Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/24#abs-1 (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,

1.
wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;
2.
wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
3.
wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
4.
wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
5.
wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maß erschweren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/24#abs-2 (2) Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). Die Entscheidung ist endgültig.

§ 23 § 25