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BGH Entscheidung vom 28.09.1954 – 5 StR 429/54

5. Strafsenat

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Gesetz: StGB §§ 115, 116 125

Rechtssatzs a) aufruhr und Landfriedensbruch setzen der inneren Tatseite nach das Bewußtsein des Täters davon voraus, daß er durch seinen Anschluß an die Menschenmenge oder sein Verbleiben in ihr deren friedenstörende Ziele fördert (im Anschluß an RGSt 53,46; 55,249; RG JW 1931,3666).

b) Eine an die versammelte Menschenmenge gerichtete Aufforderung im Sinne des § 116 StGB liegt auch dann vor, wenn die an einen einzelnen ergehende Aufforderung den Umständen nach erkennen läßt, daß die Entfernung des Aufgeforderten sine Maßnahme zur Auflösung der Menschenmenge sein soll (im Anschluß an RGSt 12,426).

Aktenzeichen: 5 StR 429/54 Urteil des BGH vom 28.5eptember 1954 IG Hannover

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter karl-Heinz D EEE

aus HEEED, geboren am OD .EENEEED GEB in Dei FE Ostpr.,

wegen Aufruhrs u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt RED als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justizobersekretär > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten DEED wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22.März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Recktsmiitels - an das Landgericht

zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten DEE wegen aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie die Strafe zur Bewährung aufgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Strafkammer hat zwar ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte durch das festgestellte Verhalten den äußeren Tatbestand des Aufruhrs. (§ 115 StGB) und des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) verwirklicht hat. Die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite geben aber zu rechtlichen Bedenken Anlaß.

Ausweislich der Urteilsgründe ist dem Angeklagten nicht nachgewiesen worden, daß er sich bewußt war, durch sein "Verbleiben in der Menge deren rechtswidriges Verhalten und ihre Zwecke und Ziele zu fördern". Das Urteil meint, dies sei auch nicht erforderlich. Das ist rechtsirrig.

Wie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kann wegen Aufruhrs oder Iandfriedensbruchs nur bestraft werden, wer sich bewußt ist, durch seinen Anschluß an die zusammengerottete Menschenmenge oder durch sein Verbleiben in ihr deren "verbrecherische Ziele in der einen oder anderen Weise, sei es auch nur mittelbar, zu unterstützen", wer sich bewußt ist,

"daß durch seine Anwesenheit die Zusammenrottung und die Gefahr für die Allgemeinheit vergrößert wird" (vgl RGSt 53, 46; 55,249; RG IJW 1931,3666;5 ebenso BGH 2 StR 676/51 vom

Von dieser Rechtsansicht abzuweichen,. sieht der Senat keinen Anlaß. Der Vorsatz muß beim Aufruhr und beim Landfriedensbruch ebenso wie bei allen anderen Straftaten,

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die Vorsatz des Täters voraussetzen, den gesamten äußeren Tatbestand umfassen. Der äußere Tatbestand der §§ 115, 125 StGB erfordert, daß der Täter an einer Zusammenrottung "teilnimmt", wobei unter Zusammenrottung das räumliche Zusammentreten oder Zusammenhalten mehrerer Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln derart zu verstehen ist, daß der die Personenmehrheit beherrschende friedenstörende Wille äußerlich erkennbar wird. Der Unrechtsgehalt der durch die §§ 115, 125 StGB mit Strafe bedrohte Teilnahme an einer solchen Zusammenrottung wird nicht schon dadurch bestimmt, daß der Täter in räumliche Beziehung zu der zusammengerotteten Menschenmenge tritt oder in räumlicher Beziehung zu ihr verbleibt. Das allein ist noch kein Unrecht, geschweige denn ein strafwürdiges Unrecht. Sonst wäre auch der wegen aufruhrs oder landfriedensbruchs zu bestrafen, der sich in die Menschenmenge begibt oder in ihr verbleibt und dort beruhigend wirkt. Der Unrechtsgehalt der Teilnahme ergibt sich vielmehr allein daraus, daß der Täter durch seinen Anschluß an die zusammengerottete Menschenmenge oder sein Verbleiben in ihr deren friedenstörende Ziele fördert, daß er die Gefahr für die Allgemeinheit vergrößert. Der innere Tatbestand erfordert hiernach zwar nicht, daß der Täter die friedenstörenden Ziele der zusammengerotteten Menschennenge billigt. Er setzt aber voraus, daß er sich der jene Ziele fördernden, die Gefährlichkeit vergrößernden wirkung seines Verhaltens bewußt ist. Wer ohne dieses Bewußtsein zu einer zusammengerotteten Menschenmenge in räumliche Beziehung tritt oder in ihr verbleibt, kann nicht wegen Aufruhrs oder Iandfriedensbruchs bestraft werden.

Die hier vertretene Ansicht hat im Gegensatz zur Auffassung dör Strafkammer auch nicht zur Folge, daß der

gesetzgeberische Zweck der §§ 115, 125 StGB nicht erreicht werde. Daß dem Angeklagten, der das Fehlen des erwähnten

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Bewußtseins geltend macht, seine Einlassung in der Regel nicht widerlegt werden könne, trifft nicht zu. Es mag zwar sein, daß der Nachweis jenes Bewußtseins zuweilen schwierig ist. Davon, daß er in der Regel unmöglich sei, kann indessen nicht die Rede sein. Daß der Nachweis in einer mehr oder minder großen Anzahl von Fällen nicht erbracht werden kann, ist im übrigen kein Grund, das Erfordernis des Vorsatzes auf einen Teil des äußeren Tatbestandes zu beschränken. Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Der Sachverhalt legt nach Auffassung des Senats nahe, daß der Angeklagte sich auch bewußt war, durch sein Verbleiben in der Menschenmenge deren friedenstörende Ziele zu fördern.

Die Strafkammer wird im übrigen ermeut zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich des auflaufs (§ 116 StGB) schuldig gemacht hat. Die in § 116 StGB vorausgesetzte dreimalige Aufforderung, sich zu entfernen, muß zwar, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, en die versammelte Menschenmenge gerichtet sein (vgl RGSt 12,426). Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die Aufforderung der gesamten versammelten Menschenmenge gegenüber durch eine einheitliche Erklärung kundgegeben werden muß. Die Auflösung der Menschenmenge, der die Aufforderung dienen soll, kann vielmehr auch in der Weise erfolgen, daß einzelne Mitglieder der Menschenmenge durch besondere Erklärungen aufgefordert werden. Ob eine solche Aufforderung als an die Menschenmenge gerichtet anzusehen ist, hängt von den Zielen ab, die der Auffordernde mit ihr verfolgt. Ist sie an den einzelnen als Einzelperson gerichtet, weil nur er als einzelner aus der Menschenmenge entfernt werden soll, so kann allerdings von einer an die

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Menschenmenge gerichteten Aufforderung nicht die Rede sein. Ergeht die Aufforderung aber an den einzelnen als Bestandteil der Menschenmenge, indem sie den Umständen nach erkennen läßt, daß die Entfernung des Aufgeforderten eine Maßnahme zur Auflösung der Menge sein soll, so

handelt es sich um eine den Erfordernissen des § 116 StGB entsprechende Aufforderung. Daß die Aufforderung in

diesem Sinne gemeint ist, muß dem Täter bewußt sein. Das liegt hier nahe. Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka

Schmitt Dr.Börker