Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BVerfG, 03.07.1962 – 2 BvR 15/62§ 71 StVZO verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und ist daher nichtig. - Strafbegründende Gesetze im Sinn von Art. 103 Abs. 2 GG können auch Rechtsverordnungen sein, die im Rahmen einer dem Art. 80 Abs. 1 GG entsprechenden Ermächtigung ergangen sind. - Dem Vorbehalt nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügen nur förmliche GesetzeZitiert von 7
- OLG Celle, 11.01.2011 – 322 SsRs 390/10Zitiert von 2
- BVerfG, 01.04.2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12Vereinbarkeit der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen mit Überlänge mit dem GrundgesetzZitiert von 110
- BayObLG, 14.11.2024 – 201 ObOWi 1072/24Zitiert von 2
- BVerfG, 25.07.1962 – 2 BvL 4/62§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes (i. d. F. vom 16. Juli 1957, BGBl. I S. 710) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er Zuwiderhandlungen gegen die über den Straßenverkehr zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen erlassenen Rechtsverordnungen mit Strafe bedrohtZitiert von 38
- OVG Niedersachsen, 16.11.2009 – 12 LC 264/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 27.08.2015 – 2 Ss OWi 95/15 (60/15), 2 SsOWi 95/15 (60/15)
- OVG NRW, 04.02.2014 – 8 A 1742/10Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 23.01.2003 – 6 K 5388/01
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.