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BGH Entscheidung vom 22.07.1957 – 5 StR 267/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 267/57 2188 086

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauunternehmer Georg H EEE zu: > GEEEEm geboren am EEE 1915 in EEE Kreis a

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Juli 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr EEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.Februar 1957 wird verworfen.

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Die nach dem 13.Februar 1957 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- Von Rechts wegen -

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\Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahre und drei Monaten verurteilt. Es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und .rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechtes.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerde;

In der Hauptverhandlung sind der Amtsgerichtsrat OB und die Kunzleisekretärin DEE a1s Zeugen vernommen worden. Beiden ist "zur Gedächtnisstütze Einblick in die Beiakten 9 M 1351/53 des Amtsgerichts Berlin-Neukölin gewährt" worden. Hierbei handelt es sich um das Offenbarungseidsverfahren, in dem der Angeklagte einen Meineid geleistet hat. In diesem Verfahren haben der Zeuge Ob als Richter und die Zeugin DO als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mitgewirkt.

Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer habe gegen §§ 250, 253 StPO verstoßen. Jeder Zeuge habe von sich: aus zunächst zusammenhängend über seine Wahrnehmungen zu berichten. Erst dann, wenn der Zeuge erkläre, er könne sich einer Tatsache nicht mehr erinnern, dürfe ihm seine frühere Aussage vorgehalten werden. Führe auch das nicht zum Ziele, so könne die Niederschrift über eine frühere Vernehmung des Zeugen zur Unterstützung seines Gedächtnisses oder zur Aufklärung von Widersprüchen verlesen werden. Die Strafprozeß-

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ordnung sehe jedoch nicht vor, daß einem Zeugen Einblick in die Strafakten oder die Beiakten gewährt würde. Das verstoße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit.

Das ist nicht richtig, Der Grundsatz der Unmittelbarkeit verbietet nur, die Vernehmung einer Person, die ein Protokoll aufgenommen hat, dadurch zu ersetzen, daß das Protokoll verlesen wird. Er gestattet aber, einem Zeugen, der sich an die in Rede’ stehenden Tatsachen nicht mehr erinnert, hierüber vorhandene Schriftstücke als Gedächtnis- "stütze zugänglich zu machen, was dadurch geschehen kann, daß ihm der Inhalt der vorhandenen Schriftstücke vorgehalten wird oder sie ihm zum Durchlesen vorgelegt werden. Die Zulässigkeit eines derartigen, in der Rechtsprechung anerkannten Verfahrens (vgl hierzu BGHSt 3,281/282/2837; RGSt 36,55 mit weiteren Nachweisen) ergibt sich aus folgendem:

Dem Zeugen ist es gestattet, und unter Umständen ist es geradezu seine Pflicht, sich der ihm zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, um für die ihm bevorstehende Aussage sein Gedächtnis aufzufrischen. Würde er dies nicht tun, so könnte das eine unrichtige Aussage zur Folge haben und ihn der Gefahr der Verfolgung wegen Verletzung seiner Eidespflicht aussetzen. Daß auch das Gericht ihm die zu Gebote stehenden Mittel zur Auffrischung seines Gedächtnisses gewährt, ist durch keine gesetzliche Vorschrift verboten, vielmehr gebietet die dem Gericht in § 244 Abs 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht eine solche Maßnahme, Sie ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht von einer Erklärung des Zeugen abhängig, daß er sich ohne diese Stütze an die Dinge nicht mehr erinnere, über die er vernommen werden soll (vgl BGH aa0 S 283). Im übrigen

=

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ergibt das Urteil deutlich, daß jedenfalls der Zeuge

CE eine derartige Erklärung abgegeben hat, die Revision behauptet dies ausdrücklich auch von der Zeugin Diiiiiee - Damit liegt auch eine Verletzung des § 69 Abs 1 StPO nicht vor.

II. Die Sachbeschwerde;

1.) Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich gegen die Verurteilung des Angeklagten keine sachlich-

‚ rechtlichen Bedenken aus der Tatsache, daß die Niederschrift

über die Vernehmung und die Vereidigung des Angeklagten im Offenbarungseidstermin erst nachträglich angefertigt worden ist. Darin mag zwar eine Verletzung der für das Offenbarungseiäsverfahren geltenden Vorschriften liegen. Die Einhaltung der für die Protokollierung der Angaben des Schuldners maßgebenden Formvorschriften gehört aber nicht zum Tatbestand des Meineides. Zu dessen Annahme genügt es vielmehr, daß der Angeklagte den Eid unter Einhaltung der für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten geschworen hat. Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung

des Reichsgerichts (vgl RGSt 62,147) schon mehrfach ent-

schieden (so 5 StR 797/52 vom 29.9.1953; 5 StR 244/55 vom 27.9.1955)

Dafür, daß die Förmlichkeiten der Eidesleistung hier

nicht beachtet worden seien, ergeben sich keine Anhalts-

punkte. Die Wirksamkeit der Eidesleistung wird insbesondere auch nicht dadurch berührt, daß dem Angeklagten seine dem Eid vorangegangenen Angaben nicht noch einmal vorgelesen worden sind (4 StR 353/54 vom 5.8.1954 im Anschluß an

RGSt 62,147/1497).

2.) Ebensowenig gibt das Urteil zu emsthaftem Zweifel darüber Anlaß, in welcher Form der Angeklagte den

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Offenbarungseid geleistet hat, ob nach der alten oder der Jetzt geltenden Eidesformel des § 807 ZPO. Bei der Schilderung des Sachverhalts heißt es im Urteil eindeutig, der Angeklagte habe den Eid dahin geleistet, "daß das von ihm aufgestellte Vermögensverzeichnis richtig und vollständig sei". Bei der rechtlichen Würdigung wiederholt das Tandgericht noch einmal, der Angeklagte habe den Offenbarungseid dahin geleistet, "daß die von ihm gemachten Angaben so vollständig und richtig seien, als er dazu imstande wäre".

Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die an der

‘ zuletzt wiedergegebenen Stelle gebrauchte Wendung: "so voll- ‚ständig, als er dazu imstande wäre" aus der früheren Fassung des § 807 ZPO stammt. Das allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Besorgnis, der Tatrichter habe den Unterschied beider Fassungen nicht erkannt und deswegen nicht eindeutig festgestellt, in welcher Form die Eidesleistung vor sich gegangen sei.

Jedenfalls ergeben beide wiedergegebenen Stellen eindeutig, daß der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer nicht nur die Vollständigkeit, sondern auch die Richtigkeit seiner Angaben im Vermögensverzeichnis beschworen hat, wie dies nach der neuen ‚Fassung des $:807 ZPO vom 20.8.1953, in Kraft getreten am 1.Oktober ‚1953, geschehen muß.

3.) Im übrigen wäre der Eid sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung des § 807 ZPO objektiv falsch.

Der Angeklagte hat in dem Vermögensverzeichnis unter NA Bewegliche Sachen Nr.6" angegeben: 1 Ford-Taunus 1t.Übereignungsvertrag. Zugleich hat er eine Ausfertigung des am 10.Juli 1953 mit den Zeuginnen ER una IB vor einen Notar abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages vorgelegt. Nach diesem Vertrage hatte er

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den Kraftwagen an die beiden Zeusinnen unter Vereinbaruns eines Besitzmittlungsverhältnisses zur Sicherung von angeblichen Darlehensforderungen in Höhe von 1600 und 1750 DM übereignet. Außerdem hatte der Angeklagte dem amtierenden Richter vor der Eidesleistung erklärt, daß er den Ford-Taunus für ein erhaltenes Darlehen von etwas über 3000 DM, das noch nicht zurückgezahlt sei, an die Zeuginnen Sc un: Ssiereicnet habe. In Wahrheit hatte der Angeklagte jedoch von Frau MB kein Darlehen erhalten und insoweit den Sicherungsübereignungsvertrag nur zum Schein abgeschlossen.

Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagtc habe nicht ein Vermögensstück zuviel oder zuwenig angegeben, sondern eine Schuld zuviel.

Zuzugeben ist der Revision, daß Sachen, die im Wege

“ der Sicherungsübereignung veräußert worden sind, als

solche in das Vermögensverzeichnis nicht aufgenommen zu werden brauchen. Der Zweck des Offenbarungseidsverfahrens ist, das Vermögen des Schuldners zu ermitteln und die Gegenstände der Zwangsvollstreckung offenzulegen. In Gegenstände, die dem Schuldner nicht mehr gehören, kann eine Zwangsvollstrectung nicht betrieben werden. Rechtlich gehören jedoch zur Sicherung übereignete Sachen dem Schuldner nicht mehr. Sie brauchen daher in das Vermögensverzeichnis des § 807 ZPO nicht aufgenommen zu werden. Wohl aber ist der Anspruch des Übereignenden auf Rückübertragung der Sachen nach dem Erlöschen der gesicherten Forderung in das Verzeichnis aufzunehmen. Er ist ein

gegenwärtiger, wenn auch bedingter Anspruch des Veräußerers,

nicht nur ein zukünftiger. Der Gläubiger kann ihn pfänden und sich überweisen lassen. Zur vollständigen Angabe des Anspruches auf die Rückübertragung gehört auch die Höhe

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der Forderung, nach deren Bezahlung der Schuldner die Rückübertragung verlangen kann (vgl RG JW 1954, 2692; DRiZRspr 1932 Nr 749). In dieser Beziehung hat der Angeklagte, wie das Urteil klar ergibt, bewußt falsche Angaben gemacht.

4.) Nun brauchen allerdings völlig wertlose Forderungen nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen zu werden (RGSt 60,37; 5 StR 97/57 vom 2.4.57). Daß die Forderung auf Rückübertragung des Wagens jedoch ohne den geringsten Wert gewesen wäre, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Zwar betrug die Forderung der Zeugin BoEEEEED am Tage des Vertragsabschlusses vor dem Notar tatsächlich 1600 DM. Außerdem hatte der Angeklagte den Wagen im Jahre 1951 für nur 1500 DM erworben. Dadurch wurde aber die Forderung nicht wertlos, jedenfalls dann nicht, wenn der Angeklagte auch weiterhin Rückzahlungen auf die Schuld leistete. Das Urteil stellt aber ausdrücklich fest, die Zeugin habe "jetzt" nwr noch 800 DM zu bekommen.

nicht Im übrigen handelt es sich/darum, daß der Angeklagte eine Forderung nicht angegeben hat, sondern nur eine bewußt falsche Angabe auf die Frage des Richters über die Ausgestaltung einer angegebenen Forderung.

5.) Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinerlei Bedenken ergeben. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 5,111/T19/, nach der auch beim Meineid das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlen kann, Dieses Urteil betrifft einen völlig anders gelagerten Fall. Hier waren keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Angeklagte sein Verhalten nicht als Unrecht erkamnt hätte.

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6.) Da auch die Strafzumessungsgründe keinerlei Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, war die Revision zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Äntrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker