§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
Stand: 07.07.2021
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.10.2007 – 3 Ws 461/06
- OLG Hamm, 20.12.2007 – 4 Ws 477 u. 478/07
- BFH, 18.01.2012 – II R 49/10(Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Rechtsmitteleinlegung - Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i.S. des § 41 Abs. 1 FGO - einschränkende Auslegung des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO)Zitiert von 20
- BFH, 20.12.2011 – II S 28/10 (PKH)(Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Rechtsmitteleinlegung)
- BGH, 18.12.2019 – 2 StR 249/19Verletzung des Steuergeheimnisses bei unbefugter Kenntniserlangung
- OVG NRW, 18.10.2017 – 15 A 651/14Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 07.10.2025 – 3 Ws 55/25
- BVerfG, 31.07.2024 – 2 BvR 846/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache - Handhabung der Formerfordernisse des § 172 Abs 3 S 1 StPO mit Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG vereinbarZitiert von 1
- FG Hessen, 20.02.2024 – 6 K 978/23Zitiert von 1
53 Entscheidungen zu § 355 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 355 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/355#abs-1 (1) Wer unbefugt
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/355#abs-2 (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/355#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.