§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
Stand: 07.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/355#abs-1 (1) Wer unbefugt
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/355#abs-2 (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/355#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 355 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.10.2007 – 3 Ws 461/06
- OLG Hamm, 20.12.2007 – 4 Ws 477 u. 478/07
- BFH, 18.01.2012 – II R 49/10(Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Rechtsmitteleinlegung - Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i.S. des § 41 Abs. 1 FGO - einschränkende Auslegung des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO)Zitiert von 20
- BFH, 20.12.2011 – II S 28/10 (PKH)(Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Rechtsmitteleinlegung)
- BGH, 18.12.2019 – 2 StR 249/19Verletzung des Steuergeheimnisses bei unbefugter Kenntniserlangung
- OVG NRW, 18.10.2017 – 15 A 651/14Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 07.10.2025 – 3 Ws 55/25
- BVerfG, 31.07.2024 – 2 BvR 846/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache - Handhabung der Formerfordernisse des § 172 Abs 3 S 1 StPO mit Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG vereinbarZitiert von 1
- FG Hessen, 20.02.2024 – 6 K 978/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 355 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 355 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 355 neu gefasst durch Artikel 62 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 355 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.