Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 22.10.1953 – 4 StR 545/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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R 545/53
im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Jugendlichen Heinz Günter S EEE aus “ED, zebvoren am ED 1956 in CD, 2.7.
in Untersuchungshaf%,
wegen versuchten Mordes u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende: Richter, Staatsanwalt Dr. u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf 3ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. Juni 1953 im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über äie Unterbringung samt den zugrunde iiegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Anzekiagte drang im Alter von 16 Jahren mit vorgehaltener Iuftpistole in das Behelfsheim und dann, auch noch ein zugespitztes Messer ziehend, in die Küche der Geschäftsfrau RW gewaltsam ein, um sich in den Besitz der Tageseinnahme zu setzen, deren Aufbewahrungsort er nicht kannte. Die Geldkassette stand zufällig auf dem Küchentisch. Als Frau REEB ihr Gelä retter wol1lte,stach der Angeklagte sie mit’ dem Messer einmal in den Oberarm. Darauf bot die Überfallene in ihrer Angst dem Angeklagten einen 20 DM-Schein an und warf ihm das übrige Geld vor die Füsse. Nunmehr stach der Angeklagte wild auf Frau RB ein, um sie als Zeugin seiner Tat auszuschalten, Auch würgte er die laut um Hilfe rufende frau mit voller Kraft. Als er Nachbarn herbeieilen hörte, ließ er von seinem schwerverletzten Opfer ab, ergriff noch ärei Geldscheine und versuchte zu fliehen.
Er wurde jedoch gestellt.
Das Landgericht hat den Angeklagten. wegen versuch-
Die Revision des Anzeklagten beanstandet die Sachaufklärung, ohne jedoch die weiteren Beweismittel zu bezeichnen, deren Benutzung sich dem Gericht hätte aufärängen müssen (§ 344 Abs 2 StPO). Diese Beschwerde ist also unbeachtlich. Die Sachrüge ist jedoch teilweise begründet.
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Die Abgrenzung des Raubes von der räuberischen Erpressung ist in der Gegenüberstellung des Gesetzes von WWegnehmen" im § 249 StGB und dem "Nötigen" im § 255 StGB zu ?irden. Wo eine Vermögensverfügung des Ipfers festzustellen ist, liegt ein Verbrechen der Erpressung vor. wobei allerdings bei einer Nötigung zur "Duldung" äer Unterschied auf ein Mindestmaß herabsinkt. Das Landgericht hat die vermögensmindernde Handlung der Frau RM darin erblickt, daß sie nach dem ersten Messerstich. den sie in der Küche erhielt, einen 20 DM-Schein ergriff, ihn dem mit Messer und Pistole sie bedrohenden Angeklagten anbot und diesem das übrige Geld vor die Füße warf, weil sie keinen anderen Ausweg wußte, um ihr Leben zu retten. In der Preisgabe des Besitzes an dem Gelde sieht die Jugendstrafkammer-:den Vermögensnachteil der Genötigten, den der Beschwerdeführer als Mittel ler eigenen Bereicherung bezweckte (R&ÜSt 67, 201). Gegen die Annahme eines Verbrechens nach §§ 253, 255 StGB bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken. Die weitere Gewalteinwirkung auf sein Tpfer durch Messerstiche und Würgen dienten entsprechend seinem von vornherein gefaßten Entschluß dazu (§ 73 St@B), eine lästige Zeugin seines Verbrechens für immer mundtot zu machen; Diese Feststellung rechtfertigt schon die Anwendung des § 211 StGB; da das Leben der schwer verletzten Frau FEED erhalten werden konnte, liegt nur versuchter Morä vor (§ 43 StGB).
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers weder unter dem Gesichtspunkt mangelnder geistiger oder sittlicher Reife im Sinne des § 3 JGG noch dem einer zeisiigen Erkrankung im Sinne des § 51 Abs 1 StEB verneint werden kann. Jedoch hat die Jugendstrafkammer
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trotz ihrer Bedenken gegen das Gutachten der Sachverständigen die "Möglichkeit" nicht ausschliessen zu können vermeint, daß beim Angeklagten wegen der ungesteuerten Triebhaftigkeit der Wille, nach seiner besseren Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat erheblich vermindert war; sie hat deshalb die Strafmilderung des § 51 Abs 2 StGB angewandt, obwohl sie Bedenken gegen das dahin zielende Gutachten der Sachverständigen hegt. Diese Art der Rechtsanwendung ist insoweit zu beanstanden, als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht schon auf Grund einer nur möglichen, sondern lediglich auf Grund einer nachgewiesenen geistigen Erkrankung angeordnet werden darf (RGSt 73, 44); es geht nicht an, einen Menschen nur auf den Verdacht seiner Erkrankung hin der persönli- | chen Freiheit. zu berauben. Die Anordnung aus § 42 b StGB begegnet daher nach den bisherigen Feststellungen recht= lichen Bedenker. Das Landgericht wird vielmehr die Frage klären müssen, ob die ungesteuerte Triebhaftigkeit des sugendlicher n!cht bloß entwicklungsmässig bedingt ist, vielmehr als eine Fehlanlage oder Fehlentwicklung die gesamte Persönlichkeit in ihrem geistigen und seelischen Aufbau in einem solchen Maße in Mitleidenschaft zieht, daß ihr ein Krankhsitswert im Sinne des § 51 Abs 2 StGB (vgl JZ 1952, 296) zuerkannt werden muß. Gewinnt der Tatrichter die Überzeugung von einer schweren seelischen Abartigkeit, iie mit dem Eintritt der geschlechtlichen Reife nicht abklingen wird, so ist die Notwendigkeit der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wegen der Jugend des Täters mit besonderer Sorgfalt zu prüfen; sie dient ausschliesslich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem seelischen Leiden, das die öffentliche Sicherheit gefährdet, zu heilen oder, falls _ das nicht möglich ist, sie dort in ihrem Zustand zu pflegen, weil andere Maßnahmen die von ihr für die Rechtsord-
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nung ausgehende Gefahr nicht zu banner vermögen. Der Senat verweist im einzelnen auf die Gesichtspunkte, die der Ssundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2. März 1951 - 1 StR 44,50 - hervorgehoben und der tatrichterlichen Prüfung anheimgegeben hat (NJW 1951, 450 Nr 23).
Wenn der Angeklagte auch Aurch die Anwendung des 8 51 Abs 2 StGB bei der Strafzumessung nicht beschwert ist und auf keine höhere Jugendstrafe (§ 116 Abs 1 JGG) erkarnt werden darf, so erschien dem Senat äoch die Aufhebung des Strafausspruchs sachdienlich. Der Aufhebung des Schuläspruchs und der angeordneten Finziehung (§ 40 StGB) bedarf es hingegen nicht.
Krumme Engels Hülle
Dr. Augustin Martin