Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.03.1954 – 4 StR 432/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Werne
982 098 75
In der Strafsache gegen Kreis Pe dort geboren an EEE 1252: wegen Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl Hat der 4, Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr, roß als Vorsitzender, Bundesrichter Xrumme Eundesrichter Dr. Ingels Bandesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Aichter, Staat sansalı EEE \ istinangesteilter — u | als Urkunds ‚beamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ee en Auf die Revision des Angeklagten ii vir das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 7. April 1955, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Tie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jupendschöffengericht in Paderborn zurückverwiesen.
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n Rechts wegen
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hisher unbestrafie Angeklagte ist wegen Feihilfe
zum Einhruchsäiebstahl zu drei Monaten Gefängnis verurteilte
Seine Kevision erhebt die Verfahrensbeschwerde und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat Erfolge
Der Angeklagts hatte si er Hsuptverhandlung daran! berufen. zur Zeit der Tat infolge Trunkenheit nicht mehr 88-
wußt zu haben, was er tat, Der Verü beidiger hatte hilflsweise U. a beantragt. zum Feweise des Vorliegens der Voraussetzunge:
des § 51 Abs 1, mindestens aber des Abs 2 StGB beim Angeklagten EG iach des Leiters des stödt. Untersuchungsanıs
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und eines Facharztes anzufordern
Beweisamtrag durch Beschluß abgelehnt, weil keine sicheren
"Grundlagen dafür vorhanden seien, welche Blutalkoholkonzentraur
Die Strafkammer hat diesen n
Tatzeit bei dem Feschwerdeführer unter Berücksichtiie der zu diesem Zeitsunkt bereits erfolgten alkoholver-Y
Aufllassung
brennung besianden habe, "nie Kainmer lei dazu der
daß aus dem Weggeben des Gewehrs durch Er _jzeee Mi-
u ziehen ist, daß Ber-
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nuten nach Tatsusführung der Schluß hörster zur Zeit der Tatausführung noch so viel Binsichts- und He mnungsvermögen besaß, des die Zurechnungsfähigkeit des Ange-
klasten zumindest nicht. ausgeschlossen w ar.
Der Verteidiger beantragie adrenekin bei seinem Schlußvorsrage hilfsweise die Vernehmung des Professors Dr. Ponsold
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als Sachvers tändig en zun Beweise dafür, daß die Höhe
samtrag in den Urteils-
ı ablehnend hieden, weil den Sachverständigen, Nenn sie selhss: /Zuch/ an sich in der Lage sind, den Hutalkoholgehalt zu bestimmen und danach die „rage der
Trunkenheit zu beurteilen, keine sicheren Unterlagen für ihre Untersuchung hätten zur Verfügung gestellt werden können, weil die Angeklagten selbst nicht angeben können, an welchen Tagesstunden sie den Alkohol zu sich genommen haben. Das ist aber wichtig wegen der Verbrennung", Das Landgerich!
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‚führt weiter sus, auf Sachverstä digengutachten Komme es aucn
sus folgenden Emägungsn nicht ans Gegen Cie Yolltrunkenheit sich im gesamten Ermitbt-
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‚eit darauf berufen habe, "Hinzu kom
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weckmässig und nicht als völlig Betrun-
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kener verhalten hat!, Er habs zunächst vor dem Diebstahl gewarnt und nach diesem aus Reue über sein Verhalten das entwendete Gewehr an den Hitangeklagten Et _ERPSECREE "Gerade die zugestandene Gewissensregung ss ist bezeichnend dafür, daß kerhörster noch das nötige Einsichts- und Henmungsvermögen zur Zeit der Tat besaß und nicht vollkommen betrunken war". - angenommen, daß das Vorliegen ser Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB bei dem Leschwerdeführe
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- . 1 r a zu Y aut Grund der von ihm vor der Tat unwigerlegt genossenen be-
trächtlichen Alkoholmengen nicht auszuschließen sei. Das nandgericht hat jedoch, Hauch im Interesse der Rechtssicher-
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heit", von der im § 51 Abs 2 StGB vorgesehenen Strafmilderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, Hweil ein Täterder sich selbst, wie hier, schuldhaft in den Zustand der Trunkenheit versetzt, keinen Anspruch auf eine Milderung der
strafe nach § 44 StGB hat",
Das angefochtene Urteil erweckt in mehrfacher Hin-
sisht rechtliche Bedenken:
Die Ablehnung der Anhörung eines gerichtlichen Sachver-
ständigen war rechtlich fehlerhaft.
Die Darlegungen des Tatrichters lassen es als zweifelhafi erscheinen, ob er die erforderliche Sachkunde (§ 244 Abs 5 Satz 1 St?O) besaß, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Peschwerdeführers ohne die Hilfe eines Sach- . verständigen zu beantworten (vgl auch EGH 4 StR 522/52 vom 5 sebruar 1953), Der noch verhältnismässig junge Angeklagte war bisher unbestraft. Er hätte, wie das Landgericht selbst ausführt, "im Zustande der Nichternheit die Straftat nicht begangen", Rs handelte sich also um eine > persönlichkeits-
fremde Tat.
Jedenfalls kann bei der gegebenen besonderen Sachlage der Rüge der Revision, es hätte ein Sachverstä diger gehört
werden müssen, der Erfolg nieht versagt weraen (§ 244 Abs 2
StPO.
Die Abgrenzung der verschiedenen. burechnungsfähigkeitsgrade nach Alkoholgenuß ist meist. schwierig (vgl auch Langejüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, Sl 69, To). Wohl nur ein ärztlicher Sachverständiger konnte im vorliegenden Fall nach entsprechender weiterer Aufklärung (ocHst 3, 131, 144) - 2.8: hinsichtlich der Trinkzeiten, der Menge des am Abend und in der Nacht vor der Tat ‚getrunkenen Alkohols; unter Berücksich-
tigung der genossenen Speisen, der etwaigen Nachwirkungen des
sog. Restalkohols, der Verbrennung und Ausscheidung. des Körpergewichts, der Konstitution, des Alters des Beschwerdeführers und seines Verhaltens - ein hinreichend sicheres Irteil über die Wirkungsstärke des Alkohols abgeben (vgl auch Moeller: Rauschgifte und Genußmittel, 5 171, 172). Entgegen den Ausführungen der Strafkamner ergeben sich übrigens schon aus den Urteilsfeststellungen gewisse Feurteilungsunterlagen (Alkoholgenuß am lorgen des 24, Januar 1953, anschließend
der mit erheblichem Alkoholkonsum verbundene viermalige Besuch von Gaststätten ab 19 Uhr bis etwa 2 Uhr nachts, also bis
kurz vor der Tatausführung).
Ob sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren auf Volltrunkenheit berufen hatte oder nicht, ist nicht entscheidend. Zudem hatte er, was die Strafkammer übersehen zu haben scheint, bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 6. Februar 1955 ausdrücklich geltend gemacht, er sei nur infolge seines "besoffenen Kopfes" in die Sache "hineingeschliddert", Der Verteidiger hatte hierauf in seiner Schutzschrift vom 30. März 1953 hingewiesen, ferner auch auf die schwächliche Konstitution‘
des Beschwerdeführers,
Ferner legen die Ausführungen des Landgerichts die Vermutung nahe, dass es nur bei Erreichung des äußersten Grades der Trunkenheit die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB für gegeben hält. Das ist rechtsirrig und ein sachlicher Mangel des Urteils:
Auch ein äußerlich geordnetes und folgerichtiges Verhalten des Täters steht der Annahme einer unter § 51 Abs 1 StGB fallenden Aufhebung des Einsichts- und Hemmungsvermögens nicht im Wege (u. a. EGHSt 1, 384; JZ 1952, 296, 297). Auch NGewissensregungen", wie sie das Landgericht festzustellen ge- ‚glaubt hat, können bei Betrunkenen vorkommen, ohne daß dadurch Gie Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB ausge-
schlossen würde, Jedenfalls vermögen sie die Annahme einer
eseitigung des Hemmungsvermögens nicht schlechthin in Frage zu stellen,
Der Angeklagte hat, wie ihm nicht zu widerlegen war,
am Morgen zusammen mit drei anderen Personen zwei Flaschen Wein und eine Flasche Eislikör getrunken, was bereits bei dem älteren Mitangeklagten Gillner zu einem Rausch führte, den dieser aber ausschlief, ler Angeklagte hat dann am Abend und
in der Nacht weiter - unwiderlegi - 20 bis 25 kleine Glas Bier
zu sich genommen. Danach ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß sein Einsichts- oder sein Hemmungsvermögen zur Zeit der Tat ausgeschlossen war. Die Darlegungen der Strafkammer lassen überdies die Annahme zu, daß sie den von ®- schwerdeführer behaupteten Umfang der eingenommenen Getränke als unzutreffend angesehen hat, obwohl sie diese Einlassung als unwiderlegt bezeichnet. Auch darin tiegt ein sachlichrechtlicher Verst oß,
Das Urteil ist somit mit den Feststellungen aufzuheben. Sollte nunmehr die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1,5tGB bejaht; . werden, so wäre die des 3 330 a StGB zu prüfen (vgl dazus BHSt nu 124 ff; KH no 1952, 1922 198 Nr 20):
Auch die Erwägung des tatrichters, mit der er eine Strafmilderung. nach § 51 Abs 2, § 44 StGB abgelehnt hat, ist gegenüber dem Beschwerdeführer rechtlich bedenklich. Die Grundlage der Strafzunessung bilden die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BiHSst 3; 179). Es bedeutet zwar keinen | Ermessensverstoß, wenn die Gewä hrung der. fraglichen Strafmilderung aus Gründen persönlicher Schuld des Täters versagt wird (OGHSt 2, 324, 527; EGH 3 StR 395/51 ° vom 2% August 1951)»
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Lie Strafzumessungsgründe des Tatrichters lassen es Jedoch
als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß er von einer unzuläs
sigen Verallgemeinerung ausgegangen ist (vgl auch EGH NIW
1953, 1760 ür 20). Eine Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer noch sehr jung war und ersichtlich unter dem Einfluß älterer Täter stand, ist jedenfalls nicht
erkennbar (vgl auch § 267 Abs 3 S 1 StPO),
Der Angeklagte ist "Heranwachsender" im Sinne des em 1. Oktober 1955 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (§ 1 Abs 2, § 116 J6G). Der Tatrichter hat daher jetzt zu prüfen, ob die Strafvorschriften für Jugend-: liche auf den Angeklagten anzuwenden sind, falls er wieder yer-! urteilt werden sollte, - Zuständig für die neue Verhandlung ist das Jugendschöffengericht (88 108 Abs 1. 40, 41 in Verbindung mit § 118 Abs 1 IC). |
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