Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 22.06.1954 – 5 StR 228/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IL
2299 021 5 StR 228/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Klempnerlehrling Wolfgang S c n EEE aus DEEED, dort geboren an Dip EB,
wegen Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Juni 1954, cn der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker els beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . RER» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten Wolfang Schii> gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 8.Februar 1954 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 8,.Februar 1954 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründez
Die Angeklagten Arnold Sch, Wolfgang Schi und Horst TED waren durch Urteil des Schwurgerichts in
Berlin vom 2.4.1953 wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichen, besonders schweren
Raub zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt worden.
Auf die Revisionen der drei Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 13.11.1953 das Urteil des Schwurgerichts im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung insoweit an das Schwurgericht zurückverwiesen., Im übrigen hat er die Revisionen der Angeklagten verworfen. Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch ist erfolgt, weil die drei Angeklagten zur Zeit der Tat Heranwachsende im Sinne des § 2 Abs 2 des am 1.10.1953 in Kraft getretenen Jugenädgerichtsgesetzes vom 4.8.1953 (JGG) waren und das Tatgericht aus diesem Grunde noch prüfen mußte, ob gemäß § 105 JGG die für Jugendliche geltenden Vorschriften der §§ 4-32 JGG anzuwenden seien oder ob es, falls die Voraussetzungen des § 105 JGG nicht vorliegen, von der Strafmilderungsmöglichkeit des. § 106 JGG Gebrauch machen wollte. Das Schwurgericht hat die angeklagten nunmehr. zu je 15 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten Wolfgang Schreiter rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts» Sie hat keinen Erfolg.
Der Einwand der Unzuständigkeit des Schwurgerichts greift nicht durch.
Es ist zwar richtig, daß nach den §§ 108, 41 JGG bei Verfehlungen Heranwachsender in Sachen, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, und daß die angeführten Bestimmungen nach §§ 116, 118 JG& auch auf Verfehlungen „nwendung finden, die vor dem 1.10.1953 begangen wurden,
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und auch für Strafsachen gelten, die am 1.10.1953 schon anhängig waren. Daraus ergibt sich jedoch nicht unbedingt, daß die Jugendkammer auch in einen Fall der hier in Rede stehenden Art zuständig ist, in dem das Schwurgericht var dem 1.10.1953 einen Heranwachsenden verurteilt hat, das Urteil im Schuldspruch rechtskräftig ist und nach Aufhebung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht nunmehr nur noch über diesen entschieden werden muß. Der Senat hat sich bei seinem Urteil vom 13.11.1953 von der Auffassung leiten lassen, daß in einem solchen Fall das Gericht, das bereits rechtskräftig über den Schuldspruch entschieden hat, trotz der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung auch noch über den Strafausspruch zu entscheiden habe, und aus diesem Grunde die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Der Senat hat diese Rechtsansicht allerdings -inzwischen aufgegeben (ebenso BGH 2 StR 467/53 vom 20.11.1953 in NIW 1954,323). Das Schwurgericht war aber an die in dem Urteil des Senats vom 13.11.1953 vertretene Rechtsansicht gebunden. Die durch § 358 Abs 1 StPO bestimmte Bindung des Gerichts, an das das Revisi:nsgericht die Sache zurückverwiesen hat, betrifft Rechtsfragen verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Art. Zu jenen gehört auch die Frage der Zuständigkeit des Tatgerichts. Daß § 358 Abs 1 StPO seinem Wortlaute nach die Bindung auf die rechtliche Beurteilung beschränkt, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß die Urteile des Revisionsgerichts einer weiteren Anfechtung durch Rechtsmittel. nicht unterliegen, sondern mit ihrer Verkündung Rechtskraft erlangen. Offenbares Ziel der Vorschrift ist, daß von den Rechtsansichten, die die Entscheidung des Revisionsgerichts, d.h. seinen Urteilsspruch bestimmt haben, in weiterem Verlauf des Verfahrens nicht abgewichen wird, daß der Rechtspunkt für die vom Revisionsgericht entschiedene Sache durch das Revisions-
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gericht seine endgültige Entscheidung gefunden haben soll (vgl RsprRGSt 4,300). Zu dieser Entscheidung des Revisiohsgerichts gehört aber neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils auch die Zurückverweisung an das Tatgericht, das erneut zu verhandeln und zu entscheiden hat. Die Bindung betrifft daher -— zumindest in entsprechender Anwendung des
§ 358 Abs 1 StPO - auch die rechtliche Beurteilung der F.age, an welches Gericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. Die durch § 358 Abs 1 StPO angeord: *3 Bindung gilt aber nicht nur für das Tatgericht, an das das Revisionsgericht die Sache zurückverwiesen hat. Sie gilt auch für das Revisionsgericht selbst, wenn es wie hier in derselben Sache erneut entscheiden muß (BGH NJW 1953,1880; RGSt 59,34). Die Rüge der Unzuständigkeit des Schwurgerichte kann daher keinen Erfolg haben.
Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch. Das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Voraussetzungen des § 105 JGG nicht gegeben sind. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung des sachlichen Rechts erxennen.
Die Revision des Angeklagten Wolfgang Schi war demnach dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr,Börker