Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/24#abs-1 (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/24#abs-2 (2) Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). Die Entscheidung ist endgültig.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 24 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.11.1953 – 5 StR 466/53
- BVerwG, 28.07.2011 – 2 C 45/09Beamter als ehrenamtlicher Richter; Richtertätigkeit innerhalb der GleitzeitZitiert von 8
- VG Kassel, 13.09.2021 – 1 K 1356/20.KSZitiert von 1
- VG Osnabrück, 23.04.2015 – 3 A 102/14Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 11.01.2008 – 1 SHa 47/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 24 umnummeriert und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.