Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 11.07.1953 – 1 StR 672/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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23518 062 -77 7,
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Diplomvolkswirt Werner G aus GE, geboren am 1902 in
wegen Urkundenfälschung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27, April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat GERN, s Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteller als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen.des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lindau vom 11. Juli 1953 werden verworfen mit der Maßgabe, daß dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte zog namens einer Firma U@D- Vin E. TEE & Co. einen Wechsel auf sich selbst und nahm ihn an. Der mit Schreibmaschine gefertigten Bezeichnung der ausstellenden Firma fügte er den Namenszug der persönlich haftenden Gesellschafterin "Elfriede TER" bei. Kurz darauf zog er in eigenem Namen einen anderen Wechsel auf die genannte Firma und versah ihn auch mit deren Akzept, wobei er wiederum der mit Maschine geschriebenen Firmenbezeichnung handschriftlich die Unterschrift "Elfriede TEE" beisetzte. Beide Wechsel begab er an die Volksbank IB: Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt; die Merkmale des Betrugs hat das Landgericht verneint.
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben im wesentlichen keinen Erfolg.
I. Zur Revision des Angeklagten. 1. )Verfahrensrügen:
a) Die Revision rügt, daß das Landgericht einem Sachverständigen nur den Sachverständigeneid, nicht auch den Zeugeneid abgenommen hat, obwohl er auch eine Zeugenaussage erstattet habe. Da die Revision den beanstandeten Verfahrensvorgang nicht näher darlegt, vielmehr nur auf das Sitzungsprotokoll verweist, ist es zweifelhaft, ob die Rüge ordnungsgemäß erhoben ist (§ 344 Abs 2 S 2 StPO). Wollte man es bejahen, so könnte die Rüge keinesfalls durchgreifen. Denn soweit sich der Sitzungsniederschrift Aussagen des Sachverständigen eo | entnehmen lassen, die zeugenschaftlicher Art sein könnten, sind sie in dem Urteil in keiner Hinsicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden; die Verurteilung beruht ersichtlich nicht darauf.
b) Die Rüge, das Gericht hätte, um seiner Aufklärungspflicht zu genügen, die in den Besitz des Konkursverwalters EEE gelangten "WWWBAkten" beiziehen müssen, ist nicht in gehöriger Form erhoben; denn die Revision tut weder dar, welche Urkunden im einzelnen das Gericht hätte benutzen sollen, noch welche Umstände zu ihrem Gebrauche drängten noch was durch sie bewiesen werden sollte. Die Behauptung, die Akten hätten "entscheidendes Entlastungsmaterial" enthal- * ten können, genügt nicht. Aus der Sitzungsniederschrift ist übrigens kein Antrag des Verteidigers auf Beiziehung jener B° Akten ersichtlich. u
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c) Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß E 2 die Zeugin Elfriede WEM an den strafbaren Handlüngen des E = Angeklagten nicht beteiligt war. § 60 Nr 3 StPO stand des- T halb ihrer ' Vereidigung nicht entgegen. Ob für das Gericht hinreichender Anlaß zu einer Belehrung der Zeugin bestand, daß sie nach § 55 StPO gewisse Fragen nicht zu beantworten brauchte, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls kann nach der ständigen Rechtsprechung des 'Bundesgerichtshofs die Revision auf eine Verletzung des § 55 nicht gestützt werden, weil diese Vorschrift nicht den Belangen des Beschuldigten, sondern denen des Zeugen zu dienen bestimmt ist (BGHSt 1,
39). 1
2.) Sachbeschwerde: . a) Der Schuldspruch enthält keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte an der Firma WVertriep E. TB & Co. als Kommanditist beteiligt und außerdem zu ihrem Prokuristen bestellt. Beide Eigenschaften berechtigten ihn aber nicht, die Wechsel in der Weise, wie geschehen, zu zeichnen. Der Kommanditist
ist nach der zwingenden Vorschrift des § 170 HGB überhaupt nicht ermächtigt, die Gesellschaft zu vertreten; er ist daher als solcher auch nicht befugt, namens der Firma zu zeichnen. Das gilt selbst dann, wenn ihm, wie hier, durch den Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt ist, Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Als Prokurist hatte der Angeklagte nach § 51 HGB in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügte, Diese Vorschrift ist freilich insofern nicht zwingend, als der Firmeninhaber -hier die Gesellschaft- auch verpflichtet wird, wenn der Prokurist in anderer Weise namens der Firma zeichnet, etwa seine eigene Unterschrift wegläßt (RGZ 50, 51 ff; vgl auch RGZ 74, 69 ff). Es kann indes dahinstehen, inwieweit ihm dies strafrechtlich erlaubt ist. Denn der Angeklagte hat nicht die Firma gezeichnet, sondern der Firmenbezeichnung den Namenszug der persönlich hafttenden Gesellschafterin Elfriede TB beigefügt, und zwar, wie das Landgericht feststellt, ohne deren Wissen und Willen und unter Nachahmung ihrer Schriftzüge. Dazu war er weder als Prokurist noch sonst befugt. Er hat dadurch erreicht, daß Frau TEE als die Urheberin ihrer auf den Wechseln befindlichen Unterschriften erschien, während sie es in Wirklichkeit nicht war; er hat somit unechte Urkunden hergestellt und sie durch ihre Weitergabe an die Bank überdies gebraucht.
Die innere Tatseite ist in dem Urteil ebenfalls ausreichend dargetan. Die Wechsel sind dem Angeklagten von der Bank abgenommen und gutgebracht worden. Da er dies beabsichtigte, hat er zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt. Daß er das Bewußtsein hatte, unrecht zu handeln, hat der Tatrichter aus den im Urteil hervorgehobenen Umständen geschlossen; ein Rechtsfehler ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu finden.
b) Der Strafausspruch enthält keinen Verstoß gegen das zur Zeit der angefochtenen Entscheidung geltende Recht. Jedoch ist zugunsten des Angeklagten noch im Revisionsrechtszug der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB nf anwendbar (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53: vom 8. Oktober 1953 = NJW 1953, 1800 Nr 23). Danach kann der "# Richter die Vollstreckung von Freiheitsstrafen bis zu neun. Monaten zur Bewährung aussetzen. Zwar hat das Landgericht dem Beschwerdeführer schon bedingten Straferlaß nach den baye: rischen Gnadenbestimmungen gewährt. Dadurch erübrigt sich aber nicht die Entscheidung nach § 23 StGB, denn eine hiernach be-". willigte Strafaussetzung zur Bewährung ist keine Maßnahme der. Gnade, sondern Bestandteil der richterlichen Strafzumessung, die erst beendet ist, wenn über die Anwendbarkeit des § 23 entschieden ist. Das Revisionsgericht hat dem Angeklagten selbst die Strafaussetzung bewilligt, weil die Urteilsgründe zusammen mit der schon getroffenen, nunmehr überholten Gnadenmaßnahme zeigen, daß ihre Voraussetzungen gegeben sind. Auch ist in vorliegendem Falle erkennbar, daß Strafart und Strafhöhe durch die Aussetzung nicht berührt werden können. Es ist nunmehr Sache des Landgerichts, über Bewährungszeit und. ” Auflagen (§ 24 StGB) Beschluß zu fassen.
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II. Zur Revision der tsanwaltschaft.
Die Revision erstrebt die Verurteilung des Angeklagten B auch wegen versuchten Betrugs. Sie kann damit keinen Erfolg # haben. u
Der Oberbundesanwalt, der die Revision vertreten hat, hat darauf hingewiesen, daß trotz der Prokuristeneigenschaft _ des Angeklagten wechselmäßige Verpflichtungen der Firma U
VOR :. TEE & Co. aus der Unterschrift des Angeklagten nicht entstanden seien; denn er habe nach § 181 BGB nicht
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namens der Firma mit sich selbst den Wechselbegebungsvertrag schließen können. Es braucht nicht entschieden zu werden, inwieweit dieser Rechtsauffassung zu folgen ist. Denn das Landgericht hat, was zunächst den zweiten Wechsel anlangt, der das Akzept der Firma trug, festgestellt, daß der Angeklagte von der Bank, an die er ihn weitergab, keine Gegenleistung dafür erhielt, Die weiteren Kredite, die die Bank ihm während der Laufzeit des Wechsels noch gewährte, wurden nicht durch diesen veranlaßt; sie würden vielmehr auch ohne ihn gegeben worden sein. Der Tatrichter hat ferner dem Angeklagten nicht widerlegen können, daß er mit der Hingabe des Wechsels "eine neue Kreditgewährung nicht beabsichtigt" hat und daß er die Bank nicht schädigen wollte. Nach diesen bindenden Feststellungen, mit denen sich das Vorbringen der örtlichen Staatsenwaltschaft nicht vereinbaren läßt, muß der Tatrichter der Auffassung gewesen sein, daß der Angeklagte mit der Begehung des Wechsels an die Bank nur eine buchungsmäßige Minderung seiner Bankschuld im Auge hatte. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten verneint hat, so läßt dies keinen Rechtsirrtum ersehen. Das Landgericht äußert sich allerdings nicht darüber, ob die Bank durch den Erwerb des Wechsels etwa davon abgehalten wurde, alsbald Vollstreckungsmaßnahmen wegen ihrer bestehenden Forderung gegen den Angeklagten zu ergreifen. Dadurch wird der Bestand des Urteils aber nicht gefährdet; da nämlich die Bank nach jenem Zeitpunkt noch Kredite gewährte, ohne daß der Wechsel dafür ursächlich war, liegt die Möglichkeit, daß er die Bank zum Stillhalten veranlaßt hat oder daß der Angeklagte dies bezweckte, nicht so nahe, daß das Gericht sich im Urteil darüber aussprechen mußte. Eine Verurteilung wegen vollendeten oder versuchten Betrugs war daher nicht möglich.
Hinsichtlich des ersten Wechsels, der das Akzept des Angeklagten trug, verneint das Landgericht einen Betrug, weil
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dieser Wechsel eingelöst worden und ein Schaden daher insoweit nicht entstanden sei. Der Revision ist zuzugeben, daß dies für sich allein zumindest einen versuchten Betrug nicht ausschließen würde. Aus den Ausführungen des Urteils zu dem zweiten Wechsel ist jedoch der Schluß zu ziehen, daß das Landgericht auch hinsichtlich des ersten Wechsels einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht feststellen konnte, und daß es dies mit seiner allerdings sehr knappen Begründung auch zum Ausdruck bringen wollte,
Da das Urteil auch sonst rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, hat die Revision der Staatsanwaltschaft nur wegen der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung. in demselden Umfange wie das Rechtsmittel des Angeklagten zu dessen Gunsten Erfolg (§ 301 StPO).
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha