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BGH Entscheidung vom 30.01.1951 – 3 StR 234/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
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den Arbeiter ans P außl- .
1 ED -s::. Be dort am 1912,
wegen Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in. der Sitzung von 21. Juni 1951, an der teilgenorinen haben: Senatspräsident Dr. Neumenn als Vorsitzender, ' ’ Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,
‚Oberregierungsrat mr als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
"Justizangestellter als Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird. das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. Januar 1951 samt den ihm zugrunde: liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache: wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung; "auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte wird beschuldigt, am 15. September 1950 im Arbeitsamt I] auf mehrere der dort angebrachten Hinweisschilder verbotswidrig je einen Zettel mit dem Auf. druck "30. September - 1. Oktober Treffen der 100 000 jungen Friedenskämpfer" aufgelilebt zu haben. Das Landgericht hat ihn von der Anklage wegen eines Vergehens nach § 11o StGB mangels zureichendem Beweises freigesprochen. Die Re-- vision der Staatsanwaltschaft macht Verletzung des § 244 Abs 2 StPO und der Denkgesetze bei der Beweiswürdigung gel-- tend. Im übrigen erhebt sie die allgemeinco Sachrüge.
Dem Rechtsmittel !konnte der Erfolg nicht versagt vrerden.
1) Durch die am 5. Septenber 1950 erlassene Polizeiverordnung des Innenministers von Nordrhein-Vestfalen sind alle von.den dort näher bezeichneten politischen Organisatienen, darunter der "Komitee der Kämpfer für den Frieden in Westdeutschland" sowie von ihren ürsatzorszanisatio-- nen geplanten Umzüge und Versammlungen unter freiem Himmel für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen bis auf wei-. teres verboten worden. Dass dieses Verbot, zu dessen se achtung der Angeklagte aufgefordert haben soll, zu Recht besteht, ist eine äussere Voraussetzung der Strafbarkeit seines Tuns. Infolgedessen muss zunächst die Rechtsgültigkeit der genannten Polizeiverordnung: geprüft. verdens
"Sie ist ergangen auf Grund des § 14 des Preußischen Polizeivorwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 in Verbindung mit § 1 des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908. Hach der-
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erstgenannten Vorschrift haben die Polizeibehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemässen Ermessen notwendigen llassnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwenden, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. § 1 Abs 1 des Vereinsgesetzes gestattete den Reichsangehörigen die Versammlung unbeschrän!:t für alle Zwecke, die nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen, und lässt in Abs 2 Einschränkungen zu zwecks Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der. Teilneh- j ner. mn | | § 1 Abs 1 RVereinG ist jedoch nicht mehr in seiner : ursprünglichen Fassung anwendbar. Schon in Art 123 Abs 1 Veinarer Verfassung war bestimmt worden, dass alle Deut- ; schen das liecht hätten, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versermeln. Durch diese .einengende Regelung wurde die Zrühere, in § 1 Abs I DVereint vorgesehene Rechtslage geändert, weil nach Art 178 WeinVerf die leichsgesetze nur insoweit fortgalten, als sie der Verfassung nicht widersprachen. Artt8 Abs-1, =. 123 des Grundgesetzes, die inhaltlich mit Artt 123 Abs 1, 178 WeimVerf übereinstimmen, haben den durch diese Bestimkungen geschaffenen Rechtszustand wiederhergestellt. Demzufolge sind heute nur friedliche und unbevaffnete Versamnlungen erlaubt, deren Zwecke nicht den Strafgesetzen zu- | widerlaufen. | # | Die Polizeiverordnung vom 6. September 1950 konnte sonach erlassen werden, wenn eine der vorgenannten Voraus-
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setzungen fehlte, wenn also z.B. die durch die Verordnung verbotenen Versammlungen unfriedlich waren. Unfriedlich
ist eine Versammlung dann, wenn bei deren Einberufung die Absicht auf eine Störung des Friedens nicht nufrunter ihren Teilnehmern sondern auch des staatsbürgerlichen Friedens
in der Beröllserung überhaupt gerichtet ist (vgl Entschei-- dung des PrOVG Bd 88 S 224). Dass eine derartige Absicht bei den in der Polizeiverordnung aufgeführten Organisationen nicht etwa nur grundlos vermutet wird, sondern tatsächlich besteht, ist im Hinblick auf die von ihnen verfolgten p“- Litischen Ziele nach Lage der Verhältnisse nicht zweifelhaft, wie denn auch die Poiizeiverordnung unter ausdrücklichem Hinweis auf die bereits eingetretene Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergangen ist, Infolgedessen konnten die von den bezeichneten Organisationen veranstalteten oder geplanten öffentlichen Versammlungen ohne nähere Einzelprüfung untersagt werden.
Dazu konnt, dass im Falle der Abhaltung solcher Veranstaltungen wegen der teilweise scharfen Gegensätze un. _ . ter den zu erwartenden Teilnehmern die Gefehr von Zusammenstößen zwischen Personengruppen verschiedener politischer Richtung gegeben gewesen wäre. Demnach konnte die Polizeiveroränung auch auf § 1 Abs 2 RVereinG gestützt werden.
Gegen deren Zulässigkeit bestehen daher keine recht- . lichen Bedenken. Eine Prüfung der Frage, ob sie notwendig oder zweckmässig war, steht dem Gericht nicht zu (vgl RG
St 48, 254).
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Die Zuständigkeit des Innenministers zur Erlassung dieser Verordnung ergibt sich aus §§ 14, 25 PrPoiVervGes. Dem steht die auf Grund von Weisungen der Besatzungsmacht durch das Gesetz über den vorläufigen Heuaufbau der ?ölizei im Land Nordrhein-Westfalen vom 9. iiai 1949 (GVBL HRIT S 143) durchgeführte Neuordnung nicht entgegen. Durch sie ist der eusführende Teil. der Polizeiaufgabe aus den früheren, die anordnende und ausführende Tätigkeit unfassenden Luflgaben-- bereich der Polizeibehörden herausgelöst unä selbständigen Polizeibehörden Übertragen worden. Nur diese haben keine Befugnis, allgemeine Anordnungen zu erlassen. Dagegen ist das polizeiliche Anordnungsrecht der Behörden, denen im - übrigen die gesamten Aufgaben der Polizeivervaltung verblie. ben sind, nicht berührt worden. Dass durch die Neuordnung des Polizeiwesens der schon früher nicht wit dem Polizei.- vollzug befasste (vgl AGSt 48, 254 /2617) Innenminister in seinem auf allgemeiner Ermächtigung beruhenden Recht zur Erlassung von Rechtsverordnungen nicht eingeschränkt wurde, bedarf keiner näheren Darlegung.
. Es ist also von der Rechtsgültigkeit der Polizeiverordnung vom 6. September 1950 auszugehen.
2) : Dem Angeklagten liegt zur last, durch öffentlichen Anschlag zum Ungehorsam gegen diese Verordnung aufgefordert zu haben. Wäre die Tat erwiesen, so läge ein Vergehen ge-- sen $ lio StG3 vor. Denn aus dem Werbezettel ist die Aufforderung, an der verbotenen Kundgebung teilzunehnen, klar ersichtlich. Auch das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ist gegeben (N6St 72, 68).
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Der in der Revisionserwiderung vom Verteidiger des Aingeklagten geäusserten Ansicht, diese Bestinmrung sei auf vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine Aufforderung zum Ungehorsam gegen das Gesetz im allgemeinen handle, lkiann nicht beigetreten werden. \Wesent-. lich ist nur, dass die Aufforderung nicht auf Begehung einer einzelnen konkret bestimmten Straftat abzielt, sondern auf Vereitelung der obrigkeitlichen Anoränung durch deren Nichtbeachtung (RGSt 65, 326). Diese Voraussetzung liegt hier vor. üs sollte nicht, wie der Angel:lagte meint, ein in einem Einzelfall gegebener Befehl eines Polizeiorgans nicht befolgt werden. Vielmehr sollte zur ilissachtung ei.- nes durch Verordnung für das ganze Land ergangenen, für alle verbindlichen Verbots aufgerufen erden. Damit hätte der Angeklagte im Falle des Nachweises seiner Täterschaft gegen § 11o StGB verstoßen. In seinen Verhalten läge üb- . rigens auch die von der Revision verneinte Auflehnung gegen die Grundlage der Recktsoränung, die durch die genannte Verordnung mitgeschützt werden soll.
Im einzelnen kann zu der von der Staatsanyaltschaft erhobenen Sachrüge nicht Stellung genommen werden. Denn das Landgericht ist aus ärvägungen tatsächlicher Art zur Freisprechung gelangt. Es fehlt sonach an der Feststellung eines Sachverhalts, der die Prüfung ermöglichen- würde, ob das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist.
3} Dagegen '!ionnte der Verfahrensrüge die Berechtigung nicht versagt werden.
Nach § 244 Abs 2 StPO hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle
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Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Es muss also die ihm bekannten, der \Vahrheitsaufklärung dienlichen Beweismöglichkeiten benutzen, selbst wenn — wie hier — ein Antrag nicht gestellt worden ist. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Umstände zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten oder ihn mindestens nahelegten. Das war hier der Fall.
Der Angeklagte soll bereits früher ?lekate für das Friedenskömpfer-Komitee geklebt haben und ilitglied dieser _ Organisation sein. Wenn die Beweiserhebung auf diese Tat-- sachen ausgedehnt worden wäre, so hätte das Gericht in der Schuläfrage zu . einem anderen Ergebnis gelangen können. Das Urteil kenn demnach auf der Nichterhebung dieser
nach der Sachlage naheliegenden Beweise beruhen. Es-tird ‚ich enp-
Zehlen simtliche Tatzeugen des Arbeitsamts und der Polizei ' zur Klarstellung des Sachverhalts. zu vernekryens ... -
Mit Rücksicht darauf kam es nicht mehr darauf an, ob die Beweiswürdigung des Erstrichters als der Lebenserfahrung widersprechend und deshalb als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann. Das angefochtene Urteil musste schon deswegen aufgehoben werden, weil das Landgericht den Umfang seiner Aufklärungspflicht verkannt hat.
Neumann Dr. Koeniger Scharpenseel Baldus Dr, Iudwig
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