Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 24.11.1953 – 5 StR 466/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
32 Für das Nachschlagewerk! 2274 083
Für die Amtliche Sammlung! Gesetz: StGB §§ 332, 336, 359
Rechtssatzs Der Beisitzer einer Arbeitsgerichtsbehörde ist kein Beamter im Sinne des Strafrechts.
Aktenzeichen: 5 StR 466/53 Urt des BGH vom 24.November 1953 LG Berlin
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5 StR_466/53
Inhanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Werbefachmann Friedrich-Wilheln 4 NEE
aus DEEEED ‚ geboren am EP 1900 in zu,
wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.April 1953 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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artnde:
Der Angeklagte ist wegen schwerer passiver Bestechung zu 9 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. i00 DM-West sind für dem Lande Berlin verfallen erk\.ärt worden.
Die Revisicnen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die Verletzung äes sachlichen Strafrechts rügen, “ führen zur Aufhebung des Urteils.
I.
Der Angeklagte war als Geschäftsführer eines Buchdruckerunternehmerverbandes Arbeitgeberbeisitzer des | Arbeitsgerichts Berlin. Am 17.März 1952.nahm er an einem Beweis- und Verhandlungstermin der für Pressesachen zu-
"ständigen 4.Kammer in einem Rechtsstreit mehrerer. Journa-
listen gegen die Verlagsgesellschaft Gebr MW teil.
Er hätte den Eindruck, daß der Terminsvertreter der Be- "klagten seiner Aufgabe nicht gewachsen und der Vorsitzende mit den besonderen Verhältnissen des Berufszweiges nicht vertraut sei. Er befürchtete daher, der Sachverhalt werde nicht genügend geklärt und ‘die Beklagte zu Unrecht verurteilt werden. In dieser Meinung wurde er dadurch bestärkt, daß der Vorsitzende uni der Arbeitnehmerbeisitzer in der Beratung die Auffassung eusdrückten, die Beklagte werde den Rechtsstreit wohl verlieren. Die Sache wurde auf den. 7.Mal 1952 vertagt, Dieser Termin sollte mit denselben Beisitzern stattfinden. 1
Der Angeklagte, der am 25 Januar 1952 als Geschäfte-
' führer. entlassen worden war, kam nach der Sitzung vom
: 17.März 1952 auf den Gedanken, sich von der Firma Gebr. MB zum Proz.8bevolimächtigten bestellen zu lassen.
Er hoffte, auf dıssem Nege zu einer neuen Anstellung zu "kommen. In einer Bes,;r=:hung am 9. April 1952 bot er den "Inhabern der Firma an, sie im Rechtsstreit gegen ein Honorar
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zu vertreten, weil sonst die Gefahr bestehe, daß sie unterlägen. Er begründete dies mit seinen in der Verhanllung gewonnenen, oben wiedergegebenen Eindrücken und mit den Äußerungen der beiden anderen Mitglieder des Gerichts in der Beratung. Er erklärte, er werde dahin wirken, daß der Rechtsstreit an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts verwiesen werde, dann komme die Sache vor neue, unvoreingenommene Richter, und er könne die Vertretung übernehmen. Die Inhaber der Firma stimmten schließlich zu. Auf Verlangen zahlten sie dem Angeklagten 100 DM.
Der Angeklagte erkundigte sich bei der Vorsitzenden :einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts, ob die Ver- 'weisung einer Sache an eine Fachkammer möglich sei, und erfuhr dadurch, daß der ihm bis dahin unbekannte Arbeits-
-gerichtsrat Schroeter, der Vorsitzende der Vertretungskammer, früher Redakteur gewesen sei, Diesen fragte er
. fernmündlich, ob er eine bei der 4.Kammer anhängige Sache an sich ziehen könne, deren Behandlung gute Kenntnisse des Presse- und Redaktionswesens voraussetze. Er erhielt die Antwort,. für einen solchen Rechtsstreit sei die 4.Kammer zuständig, es müsse dem Vorsitzenden dieser Kammer überlassen ‚bleiben, ob er glaube, die Sache verhandeln zu können.
Die Verhandlung vor der 4.Kammer am 7.Mai 1952 fand ohne den Angeklagten statt, weil die Firma Gebr iD sein Verhalten inzwischen dem Direktor des Arbeitsgerichts mitgeteilt hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten nicht gemäß der Anklage wegen Richterbestechung nach § 334 Abs 1 StGB verurteilt, weil ihm nicht widerlegt werden könne, daß er erwartet habe, in dieser Sache nicht mehr als Richter tätig zu werden. Es hat ihn Jedoch wegen schwerer passiver Bestechung nach § 332 5tGB mit der Begründung verurteilt, als Arbeitsrichter sei er Beamter im Sinne des § 359 StGB.
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Er habe durch seine Mitteilungen in der Besprechung vom 9,April 1952 bewußt gugen das Beratungsgeheimnis verstoßen und seine Pflicht zur dienstlichen Verschwiegenheit wissentlich verletzt, indem er seine Ansicht über die Befähigung seines Kammervorsitzenden gegenüber einer ProzeßB- partei offenbart habe. Für diese pflichtwidrigen Handlungen habe er sich bezahlen lassen.
Il.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Ober-- bundesanwalt nicht vertreten wird, macht geltend, der Angeklagte sei wegen Richterbestechung nach § 334 Abs 1 StGB zu verurteilen, denn er habe die 100 DM angenommen, um als Arbeitsrichter zugunsten der Firma Gebr ‚MB einen Verweisungsbeschluß der 4.Kammer des Arbeitsgerichts herbeizuführen. Um eine solche Verweisung habe er sich in der Folgezeit nicht als Prozeßbevollmächtigter, sondern als Beisitzer des verkennenden Gerichts bemüht.
Dieser Angriff geht fehl.
Allerdings spricht § 334 Abs 1 StGB nicht nur von der Entscheidung, sondern auch von der Leitung einer Rechtssache. Hierzu gehören Beschlüsse und Verfügungen, die im Laufe eines Rechtsstreits ergehen. Es genügt auch, wenn dem bestochenen Richter nur die Mitwirkung bei solchen Maßnahmen eines Kollegialgerichts obliegt und er dafür den Vorteil annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, Der Angeklagte glaubte aber, wie das Urteil ergibt, bei der Annahne, der, 100. DM nicht etwa, auf die Verweisung der Sache an eine, andere Kammer durch seine Stimmabgabe als Beisitzer hinwirken zu können. Er ging vielmehr, wie das Urteil feststellt, .davon aus, "daß er in dieser Sache nicht mehr als Richter. tätig sein werde". Demgemäß bemühte er sich in der Folgezeit, sein Ziel durch Einflußnahme auf einen anderen Vorsitzenden zu erreichen. Er handelte dabei
nicht als Mitglied des erlrennenden Gerichts, sondern als Außenstchender, Dies war, wie dom Urteil einwandfrei zu
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entnehmen ist, der Weg, der ihm von Anfang an vorschwebte, Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Arbeitsgerichte, verfahren eine Mitentscheidung der Beisitzer über die Abgabe einer Sache an eine andere Kamner desselben Gerichts überhaupt in Betracht kommt oder ob solche Fragen der inne. ren geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit nicht allein Sache der beteiligten Vorsitzenden sind. Auch der Gesichtspunkt eines untauglichen Versuchs des Verbrechens nach § 334 Abs ı StGB scheidet aus den angegebenen tatsächlichen Gründen aus,
III.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil auch zugunsten des Angeklagten nachzuprüfen (§ 301 StPO). Dabei ergibt sich, daß die Verurteilung wegen schwerer
passiver Bestechung nach § 332 StGB ‚rechtsirrig ist, 80 daß ‚zugleich die Revision des Angeklagten Erfolg hat.
Als Beisitzer einer Arbeitsgerichtsbehörde war der . Angeklagte nicht Beanter im strafrechtlichen Sinn; der § 332 StGB kann daher nicht auf ihn angewendet werden.
: 1.) Die richterliche Gewalt, an deren Ausübung der Arbeitsrichter teilnimmt, ist allerdings ein staatliches Hoheitsrecht und dient unmittelbar der Verwirklichung staatlicher Zwecke. Das Landgericht geht hiervof aus und "meint, der Arbeitsrichter sei auch im Sinne des’§ 359 StGB auf Zeit Nangestellt"; denn die Anstellung setze nicht den freiwilligen Eintritt in ein Dienstverhältnis voraus, sondern liege auch dann vor, wenn der Staat jemanden. auf. Grund gesetzlicher Vorschrift einseitig zu öffentlichrechtlichen Dienstleistungen berufe, die grundsätzlich von jedermann übernommen werden müßten und höchstens aus bestimmten Gründen abgelehnt werden könnten. Es begründet dies mit der Er- " wägung,. ‚die Strafbestimmungen über die Verbrechen und Vergehen im Ant sollten nicht eine Treuepflicht ‘des Beamten in Innenverhältnis gegenüber der anstellenden Körperschaft schützen, sondern die Sauberkeit bui der Erledigung staatlicher Aufgaben nach außen sichern. Es sei deher glceich-
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gültig, ob cine solche Tätigkeit durch freiwilligen Eintritt in ein Dienstverhältnis übernommen worden sei oder auf Grund einer gesetzlichen Pflicht ausgeübt werd:.
2.) Dieser Unterschied hat jedoch bisher in der Rechtsprechung eine erhebliche Rolle gespielt. Für das Reichsgericht gehörte zum Begriff der Anstellung im Sinne des § 359 StGB das Einverständnis des Anzustellenden (vgl z.B. RGSt 29, 15 /19/; 39, 232 /234/). In neuerer Zeit hat die einseitige, vom Willen des Betroffenen unabhängige Heranziehung zu öffentlichrechtlichen Dienstleistungen, z.B. in der Form der Dienstverpflichtung, an Häufigkeit und Bedeutung zugenommen. Es hat sich daher in der Rechtsprechung die Neigung gezeigt, auch in solchen Fällen eine "Anstellung" anzunehmen (so OLG für Hessen, Kasseler Strafsenat HESt 2 Nr 94 S 175 /1T79/). Der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 14.2.1952 - 3 StR 517/51 - ausdrücklich gebilligt und einen notdienstverpflichteten Angehörigen der Geheimen Staatspolizei als Beamten behandelt. Andererseits hat der 1.Strafsenat in BGHSt 4,
113 /T17/ und in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 17.10.1952 - 1 StR 404/52 - bei der Beurteilung der Beamteneigenschaft Wert auf die Freiwilligkeit des Beitritts zur Waffen-SS gelegt (ebenso OGHSt 3,136 /T387). Der 2.Strafsenat hat in seinem Urteil vom 29.Mai 1952 (MDR 1952,693) erklärt, bei den Beisitzern eines Feldkriegsgerichts fehle es an dem Merkmal der Anstellung, weil ihnen ihre Aufgaben nicht auf Grund erklärter Bereitwilligkeit, sondern durch einseitigen Befehl des Gerichtsherrn übertragen worden seien. Sie entsprächen in ihrer Stellung den Schöffen und Geschworenen, die ebenfalls eine ihnen dem Staat gegenüber obliegende Pflicht erfüllten und daher keine Beamten im strafrechtlichen Sinne seien.
3.) Der Senat braucht zu dem Streit um den Begriff der "Anstellung" im Sinne des § 359 StGB nicht Stellung zu nehmen.
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Allerdings sind auch die Ari. !*srichter den Schöffen und Geschwarenen vergleichbar, denr. eis werden ebenfalls einseitig ven Staat berufen und können die Übernahme ihrer Aufgaben nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen ablehnen (vgl §§ 20, 24 des Arbeitsgerishtsgesatzes vom 23.12.1926 in Verbindung mit Artt V/, X des Kontrollratsgesetzes Nr 21, jetzt §§ 20, 24 des Arbeitsgsrichtsgesetzes vom 3.9.1953, 3GBl I 1267). Der Oberbundesanwalt hat darauf hingewiesen, daß die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände niemanden gegen seinen Willen auf ihre Vorschlagsiisten setzen werden, aus denen die Arbeitsrichter zu entnehmen sind. Das mag in der Negel zutreffen, ändert aber n.shtna daran, daß die Ernennung durch den Staat das liinverständnis des Berufenen rechtlich nicht voraussetzt. In den §§ 24 bis 27 des Arbeitsgerichtsgesetzes wird die Stellung des Arbeitsrichters als "Amt" bezeichnet. Denselben Ausdruck gebrauchen die §§ 31 bis 35, 90 GVG jedcch für die Schöffen und Gesöhworenen.
Bei der weiteren Erörterung kanuı daher davon ausgegangen werden, daß zwischen Arbeitsrichtern, Sohöffen und Geschworenen kein Unterschieä zu machen ist. Trutzdem kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob die "Anntellung" im Sinne des § 359 StGB den freiwilligen Eintritt in das Dienstverhältnis voraussetzt. Denn selbst wenn im allgsmainen die einseitige Berufung zu üffentlichrechtlichen Verrichtungen genügen sollte, 80 ergäbe sich daraus noch nicht die strafrechtliche Beamteneigenscheft der Arbettsrichter, Schöffen und Geschworenen, Aus dem Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes geht vielmehr hervor, daß dieses sie nicht als Beagt® im strafrechtlichen Sinne betrachtet.
a) Im 28.Abschnitt dse Strafgesstzbuchs über die Verbrechen und Vergehen in Amte werden die Beisitzer einer Arbeitsgerichtsbehörde, Geschwor.nen und Schöffen nur in § 334 erwähnt, der die kichterbestechung behandelt. Sähe das Gesetz sie als Beamte im strafrechtlichen Sinne an, 80
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hätte es nahe gelegen, nur von Beamten und Schiedsrichtern zu sprechen, wie es in § 336 StGB geschieht, der die Rechtsbeugung betrifft. Der § 336 StGB will aber mit seiner Ausdrucksweise gerade die Arbeitsrichter, Geschworenen und Schöffen vom Täterkreis ausschließen, geht also davon aus, daß sie nicht Beamte sind. Dafür spricht vor allem die Entstehungsgeschichte.
Schon das Preußische Strafgesetzbuch von 1851 enthielt in § 314 eine Strafbestimmung wegen Rechtsbeugung nur gegen den Beamten und den Schieäsrichter. Der Entwurf von 1850 hatte auch die Bestrafung Geschworener vorgesehen, die gegen ihre Überzeugung für schuldig oder nichtschuldig stimmten. Diese Vorschrift war jedoch von der Kommission der II.Kammer als dem Wesen des Schwurgerichts widerspr.chend gestrichen worden (vgl Berner Lehrbuch des Deutschen Strafrechts 1857 S 505 Anm 4). Nach dem Vorbilde des Preußischen Strafgesetzbuchs wurde das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund geschaffen, das am 1.1.1871 in Kraft trat und durch Gesetz vom 15.5.1871 zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich erhoben wurde, Die Motive zum Entwurf von 1870 bemerkten auf S 55 zu § 28 Abs 2, der dem heutigen § 31 Abs 2 StGB glich, es brauche kaum erwähnt zu werden, daß es dem Entwurf fernliege, die Geschworenen und Schöffen den Beamten gleichzustellen; dies werde auch durch seinen § 355 (später § 359 StGB) ausdrücklich widerlegt. Hiermit stimmte damals die allgemeine Auffassung überein (vglz2,.B.Oppenhoff Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund, 1871 § 359 Anm 7). Von ihr gehen auch alle späteren Entwürfe zu einem neuen Strafgesetzbuch aus; denn sie wollten die strafrechtliche Verantwortung wegen Rechtsbeugung auf Schöffen und Geschworene als "Amtsträger" ausdehnen (vgl Entw 1922 § 126; Entw 1927 § 129 und S 74 der Begründung; Entw 1930 § 129).
b) Der Zusammenhang der §§ 331 bis 335 StGB läßt erkennen, daß § 334 StGB die Bestrafung der aktiven und
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passiven Bestechung von Arbeitsrichtern, Schöffen und Geschworenen selbständig und abschließend regelt. Sein Tatbestand umfaßt alle bei ihnen normalerweise in Betracht kommenden Fälle strafwürdiger Bestechung und reicht daher in der Regel aus. Daß der vorliegende ungewöhnliche und keineswegs typische Fall nicht unter ihn fällt und daher höchstens nach § 332 StGB bestraft werden könnte, rechtfertigt es nicht, die von diesem vorausgesetzte Beamteneigenschaft des Arbeitsrichters zu bejahen.
c) Für die Auffassung des Senats spricht außer der geschichtlichen Entwicklung und dem Gesetzeszusammenhang auch ein innerer Grund. Der Laienrichter vertritt im Gericht die nicht rechtsgelehrte Bevölkerung. Er beteiligt sich an der Rechtsprechung nicht auf Grund eines irgendwie gearteten Dienstverhältnisses zum Staat, sondern als freies, wenn auch in einem bestimmten gesetzlichen Verfahren ausgewähltes Mitglied der Volks- und Rechtsgemeinschaft. Er ist in dieser Rolle dem Abgeordneten vergleichbar, der, vom Volke gewählt, als Mitglied des Parlaments an der gesetzgebenden Gewalt teilnimmt. Auch der Abgeordnete übt öffentlichrechtliche Funktionen aus, die staatlichen Zwecken dienen, Er übernimmt sie sogar freiwillig. Trotzdem ist er, wie allgemein anerkannt wird, kein Beamter im strafrechtlichen Sinne.
Ob ea sich empfiehlt, Strafbestivm:n.sen gegen eine Bestechung Abgeordneter und gegen eine Rechtsbeugung durch Laienrichter zu schaffen und den gesetzlichen Tatbestand der Bestechung von Lalenrichtern zu erweitern, ist eine gesetzgeberische Frage. Aus einem solchen Bedürfnis ließe sich jedoch nicht herleiten, Abgeordnete und Laienrichter seien Beamte im strafrechtlichen Sinn oder müßten es werdet:
4.) andere Strafbestimmungen treffen auf das Verhalten des ingeklagten nicht zu. Das Landgericht hat insbesondere eine Bestrafung nach Art I § 8 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom
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13.12.1935 (RGB1 I 1478) mit einer rechtlich einwandfreien Begründung abgelehnt.
Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen der Staatsarwaltschaft und des Angeklagten zu verwerfen.
Dr.Geier Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker