Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 05.07.1978 – 2 StR 122/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 122/78 URTEIL SIRırf

in der Strafsache

gegen

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schweren Fällen u.a.

06

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Willms Kirchhof A. Mayer Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht Dr. «iD in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt «aD bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom

3. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bei den Angeklagten iD, u, ‚, @ED. Bm. m. auE> ww. und BD nicht auf Entziehung

der Fahrerlaubnis oder den Ausspruch einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

erkannt worden ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagten sind wegen Diebstahls in einer größeren Zahl von Einzelfällen, teilweise auch wegen Hehlerei, zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf diesen Punkt beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt mit der Sachrüge, daß nicht auf Entziehung der Fahrerlaubnis oder den Ausspruch einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis erkannt worden ist.

Das Rechtsmittel hat Erfolg; es ist wirksam beschränkt (BGH,Urt. vom 16. Oktober 1953 - 2 StR 300/53 bei Dallinger, MDR 1954, 16).

I. Bei einem Teil der Angeklagten, nämlich a, =, ® und BD. hat das Landgericht allein deshalb von der Maßregel gemäß § 69 StGB Abstand genommen, weil bei diesen Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, daß sie im Zusanmenhang mit der Ausführung der Straftaten Kraftfahrzeuge gesteuert oder Kraftfahrzeuge, deren Halter oder Besitzer sie waren, hierzu bereitgestellt haben. Damit hat das Landgericht verkannt, daß, wie der Senat schon in BGHSt 10, 333 entschieden hat, bei Beteiligung mehrerer an der Straftat ein Teilnehmer diese auch dann im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen haben kann, wenn er es nicht eigenhändig gelenkt hat. Das hatte gerade bei dem von den Angeklagten begangenen Taten besondere Bedeutung, weil diese ihrer Art nach fast durchweg mit dem Einsatz von Kraftfahrzeugen verbunden waren, die zum Auskundschaften der Gele-

genheiten, zum Aufsuchen der Tatorte, vor allem aber zum Abtransport der Beute dienten und oft eigens zu diesem Zweck entwendet wurden.

II. Bei den Angeklagten «ED, GERD. «Em

und 0) hat das Landgericht unter Verzicht auf die gebotene umfassende Prüfung allein den Umstand, daß diese

in der Zeit von ihrer Haftentlassung bis zum Tag der Hauptverhandlung unfallfrei gefahren sind, als ausreichend angesehen, um ihre Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr zu verneinen. Das begegnet, wie die Revision zutreffend betont, schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil es sich bei den zur Beurteilung stehenden Taten der Angeklagten nicht um typische Verkehrsdelikte, sondern um schwerwiegende Straftaten der allgemeinen Kriminalität handelte, deren Bedeutung im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 69 StGB allein im Fehlen der erforderlichen charakterlichen Zuverlässigkeit zu finden ist, welche

sich beim alltäglichen Verhalten im Straßenverkehr noch nicht nachteilig auszuwirken braucht. Bezeichnend für die unterbliebene Gesamtwürdigung ist, daß die Strafkamner

der früheren Bestrafung ie una GE wegen

Unfallflucht keine Aufmerksamkeit geschenkt hat.

III. Beim Angeklagten GE nat sich die Strafkammer von der Erwägung bestimmen lassen, daß dieser Angeklagte noch nicht unter der Einwirkung eines längeren Strafvollzugs gestanden habe und daß der Strafvollzug nach ihrer Ansicht auf den Angeklagten einen derartigen Einfluß ausüben werde, daß für die Zukunft weitere Verstöße nicht zu erwarten seien. Das ist, abgesehen von

der gleichfalls fehlenden Gesamtwürdigung, allein deshalb bedenklich, weil der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Tatrichter für die Beurteilung der Eignungsfrage maßgebend ist und es nicht darauf ankommen kann, wie der Täter nach Verbüßung der gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu beurteilen wäre (BGH,

Urt. vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53 - MDR 1954, 15).

Schumacher Willms Kirchhof Mayer Meyer