Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 06.03.1959 – 4 StR 517/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

10C Si6B § 315 a Abs. 1 Nr 2 Ein Kraftradfehrer ist schon bei einen Blutalkoholgehalt von 1,3 %o unbedingt fahruntüchtig. %

‚Nachschlagewerk: Jä 26 4 Amtliche Sammlung: ja 6 i

10C

Si6B § 315 a Abs. 1 Nr 2

Ein Kraftradfehrer ist schon bei einen Blutalkoholgehalt von 1,3 %o unbedingt fahruntüchtig.

%

BGH, Urt, v. 6. März 1959 - 4 StR 517/58 -.16G Darmstadt

an

4_StR 517/58

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Beiricbselektriker Wolfgang _T y = aus Ob in bei CB / N, geboren an in Oi. .

wegen fahrlässiger Körperverletzung U.as

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1959, an der veilgenommen habenzs

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Szibert Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatisanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizaungestellier > als Urkundsbeamter der Feschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 2. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

En u nn nn a m

Der Angeklagte fuhr an 1, Mai 1958 gegen 2 Uhr morgens nach dem Besuch einer Yanzveranstaltung mit seinem Motorrad in OB auf der mit Neonlampen beleuchteten. 6,4 m breiten HB Sirase in Richtung Ortsmitte. Er hatte Abblendlicht eingeschaltet und fuhr zunächst nit einer Geschwindigkeit von 45 .: 50 km/st, verlangsamte die Fahr aber auf 40 ku/st, als er in einer Linkskurve einen etwa 3 m breiten Nebelschwaden durchfuhr, Auf der anschließenden seraden Strecke hatte er auf eiwa 160 m freie Sichi. Auf seiner rechien Straßenseite gingen zahlreiche Fußgänger in der gleichen Richtung, und zwar zum großen Teil auf der Fahrbahn. weil der Bürgersteig überfüllt war. Nachdem der Angeklagte mehrere Fußgängergruppen überholt hatte, sah er vor sich auf eine Entfernung von etwa 25 m im Abblendlicht seines Fahrzeugs drei junge Wäächen nebeneinander auf der rechten "ahrbahnseite und unmitielbar hinter ihnen einen jungen Maın gehen. Es gelang ihm nicht mehr, nach links auszuweichen.

Er bremsie deshalb scharf und geriet mit seinem Krafirad

ins Schleudern. Dieses erfaßte die vier Fußgänger und warf? sie zu Boden. Zwei Mädchen und: der junge Mann wurden dabei verleiözt. Der Angeklagte (Brillenträger) erlitt Schnittwunden im Gesicht, Sein Blutalkoholgehalt betrug 1,3 %00

Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Straßenver-- kehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperver-. Letzung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt neun Monate.

Die Revision des Angeklagten. die Verletzung des Ver-Fahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, muß im £rgebnis Erfolg haben.

I. Die Revision rügt, das Landgericht habe den bei dem Unfall verletzten Zeugen Mo@®nicht vernommen, aber im Ur. teil festgestellt, daß Mo@B einen Bluterguß am rechten Unter. |

schenkel erlitten habe. Die Vernehmung dieses Zeugen ist unterblieben, weil seine Ladung als unbestellbar zurückgekonmen war (HA 39). Der Angeklagte will der Geschäftsstelle daraufhin die richtige Anschrift des Zeugen am Tage vor der Hauptverhandlung mitgeteilt haben. Es kann dahingestellt bleiben. ob Mo@&&in diesem Zeitpunkt noch rechtzeitig hätte geladen werden können, Jedenfalls war das Landgericht in der age, die Verletzungen des Zeugen auf Grund der Aussagen des n der Hauptverhandlung eidlich vernommenen Polizeimeisters WEB festzustellen, der Mo eine Woche nach dem Unfall in, | seiner Wohnung aufßesucht und vernommen haite (HA Bl. 8). j Die Verfahrensrüge greift mithin nicht durch.

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II. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung . 1äßt keinen Rechtsmangel erkennen.

Das Landgericht sieht das für den Unfall mitursächliche ; Verschulden des Angeklagten zutreffend darin, daß er die Fuß-. gänger zu spät gesehen hat, obwohl er sie nach Durchfahren des Nebelstreifens in der erleuchteten Straße auf eine Intfernung von mindestens 80 m hätte erkennen können. Dann wür- © de er, wie das Urteil hervorhebt, noch genügend Zeit gehabt } haben, seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß.der Unfall vermieden worden wäre.

Insoweii hat die Revision auch keine Einwendungen erho- ! Ben. : Die Annahme von drei, in Tateinheit begangenen Vergehen 1 der fahrlässigen Körperverletzung begegnet keinem rechtlicher!

Einwand (vgl. oben unter I). f |

IlI. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurveilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr, 2 in Verbindung mit § 316 Abs. 2 StuB. j

1. Fehl gehen allerdings die Revisionsangriffe gegen die Festsiellung, dsß der Angeklagie infolge seines Blutalkoholgehalts von 1,3 %o fahruntüchtig war.

Die Strafkammer hat sich dem Sachverständigengutachten des Privatdozenten Dr.med. IP beim Institut für gerichtliche und soziale Medizin in Frankfurt a.M. angeschlossen,

h dem ein Krafiradfahrer schon bei einem Blutalkoholge-

bt von 1,2 %o mit Sicherheit als fahruntüchtig angesehen werden muß, Der Senat stimmt der Herabsetzung des von der Rechtsprechung bisher mit 1,5 %o angenommenen allgemeinen

Beben wIOr r were lere Dee Dur we mem nr ur re wre se ur nern

grundsätzlich zus

Der Bundesgerichtshof hat seit der grundlegenden Entscheidung des 3. Strafsenats vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53 - (BGHSt 5, 168) in ständiger Rechtsprechung angenon-- nen, daß Xraftfahrer allgemein bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %o0 wit bicherheit fahruntüchtig seien (vgl. unter vielen anderen BGH in VRS 8, 199; 10, 265). Ein Gegenbeweis-Z2.B. dureh Vornahme nachträglicher Fahrproben oder sonstiger Alkoholbelastungsversuche, wird demgegenüber nicht nehr zugelassen (BGHSt 10, 266).

Diese Rechtsprechung beruht auf gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, die in einem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamts vom 1. März 1955 zusammengefaßt worden sind (abgedruckt und erläutert von Borgmann, Blutalkohol bei Verkehrssiraftaten 1955). Danach

sind Cie meirien Menschen schon bei einem Bluvalkcholgekalt von 1 %o infolge Veränderung der Tiefenperson äurch Entheunung und geistiger sowie körperlicher (sensorischer und movorischer) Leistungsausfälle fahruntüchtig. Nur aus Sicher. heitsgkinden, um der — geringen - Schwanrkungsbreite der sog, Wiümark- schen heaktion, etwaigen Ungenauigkeiten bei der infolge Alkoholabbaus erforderlichen Rückrechnung bei spät Aurchgeführter Blutentnahme und der erhöhten Alkoholverträg-

lichkeit trinkfester Menschen (z.B. Weinprüfer) kechnung

zu tragen, ist der Beginn der von sämülichen Beweisanzei-

- chen unabhängigen Fahruntüchtigkeit unter Einschluß aller etwaigen individuellen Unterschiede, besonders hinsichtlich

der Geschwindigkeit von Aufnahme und Abbau ‘des Alkohols,

von der Hochtoprechung zunächst allgemein bei einem Blutalkohnolgehalt von 1,5 %o angesetzt worden (BGHSt 5, 168;

VRS 8, 199). Die kiohtigkeit dieser Annahme bezeugen die

von zahlreichen inländischen und ausländischen Forschern nach besonders empfindlichen Prüfverfahren ausgeführten Versuche, die sämtlich ergeben haben, daß oberhalb eines Blutaikoholgehalts von 1,5 %0 selbst alkoholgewöhnte Personen im heutigen Straßenverkehr nicht mehr ausreichend fahrtüch- ° wig sind (u.a. Sachsenberg, vgl. Borgmann aa0 8. 42; Weltzien in DAR 1953, 48, 51; Stark, ZGerMed 1953, 155 über Versuche mit 14 Bierfahrern; Elbel, Trunkenheit und Verkehrsunfälle 5, 18). Außerdem hat Ponsold Tausende von Fällen, in denen Alkoholgenuß für die Festnahne von Kraftfahrern oder einen Unfall eine entscheidende Rolle gespielt hat, statistisch ausgewertet und ebenfalls gefunden, daß bei einem Blutalkohol gehalt; von 1,5 %o auch eine Alkoholgewöhnung nicht mehr ins

&ewicht fällt; in allgemeinen erleiden sogar schon bei 1 %o.

die für die Fahrtüchtigkeit' erforderlichen inneren und äußeren Vorgänge im Körper des Fahrers - nicht unbedingt jedoch

die rein lechnische Fahrfähiskeit — selbst beim Alkohclge-- vöhnten erhebliche Störungen. Auf Grund dieser Forschungsersebnisse lehnv das Gutachten des Bundesgesunäheitsamts sachlich abweichende Vorschläge einzelner Wissenschaftler ab,

‚die sich auf bestimmte, mis besonderen Prüfverfahren erfaßte alkoholbedingte Leistungsausfälle stützen (wie z.B. Laves, Ger Gleichgewichts- und Seh-Störungen untersuchte), aber das Bewegen im Straßenverkehr nicht als Gesamivörgang erfassen (Borgmann aaO S. 45). Abschließend führt es aus, es seien keine wissenschaftlich begründeten Tatsachen bekannt, auf grund deren angenommen werden könne, daß jenseits eines Blutalkoholgehalts von 1,5 %o noch Fahrtüchtigkeit bestehe (Boremann aaO S. 45 f).

Spätere Fahrversuche mit neuen Geräten der Kienzle-Verke, die jede Bewegung am Steuer, jede Beschleunigung und Bremsung nachweisen, haben gezeigt, daß die Fahrtüchtigkeit regelmäßig schon zwischen 0,5 und 1 %0 erlischt, so daß, wie Ponsold (Alkohol und Verkehr 1957 $. 4) hervorhebt, von 1 %o ab keiner mehr sicher Auto fahren kann. Denmgemäß meint Ponsold in seinem Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. 195%

S. 260. daß der Grenzwert von 1,5 %o nach dem erdrückenden Beweismaterial der Experimentalforschung überholt, und zwar zu hoch festgesetzt sei. Jedenfalls hält auch er einen Blut-- alkcholgehalt von 1,5 9 %o und mehr für sich allein für eine ausreichende Beweisgrunälage. Dies sei. so fügt er hinzu, kein "Schematismus aus Vereinfachung", sondern eine begründete wissenschaftliche Erkenntnis. Auch der Fahruntüchtigkeit widersprechende Anzeichen könnten bei Werten über 1 %o rechtilich "die Beweiskraft; der Promille" und die sich daraus ergebenäe Überzeugung, der "absoluten" Fahruntüchiigkeit nicht erschüttern (aa0 S. 263 unten).

Die jüngsten Forschungsergebnisse nötigen dazu. üen von der Rechtsprechung bisher allgemein angewendeten Grenzwert unbedingter Fahruntüchtigkeit für diejenigen Fahrzeug. führer zu überprüfen, an deren Leistungsfähigkeit selbsü bei einer einfachen Verkehrslage die höchsten Anforderungen &estellt werden. Auf die Notwendigkeit, die Art des Verkehrsmitiels bei Beurteilung der Fahrtüchtigkeit seines #ahrers zu berücksichtigen, hatte bereits das Wutachten des Bundesgesundheitsamts kurz hingewiesen (aa0 S. 42). Auch im Schrift tum ist dieser Gedanke wiederholt erörtert worden. Dies gill vor allem für Kraftradfahrer, welche die schwersten verkehr: technischen Aufgaben zu lösen haben. Sie bedürfen einer besonderen körperlichen Geschicklichkeit und eines erhöhten Reaktionsvermögens zur Führung ihres wendigen und schnellen. Fahrzeugs. Schon geringe Leistungsausfälle beeinträchtigen die Stetigkeit und Sicherheit ihrer Fahrt, während sich solche Mängel beim Kraftwagenführer erst bedeutend später fühlbar machen. Der Kraftradfahrer muß nämlich sein Fahrzeug durch seine Körperhaltung und leichteste Lenkbewegungen in Wleichgewicht halten;. das erfordert besonders in Kurven höchste Fahrsicherheit. Auch die Einhaltung der Fahrkrichtun; ist infolge der eiwa 15 mal empfindlicheren Lenkvorrichtung seines Fahrzeugs pedeutend erschwert. Das Kraftrad hat zudei ein doppelt so großes Beschleunigungsvermögen wie der Kraft. wagen, aber nur halbe Bremswirkung. Hinzu kommt bei Nachtfal ten die schwächere Beleuchtung der Fahrbahn äurch nur einen ‚Scheinwerfer; die "Blindsekunde" ist infolgedessen doppelt so lang wie beim Kraftwagenführer (vgl. Ponsold, Lehrbuch aa0 S. 265 ff; Alkohol und Verkehr $. 8). Die Tragweite aleser Erschwerungen wird besonders deutlich, wenn man bevücksichtigt, daß z.B. Störungen des Gleichgewichts unä des Raumsehens bei einem Blutalkoholgehalt von 0,3 %o beginnen und eine bis um das 1 1/2fache verlangsamte Reaktion schon

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bei 0,5 % eintreten kann. Die Minderung der Hemmungen fängt ebenfalls allgemein schon bei 0.3 %0 an (Ponsold, Lehrbuch

S. 256; Alkohol und Verkehr S. 8; Gerchow/Schneble, Alkohol

im Straßenverkehr 1957 S. 20; Jarosch/Müller, Blutalkohol

und Strafrecht 1958 S. 30). Das wirkt sich bei jungen Fahrern. die den größeren Anteil. der Kraftradfahrer bilden und dem Schnelligkeitsrausch leichter verfallen, besonders verhängnis.- voll aus. "

Aus allen diesen üründen wird im Schrifttum allgemein die Auffassung vertreten, daß ein Motorradfahrer mit Sicherheit bei einen erheblich niedrigeren Blutalkoholgehalt fahruntüchtig sei als sonstige Fahrzeugführer. Einige Wissenschaftler nehmen einen Grenzwert von 1,3 %0, andere einen solchen von 1,2 %o an, der von einzelnen für Nachtfahrten weiter auf 1 %0 herabgesetzt wird (vgl. u.a. Berg GA 1954, 1C0, 102 — 1,3 %04 Dettling/Schönberg/Schwarz, Lehrbuch der serichtlichen Medizin 1951, 510 - 1,2 % Elbel/Schleyer, Blutalkohol 2. Aufl. 1956, 179, 196,197 - 1 %o beim Fahren.

im Dunkeln: Gerchow/Schneble aa0 S. 23 -— 1,3 %o; Jarosch/ Küller aaO S, 28, 30 - 1,3 %05 Müller, Gerichtliche Medizin 1953, 759 - 1,3 %05 Müller, Methodik und forensische Bewertung bei Biutalkoholbestimmungen in” Grundfragen der Kriminalbechnik, herausgegeben vom Bundeskriminalaut in Wiesbaden . 1958, 171 - 1,3 %0; Ponsold, Lehrbuch S. 265 f£ - 1,2 - 1,3 %o, 1 %0 bei Nacht, bei, Jugendlichen 0,7 %0). Dieser Ansicht sind bereits einige Landessozialgerichte gefolgt, wie das Landes sozialgericht in Celle (Der medizinische Sachverständige 1956, 6) und das hessische Lendessozialgericht in Darmstadt (Die Fehrschule 1958, 15), die beide für Kraftradfahrer einen Grenzwert. von 1,3 %0 zugrunde legen.

Der Penat schließt sich dieser Auffassung an. Dabei nimnt er zugunsteh der Kraftradfahrer den nach den neuesten

höchsten Grenzwert von 1.5 &c an, um allen eiwaigen Ungenauig. keiten bei der £rmittlung des Blutalkoholgehalts Rechnung zu tragen. Daß solche auch heute noch, trotz erheblicher Verbesserung der sog. Widmark'schen Reaktion und Verwetdung des ADH-Ferment-Verfahrens zur Gegenprüfung, möglich sind, eribt sich schon daraus, daß über die — allerdings nur geringe . Streuungsbreite beider Verfahren noch keine sichere Zenntnis besteht (Müller. Grundfragen der Kriminaltechnik 1958. 173 oben) und- daß eine genaue Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf die Tatzeit wegen der individuellen Verschiedenheit der Abbaugeschwindigkeit kaum zu erreichen ist (vgl. Ponsold, Lehrbuch S. 246).

Einer weiteren Herabsetzung des Grenzwerts für Nacht-- fahrten bedarf es nicht, weil den ‘besonderen Schwierigkeiten, die beim Fahren im Dunkeln auftreten, durch Ermittlung der Fahruntüchtigkeit des Täters im Einzelfall am besten Rechnung getragen werden kann, zumal dabei die Art der Straßenbeleuch- | tung eine entscheidende kolle spielt.

Die gegen eine Herabsetzung des Grenzwerts- für Kraft-- radfahrer vom Oberlandesgericht in Frankfurt (DAR 1958, 199) erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Das Oberlandesgericht meint, eine Unterscheidung nach der Art des Fahrzeugs und seiner Bedienung müsse, folgerichtig auch zur Berücksichtigung der größeren oder geringeren Geschicklichkeit und Fahrgewandtheit des einzelnen Fahrers und letzten Endes sogar seiner persönlichen Eigenschaften,. wie körperlicher Verfässung, Alkoholverträglichkeit usw., führen, während der bisher von der Recht“ sprechung anerkannte allgemeine Grenzwert: so hoch bemessen sei, daß für die Berücksichtigung etwaiger Sondereigenschafven der Täter kein Raum nehr bleibe. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß auch der vom Senat angenommene Grenzwert

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für Kraftradfahrer von 1.3 %o immer noch so hoch liegt, daß alle individuellen Unterschiede. namentlich der Aufnalmeund Abbaugeschwindigkeit des Alkohols sowie seiner Verträglichkeit, voll ausgeglichen sind. Dieser Wert stellt also ebenso wie der bisherige allgemeine Grenzwert von 1,5 %o eine Höchstgrenze dar, oberhalb derer auch der geschickteste, an sich leistungsfähigste und alkoholverträglichste, selbst der an ständigen Alkoholgenuß gewöhnte, Kraftradfahrer eine so hohe Einbuße an seiner für den heutigen Straßenverkehr notwendigen Gesamtleistungsfähigkeit erleidet, daß er mit Sicherheit fahruntüchtig ist.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm von 30. Juli 1954 (VRS 7, 308), in der ausgesprochen ist, es gebe keinen Erfahrungssatz, daß ein Motorradfahrer schon bei einem geringeren BIlutalkoholgehalt als 1,5 %o unbedingt

fehruntüchtig sei, ist jedenfalls durch die seitdem veröffent-

lichten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Auswertung der Blutalkoholbestimmung überholt (vgl. U. Müller in Grundfragen der Kriminaltechnik 1958 S. 16*%5 Ponsold, Lehrbuch 2, Sufl. 1957 S. 2655 Alkohöl und Verkehr 1957 S. 4)

Da der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,3 %0 hatte, bedurfte es mithin keiner weiteren Ermittlungen, um seine Fahruntüchtigkeit festzustellen.

2. Der Straftatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsseine Fahruntüchtigkeit eine bestimmte Gemeingefahr herbeiseführt hat; andernfalls ist er wegen seiner Fahruntüchtigkeit alswlcher nur nach § 1 StVO, §§ 2, 71 StVZO wegen Übertretung strafbar.

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wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, muß deshaln üäle Fahrunsicherheit suf_ einen bestimmten einzelnen Verkehrs. vorgang gewirkt haben. Dieser Zusammenhang isi nur dam Be. geben, wenn das reibungslose Ineinandergreifen einzelner Verkehrsvorgänge ‘gerade mit Rücksicht auf den alkcholbedingte Zustand des Fahrers weniger wahrscheinlich war als das Gegenteil. Dazu bedarf es zwar nicht des Nachweises. daß der Alkcholeinfluß bereits auf die Fahrweise gewirkt hat. £&s kommt also nicht darauf an, ob der Täter in nüchternem Zustand genau 80 gefahren wäre. Jedoch ist zu prüfen, ob die Gefahr einer Schädigung anderer bei der vorliegenden Verkehrs lage auch von einem nüchternen Fahrer ausgegangen wäre (vgl. "BGHS+ 8. 28, 335 VRS 11. 61 f; 13, 204; OLG Hamm in NW 1953 Nr. 16). Mit anderen Wortens Die Gemeingefahr beruht nicht auf der Fahruntüchtigkeit des. Täters, falls dieser die gleich vefahr für die Allgemeinheit begründet hätte, wenn er bei Bewältigung derselben bestimmten Verkehrsaufgabe nüchtern gewesen wäre: So legt das Oberlandesgericht in Neustadt die

Rechtsprechung des Senats zutreffend aus (VRS 16, 41)»

Diese Prüfung hat die Strafkammer nach den Urteilsfeststellungen bisher nicht vorgenommen. Das Sandgericht bemerkt lediglich, der angeklagte habe eine Gemeingefahr begründet, inden er für drei, Personen, nämlich die von ihm verletzten Fußgänger, eine Gefahr für Leib und Leben heraufbeschworen bebe. Angesichts eines späteren Unfalls wird allerdings die Aunahme einer auf den Alkoholsinfluß zurückzuführenden, Gemei2 gefehr oft so nahe liegen, daß es keiner weiteren Begründung bedarf (vgl. VRS 8, 199, 2015 BGHSt 8, 26, 31). In dem vorliegenden Fail tritt der erforderliche Ursachenzusammenhang in dem Unfallverlauf jedoch nicht so eindeutig zu Tage.

Der Angeklagie fuhr nach der Beweisannahme des Landgerichtrs mit einer auch im Ortsverkehr mäßigen Geschwindigkeit

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von 40 km/st. är hatte die Fußgänger auf der beleuchteten Straße nicht rechtzeitig gesehen, sondern sie arst im Licht seines abgeblendeten Scheinwerfers bemerkt. Dann breus'ie

er sogleich stark und geriet dabei ins Schleudern. Bei diesem Sachverhalt 15ßt sich nicht ohne weiteres ausschliessen. daß das Versagen des Angeklagten bloß auf einer nicht vom Alkoholgenuß beeinflußten allgemeinen Unaufmerksamkeit beruht, zumal er bis dahin schon verschiedene Fußgängergruppen orädnungsmäßig überholt hatte. Dafür, daß bei dem unfall eiwa eine durch Alkoholwirkung herabgesetzte Anpassungs-- iähigkeit der Augen an den Wechsel von hell und dunkel eine rolle spielte, fehlt es bisher an Anhaltspunkten, weil die Straße mit Neonlampen beleuchtet war. Auch ist der Sachverhalisschilderung nicht zu entnehmen, ob die Herabsetzung der Reaktionsfähigkeit des Angeklagten für den Vorgang bedeutsam war. In diesen Richtungen hätte es noch näherer Darlegungen bedurft. Vor allem hätte das Landgericht untersuchen müssen, ob der Angeklagte etwa durch die Verkehrslage daran gehindert wer, auf der 6,40 m breiten Straße unter gleichzeitiger weiterer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit so weit nach links auszuweichen, daß er die Fußgänger nicht gefährdete. Dazu hätte es insbesondere der Feststellung bedurfti, wie-- viel Raum die auf der Fahrbahn nebeneinander gehenden drei Mädchen einnahmen und ob die linke Fahrbahnseite zum Über.- holen frei war.

Wegen dieses Mangels muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, das tatsächliche Vorbringen der Revision über das Herannahen eines Gegenfahrzeugs auf der linken Fehrbahnseite kurz vor dem Unfall zu berücksichtigen. Er wird andererseits zu beschten haben, daß das strafrechtliche Verschulden des

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Kraftifahrers nicht erst bei Antritt einer Fehrt in alkoho1.-. beeinflußien Zustand beginnt, sondern schon dann. wenn er im Übermaß alkomlische Getränke zu sich nimmt, obwohl er weiß. daß er noch mit einem Kraftfahrzeug fahren muß.

Mo'tberg Krumme Hoepner

Die Bundesrichter Dr.Seibert und . Dr.Fliiner können, und zwar Dr.Seibert wegen Erkrankung, Dr. Flitner wegen Urlaubsabwesenheit, nicht unterschreiben. .

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