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BGH Urteil vom 11.06.1953 – 5 StR 221/52

5. Strafsenat

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Leitsatz

Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgeltes dürfen die gesamten Unkosten des Betriebes berücksichtigt werden. - Die konkrete Betraehtungsweise verdient den Vorzug vor der abstrakten. j

2269 099 722

Für das Nachschlagewerk ! Für die Antliche Sammlung !

Gesetz: 8 19 WStG

Rechtssatz; Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgeltes dürfen die gesamten Unkosten des Betriebes berücksichtigt werden. - Die konkrete Betraehtungsweise verdient den Vorzug vor der abstrakten. j

Aktenzeichen: 5 StR 221/573 Urt. des BGH von 11.Juni 1953 IG Kiel

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In Namendes Volkes

In der 'Strafsache gegen

1.) den Industriekaufnann Hans P in

ous OGEEB- ‚ geboren an EEE 1893 in ram

2.) den kaufmännischen Angestellten Karl-Peter H il» dort geboren ar B 1921;

3,) den Handelsvertreter Korrad IL 8 aus 3

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wegen Vergehens gegen das Wirtschaftsstrafgesetz u.a.

hat der 5.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 11.Juni 1953, an der teilgenonmen haben;

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siener

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Pigggp und HEEEEB sowie der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Kiel von 18.September 1951 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten PB und Hip betrifft.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch Über die Kosten der Rechtsmittel, soweit sie das Verfahren gegen die Angeklagten PB und HB betreffen - an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers verworfen,

Verworfen wird ferner die Revision des Angeklagten IQ. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Soweit sich die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen den Angeklagten MW richten, hat die Staatskasse die Kosten zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Die Angelrlegten sind wie folgt verurteilt worden:

1.) der Angelrlagte PB wegen Preistreiberei in Tateinheit mit einen Verstoß nach § 2 der Verordnung von 11.9.1940 über die Vernittlung öffentlicher Aufträge zu einer Gefärgnisstrefe ven drei Honaten und zu einer Geldstrafe von 1000. - Wi;

2.) der Angeklagte | wegen Preistreiberei in Tateinheit nit eiuem Verstoß nach § 2 der Verordnung vom 11.9+1940 über die Vermittlung Öffentlicher Aufträge und "zum Teil" in Tateiuheit mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten;

3.) der Angeklagte IB unter Freisprechung im übrigen wegen Preistreiberci in Tateinheit mit einem Verstoß nach § 2 der Verordnung von 11.9.1940 über die Vermittlung öffentlicher Aufträge zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu. einer Gelästrafe von 1000.- DM, sowie zur Zehlung eines Mehrerlöses ven 15.000.- DM.

Weiterhin wurden "von den bei der Feststellungsbehörde in KB für iic NEW sichergestellten Forderungen 56.239,40 DM als Mehrerlös eingezogen" und die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Angekla;ten in verschiedenen Zeitungen angeordnet,

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der drei Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein als Nebenkläger.

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Revision der Staatsanwaltschaft:

Der Angeklagte Pe war zusammen mit anderen Personen Gesellschafter und Geschäftsführer der N, die sich mit Herstellung von Asphalt usw. rnmi.>2 Vcoziahnme von Bauarbeiten jeder Art beschäftigte. Der Angeklagte Hin

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war zur Tatzcit Leiter der Filinie der NEW in x.

Die TEWB Hatte sich bei den hier in Rede stehenden Fällen als Vermittlerin von Fuhrleistungzen betätigt, imden sie Aufträge der Besatzurgsumncht in eigenen Nanen übernahn

und ausführte und hierbei Fuirleute als Subunternemmer beschäftigie, Der Angeklagte I war Inhaber der "Transport. zentrale I@®". Er hatte Fuhrunternehner an die VW vernittei* und hierfür von den Fuhrunternehmern im allgemeinen eins Trovision von 7% gefordert und erhalten.

Die NED Hatte von der auftraggebenden englischen Dienststelle von Anfang an verlangt, daß auch die An- und Abfahrzeiten der eingesetzten Lastkraftwagen bezahlt werden müßten. Die Besatzungsmacht ließ Vorbehalte, die sie zunächst hiergegen angemeldet hatte, alsbald fallen. Denentsprechend zahlte auch die (deutsche) Feststellungsbehörde die entsprechenden Gelder ständig en die Vin aus. Über diese Einnahme wurden die einzelnen Fuhrunternehmer nich+ unterrichtet. Allein aus der Bezahlung der An- und Abfahrzeiten erzielte die NM einen Mehrzewinn von 97,435,38 DM- Weiterhin bezahlte die englische Dienststelle die einzelnen Fuhrleistungen nicht danach, wie die Ladefähigkeit auf Grund des Kraftfahrzeugbriefes festgelegt war, sondern danach, wie die Lastkraftwagen ıcweils beladen wurden. Den Fuhrunternehnern war dies ebenfalls

unbekannt. In vielen Fällen erhielt die NED so ein Mehr-

entgelt, das die Strafkammer mit 27.542,72 DM festgestellt hat. Schließlich bezahlte die Besatzungsmacht der Tin auch laut Tarif jede angefangene halbe Stunde, während die Fuhrunternehmer diese Leistungen ihrer Auftraggeberin im allgemeinen nicht in Rechnung stellten. Der so erzielte Gewinn bezifferte sich auf 9.234,10 DM.

Soweit die Ingcklazten FB und HEWB das Zür die An- und Abfahrzeiten empfangene Geld nicht an die Fuhrunternehner abzefükrt haben, hat das Landgericht einen Betrug der bei der NED teschäftigten Angeklr;ten aus dem Grunde verneint, weil der bei den Fuhrunternehasrn

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KL

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erregte Irrtum nicht ursächlich für ihre Vernögensverfügung gewesen sei. Die Strafkarmer war der Überzeugung, daß die fuhrunternehner auch dann gefahren wären, wenn sie gewußt pätten, daß die NEM die für die An- und Abfahrt erhaltenen Gelder für sich beanspruchte. Auch einen Vernögensschaden hat das Landgericht insoweit verneint, weil die Fuhrunternehmer sich durch die Annahme der Gelder für die An- und “bfahrt im Hinblick auf ihren an sich reckt guten Verdienst bei diesen Geschäft selbst eines Preisvergehens schuldig gemacht hätten.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft "insbesondere". Sie rügt in übrigen genz allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts,

1.) Die Einzelbeanstandungen richten sich zun Teil gegen die Feststellungen des Urteils; hiemit kann die Beschwerdeführerin vor den Revisionsgericht nicht gehört werden. Wenn sie vorträgt, es genüge, daß die Irrtunserregung eine wesentliche Bedingung für die Vernögens- _ verfügung gewesen sei, so übersieht sie, daß nach den Urteilsgründen die Irrtunserregung weder alleinbestinzend noch auch nur mitbestimmend für den Entschluß der Fuhrleute war, zum alten Preise weiter zu fahren, Dies ergibt sich unter anderen klar aus folgenden Darlegungen des Landgerichts:

"Was zunächst das Ergebnis (- gemeint ist wohl: Erfordernis -) der Vermögensverfügung angeht,

so wäre sein Vorhandensein zu bejahen, wenn die Fuhrunternehmer ohne die Täuschung den Vertrag mit der NEW nicht geschlossen oder fortgesetzt hätten. Das aber läßt sich nit der erforderlichen Bestimntheit nicht feststellen. Im Gegenteil, die Kamner ist zu der Überzeugung gelangt, die Fuhrunternehner wären auch gefahren, wenn ihnen gleioh gesagt worden wäre, daß die NEW außer der halben Stunde auch noch die eine Stunde für die An-

m a rn mung, in

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und Abfahrt für sich beanspruchte; denn die wirtschaftliche Notlage unter den Fuhrunter- .nehmern war wegen der starken Konkurrenz 80 groß, daß alle froh sein mußten, einen der-

.,artigen Auftrag zu erhalten. Die Bezahlung nach dem höchsten Stundensatz war auch ohne An- und Abfahrt noch so günstig, daß .„.." (UA.S.25).

Im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft ist ein Vermögensschaden nicht darin zu sehen, daß die getäuschten Fuhrunternehmer eine Anwartschaft auf die Bezahlung der An- und Abfahrt gehabt hätten, die ihnen wiederholt zugesichert worden sei. Gerade eine solche zu= sicherung wird in angefochtenen Urteil ausdrücklich verneint (vel.UA.S.24-25). Im übrigen scheidet ein Vermögensschaden schon deshalb aus, weil der in Rede stehende Anepruch auf. einen unzulässigen Gewinn abzielte und noch nicht geltend gemacht worden war. Denn nach der im Urteil wiedergegebenen Auffassung der Preisbehörde hätten die Fuhrunternelmer einen nach § 19 WStG unangemessenen Ge- ° winn erzielt, wenn ihnen neben dem bisherigen Entgelt euch noch die An- und Abfahrt bezahlt worden wäre..:

Die Nichtanwendung des § 263 StGB auf den (hinsichtlich der Bezahlung der An- und Abfahrten) festgestellten Sachverhalt läßt mithin keinen Rechtsirrtum erkennen.

Soweit die Strafkaimer von einer Verurteilung des Piper wegen Betruges im übrigen abgesehen hat, ist dies - in rechtlich unangreifbarer Weise - nur aus tatsächlichen Gesichtspunkten geschehen; hierzu enthält die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft auch keine besonderen Ausführungen.

2.) Dagegen war - auf die allgemeine Sachrüge hin - zu berücksichtigen, daß die Darlegungen. des angefochtenen Urteils insoweit widerspruchsvoll sind, als hinsichtlich der Angeklagten Piper und Haase die Anwendung des

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Be.

MW

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§ 18 WStG’abgelehnt wird. Während die Strafkanner bei der rechtlichen Erörterung ‚der Wirtschaftsstraftaten hervorhebt, die Höchstsätze der Verordnung über Höchstpreise für Fuhrleistungen mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr

- UVP - (RGBl 1940 I 115) seien nicht überschritten worden, führt ‘sie in Widerspruch hierzu bei der Behandlung des Betruges durch HB im Falle "Ladefähigkeit" aus,

ndaß die Feststellungsbehörde laufend höhere Beträge an-

wies, als.der NER nach der NVP zukanen und daß dem Landesfiskus soriit ein Schaden in der angegebenen Höhe entstand (UA.S.30).

%.) Durch den vorerwähnten Rechtsfehler bleibt die Verurteilung des Angeklagten U unberührt, wie nachstehend zur Revision dieses Beschwerdeführers noch darzulegen sein wird (vgl. D 1).

4.) Soweit das angefochtene Urteil Rechtsfehler zun Nachteil der Angeklagten enthält - die gemäß § 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin zu berücksichtigen weren - werden diese im folgenden zu den Rechtsmitteln der Angeklagten erörtert.

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Revision des Angeklagten FB:

4.) Das Landgericht hat den Angeklagten PB wegen Preistreiberei in Tateinheit mit einen Verstoß gegen § 2 der Verordnung von 11.9.1940 verurteilt, weil er für die E@EEB äurch die Vermittlung der Fuhrleistungen einen Reingewinn von 10,78% erzielt habe, der als unangemessen im Sinne von § 19 WStG anzusehen sei, da in allgemeinen solche Fuhrleistungen mit einem Reinverdienst von höchstens 5% erbracht würden (UA.S.39-44). Bei dieser Berechnung des Reinverdienstes der NiWwnät die Strafkammer auch diejenigen Gewinne berücksichtigt, die durch die unrichtigen Angaben über die Ladefähigkeit und durch die Inrechnungstellung der angefangenen Arbeitsstunden erzielt wurden. Das angefochtene Urteil geht weiterhin da-

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von aus, der Angeklagte PB habe die (als unangemessen errechneten) ‘Preise vorsätzlich gefordert und erhalten, - Ein vorsätzliches Verhalten dieses Beschwerdeführers würde aber voraussetzen, daß ihm alle Umstände bekannt waren, die die Unangemessenheit des Preises ausmachten. Er hätte‘ mithin auch von den Überforderungen des HB im Zusarmnenhang mit der. Ladefähigkeit und der Arbeitszeit Kenntnis haben müssen. Hierfür sieht das Landgericht aber - in Zusarmenhang mit den Ausführungen zu einen etwaigen Betruge‘ des PEEEB - den Beweis als nicht erbracht an (U4.5.33,36). Wie die Revision zu Recht hervorhebt, können dann dem Angeklagten Piper die erzielten Übergewinne nicht ohne weiteres (als vorsätzliche Wirtschaftsstraftat) zur Last gelegt werden.

Das angefochtene Urteil enthält mithin an entscheidender Stelle unlösbare Widersprüche, so daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Preistreiberei schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben kann.

2.) Hiervon abgesehen sind auch die Berechnungsangaben über die Vardienstspanne unzureichend.

Die Strafkamer billigt der NEM nur einen allgemeinen Unkostensatz von höchstens 3% zu, obwohl sich der Angeklagte - unwiderlegt — damit verteidigt hatte, daß die N@EEB als Tiefbauunternehnen höhere Unkosten (6,8%) gehabt habe, Auf Grund welcher Tatsachen im einzelnen das angefochtene Urteil zu einen allgeneinen Unkostensatz von 3% gelangt iet, wird in den Gründen nicht angegeben. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, diese Folgerung des Tatrichters nachzuprüfen. Bu u

3.)Weiterhin kann der Strafkanner auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie der NEM die Befugnis abspricht, "die allgemeinen Unkosten ihres gesamten Tiefbauunternehnens auch bei der Gewinnberechnung für den Transportauftrag zugrunde zu legen"!.

Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil 5 StR 734/52 von 5.März 1953 - BGHSt 4,94 /T007- entschieden hat,

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konnt es bei der Ermittlung des angemessenen Entgeltes stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Demzufolge ist es ohne en Bedeutung, ob andere (Spezial-)Betriebe ein/zeringeren allgemeinen Unkostensatz aufweisen als die N@WEB. Entscheidend ist vielmehr, ob die Mehrkosten betriebsnotwendig waren oder nicht. Insoweit aber können und nüssen die gesamten Unkosten des Betriebes berücksichtigt werden. Nur wenn diese unnötig und übermäßig in die Höhe getrieben worden wären (ohne daß die Gewinnspanne entsprechend verkürzt wurde), könnte ein "unangenessenes E Entgelt" im Sinne des § 19 WStG vorliegen.

Dieser "konkreten" Betrachtungsweise, die alle Unstände des Einzelfalles berücksichtigt, ist für den Bereich des Preisstrafrechts der Vorzug vor der abstrakten zu geben; denn keinem Privatunternehner kann zugemutet werden, daß er seine Ware oder seine Dienste nit Verlust zur Verfügung stellt. Die inwendung der hier abgelehnten Lehrneinung würde dazu führen, daß für Waren und leistungen, die an keine Höchstpreise gebunden sind, auf den Unwege über den § 19 WStG letzten Endes ein Höchstpreis wieder festgesetzt und so der Grundsatz des freien Wettbewerbs in Frage gestellt wird. Die Anhänger der abstrakten Betrachtungsweise begründen ihre Auffassung u.a. danit, daß "die Unfähigen und die Faulen" durch die Preisstrafvorschriften getroffen werden müßten (vgl. u.a. Modest "Problen des Preisstrafrechts auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft" Seite 20; OIG Hamm in MDR 1952, 696). Sie lassen aber damit für die Auslegung und Hanähabung des Gesetzes einen gesetzgeberischen Grund maßgebend sein, auf dem das Gesetz selbst ersichtlich nicht beruht. In Systen der freien Marktwirtschaft, von dem das geltende Wirtschaftsrecht ausgeht, kann den Gesetzgeber eine solche Erwägung nieht unterstellt werden.

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung somit die allgemeinen Unkosten der NEE daraufhin prüfen müssen, ob sie auch unter Berücksichtigung der sonstigen ,

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hufgaben dieses Betriebes ungerechtfertigt hoch waren.

4.) Die Voraussetzungen einer Wirtschaftsstraftat im Sinne des $-6 WSt& sind in den Urteilsgründen nur formelhaft nit den Worten des Gesetzes dargelegt worden (U4.S.43), Darin liegt nicht nur eine Verletzung des § 267 Abs I Satz 1 StPO, sondern auch ein sachlich-rechtlicher Mangel. Erst wenn das Urteil im einzelnen die Tatsachen angibt, in denen das Gericht:die Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat, kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob der Tatrichter das Recht auf den für erwiesen erachteten Sachverhalt richtig angewendet hat. In der neuen Entscheidung werden daher nähere jusführungen dazu unentbehrlich sein.

” G. Revision des Angeklagten Hp:

1.) Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Annahne eines Betruges dieses Beschwerdeführers im Punkte "Arbeitszeit"...

EB hatte für die an erreicht, daß entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die nach 16 Uhr geleisteten Arbeitsulnuten als halbe Stunde vergütet wurden, während _ die Fuhrunternehner selbst in Unkenntnis dieser Bestimmung. in allgemeinen für ihre Arbeit nach 16 Uhr nichts in Rechnung stellten. Die Strafkamner führt aus, der Angeklagte sei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Fuhrleute auf ihre Befugnis aufnerksan zu machen, daß sie die Arbeitszeit naeh 16 Uhr in Rechnung stellen könnten.

Nach den Feststellungen des Urteils an anderer Stelle waren die Fuhrleute aber nur Subunternehner, Sie standen also weder zu der Besatzungsmacht noch zu der Feststellungsbehörde in irgendeinen Vertrageverhältnis, Ihre Ansprüche gegen die N@WMB und deren Ansprüche gegen die Behörde brauchten sich daher noch nicht ohne weiteres zu decken. Hierzu wären jeweiis besondere Vereinbarungen erforderlich gewesen, die offenbar aber nicht getroffen worden sind.

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In übrigen hatte - wie erwähnt - der Verdienst der Ffuhrleute bereits eine solche Höhe erreicht, daß die Höchstpreisgrenze nahezu erreicht oder sogar schon überschritten war. Unter diesen Umständen kann es zweifelhaft sein, ob sie preisrechtlich zur Entgegennahne eines weiteren Entgeltes überhaupt befugt gewesen wären. Aus den zur Revision der Staatsanwaltschaft dargelegten Gründen würde es dann aber auch an einen Vermögensschaden fehlen.

Da das gesamte strafbare Verhalten des Angeklagten els eine einheitliche Tat angesehen worden ist, mußte nithin auch die Verurteilung des HE in vollen Unfange aufgehoben werden.

k 2.) Bei der Beurteilung eines etwaigen Preisvergehens wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung die obigen Ausführungen zur Revision des Angeklagten | entsprechend berücksichtigen müssen,

3.) Die Annahme einer Wirtschaftsstraftat mit der bisherigen, fornelhaften Begründung unterliegt bei H@MW noch größeren Bedenken als bei Po. Denn HB war zegen festes Gehalt angestellt, so daß für ein "gewerbsmäßiges" Verhalten zunächst keinerlei Gründe ersichtlich sind.

4.) Preisverstoß und Betrug schließen einander nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, sondern können ‚.wie N das Tandgericht. angenonnen hat - in Tateinheit stehen \

(vgl. u.a. BGH in 4 StR 27/51 von 2.11.51; RGSt 53,327 ff).

In Falle einer erneuten Verurteilung aus diesen beiden rechtlichen Gesichtspunkten würden mithin. keine Bedenken dagegen bestehen, das Verhältnis der strafbaren Handlungen zueiander ebenso zu beurteilen, wie es in. angefochtenen Urteil geschehen ist.

D. Revision des Angeklagten Tg:

Iux hat nur auf Grund seines Provisionssatzes von 7% mus der Vermittlung von Fuhrleistungen an die NED

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der sich auf folgende \eise errechnet;

- und des Verdienstes der NEW nichtszu tun. Sie werden

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einen Reingewinn von nonatlich nehr als 3000.- DM gezogen,

Bruttoverdienst = 4000.- Dü; Gesamtunkosten höchstens 300.-' DM,. hierzu tritt die gelegentliche Pezahlung von zwei Aushilfsangestellten.

1.) Die Feststellungen zur Verdienstspanne dieses Beschwerdeführers haben nit der Berechnung der Unkosten

daher auch durch die hinsichtlich der VB erwähnten Rechtsfehler nicht berührt und sind in sich widerspruchsfrei.

risiko und einen verhältnismäßig geringfügigen Arbeitsaufwand hatte, bedarf es keiner näheren Ausführungen derüber, daß in diesen Falle der Verdienst unangenessen hoch und volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt war.

Die Strafkamnmer hat auch ohne Rechtsirrtun dargelegt, daß I@Bdie Unangemessenheit seines Verdienstes erkennen mußte und erkannt hat.

2.) Da der Angeklagte IB nur ein geringes Geschäfts-

3.) Abwegig ist die Auffassung des Beschwerdeführers, es komme nur darauf an, ob eine Verteuerung für den letzten Auftraggeber eingetreten sei. Denn die Vorschrift über Preistreiberei bezweckt Gen Schutz aller im Wirtschaftsleben stehenden Personen, mithin auch den der Auftragnehmer. Diesen Wirkungskreis will die Bestimmung des § 6 ı WStG dem Unfange nach aufteilen, nicht aber der Art nach einschränken. Da sich hinsichtlich des Angeklagten | auch keine Bedenken in Bezug auf die "Gewerbsmäßigkeit" seines Tuns ergeben (er hat nach den Feststellungen nur für eigene Rechnung und eigenen Gewinn gehandelt), sind daher die §§ 19, 6 WStG zu Recht angewendet worden.

4.) Auch ein Verstoß gegen § 2 der Veroränung über den Handel und die Auftragsvermittlung bei öffentlichen Aufträgen von 11.9.1940 (RGB1 1940 Teil I, S.1235,1236)

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ist ohne Rechtsirrtun bejaht, weil es sich un den Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers handelte.In diesen kuftrag war Ig@ als Vernittler eingeschaltet worden und hatte hierbei volkswirtschaftlich ungerechtfertigte, unengenessen hohe Vergütungen gefordert. auch diese Veroränung will nicht nur den Endverbraucher, sondern 4l1l- "geneininteressen schützen.

Nach allden erweist sich die Revision des ängeklagten Iax in vollen Unfange als unbegründet.

E.

| Revision des Nebenklägers:

Das Rechtsnittel des Nebenklägers ist ausdrücklich auf die Berechnung des Mehrerlöses beschränkt worden.

Soweit sich die Revision auf die Angeklagten Fiper und Haase bezieht, ist sie begründet, da es - wie dargelegt - an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für die Berechnung der zulässigen Gewinnspanne fehlt. Dieser Mangel des Urteils kann sich auch zugunsten der Angeklagten ausgewirkt haben.

Offensichtlich unbegründet ist die Revision aber hinsichtlich des Angeklagten I@®, weil dessen Mehrerlös - wie bereits erwähnt - mit dem von der NEM erzielten Gewinn nichts zu tun hatte. Im übrigen erschöpft sich die K Begründung dieses Rechtsmittels im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen.

F.

Nach alldenm war das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Angeklagten Pi uni HE, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers (hier nur in Umfange der Einlegung) aufzuheben, soweit es die Angeklagten TO una HB anlanst. Im übrigen waren die Revisionen der Staatsanwaltschaft, des Nebenklägers und des Angeklasten IB zu verwerfen, soweit das Urteil diesen Angeklazten betrifft,

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Für die neue Hauptverhandlung wird hinsichtlich der Abführung des Mehrerlöses nöch auf folgendes hingewiesen;

Es ist im vorliegenden Falle ersichtlich davon auszugehen, daß nicht die Angeklagten PB und HEWW, sondern nur die NED selpst, als Gesellschaft mit beschränk. ter Haftung, einen etwaigen Mehrerlös im Sinne des § 49 WStG "erzielt" haben kann. Denn ihren Vermögen würden alle Überpreise unmittelbar zugute gekommen sein. Im Vernögen des Angeklagten PB als Gesellschafters und Geschäftsführers, oder gar des Angeklagten HB als Filialleiters können sie sich niemals, auch nicht vorübergehend, befunden haben. Die in. der Rechtsprechung zum Teil vertretene kuffassung, wonach der Vertreter einer juristischen Person, der für diese einen preisrechtlich unzulässigen Mehrerlös erlangt hat, diesen selbst "erzielt" haben soll, hat der Bundesgerichtshof bereits abgelehnt (vgl. BGHSt 3, 130 = NIW 1952, 987).

. „Dabei hat er weiterhin dahin entschieden, daß die juristische Person auch zur Abführung des in ihr Vermögen gelangten Mehrerlöses jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn ein vertretungsberechtigtes Orsen in ihren Nanen unmittelbar Preisverstöße begangen hat. In solchen Falle mß, für die Anwendung des § 49 WStG, an die Stelle des dort genannten "Täters" derjenige treten, der durch die Verwirklichung nur des äußeren Tatbestandes den Mehrerlös erzielt hat (vgl. BGH 2.2.0. ‚und die dort angeführte, zu-. stinnmende Rechtsprechung). ‚Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Gegen die Anordnung der äb-: führung 'des Mehrerlöses durch die NEW bestehen mithin keine grundsätzlichen sachlich-rechtlichen Bedenken.

Auch ist nichts dagegen einzuwenden, wenn diese Maßnahrıe auf Grund einer (gleichzeitig gegen die Haupttäter selbst durchgeführten) Hauptverhandlung durch Urteil und nicht (gemäß § 52 WStG) durch Bescheid der Verwaltungsbehörde ausgesprochen wird. Jedoch :mß dann unter allen

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Umständen beachtet werden, daß es sich um die Verbindung

zweier verschiedener Verfahren handelt und daß daher die Abführungsverpflichtete (hier die NEW) an dem Ver-

fahren ordnungsgemäß zu beteiligen ist. Hieran fehlt es bislang.

Bedenken bestehen auch dagegen, daß im angefochtenen Urteil angeordnet ist, der als Mehrerlös errechnete Betrag werde "von den bei der Feststellungsbehörde in Kiel für die N@WEB sichergestellten Forderungen" eingezogen, Zu einer solchen Maßnahme bietet das Gesetz keinen Raun. Die Befugnisse des Gerichts beschränken sich auf die Anordnung zur Abführung des Mehrerlöses selbst und umfassen nicht auch noch die Vollstreckung, deren Sicherung die erwähnte Maßnahme des angefochtenen Urteils offenbar bezweckt. Hierzu sind nur die Vollstreckungsbehörden berufen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer