Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.11.1953 – 3 StR 504/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 18 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Der Kraftfahrer ist bei einem Blut- alkoholgehalt von mehr als 1.5 %o mit Sicherheit fahruntüchtig. II. Gesetz: StGB § 42 m Abs 1 Rechtssatz: Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt im Einzelfall nicht die besondere Feststellung voraus, dass die Belassung der Fahrerlaubnis eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten würde. Hat der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so wird diese Gefährdung der “11gemeinheit für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung unwiderleglich vermutet. III. Gesetz: StGB § 42 m Abs 1 und 3 Rechtssatz; Die Entscheidung, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen er-- wiesen hat, und die Fristbestimmung setzen eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände voraus. Regelmässig kommt es dabei nicht nur auf die Tat selbst an; auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstige Umstände, die einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, müssen zur Beurteilung herangezogen werden. IV. Gesetz: StGB § 42 m Abs 2; StPO § 358 Abs 2 Rechtssatz: Die Einziehung des Führerscheins ist keine selbständige Massregel der Sicherung, sondern eine blosse Vollzugsmassnahme polizeilicher ırt. Das Verbot der Schlecuterstellung steht daher der nachträglichen Einziehung im Rechtsmittelzuge nicht entgegen.
Für das Nachschlagewerk !
alkoholgehalt von mehr als 1.5 %o mit Sicherheit fahruntüchtig.
II. Gesetz: StGB § 42 m Abs 1
Rechtssatz: Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt im Einzelfall nicht die besondere Feststellung voraus, dass die Belassung der Fahrerlaubnis eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten würde. Hat der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so wird diese Gefährdung der “11gemeinheit für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung unwiderleglich vermutet.
III. Gesetz: StGB § 42 m Abs 1 und 3
Rechtssatz; Die Entscheidung, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen er-- wiesen hat, und die Fristbestimmung setzen eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände voraus. Regelmässig kommt es dabei nicht nur auf die Tat selbst an; auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstige Umstände, die einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, müssen zur Beurteilung herangezogen werden.
IV. Gesetz: StGB § 42 m Abs 2; StPO § 358 Abs 2
Rechtssatz: Die Einziehung des Führerscheins ist keine selbständige Massregel der Sicherung, sondern eine blosse Vollzugsmassnahme polizeilicher ırt. Das Verbot der Schlecuterstellung steht daher der nachträglichen Einziehung im Rechtsmittelzuge nicht entgegen.
Aktenzeichen: 3 StR 504/53 Urteil des BGH vom 5. November 1953 LG Wuppertal
3 _StR 504/53
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den lerkmeister Heinz D EEE aus veD-TOD, geboren ar @. ED AD ir cp,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 5, November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter prof.Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. April 19553 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; an das Landgericht zurückverwiesen.,
Von Rechts wegen
Yo
-2-
gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Übertretung der §§ 2, 71 StV20, §§ 1, 8 Abs 2, 9 Abs 2, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen, Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie ist nur zur Anwendung des § 42 m StGB begründet,
l. Der Angeklagte ist Werkmeister bei der Bundespost.
Am Vormittag des 7. Juni 1952 feierte er zusammen mit anderen Beamten und Angestellten der Bundespost das 25 jährige Dienstjubiläum des Zeugen StB. Alle Beteiligten sprachen in erheblichem Masse dem Alkohol zu. Die später bei dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,8 %0.Um 14 Uhr entschloss sich der Angeklagte, die Beteiligten in einem posteigenen Volkswagen nach Hause zu fahren. ıIm etwa 14,30 Uhr fuhr er üher die Lhünnerstrasse in Wermelskirchen in Rıchtung Dhünn
mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/st. Die Strasse ist mit Rauhasphalt belegt und etwa 6 m breit. In einer Rechtskurve fuhr er in gerader Richtung weiter und gerist dadurch auf die linke Strassenseite. Dabei kamen die linken Räder des Volkswagens auf den unbefestigten Begrenzungsstreifen. Dann fuhr der Angeklagte noch etwa
42 m entlang der Grasnarbe weiter; die dabei von den linken Rädern hinterlassene Fahrspur war entsprechend dem Strassenverlauf leicht nach rechts gebogen, wies aber keine Unregelmässigkeit auf. ?1ötzlich gewahrte der Angeklagte einen entgegenkommenden Motorradfahrer. Er wollte den hagen sofort auf die rechte Strassenseite steuern. Schon
DL NG Eee
©“ sruruite dr
. nn
ons -
“= Aue tm -_; -—_
wenn Bin mu
v De. 27;
E}
nach 8 m kam es aber auf der Strassenmitte zum Zusammenstoss ..
der beiden Fahrzeuge. Das Motorrad wurde zurückgeschleudert; der Angeklagte prallte gegen einen Strassenbaum. Da-
N m Fi
BETTEN
de
sr rt BE 3
zu, 1.
% [
ET
.2, Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung der
beta ui a uf E77 we “ .
trat ..
..
3.
bei wurden der :.otorradfahrer, drei Insassen des Volkswagens und der Angeklagte schwer verletzt, Ein weiterer Insasse erlitt so schwere Schädelverletzungen, dass er noch am selben Tage verstarb.
Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO).
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte während der Feier trotz des Alkoholgenusses noch in der Lage war, Störungen in der Fernsprechzentrale zu beseitigen und die dabei erforderlichen Arbeiten einwandfrei durchzuführen, Das Urteil hat diesen Umstand sorgfältig gewürdigt, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte gleichwohl erheblich unter dem Einfluss des Alkohols gestanden habe, weil die Durchführung der erwähnten £rbeiten nur eine bestimmte Konzentrationsfähigkeit erfordere, während es für die Frage der rFahrtüchtigkeit in erster & Linie auf die schnelle Reaktionsfähigkeit ankomme. Erfahrungsgemäss werde die Konzentrationsfähigkeit durch Alkoholgenuss nicht in gleichem Maße beeinträchtigt wie die Reaktionsfähigkeit. Diese könne daher durch den Alkoholgenuss beseitigt gewesen sein. Ohne dass zugleich die Konzen-., trationsfähigkeit merklich nachgelassen habe, Die Revision rügt, dass der Strafkammer die zu dieser Beurteilung notwendige Sachkunde gefehlt habe; infolgedessen hätte ein Sachverständiger vernommen werden müssen. Erst auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens habe sich die Strafkammer ein zuverlässiges Urteil darüber bilden können, ob nicht die bewiesene Konzentrationsfähigkeit einen günsti-, gen Rückschluss auf die Reaktionsfähigkeit des Angeklagten zulasse. “
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben, weil nach dem festgestellten Sachverhalt eine weitere Aufklärung in der
- ...
“a rpr
veir Auen
Pe zu. >» Ze You
_- |
vcn der Revision gewünschten Richtung nicht mehr in Be-
tracht kam. Die Köglichkeit günstiger Rückschlüsse aus der Tatsache, dass der Angeklagte trotz des Alkoholgenusses | die Arbeiten in der Fernsprechzentrale einwandfrei ausgeführt hat, ist ausgeschlossen. ;!
Bei einem Blutalkoholgehalt von 1,8 %0 ist der Kraft-
fahrer mit Sicherheit fahruntüchtig, auch wenn sich bei H anderen Tätigkeiten eine merkbar nachteilige Beeinflussung e durch Alkohol nicht gezeigt hat. Das ist das Ergebnis wis- '
senschaftlich gesicherter Erfahrung. Zahlreiche und verschiedenartige Versuche haben ergeben, dass in aller Regel schon bei einem Blutalkoholgehalt von 0,5 %0 die psychophysische Leistungsfähigkeit messbar gestört ist und dass t Fahruntüchtigkeit im Einzelfall schon von diesem Wert an aufwärts vorliegen kann. Bei einem Blutalkoholgehalt von 1 %o ist die Leistung bereits so beeinträchtigt, dass die meisten Kenschen fahruntüchtig sind, Nur aus Sicherheits- j gründen - wegen der Schwankungsbreite der Widmarkschen Reaktion und wegen gewisser Ungenauigkeiten, die sich bei
spät durchgeführter Blutentnahme ergeben können - wird der Beginn unbedingter, d.h. von sonstigen Beweisanzeichen unabhängiger Fahruntüchtigkeit erst bei einem Blutalkoholgehalt ven 1,5 %o angesetzt (vgl Buhtz, der Verkehrsunfall 1938, 59 £; Dettling-Schönberg-Schwarz, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1951, 509 f; Elbel im Artikel "Alkohol und Verkehrsunfall" im lIiandwörterbuch der gerichtlichen Medizin und naturwissenschaftlichen Kriminalistik 1940; Mueller, Gerichtliche Medizin 1953, 757 £). Vielfach hält die medizinische Wissenschaft nach den bisherigen Erfahrungen bereits einen Blutalkoholgehalt von 1,0 %0 als das Höchstmaß dessen, was noch einigermassen verantwortet werden kam, sofern mit der Bekämpfung der durch Alkoholgenuss verursachten Verkehrsunfälle wirklich ernst gemacht werden soll. Jedenfalls ist die Sicherheitsgrenze von 1,5 %o so gewählt, dass keinem Kraftfahrer, auch nicht dem trinkgewohnten, Un-
’e
’ tm
-B_
recht geschieht, wenn er ohne Rücksicht auf sonstige Umstände des Falles nach § 2 StVZO verurteilt wird. Es ist durchaus möglich, dass gerade der trinkgewohnte Kraftfahrer trotz erheblichen Alkoholgenusses eine längere Strecke einwandfrei fährt. Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses ist ein Zustand, der eine bestimmte, mit der Beeinträch. tigung der Reaktionsfähigkeit gegebene Gefahr in sich birgt, Es muss nicht notwendig zur Auswirkung dieser Gefahr kommen, Denn die Verkehrslage kann längere Zeit so einfach sein, dass sie die schnelle Reaktion des nüchternen Kraftfahrers zur Vermeidung eines Unfalls nicht erfordert. längeres einwandfreies Tahren ohne Unfall ist infolgedessen kein Beweis gegen die durch den Blutalkoholgehalt festgestellte Fahruntüchtigkeit, weil der unter Alkoholwirkung stehende Kraftfahrer nur durch kritische Verkehrslagen auf die Probe gestellt wird. Auch eine etwa erhöhte Verträglichkeit ist also bei der Sicherheitsgrenze von 1,5%0 berücksichtigt. Die aus Vorsicht so hoch gewählte Grenze hat lediglich zur Fulge, dass zahlreiche Kraftfahrer, deren Blutalkoholgehalt weniger als 1,5 %0 betrug, zu Unrecht unbelastet bleiben, sofern nicht sonstige Umstände, insbesondere die Fahrweise des Angeklagten, in Verbindung mit dem Blutalkoholgehalt seine Fahruntüchtigkeit beweisen.
Der Angeklagte war demnach bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,8 %o unbedingt fahruntüchtig. Die Strafkammer hat nur ein Übriges getan mit der Feststellung, dass sich die Fanruntüchtigkeit des Angeklagten auch aus seiner Fahrweise ergebe. Zutreffend weist das Urteil darauf hin, dass der Angeklagte gerade beim Beginn einer Rechtskurve durch Geradeausfahren auf die linke Strassenseite geraten sei und dass dieses Verhalten die typische Folge der durch Alkoholeinwirkung herabgesetzten Reaktionsfähigkeit sei. Diese Erwägungen haben aber verfahrensrechtlich nur die Bedeutung einer Bestätigung der bereits festgestellten Fahruntüchtigkeit. ;
Nach allem kann die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt haben, Aus der Tatsache, dass der Angeklagte die Arbeiten in der Fernsprechzentrale noch einwandfrei durchgeführt hat, Rückschlüsse zugunsten seiner Fahrtüchtigkeit zu ziehen, würde gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung widersprechen. Zudem ist der Einweis der Strafkanmer, die Konzentrationsfähigkeit werde durch Alkoholgenuss \ nicht in gleichem Maße beeinträchtigt wie die Resktionsfähigkeit, im Zusammenhang der Urteilsgründe gesehen, zu- ; treffend. In der medizinischen Wissenschaft besteht Über- e einstimmung, dass die einzelnen Fähigkeiten des Menschen, 1 die in ihrer Gesamtheit seine Leistungsfähigkeit ausmachen, nicht alle bei derselben Alkoholmenge gleichmässig gelähmt werden. Die sogenannten sensorischen Fähigkeiten, insbesondere also die Fähigkeit, äussere Vorgänge aufzunehmen J und zu erfassen, werden früher beeinträchtigt, als die sogenannten motorischen (willensmässigen). Infolgedessen zeigt sich sehr schnell und schon bei geringer Alkoholbeeinflussung eine Herabsetzung der auf der Aufnahmefähigkeit und Leistungsbereitschaft berukenden für den Kraftfahrer besonders wichtigen Reaktionsfähigkeit, während z.B. die Willenskraft als solche bei den hier interessierenden Alkoholmengen noch nicht vermindert wird (Elbel aa0; Mueller aa0 5 758; Möller, Rauschgifte und Genussmittel 1951, 190). Schon diese Erkenntnisse lassen vermuten, dass der Kraftfehrer bestimmte Leistungen im Rahmen der gestellten Aufgabe noch fehlerfrei erbringen kann, während ihm die für die Fehrtüchtigkeit wesentliche ausreichende Reaktionsfähigkeit bereits fehlt. Das wird bestätigt durch Versuche, die “öller aa0 § 177 beschrieben hat und die gerade die Frage der Konzentrationsfähigkeit zum Gegenstand hatten: Eine Prüfung geübter Maschinenschreiber vor und nach Alkoholeinnahme ergab, dass die Versuchspersonen infolge der Alkoholwirkung im Durchschnitt zwar weniger schnell
-——n.m 0.
.. ln.
. —. | a Yon tin 0 „..... . s
- 7 -
schrieben und eine grössere Fehlerzahl aufweisen, daß Sie
aber in der Lage waren, durch Willensanspennung, Fehler zu vermeiden, allerdings um den Preis erheblicher Verminderung der Geschwindigkeit, I’öller aa0 S 197 vertritt sogar die Auf. fassung, daß die Alkoholwirkung bis zu einem gewissen Grade durch Konzentration aufgehoben werden kann, Es liegt auf der Hand, daß unter diesen Umständen die fehlerfreie Durchfüh der Arbeiten in der Fernsprechzentrale nichts zugunsten
des Angeklagten beweisen kann. Wenn überhaupt schon die Fänhiz keit für die hier geforderte Leistung beeinträchtigt war, so konnte das der Angeklagte jedenfalls in der Richtung aus- “ gleichen, daß er sich etwasmehr Zeit nehm. Als Fehler spielt dieser Zeitverlust im Rahmen der gestellten Aufgabe nicht did mindeste Rolle; im Strassenverkehr ist er die entscheidende Unfallursache, weil es auf Sekunden und Bruchteile von Sekunden ankommt. Zudem handelte es sich um Arbeiten, in denen der Angeklagte besonders geübt war; eingeübte Leistungen werd durch Alkohol weniger beeinträchtigt als andere (vgl Dettling Schönberg-Schwarz aa0 S 315;.Mueller aa0 S 758).
Aus allem ergibt sich, daß der Kraftfahrer die ausschlag-. gebende Bedeutung des Blutalkoholgehalts mit Einwendungen der vorliegenden Art nicht erschüttern kann. Deshalb kenn es euch nicht darauf ankommen, ob die Strafkammer den Grundsatz , " in dubio pro reo" verletzt hat, weil sie nur die Möglichkeäf erwägt, daß die Alkoholkonzentration bei Durchführung der Arbeiten noch nicht die spätere Höhe erreicht habe und daß die Arbeiten vielleicht nicht besonders schwierig gewesen sei en. Es handelt sich um Hilfserwägungen, auf denen das Urteil nicht beruhen kann.
3, Mit der Sachrüge will die Revision geltend machen, daß di® erfolgreiche Durchführung schwieriger Arbeiten in der Telefonzentrale in dem Angeklagten zum mindesten hätte den Glauben erwecken können, er werde auch noch in der lage sein,
seine Kameraden ungefährdet nach Hause zu fahren. Offenbar
-8-
soll mit dieser Rüge in Zweifel gezogen werden, daß sich
der Angeklagte einer vorsätzlichen Übertretung nach den
85 2, 71 StVZO schuldig gemacht habe. Das Urteil stellt zwar nicht ausdrücklich fest, daß insoweit eine vorsätzliche Tat vorliege. Den Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich dies eber mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen. Insbesondere zeigt der Hinweis bei der Entscheidung nach § 42 m StGB, der Angeklagte habe die Allgemeinheit bewusst gefährdet, daß die i Strafkammer eine vorsätzliche Übertretung nach den §§ 2, 71 StVZO angenommen hat, Nach den Feststellungen ist diese Annahme auch begründet. Zwar führt der Alkohlgenuss zu einer gewissen Jberschätzung der eigenen Fähigkeiten und zu einer Verminderung der Selbstkritik der Selbstkontrolle; sie erreichen aber bei den hier interessierenden Alkoholmengen kein solches Naß, daß die Einsicht in diesem Zustand aufgehoben oder j wesentlich beeinträchtigt und der Kraftfahrer nicht mehr- in der Lage wäre, die notwendigen Folgerungen aus dieser Einsichtzu ziehen. Ein Blutalkoholgehalt von 1,8 %0 setzt den " Genuss einer bestimmten Alkoholmenge voraus, Der Angeklagte a, wusste, was er getrunken hatte, Jeder Kraftfahrer weiss auch, : daß erhebliche Alkoholmengen die Fahrtüchtigkeit sehr schnell ‘ beseitigen. Davon ist die Strafkammer ersichtlich ausgegangen i und hat angenommen, daß sich der Angeklagte schon bei Beginn
der Fahrt seiner Beeinträchtigung bewusst war, Selbst wenn aber ı dem Urteil insoweit Zweifel entnommen werden könnten, so wurde sich der Angeklagte seiner Fahruntüchtigkeit jedenfalls während . der Fahrt bewusst. Das Hinüberfahren auf die linke Strassen-. seite und das Verbleiben auf der falschen Fahrbahn auf einer längeren Strecke war eine so eindeutig verkehrswidrige Fahrweise, daß sie dem Angeklagten die sichere Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit vermittelt hat. Er ist trotzdem weitergefahren, statt sofort die Folgerungen zu ziehen und anzuhalten.
Unter diesen Umständen lässt die Feststellung einer vor-
erkennen.
en yon
-9_
4. Zur Verurteilung nach den §§ 1, 8 Abs 2, 9 Abs 2 StVO beanstandet die Revision die Annahme vorsätzlichen Handelns Der Urteilsspruch selbst; lasse zwar offen, ob nach Ansicht der Strafkamer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliege; aus den Gründen ergebe sich aber die Ansicht der Strafkammer der Angeklagte habe diese Übertretungen vorsätzlich begangen, zum mindesten liege ein Widerspruch in den Feststellungen vor. Das trifft indessen nicht zu. Im Gegensatz zu dem Schuldspruch nach den §§ 2, 71 StVZO nimmt die Strafkamner hinsichtlich der Übertretungen nach der Strassenverkehrsordnung nur ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten an. Das Urteil führt aus, es beruhe nicht nur auf Fahrlässigkeit, dass der Angeklagte mit dem Wagen auf die linke Strassenseite geraten sei; es sei zum mindesten auch sehr leichtfertig gewesen, dann noch 42 m auf der linken Strassen-
seite weiterzufahren. Die Fassung des Urteils mag zu Bedenken Anlass geben, der Sinn der Ausführungen ist aber klar.
Das Wort "nur" weist hier nicht auf einen Gegensatz der Schuldformen hin; die Strafkammer wollte nur Sagen, dass schon das Fahren zur linken Strassenseite eine Fahrlässigkeit darstelle, dass aber ausserdem des längere Verbleiben auf dieser Seite sogar leichtfertig, d.h. grob fahrlässig gewesen sei. Jeder Zweifel wird im übrigen durch den Hinweis ausgeschlossen, der Angeklagte sei bei Anspannung seiner Kräfte zu einer anderen Fahrweise imstande gewesen.
Zur Verurteilung nech § 9 Abs 2 StVO sei noch bemerkt; dass Fahruntüchtigkeit richt allgemein, d.h. bei jeder Geschwindigkeit zur Anwendung der Vorschrift führen darf.
Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Geschwindigkeit mus® nach dem Masse der Beeinträchtigung
der Reaktionsfähigkeit herabgesetzt werden, um die längere Reaktionszeit; die gegenüber einem nüchternen Kraft-
- 10 -
fahrer besteht, auszugleichen. Die Beurteilung hat daher
von der Geschwindigkeit auszugehen, die ein nüchterner
Kraftfahrer in derselben Verkehrslage hätte fahren dürfen.
Die Strafkammer hat das nicht verkannt und den Schuldspruch entscheidend darauf gestützt, dass das Fahren auf der lin-
ken Strassenseite, obwohl die Sicht infolge einer voraus- u liegenden Linkskurve beeinträchtigt und dadurch die Verkehrsgefahr erhöht war, jedenfalls zur Herabsetzung der Geschwindigkeit unter 30 km/st zwang. Gegen diese Würdigung bestehen keine 3edenken. 3
5. Zum Schuldspruch nach § 222 StGB erhebt die Revision keine besonderen Einwendungen; insoweit ist das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet.
6. Nach allem besteht der Schuldspruch zu Recht. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler
erkennen.
mem m on um 2
7. Dagegen kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf Lebens-
zeit entzogen worden ist.
- L . 2, nr oo
a) Die Vorschrift des § 42m StGB durfte an sich angewendet werden, obwohl sie erst durch Art 2 des Gesetzes zur Sicherung des Strassenverkehrs vom 19. Dezember 1952 , (BGB1 I S 832) in das Strafgesetzbuch eingeführt wurde, j während die Tat bereits am 7. Juni 1952 begangen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine Strafe oder Nebenstrafe, sondern eine Nassregel der Sicherung und Besserung. Davon geht nicht nur die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes aus; das ergibt sich zweifelsfrei auch aus der Stellung der Vorschrift im Strafgesetzbuch und ihrer Erwähnung in der Aufzählung des § 42a StGB. Infolgedessen war die Vorschrift im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gemäss } 2a Abs 4 (a.F.) StGB anzuwenden, das
nm -
Fa
we
TER TER IT nn 53
I“
z;2
R [4 x
De RL rar >
DB, vw.
“of
a ZIEE mat te v * F .
ne,
"m hu Fra SI RR
green, m... « .
- 11 -
bestimmte, dass § 2a Abs 4 (a.F.) StGB, über Massregeln der Sicherung und Besserung nach dem Gesetz zu entscheiden ist, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
b) Das Urteil ist jedoch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausreichend begründet. Diese kassregel setzt nach § 42m StGB u.a. voraus, dass sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Eine weitere Voraussetzung in dem Sinne, dass die Entziehung der Fehrerlaubnis zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich sein muss, stellt das Gesetz nicht auf. Es erhebt sich die Frage, ob der Gesetzgeber stillschweigend, weil es sich um eine Massregel der Sicherung handelt, von dieser Voraussetzung ausgegangen ist, so dass sie als ungeschriebener Bestandteil des § 42m Abs 1 StGB zu gelten hätte. Die Frage muss indessen verneint werden. Die Massregeln der Sicherung verfolgen zwar im allgemeinen und grundsätzlich den Zweck, die Allgemeinheit vor weiteren Gesetzesverletzungen eines bestimmten Täters zu schützen. Das bedeutet aber nicht, dass die Massregel stets nur dann verhängt werden dürfte, wenn diese Gefahr im Einzelfall mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Täters auch tatsächlich besteht. Die Nassregeln der Sicherung nach den 88 42 dB, 42 e und 42 1 StGB sind zwar im Gesetz ausdrücklich an diese Voraussetzung geknüpft. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass es sich um ein allgemeines Erfordernis jeder
Sicherungsmassregel hardele. Es muss im Gegenteil angedass der Gesetzgeber des § 42m .bsl StGB
in bewusster Abweichung von dem Wortlaut der genannten Vorschriften nur darauf abstellen wollte, ob sich der Angeklagte durch seine Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, und zwar aus der Erwä-
nommen werden,
.. -
- 12 -
gung, dass ein solcher Täter stets eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, wenn ihm die Fahrerlaubnis belassen wird. In diesem Sinne enthält § 42m Abs 1 StGB die unwiderlegliche Vermutung, dass ein Kraftfahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist, sich aber als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, für die Allgemeinheit auch gefährlich ist. Dass § 42m Abs 1 StGB so auszulegen ist, ergibt auch Abs 4 der Vorschrift, Danach kann das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich, d.h. vor Ablauf der festgesetzten Frist, durch Beschluss wieder gestatten, wenn die wassregel nicht mehr erforderlich erscheint, um die Allgemeinheit vor Gefährdung zu schützen. Darin kommt deutlich zum „ausdruck, dass mit der Feststellung, der Angeklagte habe sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, zunächst für den Zeitpunkt der Hauptverbandlung die Gefährdung der Allgemeinheit unwiderleglich vermutet wird. Erst in dem nachträglichen Beschlussverfahren nach §§ 42m Lbs 4 StGB soll geprüft werden, ob diese Gefährdung tatsächlich noch gegeben ist. Zu demselben Ergebnis führt eir. Vergleich mit der 3estimmung des $ jlla StPO, die gleichzeitig in Kraft getreten ist. Danach kann die Fahreraubnis durch richterlichen Beschluss vorläufig entzogen werden, wenn die ETntziehung nach § 42m StGB zu erwarten ist und wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Für die
vorläufige .ntziehung ist also ausdrücklich auf diese Voraussetzung abgestellt. ‘Das kann nur bedeuten, dass Absicht nicht in die Vorschrift des § 42m Abs 1
n worden ist und deshalb auch nicht als ehen werden kann.
sie mit StGB aufgenomne deren ungeschriebener Bestandteil anges
en 2
-
;
2."
Rn
.-
ei
- . - - “nm. nanmmnn nen amnane
—BU BEE Rn wu 2a
—
..
Damit sind mit Vorbedacht die Voraussetzungen einer - nicht nur vorläufigen - £ntziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter hinsichtlich der Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der gleichen Weise von dem Nachweis gegenwärtiger Gefährdung des Verkehrs abgelöst, wie dies
für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsrvehörde in § 4 StrVg und in den $% 2 und 3 Abs 2 StVZO geschehen ist.
Nach allem kommt es für die Anwendung des § 42m StGB nur darauf an, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Wird das festgestellt, dann muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Für die Erwägung, dass von dem Angeklagten auch bei Belassung der Fehrerlaubnis keine weitere Gefahr drohe, weil er etwa durch die Strafverbüssung genügend gewarnt sei und sich die Folgen der Tat und die Strafe nach seiner allgemeinen charakterlichen Veranlagung und Haltung auch zur \iarnung dienen lassen werde, ist dann kein Raum mehr. Die Zweifel und Unsicherheiten, die notwendig mit einer solchen Erwägung verbunden sind, wollte der Gesetzgeber bewusst ausschalten. Dagegen werden die erwähnten Gesichtspunkte mitbestimmend für die Entscheidung nach 5 42m Abs 3 StGB sein müssen, also bei Festsetzung der Frist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Dies kann aus Abs 4 geschlossen werden,der eine Abkürzung der Frist zulässt, wenn keine weitere Gefahr mehr besteht.
Im Linzelfall verlangt die Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine sorgfältige
ıbwägung der Gesamtunstände, um der einschneidenden wirkung der üassregel und ihrer erheblichen Bedeutung für
- 14 -
den Betroffenen gerecht zu werden. Andernfalls wäre das Revisionsgericht auch nicht in der Lage, das Urteil auf F richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. Es ist nicht der Sinn des Gesetzes. jede Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verbinden. Bei der hiernach notwendigen Abwägung der Gesamtumstände ist - dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend - von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen, aus der sich der Eignungsmangel in erster Linie ergeben muss; sie enthält die massgebenden Anhaltspunkte für den Eignungsmangel. Daneben müssen aber - jedenfalls 9; im Regelfall - die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine bisherige einwandfreie Fahrweise oder einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluss auf ’ mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zu- | lassen, zur Beurteilung herangezogen werden. Das | schlierst nicht aus, dass im Einzelfall die Tat so h schwerwiegend ist und unmittelbar ein solches Mass mangelnden Verantwortungsbewusstseins beweist, dass ©8 der Heranziehung weiterer Umstände nicht bedarf.
Bd de 2 7 22 Sp Ze Sy SWY CZ 7702 2 zu
Offenber hat die Strafkammer die Tat des Angeklagten
so beurteilt. Ihre Annahme 1Äset sich rechtfertigen, L weil der Angeklagte besonders leichtfertig gehandelt PR hat. Er hat sich nicht nur unter dem Einfluss erheb- Ai licher Alkoholmengen ans Steuer gesetzt und 4 Kameraden u von vornherein in erhebliche Gefahr gebracht; er hat ”
sich zudem einer Fahrweise schuldig gemacht, die angesichts der wenig übersichtlichen Fahrstrecke diese Gefahr noch wesentlich erhöhen musste. Im Ergebnis werden also gegen die Anwendung des § 42m StGB keine Bedenken erhoben werden können. Keinesfalls aber durfte nun aie
Strafkammer ohne jede. Begründung "die Fahrerlaubnis auf
er om“
a BR
, er,
RS
DREI 2. 00 y FREE
uam. R ra
um a. en
IT »: . .
Fu)
m,T7 -
we‘
IT . . .
- 15 -
Lebenszeit entziehen". Das beanstandet die Revision zu Recht. Es ist grundsätzlich nicht angängig, ohne nähere Abwägung auf das gesetzliche Höchstmass zu erkennen. Wenn der Gesetzgeber bestimmt, dass die festzusetzende Frist mindestens 6 kLonate und höchstens 5 Jahre beträgt, dass aber auch die Erteilung einer neuen Fahr-
erlaubnis für immer untersagt werden kann, so will er eine pflichtmässige Abwägung derjenigen Umstände, die für die Länge der Frist bedeutsam sind. Diese Abwägung hat die Strafkammer unterlassen. Sie war umso notwendiger, als sick aus den Urteil selbst Umstände ergeben, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob die "Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit" gerechtfertigt ist. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Deshalb muss das Urteil insoweit zur erneuten Prüfung durch den Tatrichter aufgehoben werden.
c) Eierzu sei noch auf folgendes hingewiesen: Es empfiehlt sich, den Urteilssvruch entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes zu fassen. Danach wird die Fahrerlaubnis nicht für eine bestimmte Frist oder auf Lebenszeit entzogen. Vielmehr ist bei der Entziehung eine Frist zu bestimmen, Vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, oder die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist für immer zu untersagen. Die Fahrerlaubnis lebt nach Ablauf der Frist nicht von selbst wieder auf.
Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, so ist nach § 42m Abs 2 StGB ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein im Urteil einzugefochtene Urteil enthält diese Linls in der neuen § 358 Abs 2 StPO
ziehen. Das an ziehung nicht. Sie wird gegebenenfal Hauptverhandlung nachzuholen sein.
.’' BR |
ur
Ne 5
steht nicht entgegen. Allerdings gilt das Verbot der Schlechterstellung an sich auch für kassregeln der Sicherung und Besserung, wie sich aus der Ausnahmevorschrift des § 358 Abs 2 Satz 2 StPO ergibt (Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer intziehungsanstalt). Die Entziehung der Fahrerlaubnis als solche untersteht also
dem Verbot, nicht dagegen die Zinziehung des Führerscheins. Es handelt sich bei dieser Einziehung weder um eine Strafe noch um eine selbständige Sicherungsmassregel im Sinne des § 42a StGB. Sie soll dem Täter die Zuwiderhandlung gegen die Entziehung der Fehrerlaubnis erschweren, und ist diesem Zweck entsprechend nur eine Vollzugsmassnahme polizeilicher Art. Das Reichsgericht hat in zuletzt einheitlicher Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass eine Einziehung, die vorwiegend Strafcharakter trage, der Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO unterstehe, dass sich dagegen das Verbot der Schlechterstellung nicht auf solche Einziehungen erstrecke, mit denen in erster Linie polizeiliche Zwecke verfolgt würden. Eine Übersicht über diese Rechtsprechung findet sich in RGSt 67, 215. So hat die Einziehung nach § 40 St@B vorwiegend Strafcharakter, während die Unbrauchbarmachung nach § 41 StGB oder Einziehungen, die sich auch gegen das Eigentum Dritter richten können, Sicherungsmassregeln polizeilicher Art sind. Diese Rechtsprechung
stammt zwar aus der Zeit vor Einführung sicherrder
Massregeln im Sinne der 88 42a ?2, nat aber für die
hier zu entscheidende Frage ihre Bedeutung nicht veroren. Aus § 358 abs 2 Satz 2 StPO ergibt sich lediglich. dass das Verbot der Schlechterstellung - von den dort
festgelegten Ausnahmen abgesehen - nur für Messregeln
nn . wi nn
ir .
' - 17 -
der Sicherung und Besserung im Sinne des § 42a StB gilt, nicht aber für Sicherungsmassregeln polizeilicher Art. Insoweit muss an: der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten werden. Die Jinziehung des Führerscheins kann und muss deshalb gegebenenfalls nachgeholt werden.
Rotberg Krauss Koeniger Busch Baldus
a 1 a BEE en. .. “ ‘ . . . . . .
Ku TEICHE 1ER, D
DL Dee 7 „ ” Pre} “
- -: - .