Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.04.1954 – 5 StR 727/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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22 [ 5 StR 727/53 0
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Schlosser Gerhard S c ı EEENEEED eus EEE, dort geboren am @ En Ei,
2.) den kaufmännischen Angestellten
Günther S c n ED zu: He, dort geboren an MD in ED,
3.) den Kraftfahrer Horst S p END aus HD, geboren an D.emm> ED ir 1,
wegen einfachen und schweren Diebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.April 1954, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamntmenn > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 27.August 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit in Bezug auf die Angeklagten Gerhard SchB-
EEE und Günther Schi von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen worden ist.
Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt, soweit die Rechtsmitteleinlegung den Angeklagten Spee betrifft.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der in Bezug auf die Angeklagten Gerhard Schi» und Günther SchEB eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
In der Zeit von Januar bis April 1953 führten die Angeklagten Gerhard SchB: Cüntner Schi und Sp@D in wechselnder Beteiligung eine größere Anzahl von Schaufensterdiebstählen durch, bei denen auch noch andere Angeklagte mitwirkten,. Um die Durchführung der Straftaten zu erleichtern, insbesondere auch die Diebesbeute besser wegschaffen zu können, benutzten die Angeklagten jeweils einen Kraftwagen. In den meisten Fällen übernahm der Angeklagte Gerhard Sch die Führung des Fahrzeuges. In einem Falle steuerte auch der Angeklagte Sp@B. Dem Angeklagten Günther Sch war offenbar ebenfalls mehrfach die Führung des Kraftwagens' überlassen worden.
Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt wordens
1.) Gerhard SchiD wegen einfachen Diebstahls in drei Fällen und wegen schweren Diebstahls in 11 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis;
2.) Günther Schadwinkel wegen einfachen Diebstahls in zwei Fellen und wegen schweren Diebstahls in acht Fällen, jeweils im Rückfalle, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis;
3.) Spauka wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Hehlerei in einem Falle. zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis,.
Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Strafkammer in Bezug auf sämtliche Angeklagten abgesehen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel ist auf die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit die Angeklagten Gerhard und Günther Schi und spei> in Betracht kommen, beschränkt worden. Hinsichtlich der
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beiden erstgenannten Angeklagten hat die Revision Erfolg,
I.
Bei dem Angeklagten Gerhard Sch sieht das angefochtene Urteil von einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit folgender Begründung abs
Die „.. Entziehung der Fahrerlaubnis ... hätte nach § 42m StGB erfolgen können. Sie erscheint indessen als nicht notwendig, soweit sich die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Zeit der Strafverbüßung beschränkt. Eine darüber hinausgehende Entziehung könnte aber den beruflich noch nicht festgelegten Angeklagten bei der Ergreifung eines mit dem Kraftfahrwesen zusammenhängenden Berufs unnötig behindern. Außerdem war zu berücksichtigen, daß ein wirksamer Schutz der Allgemeinheit gegen Einbruchsdiebstähle, die mit Hilfe von Kraftfahrzeugen ausgeführt werden, durch die bloße Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unbedingt geschaffen wird."
Aus den gleichen Erwägungen ist. auch bei Günther Schadwinkel von einer Anordnung der in Rede stehenden Maßnahme abgesehen worden.
Die Ausführungen des Landgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtun.
1.) Die Strafkammer geht zunächst zutreffend davon aus, daß die Anwendung des § 42m StGB nicht auf die Pälle ‚beschränkt bleibt, in denen der Eignungsmangel die Pähigkeit betrifft, ein Kraftfahrzeug verkehrssicher führen zu können, Diese Auffassung trägt dem Wortlaut der genannten Vorschrift Rechnung, wonach eine Tat genügt, die der Angeklagte in Zusammenhang mit der Führung des Kraftfahrzeuges begangen hat. Das Gesetz will mithin über den eigentlichen Verkehrssicherungszweck hinaus den Mißbrauch
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von Kraftfahrzeugen durch verantwortungslose Kraftfahrer auch dann verhindern, wenn dieser Mißbrauch sich gegen andere Rechtsgüter nachteilig auswirkt (vgl BGH in 3 StR 542/53 von 5.11.1953).
2.) Jedoch halten die Erwägungen, auf die das Landgericht dann die Ablehnung der Entziehung stützt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Für die Anwendung des § 42m StGB kommt es nämlich nur darauf an, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Wird das festgestellt, dann muß im allgemeinen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Jedenfalls ist dann kein Raum mehr für die Erwägung, daß die Angeklagten "bei der Ergreifung eines mit dem Krafifahrwesen zusammenhängenden Berufes unnötig behindert‘ würden.
Fehl geht auch der andere Gesichtspunkt des Urteils, daß "ein wirksamer Schutz der Allgemeinheit gegen Einbruchsdicnstähle ... durch die bloße Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unbedingt geschaffen" werde. Die Mehrzahl der in § 42a StGB aufgeführten Maßregeln der Sicherung und Besserung, ganz besonders die Entziehung der Fahrerlaubnis, werden in vielen Fällen keinen "unbedingt wirksamen" Schutz der Allgemeinheit vor Rechtsbrüchen gewährleisten, wie zweifellos auch dem Gesetzgeber bewußt war. Er hat sie trotzdem eingeführt, um eine möglichst weitgehende Schutzwirkung zu er- »eichen. Es steht dem Tatrichter dann nicht zu, von der Anordnung einer Maßregel nur deshalb abzusehen, weil ihm ganz allgemein die Aussichten des mit dem Gesetz angestrebten Erfolges gering erscheinen.
Beide jm Urteil angeführten Gründe vermögen mithin die Entscheidung über die Ablehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu tragen, so daß insoweit hinsichtlich der Brüder SChEEP Aufhebung des angefochtenen Urteils erfvlger müßte.
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3.) Eine endgültige, eigene Entscheidung in dieser trage war dem erkennenden Senat verwehrt, weil hierzu über die bisherigen Feststellungen hinaus noch weitere Seststellungen und Ermessenserwägungen erforderlich sind.
Die Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, verlangt nämlich eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände, um der einschneidenden Wirkung der Maßregel und ihrer erheblichen Bedeutung für den Betroffenen gerecht zu werden. Zur Beurteilung muß insbesondere auch die Persönlichkeit des Täters in ihrer Beziehung zur Tat herangezogen werden (vgl BGH in 3 StR 504/53 vom 5.11.1953).
Im vorliegenden Falle hat es nun zwar den Anschein, uly seien die Taten beider Angeklagten so schwerwiegend, daß es der Heranziehung weiterer Umstände nicht bedürfe. Die endgültige Entscheidung insoweit ist jedoch auch hier dem Tatrichter vorzubehalten.
In Bezug auf den Angeklagten Günther Schi» wird cs dabei eingehenderer Feststellungen als bisher darüber bedürfen, gelegentlich welcher Straftaten dieser Angeklagte einen Kraftwagen steuerte.
II.
Unbegründet dagegen ist die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie im Falle Sp@@iD die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis angreift. Diese Entscheidung hat das Landgericht wie folgt begründet;
"Als Kraftfahrer hat sich der Angeklagte nicht schon durch die einualige Beteiligung an dem mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges ausgeführten Einbruchsdiebstahl gemäß § 42m StGB als ungesignet erwiesen. Ganz abgesehen davon, wüsde die beantragte Entziehung dar Fahreriausnis für ihn als Berufsfahrer voraus-
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sichtlich zum Verlust seiner Stellung führen und erscheint deshalb gerade angesichts der Jugend des Angeklagten als unzweckmäßig."
1.) Allerdings sind auch in diesem Falle die Ausführungen des Urteils über die Unzweckmäßigkeit einer Entziehungsmaßnahme von Rechtsirrtum beeinflußt. Auch kann die Jugend eines Angeklagten kein Gesichtspunkt sein, der der Aberkennung der Fahrerlaubnis entgegenzustehen vermag (vgl 5 StR 28/54 vom 26.3.1954). Insoweit handelt es sich jedoch ersichtlich um selbständige Hilfserwägungen.
2.) In erster Linie (und unabhängig von den anderen Gesichtspunkten) begründet das Landgericht seine Auffassung damit, daß die "einmalige Beteiligung" zur Anordnung der Vaßnahme nicht ausreiche. In ausreichender, wenn auch knapper Form wird so zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte Sp sich durch die Tat noch nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Diese Erwägung hat die Strafkammer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens angestellt. Sie ist daher rechtlich unangreifbar.
Soweit die Revision sich gegen den Angeklagten Spa» richtct, war sie mithin zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt