§ 51
Stand: 10.06.2019
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 51 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 16.05.2013 – 17 Sa 310/13
- LAG Hamm, 16.05.2013 – 17 Sa 1708/12Zitiert von 2
- LAG Hamm, 19.02.2008 – 14 SaGa 5/08Zitiert von 1
- BGH, 17.09.2009 – 5 StR 521/08Untreue durch Betriebsratsbegünstigung: Voraussetzungen der Strafbarkeit bei Sonderbonuszahlungen und der Übernahme privater Kosten freigestellter Betriebsräte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 11.07.1953 – 1 StR 672/53
- BAG, 25.09.2014 – 2 AZR 567/13Ordentliche Kündigung - Zurückweisung mangels VollmachtsvorlageZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 27.09.2023 – 4 Sa 124/22Zitiert von 2
- LAG Hamm, 28.06.2022 – 17 Sa 1400/21
- BAG, 21.05.2008 – 8 AZR 84/07Kündigung durch Prokuristen: Entbehrlichkeit der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bei Bekanntmachung der Prokura im Handelsregister Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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