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BGH Entscheidung vom 05.03.1953 – 5 StR 734/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Rechtssatz: Gesetz Rechtssatz; Gesetz: Rechtssatzı

für das Nachschlagewerk! 2 Z 6 / 6 0 4

ür die Amtliche Sammlung!

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Aktenzeichen; Urt. des BGH vom 5.März 1953 LG Braunschweig

88 1, 20 Nr.1l Wirtschaftsstrafgesetz

Die Weigerung, Güter zu verbilligten Preisen zu liefern, stellt keine strafbare Handlung im Sinne der §§ 1, 20 WStG dar.

8 19 WStG

Auch ein Entgelt, das die gesetzlichen Höchstpreise nicht übersteigt, kann unangemessen sein.

MilitärregierungsVO Nr.78, VO über Preisbindungen v. 23.11.1940

Soweit Preisbindungen in Frage stehen, hat die NMilRegVO Nr.78 die Vorschriften der PreisbindungsVO ersetzt.

Art.I Nr.2 der MilRegVO Nr.78

Die MilRegVO Nr.78 kann auch im Strafrecht nicht buchstäblich angewandt werden, sondern bedarf sinnentsprechender Auslegung (im Anschluß an BGHZ 3, 193).

StR 734/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Molkereidirektor Otto C = B eboren am 8.

2.) den Molkereibetriebsleiter Heinric aus Krs. ‚, geboren am

1897 in

er 1904 in

3.) den Molkereibetriebsleiter Karl Ca aus Krs. geboren am 1901 in H R 4.) den Molkereibetriebsleiter Heinrich B erg sus H Kre.B ‚„ geboren am ı911 inW Kres. 5.) den Molkereibetriebsleiter Helmut Sch Te en nt geboren am 1901 n .,

6.) den Rechtsanwalt Dr. Wolf 5 t erg aus , geboren am 190 CHEN,

7.) den Geschäftsführer Joachim von der W gib 06 in F

wegen Wirtschaftsvergehens

hat der 5.3trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.März 1953, an der teilgenommen habens

Senatepräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wirg das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18.Juni 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Dr.St@ißfreigesprochen worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Ver. handlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. verwiesen. Das Landgericht wird hierbei auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, soweit es den Angeklagten

Dr. StB angeht.

Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft. verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels insoweit werden der Staatskasse auferlegt.

Die Revisionen der Angeklagten CO. » 7 Cogm, ze, Sc una von der weg

gegen das oben bezeichnete Urteil werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines, Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

[2 I

sg ründes

I.

1.) Die Angeklagten Cm, EEEEEB-; cagmp, Daun und Schi 1eiten die fünf Molkereien in und bei Dub u: die ausschließlich befugt sind, das Stadtgebiet mit Milch zu beliefern. Der Angeklagte Dr. StgWist Syndikus des Landesverbandes Braunschweiger Milch- und Molkereiwarenhändler. Der Angeklagte von der WB ist Geschäftsführer des NGEERREEEEEEE EEE © -V., Kreisverband ie ) WEB, dem auch die oben genannten fünf lEolkereien angehören.

Im Jahre 1950 wollte die Stadt FB den wirtschaftlich und gesundheitlich bedürftigen Schulkindern eine tägliche Schulspeisung von je einem Vierteiliter Kakaogetränk oder Vollmilch unentgeltlich zukommen lassen. Sie holte Angebote verschiedener Großhandlungen und Molkereien ein. Deren Forderungen bewegten sich zwischen 0,08 und 0,10 IM für den vViertelliter Kakaogetränk und betrugen 0,09 bis 0,10 IM für den Viertelliter Vollmilch.

Am 21.August 1950 übertrug die Stadtverwaltung der GroB- handlung MB und der Braunsciweiger Milchabsatzgenossenschaft des Angeklagten COM die Belisferung von je 23 Schulen zu den geforderten Preisen von 0,08 IM für einen Viertelliter Kakaogetränk und 0,09 DM für seinen Viertelliter Vollmilch.

Sie verlangte jedoch einen Fettgehalt der Kilch von 3,5% statt des für Niedersachsen vorgeschriebenen Fettgehalts von 2,8%, der den Angeboten beider Firmen stillschweigend zu-

grundelag. In einer Zusammenkuntt der Milchwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft Heumume PEN ir Tem an Gen-

selben Tags, an der die Angeklagte: Cu zuiip Coup und Schü teilnchmen, wurde auch die Schülmilchspeisung ir PO erörtert. Der Angeklagte Cm erklärte, seine Firma könne nicht alle Schulen beliefern. äs wurde eine Beteiligung der übrigen Molkereien vorgeschlagen und beschlossen, daß eine besondere Arbeitsgemeinschaf* unter dem Ange-

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klagten von der Wgg die weiteren Verhandlungen mit der Stadt führen sollte. In einer von dem Angeklagten von der WB einberufenen Versammlung am 24.August 1950 wurde von den für DB zuständigen Molkereien beschlossen,

nur gemeinschaftlich zu 1iefern und einheitlich 0,12 DM

je Viertelliter Milch oder Kakaotrunk zu verlangen. Weitere Besprechungen fanden am 28. August und 1.September 1950 statt, Jeder der 2ünf angeklagten Molkereileiter nahm an mindestens einer dieser Zusammenkünfte persönlich teil und billigte

den Beschluß.

Die Großhandlung MB und die Pier Milch-

absatzgenossenschaft erklärten der Stadtverwaltung, die ihnen übertragene Liefurung wegen des geforderten Fettgehalts von 3,5% nicht übernehmen zu können. Der Angeklagte CE erwähnte dabei auch, die für Di zuständigen Molkereien hätten sich zusammengeschlossen und einstimmig erklärt, nur zu einem für alle Molkereien verbindlichen Preise Flaschenmilch und Kakc.trunk und nur an den Großhandel liefern zu können.

In der Folgezeit verhandelte die Stadtverwaltung DO: die jetzt 0,10 DM je Viertelliter Milch und Kakaogetränk zahlen wollte, aber einen Fettgehalt von 3,2% verlangte, ergebnislos mit verschiedenen Firmen.

In einer Versammlung am 4.September 1950, an der die Angeklagten von der Vin, CHR TeiEib una Schi: ferner der Angeklagte Dr.S;@8 und Vertreter des Milcheinzelhandels teilnahmen, wurde beschlossen, an dem Preis von 0,12 IM je Viertelliter festzuhalten und den Einzelhandel einzuschalten. Von dem Preise von 0,12 DM sollten 0,10 DM auf die fünf Molkereien, 0,005 DM auf die Hausmeister der Schulen für die Verteilung und den Flaschenbruch und 0,015 DM auf den Groß- oder Einzelhändler für die Anlieferung entfallen.

Nach ergebnislosen weiteren Verhandlungen der Stadt zum Teil mit anderen Firmen, die jedoch ihre anfänglichen

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qussgen nicht aufrechterhalten konnten, beschlossen die

fünf DO: Molkereien, denen der Referent des giedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in einer Besprechung vom 9.Oktober 1950 eine {berprüfung ihrer Kalkulation empfohlen hatte, der Stadt praunschweig Milch und Kakaotrunk zum Preise von 0,11 DM

je Yiertelliter anzubieten. Dies teilte der Angeklagte von der Wense dem Schulamt mit. Auch der Angeklagte Dr.Stggß er- ‘glärte im Namen des Landesverbandes Braunschweiger Milchund Molkereiwarenhändler in Übereinstimmung mit den fünf Braunschweiger Molkereien, daß sie von ihrer Forderung von .0,11 DM nicht heruntergehen könnten.

Am 30.Oktober 1950 fand eine öffentliche Protestkundgebung der Elternschaft statt.

-Am 1.November 1950 wurde zwischen der Stadt a] “und der Treuhandstelle für den Milchhandel, vertreten durch den Angeklagten Dr.Stg®, ein Liefervertrag geschlossen. Die Lieferfirmen verpflichteten sich, der Stadtverwaltung Milch und Kakaogetränk für 0,10 DM je Viertelliter mit einem Fettgehalt von 2,8% zu liefern, nachdem das Landesernährungsamt sich bereit erklärt hatte, den Zucker und Kakao für den Kakaotrunk unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die fünf De GEEEEEBer Molkereien“übernahmen die Lieferung, wobei. die einzelnen Schulen unter ihnen aufgeteilt wurden.

2.) Das Landgericht sicht in den wiederholten Beschlüs- 'sen der fünf Duiilliser Molkereien, die Milch nur gemeinschaftlich zu einem bestimmten Preis zu liefern, eine nach der Verordnung Nr.78 der Militärregierung unzulässige und strafbare gegenseitige 'Preisbindung. Die angeklagten fünf Molkereileiter seien in eigener Verantwortung tätig geworden; ihnen sei überdies auf Grund der Mitteilungen des Angeklagten von der VOM bekannt gewesen, daß gemeinsame Preisabsprachen verboten seien.

Der Angeklagte von der WEB habe sich als Leiter des Wirtschaftsverbandes, der die Interessen der Molkereien wehrnahm, nachdrücklich für die gemeinschaftlichen Preisforderun-

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gen der Molkereien eingesetzt und dadurch einen Verstoß - gegen. die ‚Verbote der Verordnung Nr.78 wissentlich im Sinne des Art: vl ‚herbeigeführt, d.h. gefördert und begünstigt. Er sei daher selbst els Täter zu bestrafen.

Jede Zuwiderhandlung der Angeklagten gegen das \Wirtschäftsstrafgesetz verneint die Strafkammer und prüft hier. bei die Vorschriften der §§ 1, 20 Nr.]; 19; 20 Nr.2 wirtschaftsstrafgesetz.

'Sämtliche vorerwähnten Angeklagten sind zu Geldstrafen. zwischen 100.- und 500.- DM verurteilt worden. .

‚.3.) Den Angeklagten Dr.St@ hat das Landgericht mit der Begründung freigesprochen, ihm sei trotz erheblichen Verdachtes nicht nachzuweisen, daß er die übrigen Angeklagteri'angestiftet habe, eine gemeinsame Preisyereinbarung zu treffen.-

4.) Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die zu Strafe verurteilten Angeklagten Revisionen eingelegt.

Il. ‚Rechtsmittel der Angeklagten:

'Die Beschwerdeführer machen überwiegend sachlichrechtliche Bedenken geltend, die aber unbegründet sind.

'1.) Zutreffend geht das Landger..ht davon aus, daß die Militärregierungsverordnung Nr.78 über das "Verbot der tbermäßigen Konzentration deutscher Wirtschaftskraft" (Amtsblatt der Militärregierung Seite 412) auf alle Gebiete des Wirtschaftslebens - und daher auch im Bereich der Ernährungs- j wirtschaft - anzuwenden ist. Dies ergibt ‚sowohl der Wortlaut als auch Sinn und. Zweck der genannten Verordnung. Gemäß Art.I Nr.l ist "die übermäßige Konzentration der deutschen Wirtschaftskraft ... “hne Rücksicht auf ihre Form

und ihren Charakter..." verboten, wobei nach Nr.2 als "übermäßige Konzentration" nicht nur Karielle usw., sondern auch

‚Nalle scnstigen Formen von Absprachen oder gemeinschaft-

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Jichen Unternehmungen von Personen" gelten sollen, "deren ." gweck' oder Wirkung in der Beschränkung des Binnen- oder jelthandele oder anderer wirtschaftlicher Tätigkeit usw." besteht. Der mit dem Kartellverbot verfolgte Zweck zielt 8180 :auf. die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung. Es ‚.i8t kein Grund ersichtlich, der diese Freiheit auf gewisse Wirtschaftszweige beschränken könnte. Auch kann im ailge- ‚meinen der Umfang der jeweiligen Wirtschaftsverbindungen keine Rolle spielen; jedenfalls ist der Zusammenschluß. aller für ein Stadtgebiet zuständiger Molkereien verboten. Insoweit besteht weder nach deutscher noch nach alliierter Rechtsauffassung ein Zweifel. Die in dieser Hinsicht von einigen Revisionen vorgebrachten Bedenken gehen daher fehl.

Weiterhin 158t hier auch die Anwendung der Bestimmung des Art.V Nr.9c Mil.Reg.VO Nr.78 keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Frage, ob und inwieweit Preisempfehlungen dieser Vorschrift unterliegen, bedarf der. Entscheidung nicht, weil es sich nach den Urteilsfeststellungen um Preisvereinbarungen (und nicht nur um Empfehlungen) handelte. Feste Abreden und Vereinbarungen über Preise sind aber - wie die Strafkammer zutreffend hervorhebt - ganz allgemein und ohne Rücksicht auf die Angemessenheit des festgesetzten Preises unter Konkurrenten verboten, weil anderenfalls der mit dem Karteillverbot angestrebte, oben dargelegte Zweck in Frage gestellt werden würde.

Die Angeklagten sind somit zu Recht nach Art.VII Mil. Reg.VO Nr.78 bestraft worden.

2.) Die Einzelbeanstandungen des Angeklagten Co. greifen demgegenüber nicht durchs

N a) Der Rüge, das angefochtene Urteil sei auf Grund

der polizeilichen Ermittlungen und nicht auf Grund der Hauptverhandlung ergangen, fehlt die tatsächliche Grundlage

®) Die Ausführungen der Strafkammer über eine ''bevorzugte" Behandlung der Ernährungswirtschaft sind weder für

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die Schuldfrage noch für die Strafzumessung von Belang ge. wesen. Alle Darlegungen des Rechtsrittels insoweit können daher außer Betracht bleiben.

c) Das Landgericht stellt birdend fest, daß die Ange. klagten alle Beschlüsse gemeinsam gebilligt haben. Insoweit kommt es auf die Anwesenheit der einzelnen Angeklagten in den jeweiligen Versammlungen nicht an; üte Zustimmung konn. te auch nachträglich erteilt werden.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Zu- ‚ständigkeit des Beschwerdeführers für derartige Entscheidungen in Frage stellt, befindet sie sich in Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen.

d) Das Rechtsmittel vermengt die Erwägung, ob und inwieweit eine Einschaltung des Großhandels oder des Einzelhandels bei der Belieferung der Schulen zweckmäßig gewesen wäre, mit der hier allein zu erörternden Frage, ob jede ‚einzelne Moikerei für sich allein - notfalls im Zusamnenschluß mit einer anderen - alle Schulen hätte beliefern können und daher ein Zusammenschluß sämtlicher Molkereien überflüssig war. Es kommt (allenfalis) nur auf den letzten Umstand an. Insoweit stellt aber das angefochtene Urteil fest, daß die drei großen Moikereiw:ternebmungen in der Lage waren, jede für sich die gesamte benötigte Milch aufzubringen; höchstens wäre ein Zusammenschluß von zwei Molkereien erforderlich gewesen. Die Initiative insoweit konnte eber der Stadtgemeinde überlassen werden...

All. dieser Umstände waren sich die Angeklagten auch bewußt, wie der Trteilszusammenhang mit Sicherheit ausweist:

0) Die Darlegungen des Landgerichts daüber, da3 Craml tder aktivste von allen war", "fast über: ll in Erscheinung getreten" sei und einen "besonders starken Gruppenegoismus" gezeigt habe, enthalten bindends Feststellungen und bedürfen -— entgegen der Meinung des Besc-werdeführers - keine! näherer Begründung.

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f) Bei den übrigen Revisionsbeanstandungen des Angeklagten CB handelt es sich entweder um unzulässige Angriffe gegen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Urteils oder um völlig abwegige Darlegungen.

3.) Das Gleiche trifft auf die Einzelangriffe der Angeklagten Cop, Tu und von der VW zu, soweit sie nicht schon im allgemeinen Zusammenhang (s.oben II,l) behandelt wurden.

4.) Die Revisionen sämtlicher Angeklagten waren somit zu verwerfen.

IIl.

Die Staatsanwaltschaft sieht eine Verletzung der Antsaufklärungspflicht des Landgerichts nach § 244 Abs.II StPO darin, daß "die Kalkulation und damit auch die Angemessenheit des von den Angeklagten geforderten Milchpreises von 0,12 DM" nicht nachgeprüft worden sei.

Diese Pıozeßrüge 1äßt die gemäß § 344 Abs.II Satz 2 StPO erforderliche Angabe vermissen, welches Beweismittel die Strafkammer nach Ansicht der Revision hätte benutzen können und müssen (BGHSt 2, 168). Schon deshalb kann sie keine Beachtung finden.

IV. Sachrüge der Staatsanwaltschaft Kinsichtlich

der bestraften Angeklagten:

1.) a) Durch Beschluß vom 15.März 1952 hatte das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, (u.a.) soweit die Angeklagten eines Vergehens nach § 1 WStG in Tateinheit mit Vergehen nach § 20 Nr.1 WStG beschuldigt worden waren. Die Anklageschrift hatte insoweit eine selbständige Handlung gegenüber dem Vergehen gegen die Militärregierungsverordnung Nr.78 angenommen.

Mit Rücksicht auf diesen Ablehnungsbeschluß käme jetzt eine - von der Revision erstrebte — Verurteilung der Ange-

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klagten nach den §§ 1, 20 Nr.1l WStG nur dann in Betracht, wenn das behauptete Wirtschaftsvergehen keine selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB darstellte, sondern in Tat. sinheit mit dem Vergehen gegen die Verordnung Nr.78 begengen wäre. Denn durch die von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene teilweise Ablehnung des Hauptverfahrens wurde der mit dem Gegenstande der Eröffnung des Haupverfah. rens nicht einheitlich zusammenhängende, also für sich selbständige geschichtliche Vorgang von der Beschlußkammer ausgeschieden und der weiteren gerichtlichen Beurteilung entzogen. Nur in einem anderen Verfahren kann die Klage auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen’ werden (§ 211 StPO).

Der Tatrichter hat nun das Verhalten der Angeklagten im Urteil auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 1, 20 Nr.1 wStG geprüft. Ersichtlich ist er dabei in tatsächlicher Hinsicht von demselben Vorfall ausgegangen, der auch zur Verurteilung wegen Vergehens gegen die Verordnung Nr.78 führte; dem ist im übrigen wegen des engen Zusammenhanges der sich zeitlich überschneidenden Handlungen auch zuzustimmen. Verfahrensrechtliche Erwägungen stehen daher der Revision nicht entgegen, soweit sie auf eine (tateinheitliche) Verurteilung der Angeklagten nach den §§ 1, 20 Nr.l WStG -abzielt (vgl. u.a. RGSt 46, 219, 221; 62, 112, 113).

b) Den Ausführungen des Rechtsmittels kann jedoch aus sachlich-rechtlichen Bedenken nicht beigetreten werden.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, daß "durch den Kartellbeschluß" die lieferungswilligen Händler zur "Passivität gezwungen" worden seien. Für die Angeklagten hätte - auf Grund ihrer Monopolstellung - ein "Kontrahierungszwang" bestanden. Demzufolge seien hier "Gegenstände des lebenswichtigen Bedarfes" (Milch) 1.8. der §§ 1, 20 ‘ Nr.1 WStG "zurückgehalten" worden.

Diese Auffassung geht fehl. Es ist zwar zutreffend, daß ein Unternehmer, der ein rechtliches oder tatsächliche?

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yonopol imnehat, grundsätzlich Verträge zu den allgemeinen und_ angemessenen Bedingungen abschließen muß. Seine Weigerung könnte unter Umständen eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB begründen (vgl. u.a. RGZ 133, 388, 391). Für den vorliegenden Fall lassen sich jedoch aus diesem Grundsatz keine strafrechtlichen Folgerungen zu Ungunsten der Angeklagten herleiten. Denn es stehen hier nicht die "allgemeinen und angemessenen Bedingungen" in Rede, sondern gerade hiervon abweichende Bedingungen. Die Stadtverwaltung sollte zugunsten bedürftiger Kinder mit verbilligter Milch beliefert werden. Bei dieser Sachlage können allgemeine zivilrechtliche Erwägungen über die Sittenwidrigkeit einer Handlung im Sinne des § 826 BGB nicht vergleichsweise herangezogen werden.

Eine Rechtspflicht der Angeklagten, die Stadt Braunschweig zu verbilligsten Preisen mit Milch zu beliefern, folgt weiterhin auch nicht - wie die Revision irrigerweise annimmt - aus den Grundgedanken der Gesetze über die Milchwirtschaft. Sowohl die Vorschrift des § 8 der Anordnung vom 17.August 1948 (Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1948, 146) als auch die Bestimmung des § 2 des Milchund Fettgesetzes vom 28.Februar 1951 - BGBl I, 135 - (ne gefaßt durch Gesetz vom 10.Dezember 1952 - BGBl I, 807 -) betrifft die allgemeine Versorgung der Bevölkerung. Zugunsten besonderer sozialer Bestrebungen einer Stadtverwaltung 1äßt sich diesen Gesetzen dem Inhalte und dem Zwecke nach nichts entnehmen. Die allgemeine Versorgung der Bevölkerung mit Milch aber haben die Angeklagten nach wie vor aufrechterhalten.

Mit Recht hat das Landgericht daher von einer Bestrafung gemäß §§ 1, 20 Nr.1 WStG abgesehen.

2.) Vergeblich bleibt auch der Angriff des Rechtsmittels gegen die Nichtanwendung des § 20 Nr.2 wStc.

a) Es sind hier zunächst die gleichen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte zu beachten, wie sie oben (IV. 1 a)

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erörtert wurden. Die Anklageschrift hatte eine selbständig, Handlung angenommen, das Landgericht aber durch den erwähn. ten Beschluß vom 15.März 1952 die Eröffnung des Hauptverfan. rens abgelehnt. Auch hier kommt jedoch Tateinheit mit dem Vergehen gegen die Verordnung Nr.78 in Betracht; denn die Beihilfe soll damit begonnen haben, daß die Angeklagten an 4.September 1950 beschlossen, an der vereinbarten Preisbindung festzuhalten und den Einzelhandel einzuschalten, Die sachlich-rechtliche Erörterung wird hier daher ebenfalls durch verfahrensrechtliche Bedenken nicht gehindert.

b) Eine Verurteilung der Angeklagten nach § 20 Nr.2 wWStG würde voraussetzen, daß die Einschaltung des Einzelhandels in die Belieferung der Schulen mit Milch überflüssig war (die Bedarfsdeckung nicht förderte) und die Milch nur verteuerte.

Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, war das "Einschieben" der Einzelhandelsgeschäfte notwendig. Für die fünf Molkereien bestanden nämlich erhebliche technische Schwierigkeiten, die gesamte Milch täglich rechtzeitig vor Schulbeginn den 46 Braunschweiger Schulen zuzuführen. Denn die Lieferpflicht der Molkereien (hinsichtlich der an bedürftige Kinder zu verteilenden "Sozialmilch") war auf Grund ausdrücklichen Einverständnisses der Stadtverwaltung mit dem weiteren Recht verknüpft, nebenher Milch an andere Kinder frei zu verkaufen. Dadurch sollte den Lieferanten ein größerer Milchabsatz eröffnet und so eine niedrigere Preisberechnung für die "Sozialmilch" überhaupt erst ermöglicht werden; es handelte sich um einen von beiden Vertragsteilen stets anerkannten, wesentlichen Punkt des ganzen Geschäfts.

Nun erwies es sich aber bald als unmöglich, ohne. Störung des Unterrichtsbetriebes neben der Verteilung der "Sozialmilch" auch die "freie" Milch zu verkaufen (UA S.13ı 14, 38). Die pünktliche tägliche Belieferung der Schulen mit Milch wurde erst dann gewährleistet, als die Einzelhandelsgeschäfte den Verxauf und die Verteilung vornahmen.

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sit

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gierdurch bot sich ihnen im übrigen ein Ausgleich dafür,

daß mit einem gewissen Rückgang des Milchbezuges der vom ginzelhandel belieferten Haushaltungen zu rechnen war, 80- bald die Kinder in den Schulen Milch entgeltlich oder unentgeltlich erhielten.

Die Mitwirkung des Einzelhandels war somit notwendig und erwünscht, um "die Bedarfsdeckung zu fördern". Zutreffend hat das Landgericht daher die Anwendung des § 20 Nr.2 WStG abgelehnt, der nach Inhalt und Zweck nur gegen den sogenannten Kettenhandel sichern soll.

3.) Die - nur in diesem Punkte vom Oberbundesanwalt vertretene - Revision ist der Auffassung, das Landgericht habe eine Anwendung des $.19 WStG zu Unrecht abgelehnt. Sie trägt jedoch.den Urteilsfeststellungen nicht in genügender Weise Rechnung.

a) Fehl geht nur die rechtliche Begründung der Strafkammer. Sie hält das.von den Angeklagten geforderte Entgelt von 0,12 DM für angemessen, weil "der beanspruchte Preis sich noch unter dem Höchstpreis hielt". Die "Unangemessenheit" eines Preises beurteilt sich aber. ‚nicht allein nach den jeweiligen Höchstpreisen.

" Äbgesehen von den in § 19 Abs.II. ste - nur beispielhaft - aufgeführten Fällen (von denen hier keiner gegeben ist) "kann ein Entgelt auch dann unangemessen sein, wenn es (bei unausgeglichener Marktlage) wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist und auf bewußt ordnungswidriger Kalkulation beruht. Paßt sich der einzelne Verkäufer trotz niedrigerer notwendiger Gestehungskosten unter. Erhöhung seines Gewinnes oder unter unnötiger Steigerung seiner Unkosten dem allgemeinen Marktpreis an, so ist der verlangte Preis im allgemeinen unangemessen, obwohl er den Höchstpreis nicht übersteigt (vgl. u.a.ı DOG in NJW 1950, 5.956; OLG Celle in MDR 1952, 5.246; OLG Braunschweig in MDR 1952, S.697, die im Grunäsatze sämtlich übereinstimmen). Es ist somit stets auf den Einzelfall und nicht auf allgemeine Richtlinien ab-

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zustellen. Dieser Grundsatz wohnte schon dem früheren Prei, recht inne. Daß er durch die Vorschrift des § 19 WStG über. nommen und aufrechterhalten werden sollte, ergeben allein schon die in Abs.II aufgeführten Beispiele.

Die Strafkamner durfte somit ihre Preisbeurteilung nicht nur von den Höchstpreisen abhängig machen.

b) Die Urteilsfeststellungen ergeben jedoch mit Sicherheit, daß dem Tatrichter - auch bei Anwendung der vorerwähnten Maßstäbe - im Ergebnis beizutreten ist.

aa) Die Revision folgert die Unangemessenheit eines Preises von 0,12 DM unter anderem daraus, daß frühere Angebote über 0,08 und 0,09 DM vorgelegen hätten. Eine "Preiserhöhung von 20 bis 30%" müsse aber als Zeichen für die Oränungswidrigkeit der Kalkulation angesehen werden.

Hierbei übersieht das Rechtsmittel aber, daß im Urteile ausdrücklich in Frage gestellt wird, ob dic früheren Preise (unter 0,10 DM) für die Lieferfirmen überhaupt tragbar gewesen seien. Im übrigen kann schon deshalb nur von einen Preise von 0,10 DM ausgegangen werden, weil dieses Entgelt von den amtlichen Stellen der Stadt Du späterhin anerkannt und ausdrücklich genehmigt wurde.

Weiterhin ist nun nach den Urteilsfeststellungen auch dieser Preis (0,10 DM) überhaupt erst ermöglicht worden, als das Landesernährungsamt sich bereit erklärte, Zucker und Kakao für den Kakaotrunk -— der wahlweise neben der nSozialmilch" zu liefern war - kostenlos an die Molkereien abzugeben. Davon war bei allen früheren Absprachen noch nicht die Rede. Im Gegenteil wurden die ursprünglichen Preisberechnungen der Molkereien gerade dadurch ungünstig beeinflußt, daß eine Erhöhung der Kakaopreise zu befürchten war. Die Preissenkung von 0,11 IM auf 0,10 DM geht mithin nicht auf einen Kalkulationsfehler der Molkereien zurück. Die Preisspanne insoweit kann ihnen denn auch nicht zum VoT- wurf gemacht werden.

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zwischen der ursprünglichen Forderung der Angeklagten und dem später amtlich anerkannten Preise besteht nach alldem nur ein Unterschied von C,0Ol DM, der einer Preisschwankung von ca. 8,33% entsprichs.

bb) Grundsätzlich kanr. nun zwar auch ein solcher Preisunterschied auf die Unangemesscnheit des höheren Entgeltes pindeuten. Jedoch ergeben die Feststellungen der Strafkamner einwandfrei, daß der Preisunterschied von 0,01 DM nicht auf eine wirtschaftlich ungerschtfertigte, ordnuv.»zswidrige Kalkulation zurückzuführen ist.

Auf Grund der Vertragsvorschläge hatten die Lieferfirmen verschiedene Nebenverpflichtungen zu übernehmen. So z.B. sollte die Milch in der kalten Jahreszeit angewärnt werden; weiterhin war im Unterschied zum normalen Handel hier ein Trinkhaln mitzulicfern, der pro Stück 0,06 Pfennig kostete. Auch bestand die Befürchtung einer allgemeinen Preiserhöhung. Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhange der Überr.shme des "Bruchrisikos" zu. Insoweit führt das Landgericht folgendes aus;

"„.„.die Molkereien hatten tescäalossen,...

das Bruchrisixo zu tragen. Dessen Höhe war

mangels ausreichender prak\ischer Erfahrung

nicht genauer zu schätzen, in Gegensatz zun Einzelhandel, der sich geg.n den Teriust von Flaschen weitgehend dadurch schützt, daß er eın Flaschenpfand von 0,20 DM nimmt, bestand eine solche Möglichkeit für die "Sozialmilch", die an die Kinder unentgeltlich ausget:ilt werden solite, nicht. Später ist es denn auch vorgeko:men, Gaß die Kinder die leeren Flaschen nicht zurückgegeben haben, sondern einem Einzelhändler gegen "iück:istattung" des Flaschenpfandes abgegeben haben.

Bei dieser Sachlage muß mit .Sicherheit auss,eschiossen werden, daß der beanspruchte Preis v>n 0,12 DM unangemesser war. Denn die Überrahme eines vyorıer nicht genei abrusckäitzenden, unge-

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wissen Risikos rechtfertigt unter allen Umständen den hier in Rede stehenden Preisunterschied von 0,01 DM. Hierbei sei darauf hingewiesen, daß es für die Anwendung des § 19 WStG ohne Belang ist, ob ein geforderter Preis "teuer" ist oder nicht. Auch ein "teueres" Entgelt kann "angemessen" sein, sofern es auf eine grundsätzlich beachtliche Berechnungserwägung zurückgeht und die Höchstpreisgrenzen nicht überschritten werden. Wie dargelegt, sind beide Voraussetzungen hier gegeben.

c) Soweit die Revision in Zweifel zieht, daß die Angeklagten den Einzelhandel einschalten wollten, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Urteilsfeststellungen,

d) Nach alldem ist weiterhin auch gegen die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite des § 19 WStG . nichts einzuwenden, wonach den Angeklagten "bei dieser Sachlage auf keinen Fall nachgewiesen werden kann, daß sie erkannt hätten oder hätten erkennen müssen, daß der von ihnen verlangte Preis übersetzt war".

4.) Die Nichtanwendung der Verordnung über Preisbindungen vom 23.November 1940 (RGBl.I, 1573) wird von- der Beschwerdeführerin ebenfalls zu Unrecht gerügt.

In Übereinstimmung mit dem OLG Celle ist die Revision der Auffassung, das in §§ 1 und 2 der genannten Verordnung ausgesprochene Verbot von Freisbindungen der ersten Hand sei noch in Kraft und widerspreche nicht der Militärregierungsveroränung Nr.78 (vgl. Niedersächsische Rechtspflege 1951 S.149).

Dieser Meinung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar ist die Verordnung über Preisbindungen bislang noch nicht aufgehoben worden. § 7 Nr.5 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25.Juni 1948 (WiGBl. S.61) bestimmt vielmehr, daß die Verordnung über Preisbindungen durch die Anordnung vom 25.Juni 1948 unberührt bleiben soll.

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Damit wird jedoch nur zum Ausdruck gebracht, daß jedenfalls die deutsche Anordnung vom 25.Juni 1948 die Verordnung über Preisbindungen nicht abändern will. Zu der Frage, ob und inwieweit die Verordnung über Preisbindungen bereits durch das alliierte Recht abgeändert worden war, sollte und konnte in der Anordnung vom 25.Juni 1948 nicht Stellung genommen werden.

Der alliierte Gesetzgeber hat aber in Art.VI der Verordnung Nr.78 bestimmt, daß "alle früheren Bestimmungen des deutschen Rechtes, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, als aufgehoben, geändert, ergänzt oder ersetzt gelten". Solche Widersprüche ergeben sich hier in Bezug auf bestimmte Zuständigkeitsfragen. Gemäß §§ 1, 2c der Preisbindungsverordnung sind Preisbindungen der ersten Hand grundsätzlich unzulässig, jedoch kann in Ausnahmefällen die Preisbehörde eine Genehmigung erteilen. Die Militärregierungsverordnung Nr.78 (die sich in ihrem Verbot mit der Preisbindungsverordnung deckt) bestimmt dagegen, daß Befreiungen von dem Verbot ausschließlich durch die Dekartellierungsbehörden erfolgen können (Art.III a.a.0.). Soweit Preisbindungen in Frage stehen, hat daher die Militärregierungsverordnung Nr.78 die Vorschriften der Preisbindungsverordnung ersetzt. Ein Verstoß insoweit ist mithin nach den alliierten Strafbestimmungen (Art.VII ziff.12) zu ahnden (so auch OLG Braunschweig in MDR 1953, S.119).

Das angefochtene Urteil trägt dem Rechnung.

5.) Die Beschwerdeführerin macht weiterhin geltend, das Vergehen der Angeklagten gegen die Verordnung Nr.78 erschöpfe sich nicht in der beschlossenen gegenseitigen Preisbindung, sondern umfasse auch den Beschluß, die Schulen nur über den Einzelhandel zu beliefern; denn die Molkereien hätten sich durch den gemeinschaftlichen Verzicht auf unmittelbare Lieferung gegenseitig eine Beschränkung ihrer Betätigung im Binnenhandel auferlagt (Art.I Nr.2 der Verordnung Nr.78).

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Das angefochtene Vrtell äußery sich hierzu nicht ein. deutig. Es verneint aber ein strafrechtliches Verschulden der Angeklagten mit der Buogrunlung, ın der deutschen Volks. wirtschaft sei die Einschaltung des Handels so weit verbreitet und allgeuein üblich, de3 den Angeklagten nicht nachzuweisen sei, siu hätten .erkannt oder erkennen müssen, daß ihr Beschluß auf Beteiligung des Einzelhandels verboten war (UA S.49, 50).

a) Zunächst ist es unzutreffend, das die vorerwähnten Ausführungen des Landgerichts -— wie die Beschwerdeführerin weiterhin noch behauptet — einen Widerspruch enthielten.

Die wendung "so weit verbreitet und allgemsin üblich" bedeutet nicht "ausnehmslos üblich". Sie 1st daher mit der weiteren Feststellung des Landgerichts vereinbar, wonach die Angeklagten Xrankenhäuser, Werkskantinen und die Raabe-Schule unmittelbar belisferten.

b).Im übrigen entspricht die erwähnte Urteilsbegründung den Grundsätzen des Großen Senats für Strafsachen über den Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194).

Allexeings erhebt sich hier die Frage, ob die Anwendung’ dieser Grundsätze bei einem Vergehen gegen. die Verordnung Nr.78 der Militärregierung gemäß Art.II Nr.4 des Gesetzes \r.4 der Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Nr.4 S.4) ausgeschlossen ist. Denn nach. der letztgenannten Vorschrift besteht eine unwiderlegbare Rechtsvermutung dafür, daß alle Personen in britischen Kontrollgebiet von den im Amtsblatt der Militärregierung enthaltenen Veröffentlichungen Kanntnis haben. ‘Diese Frage bedarf jedoch kier der Entscheidung nicht.

c) Denn sckon der äußere Tatbestand eines Vergehens gegen Art.I Er.2 der Verordnung \r.78 liegt nicht vor, 30- weit die Angeklagten beschlossen hatten, die Schulen nur. über den Einzulhandei zu Delisfern. Dieser Beschluß mag zwar gegen den Wortlaut der erwähnten Bestimmung verstoßen.

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wie der Erstu Zivilsenat bereits entschieden hat, kann jedoch äle Verordnung Nr.73. deren Text der deutschuon Rechtssprache und den deutschen Rechtsbegriffen nicht angepaßt ist, nicht buchstäblich angewandt werden (vgl. BGHZ 3, 193, 198, 199). Zum Zwecke der Vermeidung unvernünftiger, von der Verordnung Nr.78 nicht gewollter Folgen muß es zulässig sein, den Yortlaut dieser Verordnung sinnentsprechend auszulegen. Dies entspricht auch der grundsätzlichen angelsächsischen Rechtshandhabung.

Im vorliegenden Falle waren - wie oben dargelegt - verständige allgemeinwirtschaftliche Gründe für die Einschaltung des Einzelhandels maßgebend. In dem Beschluß, auf der Beteiligung dss Einzelhandels gemeinschaftlich zu bestehen, ist daher keine nach der Verordnung Nr.'/B strafbare Handlung zu finden.

Nach alldem erweist sich die tevision der Staatsanwaltschaft im vollen Umfange als urbegründet, soweit sie die zu Strafe verurteilten Angeklagten betrifft.

V.

Hinsichtlich des frsigesprochenen Angeklagten Dr.Sturnm greift das Rechtsmittel jedoch durch, weil das angefochtene Urteil unlösbare Widersprüche anthält.

Die Strafkammer stellt zunächst fest, daß dieser Angeklagte namens des Landesverbandes Dir Milch- und Nolkereiwarenhändler in Übereinstimmung mit den fünf Braunschweiger Molkereien erklärt habe, diese könnten von ihrer Forderung von 0,11 DM nicht heruntergehen (UA S.35). Hierdurch kann er den Verstoß der Mitangeklagten gegen die Verordnung Nr.78 im Sinne des Art.VII "herbeigeführt", d.h. gefördert und begünstigt ("procuring a violation") haben,

. wie es die Strafkammer im übrigen bsi dem Anguklagten von der Wense rechtlich zutreffend angenommen hat (UA S.46).

In Widerspruch zu der vorerwähnten Feststellung führt das Landgericht bei der Begründung Güus Freispruches aus

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(UA S.51), daß dur Angeklagte Dr. StB "einmal (10.8.1950) das Schulamt aufgesucht" habe, "um dem Einzelhandel die Möglichkeit zur Abgabe eines Angebotes zu verschaffen", _ In der Folgezeit hate er "keine Verbindung zu den Übrigen Angeklagten gesucht". Jedenfalls sei ihm das nicht nach. zuweisen.

Diese Ausführungen sind mit der Feststellung unvereinbar, daß der Angeklagte "in Übereinstimmung" mit den fünf Braunschweiger Marktmolkereien seine Preisforderung über 0,11 IM erhcben habe.

Entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts war die Freispreckung des Angeklagten Dr.Stgp somit aufzuheben, weil eine als erwiesen angesehene Tatsache bei der rechtlichen würdigung nicht berücksichtigt worden ist.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka

Schmidt Siemer