die Rüge führt zum Erfolg.
Wie der Senat in dem Urteil vom 22. April 1952 (BGHSt 2, 2841 ausgeführt hat, kann die Auffassung, eine an einen Zeugen gerichtete Frage sei gemäß § 241 Abs. 2 StPO ungeeignet oder nicht zur Sache gehörig, auf verschiedenen Gründen beruhen. Als ungeeignet ist eine Frage jedenfalls immer dann anzusehen, wenn sie nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung nicht gestellt werden soll (KMR 4. Aufl., Anm. 2 ä zu § 241). Gemäß § 68 a StPO sollen aber Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen zur Unehre gereichen können, nur gestellt werden, wenn es unerlässlich ist. Diese Vorschrift begrenzt nicht nur das Fragerecht des Vorsitzenden, sondern auch das der übrigen Prozeßbeteiligten gemäß §§ 239, 240 StPO, denn sie dient allgemein dem Ehrenschutz des Zeugen, der ohne zwingenden Grund nicht bloßgestellt werden soll.
Die an die Zeugin Fischer gerichtete Frage betraf Tatsachen, die (falls sie die Frage hätte bejshen müssen) geeignet waren, ihren guten Ruf zu gefährden, und demit ihr zur Unehre gereichen konnten. Die Frage durfte daher vom Verteidiger nur gestellt werden, wenn es unerlässlich war. 0b eine Frage als unerlässlich im Sinne des § 68 a StPO anzusehen ist, muß unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Strafprozesses beurteilt werden. Oberstes Ziel eines jeglichen Strafverfahrens ist die Erforschung der Wahrheit. Eine Frage ist daher immer dann unerlässlich, wenn sie zur
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Wahrheitserforschung notwendig ist. Kann also das Gericht seiner Pflicht, die Wahrheit zu ergründen, nicht uneinge-- schränkt nachkommen, ohne Fragen an einem Zeugen zu gestatten, deren Beantwortung dem Zeugen zur Unehre gereichen kann, geht die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit vor. Die Notwendigkeit einer Frage kann ohne Bedenken verneint werden, wenn sie für die Entscheidung, ob der Angeklagte sich im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat, ohne Bedeutung ist.
Die Revision wendet jedoch ein, die Strafkammer habe die Frage zu Unrecht als bedeutungslos angesehen. Sie habe Tetsachen zum Gegenstand gehabt, die für die Glaubwürdigkeit der Zeugin von Bedeutung gewesen seien. Ihre Glaubwürdigkeit sei deshalb für die Entscheidung wesentlich, weil der Angeklagte bestritten habe, daß er von ihr mit der Beaufsichtigung der Helga betraut worden sei. Bei Bejahung der Frage habe der Angeklagte jedenfalls den Auftrag nicht als ernsthaft erteilt ansehen können.
Nit Recht nimmt die Revision an, daß eine Tatsache auch denn als erheblich anzusehen ist, wenn es sich nur um eine Eilfstatsache handelt, die zur Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dienen kann, obwohl sie im übrigen mit der abzuurteilenden Tat überhaupt nicht zusammenhängt (vgl. Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 22 zu § 244). Ob jedoch die Beantwortung der Frage auf die Bewertung der Zeugenaussage von Einfluß sein konnte, hatte die Strafkammer nach ihren pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Strafkammer hierbei: ein Rechtsfehler oder ein Verstoß gegen feststehende Erfahrungssätze unterlaufen ist. Insbesondere dürfen Fragen, die sich ersichtlich ernstlich darum bemühen, ob ein Zeuge Glauben
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Um diese im Rahmen des Revisionsverfahrens zulässige Nachprüfung zu ermöglichen und den Antragsteller in die lage zu versetzen, seine weitere Verteidigung danach einzurichten, verlangt die Rechtsprechung, daß der eine Frage eines Prozeßbeteiligten ablehnende Beschluß ausreichend über die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen aufklärt, die zur Ablehnung geführt haben (BGHSt 2, 284 und Urt. vom 2.2.1954 - 1 StR 613/53 -). Die von der Rechtsprechung für die Ablehnung von Beweisamträgen zu § 244 Abs. 3 StPO entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Ablehnung von Fragen gemäß § 5 241 Abs. 2, 242 StPO. Die reine Wiederholung des Gesetzeswortlautes reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn sich nicht wenigstens aus dem Zusammenhang, insbesondere aus den dem Beschlusse vorangehenden Erklärungen der Beteiligten, deutlich ergibt, auf welche Umstände und Tatsachen sich der die Frage zurlickweisende Beschluß stützt.
Die Begründung, mit der die Strafkammer die Frage des Verteidigers abgelehnt hat, genügt diesen Erfordernissen nicht. Zwar wiederholt sie nicht nur den Wortlaut des § 241 Abs. 2 StPO; sie beschränkt sich jedoch auf eine allgemeine, im wesentlichen dem § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entnommene formelhafte Wendung, die nicht erkennen läßt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Strafkamner der Frage keine Bedeutung für die Entscheidung zugemessen hat. Wenn mit der Frage nichts anderes bezweckt werden sollte, alg darzutun, daß ein Zeuge, der einen sitilich nicht einwandfreien Lebenswandel führe, schlechthin unglaubwürdig sei, könnte die Begründung, mit der die Frage des Verteidigers abgelehnt wurde, vielleicht noch als ausreichend betrachtet werden. Das braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Falle konnte die
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Frage bei dem Gegenstand des Verfahrens den Sinn haben, daß eine Frau, die einen unsittlichen Lebenswandel führe und ihn nicht einmal vor ihrer heranwachsenden Tochter verheimliche, nicht bemüht sein werde, ihre Tochter vor sittlichen Gefahren zu behüten, ihre Aussage als Zeugin, daß sie nit dem Angeklagten ausgemacht habe, auf den Lebenswandel ihrer Tochter achtzugeben, also innerlich unglaubwürdig sei. Der Senat verkennt nicht, daß es bei der gegebenen Sachlage verschiedene, zum Teil sehr nahe liegende Gründe gab, die Beantwortung der Frage auch unter diesem Gesichtspunkt als bedeutungslos zu betrachten. So wäre es kein Rechisfehler gewesen, wenn das Landgericht die Unerl&ä3lichkeit der Frage deshalb verneint hätte, weil sie angebliche Vorgänge aus den Jahren 1953/54 betraf, während es zu der von der Zeugin bekundeten Abmachung mit dem Angeklagtien schon im Sommer 1952 gekommen sein soll. Es wäre auch denkbar, daß die Strafkammer aus anderen Beweisanzeichen als aus den Bekundungen der Zeugin die Überzeugung gewonnen hätte, die Zeugin sei auch nach 1952 stets urnsthaft bemüht gewesen, ihre Tochter vor sittlichen Gefahren zu bewahren. Wenn die Strafkammer aus diesem oder jenem oder einem ähnlichen Grunde der Auffassung gewesen wäre, die Beantwortung der Frage könne, gleichgültig, wie sie im einzelnen ausfalle, die Glaubwürdigkeit der für das Verfahren entscheidenden Bekundung der Zeugin nicht in Frage stellen, so wäre das rechtlich nicht zu beanstanden; eine solche Beurteilung würde sich im Rehmen des § 2€1 StPO halten.Über die Gründe, aus denen üle Strafkammer die Beantwortung der Frage für bedeutungslos hielt, mußte der die Frage zurückweisende Beschlu3 aber jedenfalls so deutlich Auskunft geben, daß die Beteiligten in die Lage versetzt wurden, ihr weiteres Verhalten danach einzurichten, und das Revisionsgericht imstande ist nachzuprüfen, ob der
Beschluß dem Gesetz entspricht. Daran fehlt es. Die nur formelhafte Beschlußbegründung 1&ßt nicht einmal erkennen, daß das Landgericht erkannt hat, daß die Frage nicht nur ganz allgemein darauf abzielte, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage zu stellen, sondern nach der Verfahrenslage ersichtlich das besondere Ziel verfolgte, die Bekundung der Zeugin, sie habe den Angeklagten beauftragt, auf den Lebenswandel ihrer Tochter zu achten, als innerlich unglaubwürdig darzutun. Der Beschluß verstößtdaher gegen die §§ 241 Abs. 2, 242 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf der Aussage der Zeugin Elisabeth Tb. Da die tatrichterliche Würdigung dieser Aussage von einer fehlerhaften Handhabung des § 241 Abs. 2 StPO beeinflußt ist, mußte der Verfahrensmangel zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führen.
2) Auf die übrigen Revisionsrügen, die unbegründet sind, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
Dr. Geier Werner Bunäesrichter Dr. Willms befindet sich in Urlaub und ist daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Geier Fischer Dr. Faller