Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.06.1953 – 2 StR 676/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
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GEB, geboren am U 1922 in To:
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wegen Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruchs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat N
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,,
Justizangestellter in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts in Hamburg vom 18. September 1951. wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das sog. "Comitee Junger Friedenskämpfer" plante für den 1. Oktober 1950, auch in Hamburg eine "Demonstration für den Frieden" durchzuführen. Der Polizeisenator verbot diese wie auch jegliche andere Demonstration der KPD und ihrer Nebengliederungen mit Verfügung vom 21. September 1950 unter Berufung auf § 5 StVo, § 14 PreussPVG und § 1 Hamburger Gesetz über die Polizeiverwaltung. Trotzdem versammelten sich zahlreiche Angehörige kommunistischer Organisationen am 1. Oktober 1950 an mehreren Stellen in Hamburg. Am Millerntor fanden sich einige hundert Menschen ein. Als Polizeibeamte versuchten, die Ansammlung zu zerstreuen, wurden sie aus der Nenge tätlich angegriffen. Die Polizeibeamten machten von ihrem Polizeistock Gebrauch. Der Angeklagte hatte diese Vorgänge beobachtet. Er erkannte in den Demonstranten Gesinnungsfreunde und schloss sich deshalb der Menge an, in der er 1 %2 bis 2 Stunden bis zu seiner Festnahme verblieb. Er empörte sich über die Polizei und rief einmal u.a., als zwei Polizisten einen Freund von ihm verhafteten: "Pfui, ist das Demokratie!"
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.
1.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe an der öffentlichen Zusammenrottung einer kenschenmenge teilgenommen, die Polizeibeamten während der Ausübung ihres Amtes mit vereinten Kräften Widerstand leistete oder sie tätlich angriff, begegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Auch die Revision erhebt
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2.) Die Revision meint, das Verbot des Polizeisenators verstosse gegen Art 8 GG und sei deshalb nichtig. Sie stützt sich hierbei auf Ausführungen eines ÜUrteils des Landgerichts in Dortmund, das der Bundesgerichtshof inzwischen aufgehoben hat (4 StR 774/51 vom 26.2.1953). Art 8 GG erlaubt es allen Deutschen nur, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Eine Versammlung, die mit der Absicht einberufen wird, den staatsbürgerlichen Frieden zu stören, ist unfriedlich und deshalb durch Art 8 GG nicht erlaubt. Dass eine solche Absicht bei dem sog. "Comitee Junger Friedenskämpfer" tatsächlich besteht, ist hier gerichtskundig (3 StR 234/51 vom 21.6.1951; 3 StR 128/51 und 238/51 vom 6.9.1951; 4 StR 774/51 vom 26.2.1953).
3,) Zutreffend nimmt die Strafkammer aber auch an, dass die Auflösung der lenschenansammlung nach § 5 Abs 1 StVO gerechtfertigt war. Die Veranstaltung, für die die öffentlichen Strassen in Hamburg mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wurden, bedurfte nach dieser Vorschrift der polizeilichen Erlaubnis. Der Polizeisenator hatte sie nicht nur nicht erteilt, sondern die Veranstaltung ausdrücklich verboten und zwar auch unter Berufung auf § 5 Abs 1 StVO. Als die Polizeibeamten befehlsgemäss die Menschenmenge aufzulösen suchten, befanden sie sich schon aus diesem Grunde während der rechtmässigen Ausübung ihres Amtes. Der Widerstand.gegen Polizeibeamte und die Angriffe auf sie erfüllten also den
Tatbestand des § 113 StGB.
4.) Die Strafkammer ist der Ansicht, dass auch § 114 StGB gegeben sei. Das ist irrig. Zwischen den
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§§ 113 und 114 StGB besteht in der Regel Gesetzeseinheit. § 113 StGB geht als das speziellere Gesetz dem
§ 114 StB vor. Nur wenn ein Vollstreckungsbeanter vor. Beginn oder nach Abschluss seiner Amtshandlung angegriffen wird, ist § 114 StGB anwendbar (RG JW 1938, 2195; BGH Urt. vom 20.2.53 - 2 StR 729/52 -). Im Schuldspruch hat der Irrtum jedoch keinen Ausdruck gefunden. Der Strafausspruch kann von ihm nicht beeinflusst sein, weil nur auf die Kindeststrafe erkannt worden ist.
5.) Die Revision vermisst eine Prüfung, ob die Demonstranten sich in Notwehr befanden, als der Angeklagte sich ihnen anschloss. Zu dieser Prüfung gab. der Sachverhalt jedoch keinen Anlass. Denn wenn die angegriffenen Polizeibeamten von dem Polizeistock Gebrauch machten, so lag darin kein rechtswidriger Ansriff auf die Demonstranten.
6.) Auch zur inneren Tatseite der §§ 115, 125 StGB enthält das Urteil die erforderlichen Feststellungen. Zwar sagt es nicht, dass der Angeklagte sich der Rechtmässigkeit des Vorgehens der Polizeibeamten bewusst gewesen sei. Dies ist aber auch nicht notwendig. Denn die Rechtmässigkeit der Vollstreckungshandlung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 113 StGB, sondern nur eine Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz nicht zu erstrecken braucht, BGH’
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Urt. vom 31.3.53 - 1 StR 670/52 - (zum Abdruck bestimmt). Die Art seiner Teilnahme an der Zusammenrottung lässt auch keinen Zweifel daran, dass er sich bewusst war, ihre Gefährlichkeit durch seine Anwesenheit zu erhöhen.
Dr. Koericke Werner - Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb