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BGH Entscheidung vom 20.02.1955 – 2 StR 729/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz: StGB §§ 113, 114

Rechtssatze: § 113 StGB schliesst die Anwendung des § 114 StGB aus, wenn es sich um den Widerstand oder tätlichen Angriff gegen die rechtmässige Vollstreckungshanädlung eines Vollziehungsbeamten handelt.

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Aktenzeichen: 2 StR 729/52 . * Urteil des BGH vom 20. Februar 1953 LG Bonn

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im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Karl-Heinz N EB zus BE, geboren am EM 1921 in ze:

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wegen Beamtennötigung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ER

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der jetzt 31 Jahre alte Angeklagte ist durch das angefochtene ‘Urteil wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Am Abend des 12. Januar 1952 fuhr der Angeklagte mit seinem Personenkraftwagen nach erheblichem Alkoholgenuss (2,3 Promille) durch Bonn. Ein Streifenwagen mit den Polizeiwachtmeistern Sp und Schi nahm Aie Verfolgung auf und versuchte zunächst durch Hupzeichen den Angeklagten zum Halten zu veranlassen. Dieser fulir in schneller Fahrt (teilweise bis zu 70 km) weiter, hielt dabei möglichst die Strassenmitte ein oder wechselte von einer Seite auf die andere, überfuhr Stopschilder, bog ohne Winkerzeichen ab, betätigte den Richtungsanzeiger falsch und überfuhr durch scharfes Schneiden einer Kurve beinahe die Eheleute HE - Zweimal gelang es dem Streifenwagen, sich vor den ’Wagen des Angeklagten zu setzen und ihm das ‚Leuchtschild "Halt Polizei" zuzuwenden; SR ging beide Male

"nahe an den Wagen des Angeklagten heran und forderte ihn durch Erheben der Hand zum Stehenbleiben auf. Der Angeklagte fuhr jedoch beide Male so scharf auf den Polizeibeamten zu, dass dieser sich nur durch schnelles Beiseitespringen vor dem Überfahren retten konnte, wobei er einmal sogar vom Wagen gestreift wurde. Sp gab nach dem zweiten Vorfall zwei Pistolenschüsse auf die Hinterreifen des flüchtenden Wagens ab; ein Schuss verletzte den Angeklagten.

Mit der Revision wird Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen gerügt.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils:

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Die Verkehrsübertretungen sind allerdings einwandfrei festgestellt. Zwar gilt. heute die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 9 Abs 1 StVO nicht mehr für Perronenkraftwagen (Art 4 des Gesetzes zur Sicherung des Strassenverkehrs vom 19. Dezember 1952, BGBl I, 832), aber nach § 9 Abs 2 StVO hat der Fahrzeugführer die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte auch diese’ Tatbestanädsmerkmale erfüllt; es kann daher dahingestellt- bleiben, dass an die Stelle des § 9 Abs 1 StVO jetzt die schwerere Strafvorschrift des § 315 a StGB getreten und: die Tat nach den damals geltenden Bestimmungen abzuurteilen ist (§ 2 a StoB).

Die Feststellungen tragen jedoch nicht die Verurteilung aus § 114 StGB. § 114 StGB bestraft denjenigen, der es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung einen Beamten zur Vornahme öder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen. Daneben bestraft § 115 StG3 die Widerstandsleistung durch Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt oder den tätlichen Angriff gegenüber einer rechtmässigen Amtshandlung eines Vollstreckungsbeanten. Gemeinhin wird § 113 StGB als Spezialfall des § 114 StGB angesehen, wenn die Amtshandlung begonnen hat, aber noch nicht beendet ist. Nur vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass das nicht richtig sein könne, weil dann der schwerere Fall milder bestraft werde, so dass Tateinheit zwischen beiden Bestimmungen möglich sei, da auch der Widerstand bei einer Amtshandlung eine Nötigung für künftige Entschliessungen enthalten könne (Liszt-Schmidt 8 171 Anm 16; Frank § 114 I). Dem kann nicht zugestimmt werden. Ein Vergleich beider Bestimmungen zeigt, dass § 113 StGB die Spezial-

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vorschrift gegenüber § 114 darstellt. Die verschiedenen Strafdrohungen stehen dem nicht entgegenz ‘denn bei § 113 StGB hat der Gesetzgeber zugunsten des Täters berücksichtigt, dass dieser regelmässig gegenüber einer noch andauernden Vollstreckungshandlung leichter erregbar ist, so dass vom Normalfall aus gesehen die Widerstandsleistung gegenüber einem -Vollstreckungsbeamten bei der Vollstreckung menschlich nicht sa schwer wiegt wie die Bedrohung eines

Beamten vor Beginn der Amtshandlung im Sinne des § 114 StGB;

§ 114 StGB ist daher nur anwendbar, wenn die Amtshandlung noch nicht begonnen hat oder schon sbgeschlossen war, s und ausgeschlossen, wenn es sich um den. Widerstand oder tätlichen Angriff gegen die rechtmässige. Vollstreckungshandlung eines Vollziehungsbeanten handelt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und der überwiegenden Meinung der Rechtslehre (R6St 3, 335; 20, 355 34, 1135 41, 895 RG JW 1927, 1757; RG HRR 1938, 487; RG DR 1942, 1756). Nur wenn der Täter durch sein Verhalten gleichzeitig eine spätere Wiederholung der Amtshandlung verhindern will, kann Tateinheit zwischen § 113 StGB und

§ 114 StGB vorliegen. 0 -

Die Strafkammer hat dieses Verhältnis der §§ 113, 114 StGB verkannt. Der Zeuge sn war als Polizeibeanter ein Vollstreckungsbeanter im Sinne des § 113 StGB. Er befand sich in der rechtsmässigen Ausübung seines Amtes; denn er war zur Erfüllung seiner polizeilichen Aufgaben, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Verhinderung der Fortsetzung strafbarer Handlungen des Angeklagten nach allgemeinem Polizeirecht und gemäss § 127 StPO zum Einschreiten und zur Festnahme des Angeklagten befugt. Die Polizeibeanten versuchten, ihren Polizeibefehl durch Anwendung unmittelbaren Zwanges durchzusetzen. Für die Rechtmässigkeit ist dabei unerheblich,

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dass der Polizeibeamte hinterher von der Schusswaffe Gebyay gemacht hat; denn der Tatbestand des § 113 StGB war schon vorher durch den Angeklagten erfüllt. Der Angeklagte hat auch durch Gewalt Widerstand geleistet und den Beamten tät. lich angegriffen, indem er mit seinen Wagen zweimal auf den vor ihm stehenden Polizeibeamten losfuhr, dessen Leben gefährdete und ihn einmal dabei auch körperlich berührte. Das war, wie der Senat bereits früher ausgeführt hat (Verkpi 1952, 94), Gewaltanwendung. Denn Gewalt ist die Anwendung körperlicher Kraft zur Überwindung eines Widerstandes, wobei die Gewaltanwendung auch durch ein Werkzeug oder einen Gegenstand erfolgen kann. Im vorliegenden Fall wendete der Angeklagte das Gewicht und die Wucht seines fahrenden \Yagens auf, und veranlasste dadurch den Polizisten, dem Wagen auszuweichen und von der Fortsetzung seiner Antshandlung in diesem Augenblick abzusehen. Das ist Widerstandsleistung durch Gewalt. Ausserdem liegt darin schon ein tötlicher Angriff auf den Polizeibeamten, weil das Losfahren auf den Beamten eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Beamten bezweckte und dieser mit dem Wagen sogar einmal angefahren worden ist. Der Angeklagte musste deshalb aus § 113 StGB und nicht aus § 114 StGB bestraft werden. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils’ nötigt. Es ist auch nicht auszuschliessen, .dass bei dem verschiedenen Strafmass beider Bestimmungen .eine andere Strafbemessung erfolgt wäre. In den schriftlichen Urteilsgründen heisst es zwar, dass die möglicherweise irrige Anwendung des § 114 StGB statt des § 113 StCB auf die Strafzumessung ohne Sinfluss geblieben sei, doch kann das keine bei der Urteilsfindung selbst massgebliche überlegung gewesen sein, da dann der Schuldspruch anders 8°- lautet hätte. Mit dieser nachträglichen Bemerkung in der

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schriftlichen Begründung kann deshalb die Bedeutung der Gesetzesverletzung nicht verringert werden, zumal da jede Feststellung zum Vorsatz nach § 113 StGB fehlt.

Das Urteil unterliegt ferner Bedenken, da § 51 StGB und insbesondere dessen Abs 2 nicht ausreichend erörtert " ist. Die Strafkammer schliesst zwar den Zustand einer Volltrunkenheit aus und fährt dann fort, aus dem späteren Erinnerungsvermögen und der Fahrlässigkeit des Angeklagten müsse geschlossen werden, dass er sich seines Verhaltens und der Strafbarkeit von Anfang an bewusst gewesen sei. Das reicht zur Verneinung des § 51 StGB nicht aus, da nicht erörtert ist, ob der Angeklagte auch fähig war, nach dieser Einsicht zu handeln, und erhebliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit vorliegen, dass sich der Angeklagte in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden hat. Dabei kommt es nicht nur auf die von der Strafkammer allein hervorgehobene Einsichtsfähigkeit, sondern auch auf die Handlungsfähigkeit an, nämlich auf die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unerlaubte der Tat entsprechend zu handeln. Der Angeklagte hatte einen Alkoholgehalt von 2,3 Promille und sein Verhalten war nach den ersten Verfolgungsmassnahmen der Polizei sinnlos, da er durch seine Flucht nur die augenblickliche Festhaltung, bei der heutigen Ausrüstung der Polizei aber seine alsbaldige Feststellung doch niemals verhindern konnte, nachdem das Kennzeichen seines Kraftwagens festgestellt war. Der - Sachverhalt drängte zur Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte nicht infolge des Alkoholgenusses in einem Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden hat. „Jieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.

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Da die Sachrüge der Revision durchgreift, bedürfen die Verfahrensrügen keiner näheren Erörterung mehr; sie sind geprüft und greifen nach Auffassung des Senats nicht durch.

Dr.Dotterweich Werner Dr.Sauer Dr.Ortlieb Dr.Arndt

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