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BGH Entscheidung vom 05.05.1953 – 5 StR 603/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2286 076 *°?

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Werksdirektor Fritz H iD aus vol, geboren am M.MEED ED in team Kreis TED,

wegen Betruges usw.

hat der 5.Strafsenat des bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Dezenber 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter r,Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestelite >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten Hggp wird das

Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 5.Mai 1953

samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges (Fall B I des

angefochtenen Urteils) verurteilt und eine Gesamtstrafe

gegen ihn gebildet worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte Hp ist "wegen fortgesetzten Betruges, wegen Urkundenbeseitigung nach § 348 Abs 2 StGB in Tateinheit mit Untreue, Betrug und Urkundenfälschung in drei Fällen, wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen einfacher passiver Bestechung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Urkundenverfälschung nach § 348 Abs 2 StGB und wegen fortgesetzter Untreue" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu 'Gelästrafen von 300 DM, 50 DM, 100 DM, 100 DM,.: 500 DM, 300 DM, 50 DM und 100 DM verurteilt worden.

Seine Revisisn rügt Verletzung des. Verfahrensrechts und des sachlichen: Strafrechts, Das Rechtsmittel hat teilweise "rfolg.

An.

-Verfahrensbeschwerden:

1.) Die Revision trägt unter anderem vor, "der Zeuge ICE soil eine Koksaufstellung über die Jahre 1950/51 und 1951/52 überreicht haben, die zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sein sıll. Diese Koksaufstellung, die für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten hinsichtlich der fortgesetzten Untreue von besonderer Wichtigkeit war, befindet ‘sich nicht bei den Akten".

Soweit diese Beanstandung verständlich ist, erscheint sie, abwegig.' Denn die angefochtene Tntscheidung kann unmöglich darauf beruhen, daß sich eine Urkunde - die oränungsgemäß, zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde - späterhin nicht bei den Akten befindet".

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2.) Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Proto. koll weise nicht aus, daß eine Auskunft der Reichswerke zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sei.

Nach dem Wortlaut der Bemängelung Scheint diese sich nur gegen die Sitzungsniederschrift zu wenden; dann wäre sie unbeachtlich.

Selbst wenn die Beansteräung' ober dahin auszulegen wäre, daß ein Verfahrerisvorgang - und nicht nur seine Beurkundung oder Nichtbeurkundung - gerügt werden sollte, könnte die Revision im vorliegenden Falle hiermit nicht durchäringen. Denn nach der Sitzungseniederschrift hat "der Staatsanwalt eine Auskunft der Reichswerke bekanntgegeben"; es ist also nicht auszuschließen, daß der Inhalt der Auskunft durch anschließende Erörterung mit dem Angeklagten, möglicherweise durch dessen Geständnis, Gegenstand der Hauptverhandlung wurde. Selbst wenn die Rüge richtig erhoben worden wäre, würde mithin der behauptete Verfahrensfehler nicht feststehen.

Hiervon abgesehen ergeben die Urteilscründe - genau wie die dienstliche Erklärung des Strafkammervorsitzenden - deutlich, daß die Auskunft nicht zur Feststellung des

Sachverhalts herangezogen worden ist (vgl UA S 20,21).

3.) Mit Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, daß die beiden Verurteilungen wegen einfacher passiver Bestechung (B IV der Entscheidungsgründe) durch eine Verletzung des § 60 Nr 3 StPO beeinflußt sein- könnten.

a) Nach der Sitzungsniederschrift ist der Zeuge VEREED "wegen Verdachts der Beteiligung an der Tat

u unbeeidigt" geblieben.

‚ ie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht dle Möglichkeit einer Tatbeteiligung dieses Zeugen offenbar in einer aktiven Bestechung gemäß § 333 StGB gesehen.

Dem kann nicht - wie die Revision es tut - entgegengehalten werden, die aktive Bestechung müsse ganz allgemein

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schon deshalb als "Beteiligungstat" ausscheiden, weil der Angeklagte nur wegen Geschenkannahme - nicht wegen passiver Bestechung - verurteilt worden sei. Die aktive Bestechung kann sehr wohl auch als Beteiligung (im Sinne des § 60

Nr 3 StPO) an einem Vergehen nach § 331 StGB in Betracht kommen (vgl u.a, BGH in 3 StR 608/51 vom 25.6.1955) 2 StR 495/52 vom 11.8.1953 und RGSt 64,296). E hängt dies von dem jeweiligen Einzelfall ab. Im allgemeinen wird allerdings der Tatbestand des § 333 StGB nur dann vorliegen, wenn der beschenkte Beamte auch seinerseits den Tatbestand des § 332 StGB erfüllt hat. Bei den hiervon abweichenden Ausnahmefällen ist zumeist die Beweislage in Bezug auf den Beschenkten - z.B. Fehlen des Nachweises der inneren Tatseite - für die Nicohtverurteilung des Beamten aus § 332 StGB (und seine Verurteilung aus § 331 StGB) maßgebend.

Um eine solche Beweisschwierigkeit handelt es sich hier aber nicht. Die Urteilsgründe ergeben vielmehr, daß - wie alle Beteiligten von vornherein wußten - die in Rede stehenden Amtshandlungen des Angeklagten (schon objektiv) keine Pflichtwidrigkeiten enthielten. Unter diesen Umständen war aber in Bezug auf den Zeugen WED kein Raum mehr für den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 333 StGB, so. daß auch ein Beteillgungsverdacht im Sinne des § 60 Nr 3 StPO .auszuscheiden hatte. Zumindest hätte es bei der erörterten Sach- und Rechtslage einer eingehenderen Begründung des Beschlusses über die Nichtvereidigung des Zeugen bedurft. Da es an einer solchen Begründung fehlt, war das Revisionsgericht auf die aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Tatsachen angewiesen. Diese prechen - wie dargelegt - zunächst für eine rechtsirrtümliche Anwendung des § 60 Nr 3 StPO.

b) Im vorliegenden Falle konnte jedoch die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß die angefochtene Entscheidung auf dem. Verfahrensverstoß beruht. Denn die Strafkammer läßt bei der Würdigung der Beweise deutlich erkennen, daß sie nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen

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WOREEE> - etwa im Zusammenhang mit dem persönlichen Eindruck von ihm - in Frage stellen will, sondern daß sie ihm nur auf Grund objektiver Umstände nicht folgen kann, Bei dieser Sachlage wäre hier auch bei einer etwaigen Vereidigung des Zeugen mit Sicherheit keine andere Würdigung der Beweise zu erwarten gewesen.

4.) Einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO sieht die. Revision allerdings mit Recht darin, daß der Zeuge Laufer vereidigt worden war,

a) Nach den Urteilsfeststellungen hatte LoiD (als Hofmeister der Stadtwerke) auf Anordnung ‘des Beschwerdeführers den’ Lieferungen an die. Hüttenwerke keine Wiegezettel mehr beigefügt, sondern nur noch Lieferscheine mit Gewichtsangaben, die aber unrichtig - weil überhöht - waren. Durch dieses Verhalten. des Zeugen ist die Ausführung der Betrugstat des Angeklarten zum Teil überhaupt erst ermöglicht worden.

b) Wenn das Landgericht angesichts einer so engen . Verbindung zwischen der Straftgt ‚des Beschwerdeführers: und der Unterstützungshandlung des ‚Zeugen diesen ohne Erörterung der Verdachtsfrage und ohne Beschlußfassung vereidigt hat, so liegt darin eine Verletzung des erörterten Vereidigungsverbotes. a

c) Die Verurteilung wegen fortgesetaten Betruges (Fall B I) kann auf diesen Verfahrensverstoß auch beruhen. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht. die Bekundungen des Zeugen La als eidliche Aussagen verwertet und sie zur Überführung des bestreitenden Angeklagten herangezogen. Die Möglichkeit, daß es bei der Beweiswürdigung den: Außsagen des La@WP, die unbeeidigt hätten bleiben müssen, um der Vereidigung willen größere Glaubwürdigkeit bei-: gemessen hat, als es sonst getan hätte, ist nicht aus-- zuschließen. Die von. dem Verfahrensmangel betroffene Verurteilung war daher aufzuheben. '

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5.) Die anderen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Insbesondere sind keine Verstöße gegen § 261 StPO zu erkennen.

6.) Soweit in Verbindung mit dieser Bemängelung dem Urteile Widersprüche - also in Wahrheit sachlichrechtliche Mängel - vorgeworfen werden, geht die Revision fehl.

a) Zu Beginn der Urteilsgründe (UA S 3) weist der Tatrichter auf die Besonderheiten im Leben der Angeklarten hin und führt hierzu aus:

"Die Angeklagten sind sämtlich nicht vorbestraft und haben in ihrer bisherigen Entwicklung und Lebensführung keine Besonderheiten gezeigt."

Schon aus dem Zusammenhang mit der Erörterung etwaiger Vorstrafen ergibt rich deutlich, daß die Strafkammer hier "Besonderheiten" im ungünstigen Sinne meint. Es ist daher kein Widerspruch, wenn das Urteil späterhin (UA S 96) "Besonderheiten" im günstigen Sinne erörtert.

b) Im übrigen bedürfen die insoweit erhobenen Beanstandungen keiner näheren Erörterung, weil sie offensichtlich unbegründet sind.

B.

Sachbeschwerde:

I.

Wie dargelegt, mußte die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges gegenüber den Hüttenwerken (Fall B I) schon auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden, so daß es auf die sachlichrechtlichen Einzelangriffe nicht mehr entscheidend ankommt.

Es sei jedoch erwähnt, daß die Sachrüge keinen Erfolg

-gehabt hätte, Denn die Strafkammer stellt zur inneren Tat-

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seite ausreichend fest, daß er dem Beschwerdeführer darauf angekommen sei, für die Städtischen Werke einen Vermögens. vorteil (Mehrpreis) zu erreichen, auf den diese - wie er wußte — keinen Anspruch gehabt hätten (UA S 9); sie hebt weiter hervor, daß der Angeklagte weder ein Recht zu Auf. schlägen hatte, noch insoweit mit dem Einverständnis der Gegenseite rechnen konnte (UA S 8).

II,

In Bezug auf die Straftaten zu B II, III und IV macht die Revision geltend, daß die zugrunde liegenden Geschäfte nicht zu den eigentlichen Aufgaben der Stadtwerke gehört hätten; der Angeklagte Hg habe deshalb insoweit "nicht als Werkleiter eines Eigenbetriebes im speziellen Sinne" - keinerfalls aber als "Beanter" - gehandelt.

Dieser Angriff des Beschwerdeführers geht fehl. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte gerade in seiner Eigenschaft als Leiter der Stadtwerke Beamter auf Lebenszeit (UA $S 4). Die Strafkammer hebt weiter hervor, daß er bei den in Rede stehenden Straftaten für die Stadtwerke - zumindest also in Erfüllung dienstlicher Nebenpflichten - handelte. Dann aber waren für dieses Tun auch die Voraussetzungen des § 559 HtGB gegeben.

Iıl.

Die Annahme von Untreue in den Fällen B II und III begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1.) Für den Treubruchstatbestand kommt es nicht auf die Beamteneigenschaft des Angeklagten an, weil ein Treue- “ verhältnis bereits schlechthin durch seine Stellung als Werkleiter begründet worden war.

2.) Die Revision bezweifelt vor allem, daß ein Vermögensschaden entstanden ist.

a) Für einen Teil der Fälie n’cht der Beschwerdeführer einen Vorteilsausgleich darin, daß die von ihm für

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eigene Zwecke einbehaltenen Aufschläge aufs engste mit den Geschäftsabschlüssen selbst verbunden gewesen seien; die Geschäftsabschlüsse aber hätten den Stadtwerken nur Vor-

: teile gebracht.

Dabei übersieht er, daß eine - rechtlich beachtliche - Vorteilsausgleichung nur dann gegeben ist, wenn dieselbe Handlung, durch die beeinträchtigt wird, zugleich den Vorteil mit sich bringt, durch den die Beeinträchtigung aufgehoben oder überboten wird. Bei den hier in Betracht kommenden Fällen war das aber anders. Der vorteilbringende Geschäftsabschluß war voraufgegangen und hätte unter allen Umständen auch dann Bestand gehabt, wenn die späteren, schädigenden Handlungen des Angeklagten nicht erfolgt

wären.

b) Soweit die Revision einen Vermögensschaden deshalb vermeint, weil die Stadtwerke in den von dem Angeklagten abgeschlossenen Geschäften die Zahlung von Schmiergeldern usw. erspart hätten, ist ihr tatsächliches Vorbringen 2,T. neu bezw. steht in Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen.

3.) Der ohne nähere Begrünäung 'erhobene Angriff gegen die Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Beschwerde- : führers geht an den Feststellungen vorbei und ist offen-

sichtlich unbegründet. IV.

Betrug zum Nachteile der Stadtwerke in den Fällen B_II, 1-6 und III hält die Revision deshalb nicht für gegeben, weil es an einer Täuschungshandlung und Irrtumserregung fehlen soll; ein Werkleiter, der selbst für die Kasse verantwortlich sei, könne gsgenüber dem Kassenbeamten, der seine Kassenanweisungen ausführe, keinen Betrug begehen.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß im Urteil ausdrücklich auf die Mitverantwortung des Kassenbeamten, der 2.7. eine eigene Prüfungspflicht hatte, hingewiesen worden ist (vgl UA S 29).

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Bedenkenfrei ist auch die Annahme eines Verstoßes gegen § 348 Abs II StGB in den Fällen B II (1 und 6), III und V.

1.) Im Falle II 1 hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung dargelegt, daß die Rechnungen dem Angeklagten amtlich zugänglich waren und daß er den Tatbestand des Beiseiteschaffens erfüllt hat (UA S 30).

2.) Das gleiche gilt im Falle II 6 (UA.S 42). Die Strafkammer hat hier eine wahlweise Schuldfeststellung zwischen den Ausführungsarten des Vernichtens und des Beiseiteschaffens getroffen. Das ist rechtlich unbedenk- | lich, weil es sich um durchaus gleichwertige Ausführungsarten derselben Straftat handelt, nämlich um ein gleichartiges Vergreifen an Urkunden, deren Verwendäbarkcit der Beante kraft seiner Treupflicht nicht beeinträchtigen \ darf. Für die Verwendbarkeit einer Urkunde als Trägerin eines Gedankeninhalts macht es begrifflich keinen wesentlichen Unterschied, »b ihre Beeinträchtigung durch Ver- | nichten oder durch Beiseiteschaffen erfolgt (vgl R6St

57,174/1757)..

3.) Im Falle III ergibt sich der Tatbestand des Beiseiteschaffens allein schon aus den Feststellungen über die persönliche Inbesitznahme der Urkunden (UA S 56, 57).

4.) Im Falle V läßt der Urteilszusammenhang keinen Zweifel darüber, daß die Redhnungen dem Beschwerdeführer amtlich zugänglich waren.

Die ohne nähere Ausführungen aufgestellte Behauptung der Revision, der Angeklagte habe nicht verfälscht, sondern nur schriftlich gelogen, ist offensichtlich unbegründet. Dies ergibt sich schon aus den Feststellungen über die wesentlichen Änderungen des Urkundeninhalts und aus den Darlegungen darüber, daß der Angeklagte dabei

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den Anschein erweckte, als sei die Änderung von dem ursprünglichen Aussteller vorgenommen.

VI.

Den Tatbestand des § 267 StGB will die Revision in den Fällen B II 1, 4, 5, 6 und III ebenfalls mit der bloßen Behauptung ausräumen, es habe sich nur um schrift- . liche Lügen im innerbetrieblichen Dienstverkehr gehandelt. Die Urteilsfeststellungen ergeben aber deutlich, daß die - für den Rechtsverkehr bestimmten - Urkunden gefälscht worden sind (UA S 30, 36, 39, 42, 57 i.Vbäg. m. 45 ff).

vıl. Die sachlichrechtlichen Angriffe gegen die Ver-

urteilungen wegen einfacher passiver Bestechung sind offensichtlich unbegründet.

VIII.

Auch im Falle B VI - Verurteilung wegen fortgesetzter Untreuc - kann die Sachbeschwerde der Revision gegenüber der eingehenden, rechtsirrtumsfreien Begründung des Urteils nicht durchgreifen.

Ts ist anerkannten Rechts, daß die Vermögensgefährdung als Nachteil im Sinne des § 266 StGB anzusehen ist, und daß im allgemeinen die Führung einer "schwarzen Kasse" und die pflichtwidrige Nichtverbuchung von "innahmen und Ausgaben das Vermögen des Betroffenen gefährdet. Für das etwaige Vorliegen eines Ausnahmefalles hat die Revision nichts dargetan. Die Urteilsfeststellungen bieten insoweit auch keinen Anhaltspunkt.

Die Feststellungen des Urteils ergeben den Untreuevorsatz des Beschwerdeführers ebenfalls zweifelsfrei (UA S 77, 78).

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Ö.

Nach alldem waren nur die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges (Fall B I) und der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Im vorliegenden Falle 1ä8t sich mit völliger Sicherheit ausschließen, daß die Höhe der anderen (rechtlich bedenkenfrei verhängten) Strafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung beeinflußt sein könnte. Schon die verhältnismäßig sehr milde Bestrafung in:allen Fällen spricht dagegen. Die Strafaussprüche der: "Übrigen Verurteilungen haben daher- Bestand.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils im Falle B I, im Falle B IV und im Falle B VI sowie in den anderen Strafaussprüchen beantragt, 2

Dr,Rotberg Dr.K:ffka Schmidt

Siemer Dr.Börker