Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 28.07.2011 – 2 C 45/09Beamter als ehrenamtlicher Richter; Richtertätigkeit innerhalb der GleitzeitZitiert von 7
- VG Kassel, 13.09.2021 – 1 K 1356/20.KSZitiert von 1
- VG Osnabrück, 23.04.2015 – 3 A 102/14Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 11.01.2008 – 1 SHa 47/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/24#abs-1 (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,
1.
wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;
2.
wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
3.
wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
4.
wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
5.
wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maß erschweren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/24#abs-2 (2) Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). Die Entscheidung ist endgültig.