Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.10.1953 – 4 StR 878/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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F u 2324 00 72
4_StE, 878/53
Im Nanen des volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Hoteldiener Josef Bao aus TED a.\.,
geboren am. ED EB in pi, 2.2:. in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 3. Oktober 1953 in den
Fällen rw und Pi Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung, verurteilt ist:
Aufgehoben wird das Urteil im Falle Tb mit den Feststellungen, der Strafausspruch in den Fällen Igund und die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen |
gründe§
Der gleichgeschlechtlich veranlagte, erheblich vorbestrafte Angeklagte ist wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis und wegen drei tätlicher Beleidigungen zu Geldstrafen von je 100 DM, ersatzweise je zehn Tagen Gefängnis verurteilt worden, Er hatte nacheinander drei Männern deren Geldbörse oder Brieftasche mit Inhalt entwendet, nachdem er die Opfer körperlich berührt und betastet hatte, um ihre Aufmerksemkeit abzulenken. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ($'244-
Abs. 2 StPO) geht allerdings fehl. Das Revisionsgericht. - a
kann nicht feststellen, ob nicht der Vorsitzende die von der Verteidigung vermisste Aufklärung durch Befragen des Zeugen PB erfolglos versucht hat (OGHSt. 3, 59, 605 BGH v, 3. Juni 1953 - 5 StR 12/53). Von diesem besonderen Revisionsangriff abgesehen ist die Verfahrensbeschwerde nicht durch Tatsachen belegt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die weiteren Rügen der Verteidigung erschöpfen sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, teilweise unter Anführung angeblicher Vorkommnisse im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung, die weder in der Verhandlungsniederschrift noch in den Urteilsfeststellungen ihre Grundlage finden.
ICE hat den Angeklagten mit Bestimmtheit als den Täter wiedererkannt. Dass er seine Strafanzeige nicht
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sofort erstattete, hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei gewürdigt. Es hat zudem festgestellt, dass. Ib von vornherein den ihm damals noch unbekannten Angeklagten im Verdact hatte. Die Ausführungen des Tatrichters ergeben eindeutig, dass er von der Täterschaft des Beschwerdeführers voll überzeugt war.
Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, hat PER» nicht bekundet, dass der Angeklagte nicht der Täter sei. Er hat ihn lediglich nicht wiedererkannt. Dies erklärt die Strafkanmer rechtsbedenkenfrei demit, dass PD ängstlich und sterk sehbehindert sei. Das Landgericht hat Üüberdies aus der festgestellten Tatsache, dass diesem die Brieftasche in Olderdissen entwendet und dass sie später im Besitz des Beschwerdeführers vorgefunden wurde, den Schluss gezogen, dass er der Täter war. Diese Beweiswürdigung lässt keinen Verstoss gegen die Lebenserfahrung erkennen. Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer nicht festgestellt, dass hier zwei, verschiedene Männer in gleicher “leise tätig wurden. Der Tatrichter hat lediglich - trotz starken Verdachts - nicht als nachweisbar angesehen, dass der Angeklagte auch derjenige war, der den Placzek in der Bedürfnisanstalt angefallen hatte: In
Die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte
sowohl IE wie FEED tätlich beleidigt und bestoh-
len hat, ist somit mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Tatrichters, es bestehe jeweils zwischen Beleidigung und Diebstahl Tatmehrheit (§ 74 StGB). Eine fortgesetzte Handlung scheidet zwar, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, we-
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gen der Verletzung verschiedener Rechtsgüter aus, Die jeweiligen Handgriffe des Angeklagten standen aber in einen so nahen räumlichen und Zeitlichen Zusammenhang, dass sich das gesamte Tätigwerden nach der Auffassung des Lebens und natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellte. (vgl. auch BGHSt. 4, 219, 221). Es waren ferner - nach Inhalt und Erscheinungsbild - wesentlich gleichartige Betätigungen in der Form des Berührens und Betastens der: Opfer wie ihrer Kleidung:
Das Landgericht hat bei seiner rechtlichen Auffassung nicht berücksichtigt, dass es sich nach den Feststellungen um Trickdiebstähle eines Taschendiebes handelte (vgl. auch v. Hentig: Zur Psychologie. der Einzeldelikte S 62 ff.).
Das jeweilige, eine tätliche Beleidigung des Geschädigten darstellende Berühren war bereits Anfang der Ausführung des Diebstahls und Mittel zum Zweck der Erlangung der vom Täter vermuteten Beute (vgl. auch RGSt. 59, 317 £ff.; RGSt. 63, 103, 105). Die Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter (Ehre, körperliches Wohlbefinden und Besitz) steht der Annahme
Rechtssinne (§ 73 StGB) nicht entgegen (RG HRR 1935 Nr. 1183; BGH 4 StR 113/53 v. 25. März 1954).
Diesen Rechtsfehler kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch Änderung des Schuldspruchs zugunsten: des Beschwerdeführers richtigstellen.
Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen und der Gesamtstrafe.
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Das Landgericht muss nunmehr gemäss § 73 StGB jeweils eine, aus § 242 StGB zu entnehmende Einzelstrafe festsetzen. Ob diese bei Annahme von Tateinheit auf mehr als ein Jahr Gefängnis bemessen worden wäre, kann auf sich beruhen; denn einer Erhöhung der Einzel-Gefängnisstrafe mit Rücksicht auf den Wegfall der Geldstrafe steht jetzt der § 358 Abs. 2 StPO entgegen (RGSt. 59, 320). Die früheren Einzel-Gefängnisstrafen und die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe dürfen nicht erhöht werden -(RGSt. 53, 164, 165; BGHSt. 1, 252 ff.)
Im Fall TB war der Angeklagte überführt und geständig. Er hatte sich jedoch hier darauf berufen, er habe am fraglichen Nachmittag erhebliche Mengen Bier und Schnaps getrunken; er könne sich an die von dem Verletzten bekundeten Vorgänge nicht erinnern, da er völlig betrunken gewesen sei.
Diesem Einwand ist die Strafkammer nicht gerecht ge-
| worden. Sie erachtet ihn deshalb für widerlegt, weil @B-
EB ausgesagt habe, der Angeklagte sei nur angetrunken, aber nicht völlig betrunken gewesen. Ferner verweist das Landgericht auf das planmässige, überaus raffinierte Vorgehen des Beschwerdeführers.
Diese Ausführungen lassen die Möglichkeit zu, dass die - Strafkammer nur bei Erreichung des äussersten Grades von Trunkenheit die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB für gegeben hält. Das wäre rechtsirrig (BGH 4 StR 23/53 v. 21. Mei 19535 JZ 1952, 296, 297). Auch ein äusserlich geordnetes und zielstrebiges Verhalten steht der Annahme einer unter § 51 StGB fallenden Aufhebung oder erheblichen Verminderung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens nicht unbedingt entgegen (u.a. BGHSt, 1, 384).
Der Sachverhalt bedarf daher in dieser Hinsicht weiterer Aufklärung, insbesondere wegen der Menge und Stärke des vom Angeklagten vor der Tat getrunkenen Alkohols, unter Berücksichtigung etwa genossener Speisen, der Verbrennung und Ausscheidung, des Körpergewichts, der Konstitution und des Alters des Beschwerdeführers (BGH 4 StR 432/53 v. 25. März 1954). Dabei dürfte die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen zweckmässig sein.
Das Urteil ist somit im Fell Te mit den Feststellungen aufzuheben. Sollte die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB bejaht werden, so wäre die des § 330 a StGB zu prüfen (vgl. dazus BGHSt. 1, 124 ff.; BGH NJW 1952, 193, 194 Nr. 20). Andernfalls wird auch hier Tateinheit zwischen Beleidigung und Diebstahl anzunehmen sein. j
Durch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erhält das Landgericht Gelegenheit, die Frage der etwaigen Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) zu überprüfen. Im angefochtenen Urteii heisst es hierzu lediglich: "Die Untersuchungshaft ist dem hartnäckig leugnenden Angeklagten nicht angerechnet worden". Das Urteil spricht _ sich nicht darüber aus, ob dieses Leugnen um seiner. selbst willen oder als Anzeichen für die innere Einstellung des' Beschwerdeführers zu seiner Tat gewürdigt worden ist (BGHSt. 1, 103 ff., 388; BGH 2 StR 572/53 v. 8. Januar 1954). Im Fall TEE war er zudem "voll geständig".
Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
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